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Beschluss

6 B 1105/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet, wenn der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens formgerecht mitgeteilt wurde und der Antragstellerin die Gründe bekannt waren. • Das Verbot der Sprungbeförderung (§ 19 Abs. 4 LBG NRW i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW) kann grundsätzlich dazu führen, dass ein derzeitiges Amt der Besoldungsgruppe A 13 einen Bewerber für eine Beförderung in A 15 von vornherein ausschließt. • Verordnungsrechtliche Regelungen (§§ 28 Abs. 1, 34 LVO NRW) können das gesetzliche Verbot der Sprungbeförderung nicht ersetzen oder außer Kraft setzen, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
Entscheidungsgründe
Abbruch eines Beförderungsverfahrens rechtmäßig bei Sprungbeförderungsverbot • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet, wenn der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens formgerecht mitgeteilt wurde und der Antragstellerin die Gründe bekannt waren. • Das Verbot der Sprungbeförderung (§ 19 Abs. 4 LBG NRW i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW) kann grundsätzlich dazu führen, dass ein derzeitiges Amt der Besoldungsgruppe A 13 einen Bewerber für eine Beförderung in A 15 von vornherein ausschließt. • Verordnungsrechtliche Regelungen (§§ 28 Abs. 1, 34 LVO NRW) können das gesetzliche Verbot der Sprungbeförderung nicht ersetzen oder außer Kraft setzen, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Die Antragstellerin, Beamtin in Besoldungsgruppe A 13, begehrte die Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens und die Entscheidung über ihr Beförderungsbegehren in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15. Die Behörde hatte das Verfahren abgebrochen und schriftlich mitgeteilt, dass keine zulässigen Bewerber vorlägen, mehrere Bewerbungen zurückgezogen oder nicht berücksichtigt worden seien und die Stelle nicht zeitnah neu ausgeschrieben werde. Die Antragstellerin focht diesen Abbruch mit dem Ziel an, per einstweiliger Anordnung die Wiederaufnahme des Verfahrens zu erreichen. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; die Antragstellerin legte Beschwerde ein und rügte insbesondere fehlende Mitteilung und mangelnde sachliche Gründe für den Abbruch. • Formelle Mitteilung: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Antragstellerin durch das behördliche Schreiben ausreichend über den Abbruch des Verfahrens und die maßgeblichen Gründe informiert war; deshalb bestand kein Verfahrensmangel, der einen einstweiligen Rechtsschutz gerechtfertigt hätte. • Verbot der Sprungbeförderung: Nach § 19 Abs. 4 LBG NRW in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW kommt eine Beamtin aus A 13 grundsätzlich nicht für eine direkte Beförderung nach A 15 in Betracht; dies rechtfertigt den Abbruch des Verfahrens, wenn keine rechtlich zulässigen Bewerber vorhanden sind. • Kein Nachweis entgegenstehender Praxis oder Rechtmäßigkeit: Die Antragstellerin hat nicht dargetan, dass im Streitfall eine rechtmäßige Ausnahme vom Sprungbeförderungsverbot besteht oder die von ihr angeführte vermeintliche frühere Praxis rechtmäßig war; bloße Tatsachenbehauptungen genügen nicht. • Rang der Verordnungen: Die verordnungsrechtlichen Bestimmungen (§§ 28 Abs. 1, 34 LVO NRW) können das gesetzliche Sprungbeförderungsverbot nicht aushebeln, solange das Gesetz selbst keine Ausnahmeregelung vorsieht. • Ergebnis der Beschwerdeprüfung: Die Beschwerdebegründung liefert keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung einen anderen rechtlichen Ausgang hätte begründen müssen; daher ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Verwaltungsgericht durfte das Abbruchschreiben als hinreichende Mitteilung über den Verfahrensabbruch ansehen. Zudem rechtfertigt das gesetzliche Verbot der Sprungbeförderung (§ 19 Abs. 4 LBG NRW i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW) grundsätzlich die Entscheidung, ein Besetzungsverfahren zu beenden, wenn keine zulässigen Bewerber vorliegen. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargetan, dass eine gesetzliche Ausnahme vom Sprungbeförderungsverbot besteht oder die behauptete abweichende Praxis rechtmäßig wäre. Mangels durchgreifender rechtlicher Fehler des Verwaltungsgerichts bestand kein Anspruch auf Erlass der einstweiligen Anordnung; der Beschluss ist unanfechtbar.