Beschluss
19 E 752/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für vorläufigen Rechtsschutz ist auf die Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzustellen, nicht auf die der Hauptsache.
• Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des PKH-Antrags ist der Zeitpunkt seiner Bewilligungsreife.
• Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht und die Antragsteller aus ihren wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nur in Raten aufbringen können.
• Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine bereits abgeschlossene Instanz kommt in Betracht, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt hinreichende Erfolgsaussicht bestand und Billigkeitsgründe sprechen.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einstweiligen Rechtsschutz bei hinreichender Aussicht auf Erfolg • Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für vorläufigen Rechtsschutz ist auf die Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzustellen, nicht auf die der Hauptsache. • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des PKH-Antrags ist der Zeitpunkt seiner Bewilligungsreife. • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht und die Antragsteller aus ihren wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nur in Raten aufbringen können. • Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine bereits abgeschlossene Instanz kommt in Betracht, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt hinreichende Erfolgsaussicht bestand und Billigkeitsgründe sprechen. Die Antragsteller begehrten im erstinstanzlichen Eilverfahren die vorläufige Aufnahme ihrer Tochter B. in Klasse 5 einer Gesamtschule für das Schuljahr 2020/2021 und stellten gleichzeitig einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH). Das Verwaltungsgericht lehnte die PKH-Anträge ab und hielt eine rückwirkende Bewilligung für nicht geboten, weil es die Erfolgsaussichten des Eilantrags frühzeitig als nicht ausreichend ansah. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Senat prüfte, ob die Antragsteller die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllen und ob der Eilantrag zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Relevante Unterlagen einschließlich der Anmeldedatei der Schule wurden im Beschwerdeverfahren vorgelegt und beeinflussten die Erfolgseinschätzung des Senats. • Rechtliche Grundlage für die Entscheidung sind § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO für die Erfolgsaussicht im einstweiligen Rechtsschutz sowie die Vorschriften über PKH-Verfahren und Kosten (§§ 121,127 ZPO; § 166 VwGO). • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der PKH ist die Bewilligungsreife; nicht die späteren Verfahrensentwicklungen. Entscheidend sind die Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife. • Hinreichende Aussicht auf Erfolg erfordert keine Gewissheit, wohl aber mehr als eine entfernte Chance; bei streitigen Tatsachen und erforderlichen Ermittlungen ist PKH zu gewähren, und schwierige Rechtsfragen dürfen im PKH-Verfahren nicht durchentschieden werden. • Die Antragsteller erfüllen die wirtschaftlichen Voraussetzungen; sie können die Prozesskosten nur in Raten aufbringen, weshalb Ratenzahlung angeordnet wurde. • Die erstinstanzliche Rechtsverfolgung bot zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife nach Maßstäben des einstweiligen Rechtsschutzes hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die später eingegangene Anmeldedatei veränderte die Erfolgsaussicht erst nach dem relevanten Zeitpunkt. • Das Verwaltungsgericht hat seine Ablehnung der PKH zu Unrecht darauf gestützt, dass bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung keine hinreichende Erfolgsaussicht bestanden habe; der Senat hat festgestellt, dass die damals vorliegenden Unterlagen nicht ausreichend waren und seine frühere Bewertung nicht tragfähig war. • Aufgrund dessen war die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO gerechtfertigt und die Kostenentscheidung auf § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO gestützt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben und die Beschwerde als begründet angesehen. Den Antragstellern wurde für das erstinstanzliche Eilverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt, ein Rechtsanwalt beigeordnet und eine Ratenzahlung von 48 Monatsraten à 17,00 Euro angeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Entscheidung gründet darauf, dass zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Antrags hinreichende Aussicht auf Erfolg des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz bestand und die Antragsteller die erforderlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllten.