Beschluss
2 L 1053/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:0614.2L1053.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 12. Mai 2021 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage - 2 K 3225/21 - gegen das mit Bescheid der Bezirksregierung E. vom 20. April 2021 mit Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 6 Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung des durch Bescheid vom 20. April 2021 von der Bezirksregierung E. ausgesprochenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie genügt insbesondere den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Geht es, wie bei dem nur bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe in Betracht kommenden Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG, um eine Maßnahme, die bereits als solche zur Erreichung des bezweckten Erfolges eine möglichst umgehende Durchsetzung erfordert, so wird das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug regelmäßig bereits durch die für den Erlass der Verbotsverfügung angeführten Gründe aufgezeigt. 7 Vgl. Beschluss der Kammer vom 3. Januar 2018 – 2 L 3301/17 –, juris, Rn. 5. 8 Darüber hinaus ergibt sich aus der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, dass der Antragsgegner die Interessen der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeneinander abgewogen und aus welchen Gründen er ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Verbotsverfügung angenommen hat. Er führt insoweit aus, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Einhaltung von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie an Schulen bestehe. Dadurch werde das Risiko von Infektionen mit dem Corona-Virus verringert und somit die Unterrichtserteilung bzw. Teilhabe der Schülerinnen und Schüler daran in höherem Maße ermöglicht. Bei einer Fortführung der Dienstgeschäfte bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens werde nicht nur die Ausführung der geltenden Vorschriften und Anordnungen sondern auch die Gesundheit des Kollegiums sowie der Schülerinnen und Schüler in nicht hinnehmbarer Weise gefährdet. Inwieweit diese Begründung inhaltlich tragfähig ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich. 9 Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag des Adressaten eines belastenden Verwaltungsaktes die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich gegebene aufschiebende Wirkung einer Klage gegen diesen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse der Antragstellerseite, der angefochtenen Verfügung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht nachkommen zu müssen, das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist maßgeblich auf die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren abzustellen. Denn an der sofortigen Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen Entscheidung besteht kein öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Klage im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, sofern überdies ein besonderes öffentliches Interesse die sofortige Vollziehung gebietet. 10 Nach dieser Maßgabe fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Ihre Klage im Hauptsacheverfahren wird aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil die streitgegenständliche Verbotsverfügung nach summarischer Prüfung nicht an rechtlichen Fehlern leidet, die zu ihrer Aufhebung führen. 11 1. Rechtsgrundlage für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist § 39 Satz 1 BeamtStG. 12 2. Es kann offenbleiben, ob die streitgegenständliche Verbotsverfügung formell rechtswidrig ist, weil sie ohne die gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW grundsätzlich erforderliche vorherige Anhörung erlassen worden ist. Ein etwaiger verfahrensfehlerhafter Erlass führte jedenfalls nicht dazu, dass die Antragstellerin aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren eine Aufhebung des Verbots erstreiten könnte. Es spricht nämlich nach summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass ein etwaiger Verstoß gegen das Anhörungserfordernis nach Maßgabe des § 46 VwVfG NRW unbeachtlich sein wird, da offensichtlich ist, dass ein solcher die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. dazu unten). 13 3. Das mit Verfügung vom 20. April 2021 gegenüber der Antragstellerin erlassene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erweist sich nach der im Eilrechtsschutz einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als materiell rechtmäßig. 14 a. Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor. Gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. 15 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. November 1998 - 1 WB 36/98 -, juris, Rn. 5; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris, Rn. 11; Urteil der Kammer vom 19. Dezember 2014 – 2 K 6786/14 -, juris, Rn. 27. 16 Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Amtsführungsverbot dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für weitere dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten. Daraus folgt, dass für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte weder eine erschöpfende Aufklärung bzw. ein "Beweis" noch erforderlich ist, dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bereits eingetreten sind oder das Verhalten des Beamten sich letztlich als strafrechtlich relevant erweist. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris, Rn. 13. 18 Nach dieser Maßgabe liegen im Streitfall nach summarischer Prüfung zwingende dienstliche Gründe für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vor. 19 Nach Aktenlage werden der Antragstellerin die folgenden Verfehlungen zur Last gelegt: 20 aa. Sie hat wiederholt gegen ihre Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Gebäude und auf dem Gelände der Gemeinschaftsgrundschule S. (GGS S. ) verstoßen. 21 Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 der Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) – sowohl in der zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung als auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gültigen Fassung – sind alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, verpflichtet, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist. 22 Dieser grundsätzlichen gesetzlichen Verpflichtung unterlag und unterliegt auch die Antragstellerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Schulleiterin im Gebäude und auf dem Gelände der GGS S. . Denn als schulische Nutzung in diesem Sinne gelten gemäß § 1 Abs. 2 CoronaBetrVO insbesondere Tätigkeiten, die mit dem Unterricht (Nr. 1), mit der Einstellung von Lehrpersonal (Nr. 3) sowie mit der Aufrechterhaltung des Schulbetriebs (Nr. 4) verbunden sind. 23 Hinsichtlich dieser Vorschrift bestehen nach ständiger und jüngst aufrechterhaltener Rechtsprechung des OVG NRW – der die Kammer folgt – bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 24 Vgl. nur Beschlüsse vom 20. August 2020 – 13 B 1197/20.NE –, juris, Rn. 34 ff., vom 9. März 2021 – 13 B 266/21.NE –, juris, Rn. 7 ff., vom 6. Mai 2021 – 13 B 619/21.NE –, juris, Rn. 19 ff. und vom 28. Mai 2021 – 13 B 695/21.NE –, juris, Rn. 4 ff. (zur Testpflicht). 25 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe der Beschlüsse des OVG NRW Bezug genommen, die sich die Kammer zu eigen macht. Auch in Ansehung der außergerichtlich vorgebrachten Einwände der Antragstellerin ist bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen, dass eine von den genannten Entscheidungen abweichende Bewertung geboten ist. Den tragenden Argumenten ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. 26 Die Antragstellerin war und ist auch nicht ausnahmsweise von dieser Verpflichtung befreit. Insbesondere liegt der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 CoronaBetrVO – sowohl in der zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung als auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gültigen Fassung – nicht vor. Nach dieser Regelung gilt die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske oder einer medizinischen Gesichtsmaske nicht für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist. Hinsichtlich der Mindestanforderungen, die an ein ärztliches Zeugnis zu stellen sind, um eine sachgerechte Entscheidung über die Befreiung von der sog. Maskenpflicht aus medizinischen Gründen zu ermöglichen, legt das OVG NRW in ständiger Rechtsprechung die folgenden Grundsätze zugrunde: 27 „Um der Schule eine sachgerechte Entscheidung über die Befreiung von der sog. Maskenpflicht aus medizinischen Gründen zu ermöglichen, bedarf es für diesen Nachweis grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests, das gewissen Mindestanforderungen genügen muss. Aus dem Attest muss sich regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. 28 Dabei ist entgegen der Ansicht der Antragsteller die rechtliche Situation nicht vergleichbar mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber einem Arbeitgeber. Vorliegend ist Ziel der Antragsteller, mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil zu erwirken, nämlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. In derartigen Konstellationen muss die Verwaltung - hier die Schulleitung - bzw. das Gericht, wie auch in anderen Rechtsgebieten, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen. 29 Vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 28. August 2020 - 13 B 1205/20.NE -, Abdruck S. 11; VG Würzburg, Beschluss vom 16. September 2020 - W 8 E 20.1301 -, juris, Rn. 19 ff.; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 10. September 2020 – 5 L 757/20.NW -, juris, Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2020 – 18 L 1608/20 -, juris, Rn. 37. 30 Insoweit dürften auch, anders als die Antragsteller meinen, der Benennung konkreter medizinischer Gründe in einer entsprechenden Bescheinigung keine datenschutzrechtlichen Aspekte entgegenstehen.“ 31 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. September 2020 - 13 B 1368/20 -, juris, Rn. 11 ff., vom 7. Oktober 2020 - 13 B 1370/20 -, juris, Rn. 7 ff., vom 3. März 2021 – 13 B 20/21 –, n.v., Seite 5 des amtlichen Entscheidungsabdrucks und vom 1. April 2021 – 13 B 104/21 –, juris, Rn. 11. 32 Diesen Ausführungen, die entsprechend auch für sich auf den Befreiungstatbestand berufende Lehrerinnen und Lehrer Geltung beanspruchen, schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Substanzielle Einwende hat die Antragstellerin dagegen nicht geltend gemacht. Soweit sie rügt, das OVG NRW missachte mit seiner Rechtsauffassung in seinem Beschluss vom 3. März 2021, 33 - 13 B 20/21 –, n.v., Seite 4 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks, 34 die rechtlichen Methoden der Auslegung und setze sich über den Wortlaut der nunmehr geänderten Vorschrift hinweg, dringt sie damit nicht durch. Sie setzt der Argumentation des OVG NRW, der die Kammer folgt, keine rechtlich tragfähigen Erwägungen entgegen. Vielmehr bedient sich die Antragstellerin ihrerseits einer Argumentation, die mit der juristischen Auslegungsmethodik nicht im Einklang steht, wenn sie anführt, man habe unter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht versäumt bei dem Verordnungsgeber nachzufragen, wem nach seinem Willen die Beurteilung und Prüfung der ärztlichen Zeugnisse obliegen solle. 35 Ein den dargestellten Anforderungen genügendes Attest hat die Antragstellerin nach zutreffender Bewertung des Antragsgegners auf Verlangen der Bezirksregierung E. nicht vorgelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf die Ausführungen der Bezirksregierung E. in ihren Schreiben vom 10. März 2021 (Bl. 12 des Verwaltungsvorgangs) und vom 22. März 2021 (Bl. 50 ff. des Verwaltungsvorgangs) Bezug genommen, denen sich die Kammer anschließt. Die Bezirksregierung E. hat die von der Klägerin eingereichten ärztlichen Atteste des Dr. med. B. T. vom 1. Februar 2021 und vom 16. März 2021 unter Zugrundelegung der oben dargestellten Maßstäbe umfassend gewürdigt und als Nachweis im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 CoronaBetrVO für ungeeignet befunden. Dieser Bewertung, der die Kammer folgt, tritt die Antragstellerin – von ihrem Rechtsstandpunkt ausgehend konsequent – nicht entgegen. 36 Gegen die nach alledem bestehende Maskenpflicht hat die Antragstellerin verstoßen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sie bei ihrer Dienstausübung im Gebäude der GGS S. wiederholt keine Maske getragen hat. Trotz der entgegenstehenden Stellungnahme ihres Dienstherrn vom 22. März 2021 beharrte sie bis zum Erlass des streitgegenständlichen Verbots auf ihrer Rechtsauffassung, das von ihr vorgelegte Attest genüge den Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes und verzichtete bei ihrer Dienstausübung auf das Tragen einer Gesichtsmaske. 37 bb. Hinzu tritt, dass sie mit diesem Verhalten unstreitig gegen die gleichlautende ausdrückliche Weisung der Bezirksregierung E. vom 14. April 2021 und damit gegen ihre beamtenrechtliche Weisungsgebundenheit gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG sowie ihre beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat. 38 cc. Überdies hat sich die Antragstellerin unstreitig eigenmächtig über die sich aus § 1 Abs. 2b Satz 1 CoronaBetrVO – sowohl in der zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung als auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gültigen Fassung – ergebende Verpflichtung zur wöchentlichen Durchführung von Coronaselbsttests bei allen (laut neuer Fassung mit Ausnahme der Immunisierten oder Genesenen) in Präsenz an Schulen tätigen Personen hinweggesetzt. So benachrichtigte sie die Eltern ihrer Schülerinnen und Schüler am 14. April 2021, dass sie die Testung der Schülerinnen und Schüler „erstmal ausgesetzt habe“ und bat die Eltern, ihre Kinder in einem Testzentrum testen zu lassen. Als Begründung gab sie an, dass ihr „sowohl von Seiten des Hauptpersonalrates des Ministeriums und einer Gefährdungsbeurteilung einer benachbarten weiterführenden Schule“ Informationen vorlägen, die daraufhin wiesen, dass gesundheitliche Bedenken und Bedenken gegen die altersgerechte Handhabung der gelieferten Coronatests bestünden. Ungeachtet des Umstandes, dass die Antragstellerin die Erkenntnisse, auf die sie ihren Entschluss gestützt hat, nicht zur Überprüfung vorgelegt hat, verkennt sie mit diesem Vorgehen abermals ihre Befugnisse. Jedenfalls war sie – worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat – gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG verpflichtet, ihre Bedenken unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen, bevor sie das Aussetzen der gesetzlichen Testpflicht eigenmächtig beschließt und eine entsprechende Mitteilung an die Eltern herausgibt. Stattdessen – so gibt sie an – habe sie gemeinsam mit den Eltern überlegt, welcher Weg einzuschlagen sei. 39 dd. Schließlich liegen nach Aktenlage Anhaltspunkte für weitere Pflichtverletzungen der Antragstellerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Schulleiterin an der GGS S. vor. In einem Gespräch beim Schulamt des Kreises W. am 15. April 2021 gaben Mitgliederinnen und Mitglieder des Lehrerrats der GGS S. u.a. an, dass die Antragstellerin während des Unterrichts nicht lüfte und Dienstbesprechungen trotz ausdrücklicher Hinweise von Kolleginnen und Kollegen auf die Regeln zum Infektionsschutz in kleinen Räumen ohne Abstand und medizinische Maske durchführe. Besprechungen unter entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen lehne sie ebenso ab wie Videokonferenzen. Die Kolleginnen und Kollegen seien auch nicht über den organisatorischen Ablauf der Testungen hinsichtlich Durchführung und weiterer Handhabung informiert worden. Eine Durchführung der Testungen sei von der Antragstellerin erst nach wiederholter Aufforderung verschiedener Kolleginnen und Kollegen in die Wege geleitet worden. 40 Auf der Grundlage dieser Erkenntnislage hat die Bezirksregierung E. zu Recht das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe im Sinne des § 39 Abs. 1 BeamtStG angenommen. Durch das aufgezeigte rechts- und weisungswidrige Verhalten hat die Antragstellerin das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Dienstausübung – insbesondere hinsichtlich der ihr als Schulleiterin obliegenden ordnungs- und rechtsgemäßen Umsetzung von Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus – derart erschüttert, dass zwingende dienstliche Gründe das Verbot der Führung ihrer Dienstgeschäfte als Schulleiterin gebieten. Im Falle einer Fortführung der Dienstgeschäfte durch die Antragstellerin als Schulleiterin an der GGS S. ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Schulbetriebs zu befürchten. Namentlich ist mit einer Gesundheitsgefährdung der Kollegenschaft sowie der Schülerinnen und Schüler zu rechnen. 41 Das Tragen einer Gesichtsmaske wird von dem Verordnungsgeber in nicht zu beanstandender Weise, 42 vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2020 – 13 B 1197/20.NE –, juris, Rn. 67 ff., 43 als wirksames Mittel bei der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus betrachtet. Durch die Missachtung dieser Pflicht ohne die Vorlage eines suffizienten medizinischen Zeugnisses nimmt die Antragstellerin billigend nicht nur eine Eigengefährdung sondern zudem eine unmittelbare Gefährdung ihrer Schülerinnen und Schüler sowie Kolleginnen und Kollegen in Kauf. Ihre Verstöße gegen diese Verpflichtung wiegen umso schwerer und stellen sich als umso gefahrträchtiger dar, als sie als Schulleiterin die Verantwortung für die Einhaltung der Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus an der GGS S. trägt und überdies eine besondere Vorbildfunktion innehat. Ihr eigener lapidarer Umgang mit der Maskenpflicht sowie ihre Rechtsauffassung zu der Erforderlichkeit der Maskenpflicht als solcher und zu den Anforderungen, die an den Nachweis für den Befreiungstatbestand zu stellen sind, lassen befürchten, dass sie die ihr obliegende Überwachung nicht regelgerecht durchführt. 44 Die Prognose, dass auch künftig mit Beeinträchtigungen des Schulbetriebs und ggf. sogar einer Gesundheitsgefährdung anderer durch die Antragstellerin gerechnet werden muss, erscheint vor diesem Hintergrund ebenfalls gerechtfertigt, da die Antragstellerin durch ihr bisheriges regelwidriges und uneinsichtiges Verhalten den Anschein erweckt, dass sie weder jetzt noch in Zukunft bereit ist, gesetzlichen Regelungen sowie dienstlichen Anweisungen Folge zu leisten. Die beharrliche und anhaltende Weigerung der Antragstellerin, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen rechtfertigt eine solche Prognose. Wenn sie überdies – nachdem sie auf ihre Verpflichtung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ausdrücklich hingewiesen worden ist – auch noch rückblickend der Überzeugung ist, dass sie mit dem eigenmächtigen Aussetzen der gesetzlichen Testpflicht den richtigen Weg gewählt habe, zeugt dies von einem anhaltenden fehlerhaften Grundverständnis von ihren dienstlichen Pflichten. In Anbetracht dieser nach wie vor mangelnden Einsicht kann gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass sie zukünftig ihr Verhalten in ähnlichen Situationen an ihren dienstlichen Verpflichtungen ausrichtet. 45 Es ist zudem unzweifelhaft, dass das Verhalten der Antragstellerin zu einer Gefährdung des Ansehens des Lehrerberufs in der Öffentlichkeit führt. Über die Schülerinnen und Schüler der GGS S. und deren Eltern hat die Öffentlichkeit von dem gefahrträchtigen dienstlichen Verhalten der Antragstellerin bereits Kenntnis erlangt. 46 4. Das streitgegenständliche Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist auch nicht ermessensfehlerhaft erlassen worden. Auf Rechtsfolgenseite räumt die Vorschrift des § 39 Satz 1 BeamtStG der Behörde grundsätzlich Ermessen ein. Bei der dabei vorzunehmenden Ermessensprüfung hat der Dienstherr den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Gegenstand dieser Prüfung ist, ob sich das Verbot mit dem damit verbundenen Eingriff in das Recht des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung im Verhältnis zum erstrebten Zweck, nämlich der Abwehr von Gefahren für den Dienstbetrieb, als angemessen erweist. 47 Vgl. Urteil der Kammer vom 19. Dezember 2014 - 2 K 6786/14 -, juris, Rn. 32. 48 Allerdings wird, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sind, Ermessen in aller Regel nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher, sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet sein, ob es eine andere Möglichkeit gibt, den betreffenden Beamten amtsangemessen zu beschäftigen, gegebenenfalls auch zu Dauer und Umfang des Verbots. 49 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2017 - 6 B 265/17 -, juris, Rn. 7, vom 17. Juni 2013 – 6 A 2586/12 -, juris, Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Januar 2018 – 2 L 3301/17 -, juris, Rn. 14. 50 Im Fall der Antragstellerin war hinsichtlich des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte eine Reduzierung etwa eröffneten Ermessens auf Null eingetreten. Mit Blick auf den hier erheblichen Vorwurf gegen die Antragstellerin einerseits und die besonders schützenswerten Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit ihrer Kolleginnen und Kollegen und ihrer Schülerinnen und Schüler sowie der Beeinträchtigung des Schulbetriebs und des Ansehens des Lehrerberufs in der Öffentlichkeit andererseits wäre jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft gewesen. Eine weniger einschneidende und gleichgeeignete Maßnahme kam nicht in Betracht. Insbesondere stellt sich die von der Antragstellerin als milderes Mittel aufgeworfene Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nicht als gleichgeeignet dar. Eine Untersuchungsanordnung wäre nicht gleich geeignet, das angestrebte Ziel der sofortigen Sicherstellung der ordnungs- und rechtsgemäßen Aufgabenwahrnehmung an der GGS S. zu erreichen. Dessen ungeachtet dürfte es an der hierzu erforderlichen Ermächtigungsgrundlage fehlen. 51 Vgl. hierzu ausführlich VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. August 2015 – 26 L 2549/15 –, juris, Rn. 19 ff. 52 Eine mit § 54 Abs. 3 SchulG NRW vergleichbare Situation besteht entgegen der Auffassung der Antragstellerin aufgrund der grundsätzlich anderen Zielrichtung des Ausschlusses aus dem Unterricht im Vergleich zu dem streitgegenständlichen Befreiungstatbestand nicht. Überdies bieten die von der Antragstellerin vorgelegten Atteste aber auch keinerlei Veranlassung zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung in Form einer amtsärztlichen Untersuchung. 53 Hat mithin die gegen die Verbotsverfügung vom 20. April 2021 gerichtete Klage aus den vorstehenden Gründen wenig Aussicht auf Erfolg, spricht bereits aus diesem Grunde die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung für ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte. Auf dieses Ergebnis weist auch die Abwägung der sonstigen widerstreitenden Interessen der Beteiligten. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte schützt nach derzeitigem Stand das überragende Interesse an einem in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Schulbetrieb. Die Antragstellerin weiterhin dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu unterwerfen, erscheint auch deshalb zumutbar, weil ihr infolge dieser Maßnahme besoldungs- oder versorgungsrechtliche Nachteile nicht entstehen. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 55 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Der danach anzunehmende Streitwert von 5.000,00 Euro ist in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für das hier zu entscheidende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren. 56 Rechtsmittelbelehrung: 57 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 58 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 59 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 60 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 61 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 62 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 63 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 64 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 65 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 66 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 67 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 68 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.