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Beschluss

1 B 38/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0422.1B38.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.496,55 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.496,55 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der Senat ist bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der von dem Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten sinngemäßen Antrag des Antragstellers zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ihr im Rahmen der Beförderungsrunde 2018/2019 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Wertigkeit A 12, Beförderungsliste "TPS Abo_extern_nT", mit den Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs in dem angegriffenen Beschluss verneint. Die streitbefangene Auswahlentscheidung sei zwar zu Lasten des Antragstellers fehlerhaft, weil die ihr zugrunde gelegte aktuelle dienstliche Regelbeurteilung vom 27. August 2018 rechtswidrig sei. Bei realistischer Betrachtung erscheine es aber nicht als möglich, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt werde. Die maßgebliche Regelbeurteilung sei allerdings nicht schon wegen der darin enthaltenen Angabe, die Funktion des Antragstellers sei mit A 10 bewertet, fehlerhaft. Diese Angabe zu dem – tatsächlich wohl gebündelt (von A 9g bis A 12) bewerteten – Dienstposten des Antragsstellers habe sich nämlich nicht inhaltlich auf die Beurteilung ausgewirkt, weil in ihr weder von einem unterwertigen Einsatz des Antragstellers noch von einer Verschiebung des Maßstabs die Rede sei. Rechtswidrig sei die Beurteilung aber zunächst schon deshalb, weil die Bewertung des Einzelmerkmals "Soziale Kompetenzen" mit der Note "Rundum zufriedenstellend" nicht plausibel sei. Die hierzu in der Beurteilung erfolgte Erläuterung sei der entsprechenden Erläuterung in der Vorbeurteilung sehr ähnlich, in der die Beurteiler aber noch die Note "Gut" vergeben hätten. Die Herabstufung sei offenbar auf die schlichte Übernahme der aktuell von der unmittelbaren Führungskraft des Antragstellers vergebenen Note "Rundum zufriedenstellend" zurückzuführen. Diese Note sei aber ebenfalls nicht nachvollziehbar. Dieselbe Führungskraft habe nämlich bei in der jetzigen und in der früheren Stellungnahme identischem Erläuterungstext ("Das Verhalten von Herrn C. ist von Sachlichkeit und Höflichkeit geprägt. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden ist einwandfrei") zuvor insoweit noch die Note "Gut" vergeben. Darüber hinaus dürfe auch die Begründung des Gesamturteils der aktuellen Regelbeurteilung defizitär sein. Es sei nämlich nicht dargelegt, wie im konkreten Fall die Bewertung der Einzelkriterien anhand der fünfstufigen Notenskala in das Gesamturteil "übersetzt" worden sei, dem eine sechsstufige Notenskala mit einer weiteren Differenzierung nach Ausprägungsgraden zugrunde liege. Der Antragsteller sei aber in einem neuen Auswahlverfahren chancenlos. Die Beigeladenen seien nämlich aktuell jeweils mit der Gesamtnote "Hervorragend", Ausprägung "Basis", bedacht und damit um eine ganze Notenstufe besser beurteilt worden als der Antragsteller, der nur die Gesamtnote "Sehr gut", Ausprägung "Basis" erreicht habe. Bei den Beigeladenen seien alle Einzelkriterien mit der Bestnote "Sehr gut" bewertet worden, was – mit einer durch den höherwertigen Einsatz der Beigeladenen zu 3. erklärlichen Ausnahme – den Bewertungen in den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte entspreche. Für den Antragsteller hingegen ergebe sich auch bei der von ihm selbst für angemessen gehaltenen Korrektur der oben angesprochenen Einzelnote (nur) auf "Gut" und in Ansehung fehlender Angriffe im Übrigen insoweit lediglich ein Bild mit viermal "Sehr gut" und zweimal "Gut" ("Soziale Kompetenzen" und "Wirtschaftliches Handeln"). Der Antragsteller hält dem mit seiner Beschwerde entgegen: Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, er habe auch im Falle einer erneuten, fehlerfreien Auswahlentscheidung keine realistische Chance, ausgewählt zu werden, sei aus mehreren Gründen defizitär. Erstens habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht unterstellt, dass eine Neubeurteilung des Merkmals "Soziale Kompetenzen" gerade nur auf die Einzelnote "Gut" und nicht auf die ebenso angemessene Note "Sehr gut" führen würde, und ferner nicht sämtliche Fehler herausgearbeitet, die der aktuellen Regelbeurteilung des Antragstellers anhafteten. So sei nun auch die Bewertung des Einzelmerkmals "Wirtschaftliches Handeln" nur mit "Gut" als nicht plausibel zu rügen. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Angabe der Bewertung der Funktion mit "A 10" habe sich nicht auf die Beurteilung ausgewirkt, sei zu beanstanden. Zweitens habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass auch die Regelbeurteilungen der Beigeladenen wegen jeweils unzureichender Begründung des Gesamtergebnisses fehlerhaft seien und neu erstellt werden müssten. Drittens schließlich habe es die Chancen des Antragstellers im Verhältnis zu den Beigeladenen unzutreffend bewertet. Schon generell könne der Umstand, dass alle der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen neu zu erstellen seien, zu einem veränderten Notengesamtbild führen, bei dem der Antragsteller auszuwählen sei. Jedenfalls aber ergebe sich die Möglichkeit einer Neuauswahl des Antragstellers bei der in Bezug auf jeden einzelnen Beigeladenen gebotenen, vom Verwaltungsgericht aber unterlassenen Würdigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Die dem Beigeladenen zu 1. bislang zuerkannte Gesamtnote "Hervorragend" mit dem Ausprägungsgrad "Basis" sei nicht plausibel, weil dieser nicht auf einem gebündelten Dienstposten, sondern "ganz amtsgemäß" (A 11) eingesetzt (gewesen) sei, die Notenstufe "Hervorragend" aber nach dem üblichen Vortrag der Antragsgegnerin insbesondere den höherwertig eingesetzten Beamten vorbehalten sei. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 2. sei bei einer Neubeurteilung zu beachten, dass diese der Angabe in der Beurteilung zu ihrer Funktion folgend im Gegensatz zu dem Antragsteller unterwertig (A 10) beschäftigt sei. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 3. schließlich gelte, dass die in der Beurteilung zugrunde gelegte höherwertige Tätigkeit (A 12) nicht nachvollziehbar bzw. nicht nachgewiesen sei, weil eine entsprechende Angabe in der Stellungnahme der Führungskraft fehle und irgendwelche einschlägigen Untersuchungen nicht vorlägen. Vor diesem Hintergrund ziehe der Antragsteller schon dann mit der Beigeladenen zu 3. gleich, wenn seine "Sozialen Kompetenzen" neu mit "Sehr gut" bewertet würden. Dieses Vorbringen zeigt nicht auf, dass dem Antragsteller entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ein Anordnungsanspruch zusteht. Die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung verletzt zwar dessen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung – Bewerbungsverfahrensanspruch – (dazu I.) Der Antragsteller wäre aber bei einer die vorliegenden Rechtsfehler meidenden Auswahlentscheidung chancenlos (dazu II.). I. Die Auswahlentscheidung, nach der die drei zu vergebenden Beförderungsstellen mit den Beigeladenen besetzt werden sollen, verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Der Antragsteller scheidet entgegen dem Vortrag in der Beschwerdeerwiderung nicht vorab aus der Beförderungskonkurrenz aus (dazu 1.). Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte aktuelle Regelbeurteilung des Antragstellers vom 27. August 2018, die nach den einschlägigen Regelungen der zum 31. Oktober 2013 in Kraft getretenen, nachfolgend wiederholt aktualisierten "Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten" erstellt worden ist, ist rechtsfehlerhaft und daher neu zu erstellen (dazu 2.) Gleiches gilt für die jeweils unter demselben Datum erstellten Regelbeurteilungen der Beigeladenen (dazu 3.). 1. Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin anknüpfend an ihr erstinstanzliches Vorbringen im Beschwerdeverfahren erneut geltend, der Antragsteller erfülle schon die Beförderungsvoraussetzungen nicht, weil er nicht während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten erfolgreich auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sei. Es ist nämlich jedenfalls nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin die Beförderung der hiesigen Bewerber von einer solchen erfolgreichen Erprobung abhängig machen darf. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller eine Erprobung, wie sie die Antragsgegnerin fordert, vorweisen kann. Das für das vorliegende Auswahlverfahren behauptete Erfordernis der Bewährung auf einem höherwertigen Dienstposten kann die Antragsgegnerin weder auf die einschlägigen laufbahnrechtlichen Vorschriften noch auf die "Beförderungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 1. September 2014" in der Fassung vom 28. März 2017 (im Folgenden: Beförderungsrichtlinien) stützen. Laufbahnrechtlich in Betracht zu ziehen sind insoweit die gemäß § 1 Abs. 1 PostLV für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, geltenden, entsprechend der Vorgabe des § 22 Abs. 2 BBG normierten Regelungen in §§ 2 Abs. 7, 32 Nr. 2, und 34 BLV, auf die sich die Antragsgegnerin auch beruft. § 32 BLV benennt mit seinen Nummern 1 bis 3 die Voraussetzungen einer Beförderung und bestimmt in Nr. 2, dass eine Beamtin oder ein Beamter befördert werden kann, wenn im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde. Diese Regelung betrifft – wie auch schon § 22 Abs. 2 BBG – diejenigen Fälle, in denen die Auslese für ein Beförderungsamt auf die (dann bereits dem Leistungsgrundsatz unterliegende) Auswahl unter den Bewerbern um einen "Beförderungsdienstposten" – also um einen Dienstposten, dessen Wertigkeit dem von den Bewerbern angestrebten Statusamt entspricht – vorverlagert worden ist, und stellt die beabsichtigte, mit einer höherwertigen Funktion verbundene (§ 22 Abs. 2 BBG) Beförderung des seinerzeit für den Dienstposten ausgewählten Bewerbers unter die Bedingung einer erfolgreichen Erprobung auf dem übertragenen Dienstposten (Regelfall) oder – in den Fällen eines Wechsels von dem übertragenen Beförderungsdienstposten auf einen anderen gleich bewerteten Dienstposten, § 34 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BLV – (auch) auf einem anderen gleich bewerteten Dienstposten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 11 ff., insbesondere Rn. 13 und 15; ferner etwa Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Januar 2020, BBG § 22 Rn. 8 f., und ders., in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: Oktober 2019, BLV 2009 § 34 Rn. 3 f. und Rn. 6 ff., auch dazu, dass die Regelungen der §§ 2 Abs. 7, 32 Nr. 2, und 34 BLV nicht bei der Übertragung gebündelt bewerteter Dienstposten greifen und dass insoweit spätere Beförderungen auf demselben Dienstposten ohne Erprobung möglich sind. Gleiches gilt für die von der Antragsgegnerin ins Feld geführte Regelung Nr. 3. c) der Beförderungsrichtlinien. Danach werden in das Auswahlverfahren für eine Beförderung nur Beamtinnen und Beamte einbezogen, die "im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion ihre oder seine Eignung in einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten nachgewiesen haben". Der zitierte Wortlaut verdeutlicht, dass Nr. 3 c) der Beförderungsrichtlinien – abgesehen von der Festlegung der Mindestdauer der Erprobungszeit – der Vorschrift des § 32 Nr. 2 BLV entspricht. Sie ist daher in gleicher Weise zu verstehen wie diese. Dementsprechend ist das im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2019 geäußerte Verständnis der Nr. 3 c) der Beurteilungsrichtlinien unzutreffend, der Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion sei auch bei der "Gewährung des nächsten Statusamtes" gegeben, weshalb jeder Beförderung eine Erprobung vorauszugehen habe. Richtig ist vielmehr, dass Beförderungen, wenn kein Fall des § 32 Nr. 2 BLV bzw. von Nr. 3 c) der Beurteilungsrichtlinien gegeben ist, ohne vorhergehende Erprobung erfolgen können, wenn nur die Voraussetzungen des § 32 Nr. 1 und 3 BLV erfüllt sind; nach einer solchen Beförderung ist dem Beamten ein dem neuen Statusamt angemessener Dienstposten zu übertragen, wenn er nicht schon einen solchen (ggf. auch gebündelten) Dienstposten innehatte und weiter auf diesem eingesetzt werden soll. Es ist nicht erkennbar, dass hier ein von den angesprochenen Regelungen erfasstes Beförderungsverfahren vorliegt, bei dem die Beförderung von einer erfolgreichen Erprobung der in Rede stehenden Art abhängig gemacht werden dürfte. In dem maßgeblichen Auswahlvermerk (Beförderungsliste: TPS Abo_extern_nT, Einweisungsdatum in die Planstelle: 01.10.2018) ist in keiner Weise dokumentiert, dass die fragliche Beförderungsvoraussetzung verlangt wird und welche Bewerber sie nach Ansicht der Antragsgegnerin erfüllen; eine solche Dokumentation wäre aber – sollte die Auswahlentscheidung wirklich (auch) auf diesen Aspekt gestützt gewesen sein – rechtlich geboten gewesen. Auch ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass (zumindest) alle Beigeladenen bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einem zwingend an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichteten Auswahlverfahren für die Besetzung des von ihnen aktuell (oder früher, § 34 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BLV) jeweils innegehabten – höherwertigen – Dienstpostens ausgewählt worden sind und sich – die nunmehr beabsichtigte Beförderung (ohne erneuten Leistungsvergleich) rechtfertigend – auf diesem höherwertigen Dienstposten entsprechend der zeitlichen Vorgabe bewährt haben. Vgl. insoweit auch VG Darmstadt, Beschlüsse vom 8. August 2019 – 1 L 5184/17.DA –, juris, Rn. 86, und vom 21. Februar 2017 – 1 L 3064/16. DA –, juris, Rn. 77. Für die Beigeladenen zu 1. und 2. kann nach Aktenlage im Übrigen jedenfalls eine zeitnah erfolgte Erprobung ausgeschlossen werden. Diese haben, wie die jeweiligen aktuellen Beurteilungen und Vorbeurteilungen zeigen, nämlich schon seit dem 1. November 2013 keinen höherwertigen Dienstposten inne, so dass eine Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten und das dieser Erprobung zwingend vorgeschaltete, die Besetzung dieses Dienstpostens betreffende Auswahlverfahren nur zuvor stattgefunden haben könnten. Im Falle der Beigeladenen zu 3. ist nicht erkennbar, dass sie den Dienstposten bei der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, der nach dem Inhalt ihrer aktuellen Beurteilung mit A 12 BBesO bewertet ist, im Wege der Bestenauslese übertragen erhalten hat. 2. Die aktuelle Regelbeurteilung des Antragstellers vom 27. August 2018 ist rechtsfehlerhaft und daher neu zu erstellen. a) Sie leidet allerdings nicht schon an einem alle in ihr enthaltenen Bewertungen ergreifenden Maßstabsfehler. Der Antragsteller macht mit seiner Beschwerde insoweit geltend: Das Verwaltungsgericht habe unzutreffend angenommen, die in der Beurteilung enthaltene Angabe zur Bewertung der im Beurteilungszeitraum ausgeübten Funktion mit A 10 BBesO habe den Inhalt der Beurteilung nicht beeinflusst; die Beurteiler seien vielmehr offenbar fehlerhaft von einem Einsatz auf einem so bewerteten Arbeitsposten ausgegangen. Zwar spricht alles dafür, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum tatsächlich amtsangemessen eingesetzt gewesen ist. Der Antragsteller hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2018 vorgetragen und belegt, dass der Dienstposten, den er seit Ende 2011/Anfang 2012 bei dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW innehat, im Zeitpunkt der Ausschreibung nach A 9g – A 12 gebündelt bewertet war, und mit der Beschwerdebegründung vom 13. Januar 2020 ferner vorgetragen, dass er auch im Beurteilungszeitraum noch auf einem solchermaßen bündelbewerteten Dienstposten eingesetzt gewesen sei. Diesem Vorbringen hat die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt (substantiiert) widersprochen. Bei einer solchen gebündelten Bewertung lag ein amtsangemessener Einsatz des Antragstellers vor, weil sein Statusamt in den Bündelungsbereich fiel. Werden bestimmte Dienstposten jeweils mehreren statusrechtlichen Ämtern und Besoldungsgruppen – also: "gebündelt" – zugeordnet, so hat dies nämlich zur Folge, dass der jeweilige Dienstposten für Beamte in jedem dieser statusrechtlichen Ämter einen amtsgemäßen Aufgabenbereich darstellt. Vgl. Lemhöfer, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: Oktober 2019, BLV 2009 § 34 Rn. 8. Der Antragsteller hat aber auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht glaubhaft gemacht, die in der Beurteilung enthaltene – nach dem Vorstehenden fehlerhafte – Angabe zu seiner Funktion habe die ihm zuerkannten Bewertungen (negativ) beeinflusst. Sein entsprechender Beschwerdevortrag genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung (nach Auffassung des Rechtsmittelführers) abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dem genügt der Rechtsmittelführer nur, wenn seine Beschwerde erkennen lässt, aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen die Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheit also die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für fehlerhaft oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder dieses lediglich zu wiederholen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Mai 2019– 1 B 371.19 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N., und vom 16. März 2016 – 1 B 1442/15 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N., und Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 11 ME 181/17 –, juris, Rn. 10; aus der Literatur etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 146 Rn. 24, und Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 ff., insbesondere Rn. 76 f. Diesen Anforderungen entspricht das fragliche Beschwerdevorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, die fehlerhafte Angabe habe sich nicht auf die Bewertung ausgewirkt, mit der – gut nachvollziehbaren – Erwägung begründet, dass in der Beurteilung an keiner Stelle von einem unterwertigen Einsatz des Antragstellers die Rede sei. Es hat damit erkennbar auf die textlichen Bewertungen in den Erläuterungen zu der Beurteilung der Einzelkriterien und in der Begründung des Gesamtergebnisses abgestellt. In diesen wird, wie auch dem Senat aus einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren bekannt ist, üblicherweise ausdrücklich festgehalten, dass eine gegebene unter- oder höherwertige Tätigkeit zu einer veränderten Bewertung geführt hat. Dass gerade auch die im Falle des Antragstellers tätig gewordenen Beurteiler so gehandelt haben, zeigt schon ein vergleichender Blick auf die ebenfalls von diesen erstellte Beurteilung der Beigeladenen zu 3. Darin haben sie nämlich nicht nur angegeben, dass die Funktion mit "A 12" bewertet sei, sondern auch entsprechende textliche Ausführungen gemacht. Das betrifft zunächst die Benotung des Einzelkriteriums "Soziale Kompetenzen", bei dem die Beurteiler die Anhebung der von der unmittelbaren Führungskraft vergebenen Note "Gut" auf "Sehr gut" mit der Höherwertigkeit der maßgeblichen Tätigkeit begründet haben. Ferner haben die Beurteiler zu Beginn der Begründung des Gesamtergebnisses ausdrücklich einen höherwertigen Einsatz festgestellt und weiter ausgeführt, nach Würdigung aller Erkenntnisse und "unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Funktion sowohl in den Einzelkriterien als auch im Gesamturteil" werde das zuvor angegebene Gesamtergebnis festgesetzt. Entsprechende Ausführungen, die die dem Antragsteller zuerkannten Bewertungen mit einer Unterwertigkeit seiner Beschäftigung im Beurteilungszeitraum begründen würden, enthält seine aktuelle Regelbeurteilung, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht. Mit diesen Sachgründen, nach denen die gerügte Angabe sich als ein folgenlos gebliebener (ärgerlicher) Flüchtigkeitsfehler der Beurteiler darstellt, setzt sich das nur ergebnishaft behauptende Beschwerdevorbringen in keiner Weise auseinander. b) Die Beurteilung weist aber in Bezug auf die Bewertung der Einzelkriterien einen Mangel auf, der die Plausibilisierung einer vergebenen Note betrifft. aa) Das ergibt sich zwar noch nicht aus der Rüge des Antragstellers, die Bewertung des Einzelkriteriums "Wirtschaftliches Handeln" sei nicht plausibel. Der Antragsteller meint insoweit, die beigegebene Erläuterung der Beurteiler bzw. die inhaltlich deckungsgleiche Erläuterung der unmittelbaren Führungskraft rechtfertige ebenso die Vergabe der Bestnote "Sehr gut" wie die tatsächlich erfolgte Benotung (nur) mit der zweitbesten Note "Gut" (von insoweit insgesamt zur Verfügung stehenden fünf Notenstufen). Das greift nicht durch. Nach der in der Beurteilung gegebenen Erläuterung zeichnet sich der Antragsteller "durch eine effiziente Arbeitsweise aus und ist stets bestrebt, kostensparende und praktikable Lösungen ausfindig zu machen". Diese Erläuterung ist in ihrer Gesamtheit keinesfalls geeignet, insoweit schon eine "sehr gute" Leistung zu belegen. Das gilt zunächst für die Feststellung einer effizienten Arbeitsweise. Diese Feststellung weist schon deshalb keinesfalls auf eine Spitzenleistung hin, weil sie erheblich gesteigert werden könnte. Das zeigt etwa ein Vergleich mit der aktuellen Regelbeurteilung der Beigeladenen zu 2., in der dieselben Beurteiler insoweit festgehalten haben, diese besteche durch eine hohe Effizienz bei der Erledigung ihrer Aufgaben. Die weitere Äußerung, der Antragsteller sei stets bestrebt, kostensparende und praktikable Lösungen ausfindig zu machen, rechtfertigt eine Spitzenbewertung noch weniger. Mit ihr ist nämlich nur ein Bestreben festgestellt, nicht aber, dass dieses Bestreben auch zu den entsprechenden Erfolgen führt. bb) Nicht plausibel und daher fehlerhaft ist aber die Bewertung des Einzelkriteriums "Soziale Kompetenzen" mit der drittbesten Note "Rundum zufriedenstellend". Die Vergabe nur dieser Note durch die Beurteiler, die erkennbar der notenmäßigen Einschätzung der unmittelbaren Führungskraft vom 1. Dezember 2017 folgt, erschließt sich nicht. Die beiderseits gegebenen, einander inhaltlich entsprechenden textlichen Erläuterungen sind nämlich inhaltsgleich mit den jeweiligen Erläuterungen in der Vorbeurteilung sowie in der zugehörigen – seinerzeit von derselben unmittelbaren Führungskraft gefertigten – Stellungnahme, die damals aber noch sowohl in der Stellungnahme als auch in der Vorbeurteilung zu der Vergabe der Note "Gut" geführt haben. Zur näheren Begründung nimmt der Senat auf die überzeugenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss (BA S. 3 f.) Bezug. Ob der im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens allein vorgebrachte Einwand der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 5. Februar 2020 zutrifft, die textlichen Ausführungen gäben genau die Mindestanforderungen an jeden Beamten im Bereich "Soziale Kompetenzen" wieder und rechtfertigten daher schon nicht die Bewertung mit "Gut" und erst recht nicht mit "Sehr gut", muss hier nicht entschieden werden. Dieser Einwand berührt nämlich nicht den aufgezeigten Mangel an Plausibilität, der sich gerade aus einem Vergleich zwischen den einschlägigen Erläuterungen und Noten der aktuellen Beurteilung und Stellungnahme einerseits und den entsprechenden Elementen der Vorbeurteilung und der zugehörigen Stellungnahme andererseits ergibt. Sollten die unmittelbare Führungskraft und die Beurteiler bei Abfassung der aktuellen Erläuterungen zu der Einschätzung gelangt sein, der Antragsteller sei bei der Vorbeurteilung zwar textlich zutreffend beurteilt, aber gemessen daran zu gut benotet worden sein, hätten sie, um ihre aktuellen Einschätzungen zu plausibilisieren, dies erläutern müssen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass eine Plausibilisierung der in Rede stehenden Note auch nicht im Beschwerdeverfahren erfolgt ist. c) Darüber hinaus ist die aktuelle Regelbeurteilung des Antragstellers auch deshalb fehlerhaft, weil die Bildung des Gesamturteils nicht den insoweit zu beachtenden Anforderungen (dazu aa)) genügend begründet worden ist (dazu bb)) und dieser Mangel weder unbeachtlich noch im gerichtlichen Verfahren geheilt worden ist (dazu (cc)). aa) Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Begründung dienstlicher Beurteilungen, vgl. insbesondere BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 42 bis 46, vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 59 bis 65, vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 –, juris, Rn. 30 bis 39, und vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 12 bis 25, ergeben sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, vgl. statt aller OVG NRW, Beschlüsse vom 14. August 2019 – 1 B 612/19 –, juris, Rn. 11 ff., und vom 25. März 2020 – 1 B 724/19 –, juris, Rn. 13 ff., jeweils m. w. N., für dienstliche Beurteilungen, die nach den – hier einschlägigen – Regelungen der zum 31. Oktober 2013 in Kraft getretenen, nachfolgend wiederholt aktualisierten "Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten" erstellt worden sind, soweit – wie hier – ein im Beurteilungszeitraum amtsangemessen beschäftigter Beamter betroffen ist, die nachfolgend zusammengefasst dargestellten Anforderungen an die Begründung des in der Beurteilung ausgeworfenen Gesamturteils. Das durch die zitierten Beurteilungsrichtlinien etablierte Beurteilungssystem macht schon unabhängig von der Frage, welche zusätzlichen Begründungsanforderungen sich bei einem höherwertigen Einsatz der Beamtin bzw. des Beamten im Beurteilungszeitraum ergeben, in jedem Einzelfall eine substantielle textliche Begründung des individuell ausgeworfenen Gesamturteils erforderlich, weil es für die Benotung der Einzelkriterien einerseits und die Vergabe des Gesamturteils andererseits unterschiedliche Notensysteme vorsieht. Das Beurteilungssystem gestaltet sich im Kern wie folgt: Die unmittelbare Führungskraft des Beamten fertigt eine vorbereitende Stellungnahme, die die auf dem (regelmäßig höherwertigen) Arbeitsposten gezeigten Leistungen des Beamten an den dortigen Anforderungen – nicht am Statusamt – misst und für sechs Einzelkriterien (Arbeitsergebnisse, Praktische Arbeitsweise, Allgemeine Befähigung, Fachliche Kompetenz, Soziale Kompetenzen und Wirtschaftliches Handeln; ggf. ergänzt durch das siebte Merkmal "Führungsverhalten") unter Beifügung von begründenden Kurztexten jeweils Noten aus einem fünfstufigen, nicht weiter ausdifferenzierten Notensystem ("In geringem Maße bewährt", "Teilweise bewährt", "Rundum zufriedenstellend", "Gut" und "Sehr gut") vergibt. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme erstellen die Beurteiler unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und der konkreten Tätigkeiten die dienstliche Beurteilung. Hierbei sind die sechs bzw. sieben Einzelkriterien mittels des geschilderten fünfstufigen Notensystems zu bewerten. Die Beurteilung hat sodann mit einem Gesamturteil zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu schließen, für das ein abweichendes, nämlich um die Notenstufe "Hervorragend" nach oben erweitertes sechsstufiges Notensystem gilt, bei dem zudem jede Notenstufe in drei Ausprägungsgrade (in aufsteigender Reihenfolge: "Basis", "+" und "++") aufgefächert ist. Nach welchem Maßstab aus der jeweiligen Gesamtheit der Einzelbewertungen ein konkretes Gesamturteil mit dem auszuwerfenden Ausprägungsgrad zu bilden ist (Vorgang der "Übersetzung" der Einzelbewertungen in ein Gesamturteil), ist nicht abstrakt vorgegeben. Aus diesem Grund muss der angesprochene Übersetzungsvorgang einschließlich der Vergabe des (für Beförderungschancen relevanten) Ausprägungsgrades in jeder dienstlichen Beurteilung ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles nachvollziehbar erläutert werden. bb) Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Gesamturteils nicht. Die insoweit gegebene Begründung besteht neben Angaben zu Beschäftigungsbetrieb und Wertigkeit des Dienstpostens (Zeile 1 bis 3) und neben der Feststellung, dass eine Stellungnahme der Führungskraft vorliegt (Zeile 4), ganz überwiegend aus der aneinanderreihend wiederholenden Wiedergabe textlicher Beschreibungen, die sich weitgehend wortgleich schon in den Erläuterungen zu der Bewertung der Einzelmerkmale finden (Zeile 5 bis 14). Dies ist schon im Ansatz ein untaugliches Mittel, den Zweck der hier geforderten Begründung des Gesamturteils zu erfüllen. Geboten gewesen wäre, wie der Senat in vergleichbaren Beschlüssen bereits seit Jahren betont, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017 – 1 B 434/17 –, juris, Rn. 23, vielmehr eine Erläuterung der Gründe dafür, wieso die Beurteiler auf der Grundlage der Gesamtheit der Einzelfeststellungen im Rahmen von deren Gewichtung und Zusammenführung zu dem ausgeworfenen Gesamturteil mitsamt dessen Ausprägungsgrad gelangt sind, hier im Übrigen unter ergänzender Erläuterung zur Übertragung der Einzelnoten auf die abweichende Skala der Gesamtnoten. Dieses Begründungsdefizit wird auch nicht dadurch beseitigt, dass die angesprochene Zusammenstellung mit dem Satz abgeschlossen wird, "nach Würdigung aller Erkenntnisse" werde "das oben angegebene Gesamtergebnis festgesetzt". Dabei handelt es sich nämlich für sich genommen um eine inhaltsleere Formel. Diese kann dem Begründungserfordernis ersichtlich nicht genügen, weil sie nicht erläutert, worauf die behauptete Gesamtwürdigung in der Sache beruht. Vgl. insoweit schon OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2017 – 1 B 1132/16 –, juris, Rn. 39, und vom 28. August 2019 – 1 B 593/19 –, juris, Rn. 24. An dem Vorliegen eines das Gesamturteil betreffenden Begründungsmangels ändert sich auch nichts durch die "Ergänzende Erläuterung zur Bildung des Gesamturteils", die sich unmittelbar an die "Begründung des Gesamtergebnisses" anschließt und wie folgt lautet: "Während die Bewertung in den Einzelkriterien der Dienstlichen Beurteilung im Rahmen einer 5er-Notenskala erfolgt, wird das Gesamturteil der Dienstlichen Beurteilung in Anwendung einer 6er-Notenskala mit den Ausprägungen (in der Reihenfolge: Basis, +, ++) gebildet. Dabei ist "+" der Mittelwert. Die unterschiedlichen Bewertungsskalen dienen der weiteren Differenzierung. Die Vornahme der Differenzierung erfolgt gleichmäßig über alle Notenstufen hinweg." Diese Erläuterung stellt keine individuelle Begründung dar. Sie erschöpft sich nämlich darin, in abstrakter Weise die Grundzüge des anzuwendenden Notensystems zu schildern. Außerdem handelt es sich, wie dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, um einen Textbaustein, der in den dienstlichen Beurteilungen der vorliegenden Art, soweit deren Begründung überhaupt näher auf die unterschiedlichen Notenskalen eingeht, stets und unabhängig vom jeweiligen Einzelfall verwendet wird. Vgl. etwa schon OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2017 – 1 B 1132/16 –, juris, Rn. 40 bis 42, und vom 28. August 2019 – 1 B 593/19 –, juris, Rn. 24. cc) Der nach alledem zu konstatierende Begründungsmangel ist nicht entsprechend § 46 VwVfG unbeachtlich – vgl. insoweit näher OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 73 bis 78, m. w. N. – und im gerichtlichen Verfahren auch nicht geheilt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist die Behörde aus Rechtsgründen gehindert, eine defizitäre Begründung des Gesamturteils nach Eröffnung der dienstlichen Beurteilung noch zu plausibilisieren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 73 bis 78, m. w. N., und zuletzt vom 20. April 2020 – 1 B 709/19 –, juris, Rn. 38 f. Zulässig ist allenfalls eine Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Begründung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 48; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 14. August 2019 – 1 B 612/19 –, juris, Rn. 51 f., und vom 20. April 2020 – 1 B 709/19 –, juris, Rn. 40 f. Vorliegend kann dahinstehen, ob der aufgezeigte Begründungsmangel überhaupt durch eine nur ergänzende Anreicherung beseitigt werden könnte. Denn eine solche ist im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht erfolgt, insbesondere auch nicht mit der Beschwerdeerwiderung. 3. Auch die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten, jeweils ebenfalls vom 27. August 2018 datierenden aktuellen Regelbeurteilungen der Beigeladenen sind rechtsfehlerhaft und daher neu zu erstellen. a) Das gilt zunächst für die Beurteilung des Beigeladenen zu 1., der im Beurteilungszeitraum (auf einem nach A 11/A 12 bündelbewerteten Dienstposten) unstreitig amtsangemessen eingesetzt gewesen ist. Die Begründung des Gesamturteils ist, worauf sich der Antragsteller ohne weiteres mit Erfolg berufen kann, defizitär. Diese enthält zwar im Vergleich zu der entsprechenden Begründung, die sich in der dem Antragsteller erteilten Beurteilung findet, einen zusätzlichen Absatz, in dem es heißt: "Bei der Festlegung des Gesamtergebnisses werden alle Einzelmerkmale gleichmäßig gewichtet. Sämtliche Einzelmerkmale werden mit "Sehr gut" bewertet. Im Hinblick darauf, dass der Beamte in den Einzelmerkmalen überwiegend hervorzuhebende Leistungen erzielt hat, konnte in einer Gesamtbetrachtung aller Einzelmerkmale und im Vergleich mit den anderen Beamten der Beurteilungsliste das Gesamturteil "Hervorragend Basis" vergeben werden." Auch diese Ausführungen zeigen aber nicht auf, aus welchen Gründen sich die Beurteiler gerade schon für die festgesetzte Note (und nicht etwa lediglich für eine Ausprägung der Notenstufe "Sehr gut") entschieden haben. Bei einer Beurteilung, die eine/n amtsangemessen beschäftigte/n Beamtin bzw. Beamten betrifft und bei der sämtliche Einzelkriterien mit der Note "Sehr gut" bewertet sind, kommt grundsätzlich sowohl eine Benotung mit der Gesamtnote "Sehr gut" als auch eine Vergabe der (nicht ausschließlich höherwertig eingesetzten Beamten vorbehaltenen) Gesamtnote "Hervorragend" in Betracht. Das hat, wie der Antragsteller mit seinem Schriftsatz vom 13. Januar 2020 (Seite 6) zutreffend vorträgt, zur Folge, dass die Begründung des Gesamtergebnisses genau die Abgrenzung zwischen diesen beiden Notenstufen zum Inhalt haben und – wie zu ergänzen ist – auch die Vergabe des Ausprägungsgrades nachvollziehbar machen muss. Das aber leistet der pauschale Hinweis in der Begründung und auch im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2020, Seite 3, der Beamte habe in den Einzelmerkmalen überwiegend hervorzuhebende bzw. "besondere" Leistungen erzielt, nicht, zumal die Erläuterungen zu den Einzelkriterien solche über das darin dokumentierte sehr gute Niveau hinausgehende– gleichsam herausragende – Leistungen nicht benennen. Zu einer entsprechenden Begründung vgl. etwa auch schon OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2020– 1 B 724/19 –, juris, Rn. 47 f. Dass diese Begründungserwägung das vergebene Gesamturteil nicht nachvollziehbar macht, sondern sogar eher willkürliche Benotungen abzudecken geeignet ist, wird gerade auch durch einen Vergleich mit der aktuellen Regelbeurteilung der Beigeladenen zu 3. verdeutlicht. Dieser haben dieselben Beurteiler mit der exakt gleichen Begründungserwägung überwiegend hervorzuhebender Einzelleistungen und mit Blick auf Einzelerläuterungen, deren Texte jedenfalls nicht auf schlechtere Einzelleistungen der Beigeladenen zu 3. im Vergleich zu dem Beigeladenen zu 1. hindeuten, ebenfalls die Gesamtnote "Hervorragend Basis" zuerkannt, obwohl sie nach dem Ansatz der Beurteiler – anders als der Beigeladene zu 1. – höherwertig (A 12BBesO) eingesetzt gewesen ist und daher grundsätzlich bessere Leistungen erbracht hat als dieser. b) Die aktuelle Regelbeurteilung der Beigeladenen zu 2. leidet an dem gleichen Begründungsfehler wie die des Beigeladenen zu 1. Auf die Frage, ob die Beurteilung auch deshalb rechtswidrig ist, weil die Beurteiler fehlerhaft und zu Lasten der Beigeladenen zu 2. von einer unterwertigen Tätigkeit (A 10 BBesO) im Beurteilungszeitraum ausgegangen sind, kommt es hier nicht an. Ein hieraus resultierender Bewertungsfehler würde nämlich auf eine zu schlechte Bewertung der Leistungen der Beigeladenen zu 2. hindeuten und könnte sich daher nicht zugunsten des Antragstellers auswirken. c) Schließlich ist auch die Vergabe des Gesamturteils in der aktuellen Regelbeurteilung der Beigeladenen zu 3. nicht hinreichend begründet worden. Auch hier findet sich neben den von vornherein ungeeigneten bloß beschreibenden, nur behauptenden bzw. abstrakten Elementen der Begründung des Gesamtergebnisses nur die ebenfalls schon weiter oben behandelte Begründungserwägung überwiegend hervorzuhebender Einzelleistungen, die lediglich noch durch den Hinweis auf eine– nicht näher ausgeführte – Berücksichtigung der angenommenen Höherwertigkeit der Funktion ergänzt wird. II. Die Aussichten des Antragstellers, im Falle einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung zum Zuge zu kommen, sind nicht offen; in Anbetracht der gegebenen Umstände des Einzelfalles wäre der Antragsteller im Verhältnis zu jedem einzelnen Beigeladenen vielmehr chancenlos. Der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber kann im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine – mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige – erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird; eine nur "theoretische Chance" reicht insoweit nicht aus. Zu diesem Erfordernis vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 13 f., und vom 25. November 2015– 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn. 19 f.; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 – 1 B 99/17 –, juris, Rn. 9 bis 13, vom 23. Oktober 2018– 1 B 666/18 –, juris, Rn. 32 f., und vom 25. März 2020 – 1 B 724/19 –, juris, Rn. 55 f. Eine realistische Chance des Antragstellers, bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung zum Zuge zu kommen, besteht hier nach wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls nicht. Der Antragsteller wäre vielmehr erkennbar chancenlos. Sämtliche Beigeladenen weisen gegenüber dem Antragsteller einen auch bei unterstellter Korrektur der zu beanstandenden aktuellen Regelbeurteilungen im Ergebnis nicht einholbaren Leistungsvorsprung auf. Das ergibt sich bei einer Betrachtung der beiden Parameter, die die Notenvergabe ausweislich der den Beurteilungen beigegebenen (unzureichenden) Begründungen der Gesamturteile erkennbar (zulässigerweise) steuern sollen, und damit ohne Eingriff in den Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Antragsgegnerin. Hierbei handelt es sich zum einen um die Leistungseinschätzungen der unmittelbaren Führungskräfte und zum anderen um den Grad der Höherwertigkeit der wahrgenommenen Aufgaben. Dem Antragsteller könnte es danach nicht gelingen, auf der Ebene der Auswertung der aktuellen Regelbeurteilungen bei deren angenommener rechtsrichtiger Neuerstellung auch nur einem Beigeladenen gegenüber zu einem Leistungsvorsprung zu gelangen. 1. Das gilt zunächst im Verhältnis zum Beigeladenen zu 1. Dieser ist (ungeachtet der "Bündelbewertung", s. o.) ebenso amtsangemessen eingesetzt und in Bezug auf einen solchen Einsatz beurteilt worden wie der Antragsteller, so dass in Bezug auf den Parameter der Wertigkeit der wahrgenommenen Aufgaben zwischen diesen beiden Konkurrenten noch keine Unterschiede bestehen. Ein klarer Leistungsunterschied ergibt sich aber bei der vergleichenden Betrachtung des zweiten Parameters, nämlich der durch die jeweilige unmittelbare Führungskraft abgegebenen Leistungseinschätzungen. Danach sind die Leistungen des Beigeladenen im Beurteilungszeitraum klar besser beurteilt worden als die die Antragstellers: Während der Beigeladenen zu 1. insoweit sechsmal die Bestnote "Sehr gut" erhalten hat, kann für den Antragsteller allenfalls zugrunde gelegt werden, dass ihm eine Benotung mit viermal "Sehr gut" und zweimal "Gut" zustehen kann. Bereits weiter oben hat der Senat ausgeführt, dass die Benotung des Einzelkriteriums ""Wirtschaftliches Handeln" (nur) mit der Note "Gut" nicht zu beanstanden ist. Ferner ist nicht erkennbar, dass dem Antragsteller hinsichtlich des Einzelmerkmals "Soziale Kompetenzen" eine bessere Note als "Gut" zustehen könnte. Die in der Stellungnahme insoweit gegebene Erläuterung bezeichnet keinesfalls eine Spitzenleistung, die eine Vergabe der Bestnote "Sehr gut" nachvollziehbar machen könnte. Die Angabe, das (soziale) Verhalten des Antragstellers sei von Sachlichkeit und Höflichkeit geprägt und gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden einwandfrei, gibt schon angesichts ihrer erheblichen Steigerungsfähigkeit (allenfalls) eine gute Normalleistung wieder, keinesfalls aber eine Spitzenleistung. Das gilt umso mehr, als auffallen muss, dass die unmittelbare Führungskraft sich nur zu zwei in dem für die Stellungnahme vorgesehenen Formular beispielhaft angeführten Aspekten geäußert hat, nämlich zum sozialen Verhalten und zum Umgang mit Kollegen und Kunden, nicht aber zu den weiteren Gesichtspunkten "Verhandlungsgeschick", "Fähigkeit sich durchzusetzen" und "Teamfähigkeit". 2. Auch die Beigeladene zu 2. weist gegenüber dem Antragsteller einen bei erneuter, rechtsfehlerfreier Auswahlentscheidung nicht einholbaren Leistungsvorsprung auf. Hinsichtlich der Wertigkeit der maßgeblichen Tätigkeiten des Antragstellers und der Beigeladenen zu 2. bestehen zwar keine Unterschiede. Auch die Angabe zur Bewertung der Funktion der Beigeladenen zu 2. in deren aktueller Beurteilung ("A 10") im Beurteilungszeitraum ist nämlich erkennbar nur auf die mangelnde Sorgfalt der Beurteiler zurückzuführen und hat sich nicht auf die Bewertung ausgewirkt. Das ergibt sich insbesondere aus dem Fehlen – sonst zu erwartender (s. o.) – Ausführungen zu einem unterwertigen Einsatz in den Begründungserwägungen der Beurteilung und ferner aus der durchgängigen Angabe einer Bewertung nach A 11 BBesO in der aktuellen Stellungnahme, die die Beurteiler ihrer Beurteilung zugrunde gelegt haben, sowie in der Vorbeurteilung und in der die Vorbeurteilung vorbereitenden Stellungnahme. Der klare, nicht einholbare Leistungsvorsprung der Beigeladenen zu 2. gegenüber dem Antragsteller im Beurteilungszeitraum folgt aber aus der deutlich besseren Leistungseinschätzung durch die unmittelbare Führungskraft. Der Beigeladenen zu 2. ist darin sechsmal die Note "Sehr gut" zuerkannt worden, während der Antragsteller nach Neubeurteilung allenfalls das unter II. 1. beschriebene Notenbild vorweisen könnte. 3. Schließlich wäre der Antragsteller auch im Verhältnis zu der Beigeladenen zu 3. bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung erkennbar ohne realistische Chance. Bereits bei dem Vergleich der aktuellen Leistungseinschätzungen hat die Beigeladene zu 3. einen – allerdings nur leichten – Leistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller, weil sie insoweit fünfmal die Note "Sehr gut" und einmal die Note "Gut" erreicht hat, also ein Einzelkriterium mehr mit der Bestnote bewertet worden ist als im Falle des Antragstellers. Dieser leichte Leistungsvorsprung wird bei vergleichender Betrachtung der Wertigkeiten der maßgeblichen Einsätze zu einem klaren, nicht einholbaren Vorsprung. Die Beigeladene zu 3. ist nämlich im Beurteilungszeitraum um eine Besoldungsstufe höherwertig eingesetzt gewesen, weshalb die Bewertung ihrer maßgeblichen Leistungen durch ihre unmittelbare Führungskraft auf Leistungen hindeutet, die besser sind als sie es bei einem "nur" amtsangemessenen Einsatz wären, und in der Beurteilung (mindestens) eine Benotung aller Einzelkriterien mit "Sehr gut" verlangt. Das folgt aus dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass eine Beamtin oder ein Beamter, die bzw. der die Aufgaben eines für sie bzw. ihn höherwertigen Dienst- oder Arbeitspostens in bestimmter, z. B. guter Weise erfüllt, die demgegenüber geringeren Anforderungen des innegehabten Statusamts regelmäßig in mindestens ebenso guter oder – grundsätzlich anzunehmend – besserer Weise erfüllt. Dass die Antragsgegnerin die maßgebliche Funktion der Beigeladenen zu 3. mit A 12 BBesO bewertet hat, ergibt sich aus den Angaben zur Bewertung der Funktion in der Beurteilung ebenso wie aus deren Begründungserwägungen (s. o.). Diese Bewertung ist auch keinen inhaltlichen Zweifeln ausgesetzt. Bereits der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft der Beigeladenen zu 3. vom 31. Oktober 2017 ist zu entnehmen, dass die dortige Bewertung der Funktion in Kürze abgeschlossen sein werde und die Bewertung voraussichtlich dem oberen Bereich der dritten Qualifikationsebene entsprechen werde ("vs. oberer Bereich 3. QE"). Damit aber hat schon die Arbeitgeberin der Beigeladenen zu 3. – die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (vgl. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV) –, bereits eine Bewertung nach A 12 BBesO nahegelegt. Im oberen Bereich der dritten Qualifikationsebene (zu dieser Begrifflichkeit vgl. Art 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen – BayLlbG) befindet sich nämlich das Amt nach A 12 BBesO. Vgl. A. Hoffmann, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand: Februar 2020, 6.3 Bayern, Rn. 49 und 51. Die dieser Einschätzung entsprechende Bewertung der Antragsgegnerin bzw. der Bewertungsabteilung der Deutschen Telekom AG ist angesichts der beeindruckenden Zahl und Qualität der in Stellungnahme und Beurteilung aufgeführten Aufgaben der Beigeladenen zu 3. im Übrigen auch ohne weiteres nachvollziehbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten, die den Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstanden sein mögen, für erstattungsfähig zu erklären, weil diese insoweit keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 17. Dezember 2019) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 12 und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2019 auf 57.986,22 Euro (Januar, Februar und März 2019 jeweils 4.722,73 Euro, für die übrigen Monate jeweils 4.868,67 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt auf den im Tenor (abgerundet) festgesetzten Streitwert von 14.496,55 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.