Beschluss
4 B 1195/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Festsetzung unmittelbaren Zwangs ist zu versagen, wenn die angegriffene Festsetzungsverfügung voraussichtlich in allen Regelungsteilen rechtmäßig ist.
• Ein pauschaler Verweis auf die Verfassungswidrigkeit des zugrundeliegenden Gesetzes genügt nicht, wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung und die Senatsrechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit bejahen.
Entscheidungsgründe
Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei aussichtsloser Beschwerde gegen Festsetzungsverfügung • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO). • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Festsetzung unmittelbaren Zwangs ist zu versagen, wenn die angegriffene Festsetzungsverfügung voraussichtlich in allen Regelungsteilen rechtmäßig ist. • Ein pauschaler Verweis auf die Verfassungswidrigkeit des zugrundeliegenden Gesetzes genügt nicht, wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung und die Senatsrechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit bejahen. Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten einzulegende Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht Minden. Streitgegenstand war die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Festsetzung unmittelbaren Zwangs vom 29.7.2020. Das Verwaltungsgericht hatte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt mit der Begründung, die Festsetzungsverfügung sei voraussichtlich ganz überwiegend rechtmäßig. Der Antragsteller rügte insbesondere die Verfassungswidrigkeit des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, auf dessen Grundlage die Duldungsverfügung ergangen war. Der Senat nahm Bezug auf seine früheren Beschlüsse und auf höchstrichterliche Rechtsprechung, die die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes und die Vereinbarkeit der Kehr- und Überprüfungsordnung mit höherrangigem Recht bestätigen. Der Senat stellte fest, die neuen Vorbringen des Antragstellers änderten an der Bewertung nichts. • Prüfung der Erfolgsaussicht: Nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; hier wäre die Beschwerde zurückzuweisen. • Einschätzung der Rechtmäßigkeit der Festsetzungsverfügung: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Festsetzungsverfügung aller Voraussicht nach in sämtlichen Regelungsteilen rechtmäßig ist; auf diese genaue Begründung wird Bezug genommen (§122 Abs.2 S.3 VwGO). • Verfassungsrüge unbegründet: Die pauschale Behauptung der Verfassungswidrigkeit des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes greift nicht durch, weil die Senatsentscheidung und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Verfassungsmäßigkeit bestätigen. • Kehr- und Überprüfungsordnung: Das Bundesministerium hat mit der Kehr- und Überprüfungsordnung bundeseinheitliche, aus Gründen der Brand- und Betriebssicherheit dauerhafte Regelungen getroffen; deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht ist höchstrichterlich geklärt. • Keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen: Die aktuellen ergänzenden Vorbringen des Antragstellers ändern die Einschätzung nicht, sie wiederholen die bisherigen Argumente ohne die maßgeblichen Erwägungen der obersten Gerichte in Zweifel zu ziehen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Festsetzung unmittelbaren Zwangs abgelehnt, da die Festsetzungsverfügung voraussichtlich in allen Teilen rechtmäßig ist. Die Verfassungsrüge gegen das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ist unbegründet vor dem Hintergrund der einschlägigen Senats- und höchstrichterlichen Rechtsprechung. Ergänzende Vorbringen des Antragstellers ändern an dieser rechtlichen Bewertung nichts. Der Beschluss ist unanfechtbar.