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Beschluss

1 B 709/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dienstliche Beurteilungen mit unterschiedlichen Notensystemen für Einzelkriterien und Gesamturteil erfordern eine nachvollziehbare, einzelfallbezogene Plausibilisierung der Überführung der Einzelnoten in das Gesamturteil. • Wird ein Beamter im Beurteilungszeitraum höherwertig eingesetzt, muss die Beurteilung erläutern, wie diese Höherwertigkeit bei der Bildung der Einzelnoten und des Gesamturteils berücksichtigt wurde. • Ein formelhafter Verweis auf die Berücksichtigung der Höherwertigkeit oder die bloße Schilderung des Notensystems genügt nicht; die Behörde kann eine unzureichende Gesamtbegründung im gerichtlichen Verfahren nicht nachträglich substantiiert heilen. • Ein unterlegener Bewerber kann eine einstweilige Anordnung zur Neuentscheidung über seine Bewerbung verlangen, wenn aufgrund der Mängel der Beurteilungen eine Auswahl des Bewerbers nach rechtmäßiger Neubeurteilung zumindest möglich erscheint.
Entscheidungsgründe
Begründungspflicht bei dienstlichen Beurteilungen und Berücksichtigung höherwertiger Verwendung • Dienstliche Beurteilungen mit unterschiedlichen Notensystemen für Einzelkriterien und Gesamturteil erfordern eine nachvollziehbare, einzelfallbezogene Plausibilisierung der Überführung der Einzelnoten in das Gesamturteil. • Wird ein Beamter im Beurteilungszeitraum höherwertig eingesetzt, muss die Beurteilung erläutern, wie diese Höherwertigkeit bei der Bildung der Einzelnoten und des Gesamturteils berücksichtigt wurde. • Ein formelhafter Verweis auf die Berücksichtigung der Höherwertigkeit oder die bloße Schilderung des Notensystems genügt nicht; die Behörde kann eine unzureichende Gesamtbegründung im gerichtlichen Verfahren nicht nachträglich substantiiert heilen. • Ein unterlegener Bewerber kann eine einstweilige Anordnung zur Neuentscheidung über seine Bewerbung verlangen, wenn aufgrund der Mängel der Beurteilungen eine Auswahl des Bewerbers nach rechtmäßiger Neubeurteilung zumindest möglich erscheint. Der Antragsteller klagte gegen eine Beförderungsentscheidung der Antragsgegnerin (Deutsche Telekom AG), mit der zwei Beigeladene vor ihm in ein Amt der Besoldungsgruppe A8 befördert wurden. Grundlage der Auswahl waren dienstliche Beurteilungen für den Zeitraum 1.6.2015–31.8.2016, darunter die Beurteilung des Antragstellers vom 23.10.2018. Der Antragsteller rügte, die Beurteilungen seien nicht nachvollziehbar begründet, insbesondere fehle eine plausible Darstellung, wie die Einzelnoten in das sechsstufige Gesamturteil übersetzt und wie die im Beurteilungszeitraum erfolgte höherwertige Verwendung berücksichtigt worden sei. Das Verwaltungsgericht untersagte daher vorläufig die Beförderung, das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Antragsgegnerin zurück. Streitgegenstand war allein die Rechtmäßigkeit der Beurteilungsbegründungen im Hinblick auf den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. • Rechtlicher Rahmen: Die Beurteilungsrichtlinien der Deutschen Telekom sehen ein fünfstufiges Notensystem für Einzelkriterien und ein sechsstufiges System für das Gesamturteil vor; bei höherwertiger Verwendung sind die Leistungen an die Anforderungen des Statusamtes zu koppeln (§ Art.33 Abs.2 GG als verfassungsrechtliche Grundlage der Bestenauslese). • Erfordernis der Plausibilisierung: Wegen der Inkongruenz der Notenskalen muss die Behörde in jeder Einzelfallbeurteilung nachvollziehbar darlegen, wie aus den Einzelbewertungen das konkrete Gesamturteil einschließlich des Ausprägungsgrades gebildet wurde. • Berücksichtigung höherwertiger Verwendung: Ist der Beamte höherwertig eingesetzt, müssen die Beurteiler darlegen, in welcher Weise sie die am höherwertigen Posten gemessenen Leistungen zu den Anforderungen des Statusamtes in Beziehung gesetzt und gewichtet haben. • Fehler der vorgelegten Beurteilungen: Die Begründungen (sowohl die Beurteilung des Antragstellers als auch die der Beigeladenen) blieben weitgehend bei abstrakten Darstellungen des Notensystems und enthielten keine konkreten Maßstäbe oder nachvollziehbaren Überlegungen, wie die Höherwertigkeit in die Notenbildung eingegangen ist; insoweit liegen substantielle Plausibilitätsdefizite vor. • Unheilbarkeit im Prozess: Mangelhafte Gesamtbegründungen dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht durch nachträgliche substantielle Ergänzungen geheilt werden; allenfalls eine Intensivierung bereits enthaltener Begründungen ist zulässig, was hier nicht erfolgte. • Ergebnisrelevanz: Aufgrund der festgestellten Mängel ist nicht auszuschließen, dass bei rechtmäßiger Neubeurteilung der Antragsteller gegenüber den Beigeladenen vorteilhafter eingeordnet werden könnte; daher war die einstweilige Anordnung zu Recht ergangen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf bis 10.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen; der Tenor des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Die Auswahlentscheidung verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, weil die zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen (einschließlich der Beurteilung des Antragstellers vom 23.10.2018) keine hinreichend plausible, einzelfallbezogene Erläuterung enthalten, wie die fünfstufigen Einzelbewertungen in das sechsstufige Gesamturteil überführt wurden und wie die im Beurteilungszeitraum erfolgte höherwertige Verwendung berücksichtigt worden ist. Solche Plausibilitätsdefizite verhindern eine verständliche Nachvollziehbarkeit der Notenfindung und können im gerichtlichen Verfahren nicht durch nachträgliche, substanzielle Ergänzungen geheilt werden. Da die Beurteilungen der Beigeladenen gleiche Mängel aufweisen, ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller bei rechtmäßiger Neubeurteilung eine Auswahlchance hätte; deshalb war die einstweilige Untersagung der Beförderung bis zur erneuten, rechtsfehlerfreien Entscheidung gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.