Beschluss
2 A 287/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1–3 VwGO ist zurückzuweisen, wenn das Zulassungsvorbringen keine substantiierte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts enthält.
• Bei bordellartigen Betrieben ist im Mischgebiet typisierend von Unverträglichkeit auszugehen; eine Abweichung von der typisierenden Betrachtung setzt konkrete, schlüssige Anhaltspunkte für eine atypische Situation oder für eine der Wohnungsprostitution vergleichbare Häuslichkeit voraus.
• Vorhandene frühere Baugenehmigungen für andere Nutzungsarten (hier: Beherbergungsbetrieb) begründen nicht ohne weiteres ein Vertrauen auf Zulässigkeit einer nunmehr anders gearteten Nutzung, insbesondere wenn die aktuelle Nutzungsintensität erheblich darüber hinausgeht.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Bordellartige Nutzung in Mischgebiet typischerweise unzulässig • Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1–3 VwGO ist zurückzuweisen, wenn das Zulassungsvorbringen keine substantiierte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts enthält. • Bei bordellartigen Betrieben ist im Mischgebiet typisierend von Unverträglichkeit auszugehen; eine Abweichung von der typisierenden Betrachtung setzt konkrete, schlüssige Anhaltspunkte für eine atypische Situation oder für eine der Wohnungsprostitution vergleichbare Häuslichkeit voraus. • Vorhandene frühere Baugenehmigungen für andere Nutzungsarten (hier: Beherbergungsbetrieb) begründen nicht ohne weiteres ein Vertrauen auf Zulässigkeit einer nunmehr anders gearteten Nutzung, insbesondere wenn die aktuelle Nutzungsintensität erheblich darüber hinausgeht. Die Klägerin beantragte die Verpflichtung der Baubehörde, für eine Nutzungsänderung eines Gebäudes die beantragte Baugenehmigung zu erteilen; es handelte sich um die geplante Einrichtung eines bordellartigen Betriebs mit mehreren Zimmern zur gewerblichen Prostitution. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, bordellartige Betriebe seien typischerweise nicht mit der Zweckbestimmung eines Mischgebiets vereinbar und damit nicht gebietsverträglich. Die Klägerin berief sich auf besondere Umstände des Einzelfalls, auf eine angeblich seit 1993 bestehende gewerbliche Zimmervermietung und auf eine vermeintliche Nähe zur Wohnungsprostitution beziehungsweise auf geringe Betriebsgröße. Das Verwaltungsgericht sah jedoch keine häusliche Nutzung und betonte die erhöhte Nutzungsintensität gegenüber der früheren Genehmigung. Die Klägerin beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht ablehnte. • Zulassungsmaßstab (§ 124 VwGO): Zur Begründung ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs.2 Nr.1) ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht. • Typisierende Betrachtung bei bordellartigen Betrieben: Die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung lässt im Regelfall eine typisierende Beurteilung zu, wonach bordellartige Betriebe im Mischgebiet typisch störend sind und daher unzulässig sein können; Abweichungen müssen anhand konkreter, erhebender Tatsachen dargelegt werden. • Fehlen von Häuslichkeit/Wohnungsprostitution: Für die Ausnahme der Wohnungsprostitution wäre auf Dauer angelegte Häuslichkeit erforderlich (z.B. tatsächlicher Wohnsitz der Prostituierten); hier lagen nur zeitlich begrenzte Nutzungen und frequent wechselnde Belegungen vor, sodass keine wohnähnliche Nutzung festgestellt wurde. • Bisherige Baugenehmigung nicht übertragbar: Die Baugenehmigung von 1993 genehmigte einen klassischen Beherbergungsbetrieb mit wenigen Betten und familiärer Betriebsführung; die nun beantragte Nutzung mit deutlich größerer Nutzfläche und überwiegend gewerblicher Prostitutionsvermietung unterscheidet sich erheblich und rechtfertigt daher keine Übertragung der früheren Genehmigung. • Keine atypische Situation: Die konkrete Lage neben Mehrfamilienhäusern und die Größe sowie Struktur der geplanten Einrichtung sprechen gegen eine atypische Konstellation, die eine einzelfallbezogene Abweichung von der typisierenden Betrachtung rechtfertigen würde. • Keine grundsätzliche oder schwierige Rechtsfrage (§ 124 Abs.2 Nr.2–3): Die Klägerin hat keine widersprechende obergerichtliche Rechtsprechung aufgezeigt und den behaupteten Klärungsbedarf nicht substantiiert dargelegt; die maßgeblichen Parameter sind in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Zulassungsvorbringen genügte nicht, um ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darzulegen, weil die Klägerin keine substantiierten Gegenargumente zu den entscheidungstragenden Erwägungen vorgetragen hat. Insbesondere konnte sie nicht darlegen, dass eine auf Dauer angelegte häusliche Nutzung oder eine atypische Situation vorliegt, die eine Ausnahme von der typisierenden Betrachtung der Unverträglichkeit bordellartiger Betriebe im Mischgebiet rechtfertigen würde. Die frühere Baugenehmigung für einen Beherbergungsbetrieb rechtfertigt wegen der erheblich abweichenden Nutzungsintensität und Zweckbestimmung nicht die Erteilung der nunmehr beantragten Genehmigung. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 15.000,00 Euro festgesetzt.