Beschluss
13 B 1370/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf vorläufige Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist nur glaubhaft zu machen, wenn das vorgelegte ärztliche Attest konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen und deren Zusammenhang mit dem Maskentragen nachvollziehbar darlegt.
• Für eine schulische Befreiung aus medizinischen Gründen ist grundsätzlich ein aktuelles ärztliches Attest erforderlich, das Mindestanforderungen erfüllt: konkrete Diagnose(n), Beschreibung der zu erwartenden gesundheitlichen Folgen beim Maskentragen und nachvollziehbare Begründung des Arztes.
• Allgemeine Zweifel an der Wirksamkeit oder generelle Gesundheitsbehauptungen zu Masken begründen keine Befreiung nach § 1 Abs. 4 CoronaBetrVO; die Befreiung ist nicht der geeignete Weg zur generellen Normenkontrolle der Maskenpflicht.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Befreiung von Maskenpflicht ohne aussagekräftiges ärztliches Attest • Ein Antrag auf vorläufige Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist nur glaubhaft zu machen, wenn das vorgelegte ärztliche Attest konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen und deren Zusammenhang mit dem Maskentragen nachvollziehbar darlegt. • Für eine schulische Befreiung aus medizinischen Gründen ist grundsätzlich ein aktuelles ärztliches Attest erforderlich, das Mindestanforderungen erfüllt: konkrete Diagnose(n), Beschreibung der zu erwartenden gesundheitlichen Folgen beim Maskentragen und nachvollziehbare Begründung des Arztes. • Allgemeine Zweifel an der Wirksamkeit oder generelle Gesundheitsbehauptungen zu Masken begründen keine Befreiung nach § 1 Abs. 4 CoronaBetrVO; die Befreiung ist nicht der geeignete Weg zur generellen Normenkontrolle der Maskenpflicht. Eltern zweier Schüler beantragten eine vorläufige Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände und wandten sich dagegen zunächst an das Verwaltungsgericht Düsseldorf; sie legten Bescheinigungen vom 21.08.2020 vor, die auf einem von der Partei Wir2020 bereitgestellten Formular basierten und durch Diagnosen ergänzt waren. Die Schulpflicht zur Maske betraf insbesondere Flure, Toiletten und Pausenbereiche; während des Unterrichts ist Maskentragen in der Regel nicht vorgeschrieben. Die Beteiligten erklärten den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für erledigt; die Beschwerde der Antragsteller auf (weitergehende) vorläufige Befreiung wurde beim Oberverwaltungsgericht behandelt. Die Antragsteller beriefen sich auf medizinische Gründe und legten die genannten Bescheinigungen vor, die von einem Facharzt unterschrieben waren. Das Gericht prüfte, ob ein Anordnungsanspruch für eine Befreiung glaubhaft gemacht wurde, beschränkte sich dabei auf die vorgetragenen Gründe und berücksichtigte die geänderte Maskenpflichtsregelung seit 01.09.2020. • Verfahrensabschluss: Das Verfahren wurde gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 VwGO für den Teil eingestellt, den die Parteien als erledigt erklärt hatten. • Anordnungsanspruch fehlt: Die verbleibende Beschwerde ist unbegründet, weil kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO dargelegt wurde. • Form und Inhalt des Attests: Nach § 1 Abs. 4 CoronaBetrVO bedarf es zur schulischen Befreiung aus medizinischen Gründen in der Regel eines aktuellen ärztlichen Attests, das konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen, deren Entstehung und die erwarteten Auswirkungen des Maskentragens nachvollziehbar darlegt. • Mängel der vorgelegten Bescheinigungen: Die vorgelegten, gleichlautenden Bescheinigungen beruhen auf einem parteiexternen Formular und enthalten keine hinreichenden ärztlichen Darlegungen dazu, welche konkreten gesundheitlichen Folgen selbst das kurzzeitige Tragen einer Maske verursachen soll. • Relevanz zeitlicher und örtlicher Beschränkungen: Seit 01.09.2020 ist das Maskentragen im Schulalltag überwiegend nur in Fluren, Toiletten und Pausenbereichen vorgeschrieben; daher hätten die Atteste darlegen müssen, dass bereits kurzzeitiges oder situatives Maskentragen die diagnostizierten Beeinträchtigungen verursacht oder verschlimmert. • Psychische Erkrankungen bedürfen besonderer Erläuterung: Bei überwiegend psychischen Diagnosen muss dargelegt werden, inwiefern eine Befreiung geeignet ist, bestehende Beschwerden zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhindern, insbesondere wenn die Kinder bislang nicht regelmäßig Masken getragen haben. • Abgrenzung zur Normenkontrolle: Allgemeine Infragestellung der Schutzwirkung von Masken oder pauschale Gesundheitsbehauptungen erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine individuelle Befreiung nach § 1 Abs. 4 CoronaBetrVO; gegen die Maskenpflicht ist keine Normenkontrolle im vorliegenden Verfahren erhoben worden. Die Beschwerde wurde im erledigten Teil eingestellt; im Übrigen wies das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde zurück, da die Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch auf vorläufige Befreiung von der Maskenpflicht vorgelegt haben. Die vorgelegten Bescheinigungen genügten nicht den erforderlichen Mindestanforderungen an ein ärztliches Attest nach § 1 Abs. 4 CoronaBetrVO, weil sie nicht hinreichend konkretisierten, welche gesundheitlichen Folgen das Maskentragen selbst in den nur situativ vorgeschriebenen Bereichen verursacht und auf welcher Grundlage diese Einschätzung beruht. Allgemeine Zweifel an der Schutzwirkung oder pauschale Gesundheitsbehauptungen reichen nicht aus, eine individuelle Befreiung zu begründen. Die Antragsteller wurden zur Tragung der Kosten verurteilt; der Streitwert wurde für beide Instanzen auf jeweils 10.000,00 Euro festgesetzt.