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Beschluss

19 E 815/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0115.19E815.20.00
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Leitsätze
  1. Prozesskostenhilfe darf von Verfassungs wegen dann nicht versagt werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnah­me mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden ausgehen würde (wie BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Juli 2020 ‑ 1 BvR 631/19 ‑, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 18).
  2. Es ist eine dem Prüfer oder Lehrer vorbehaltene, gerichtlich nicht überprüfbare prüfungsspezifische Wertung, welche Noten oder wie viele Punkte er vergibt, wie er den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnet, wie er ver­schiedene gestellte Aufgaben untereinander gewichtet, sowie, wie er Stärken und Schwächen in der Bearbeitung, die Überzeugungskraft der Argumentation und die Bedeutung eines Mangels gewichtet.
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Prozesskostenhilfe darf von Verfassungs wegen dann nicht versagt werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnah­me mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden ausgehen würde (wie BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Juli 2020 ‑ 1 BvR 631/19 ‑, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 18). Es ist eine dem Prüfer oder Lehrer vorbehaltene, gerichtlich nicht überprüfbare prüfungsspezifische Wertung, welche Noten oder wie viele Punkte er vergibt, wie er den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnet, wie er ver­schiedene gestellte Aufgaben untereinander gewichtet, sowie, wie er Stärken und Schwächen in der Bearbeitung, die Überzeugungskraft der Argumentation und die Bedeutung eines Mangels gewichtet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für diese Beurteilung kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags an. Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags eintreten, sind grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen. Auch nach Erledigung der Hauptsache kann ein Prozesskostenhilfeantrag erfolgreich sein, wenn er zuvor bewilligungsreif gewesen ist. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 12. Mai 2020 ‑ 2 BvR 2151/17 ‑, juris, Rn. 15, 20, und vom 16. April 2019 ‑ 1 BvR 2111/17 ‑, NVwZ-RR 2020, 137, juris, Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2019 ‑ 1 PKH 49.18 ‑, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ 19 E 752/20 ‑, juris, Rn. 4, vom 12. August 2020 - 19 B 1181/20 ‑, juris, Rn. 1 f., vom 2. Juni 2020 - 19 A 2171/19.A ‑, juris, Rn. 2 ff. jeweils m. w. N. auch zur Erheblichkeit eines späteren Zeitpunkts für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, und vom 17. März 2010 ‑ 5 E 1700/09 ‑, NVwZ-RR 2010, 742, juris, Rn. 3. Bewilligungsreif ist ein Prozesskostenhilfeantrag regelmäßig, wenn der Rechtsschutzsuchende dem Gericht die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorgelegt und das Gericht die Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme angehört hat. BVerwG, a. a. O., Rn. 6 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2020, a. a. O., Rn. 4 f. Nach diesen Maßstäben ist für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht unerheblich, ob sich das Klagebegehren dadurch erledigt hat, dass die L. -M. -Realschule E. den Kläger am Ende des Schuljahres 2019/2020 in die Klasse 10 versetzt hat (Mitteilung der Bezirksregierung vom 29. Oktober 2020). Denn der Prozesskostenhilfeantrag, den der Kläger in der Klageschrift vom 6. Februar 2020 gestellt hatte, war zu diesem Zeitpunkt bereits bewilligungsreif. Der Kläger hatte dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 15. Juni 2020 die Prozesskostenhilfeunterlagen übersandt. Gelegenheit zur Stellungnahme zum Klagebegehren hatten die Schule und die Bezirksregierung schon zuvor mit Verfügung vom 11. Mai 2020 erhalten. Hiermit übereinstimmend hat auch die erstinstanzliche Berichterstatterin dem Kläger mitgeteilt, über das am 15. Juni 2020 entscheidungsreif gewordene Prozesskostenhilfegesuch werde nach den Sommerferien entschieden (Mitteilung vom 14. Juli 2020). Im Zeitpunkt der Bewilligungsreife Mitte Juni 2020 hatte die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht. Insbesondere gibt das Beschwerdevorbringen des Klägers keinen Anlass, diese Bewilligungsvoraussetzung abweichend von der Beurteilung des Verwaltungsgerichts zu bejahen. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Prozesskostenhilfe darf von Verfassungs wegen dann nicht versagt werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden ausgehen würde. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 13. Juli 2020 ‑ 1 BvR 631/19 ‑, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 18, und vom 28. Oktober 2019 ‑ 2 BvR 1813/18 ‑, NJW 2020, 534, juris, Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2020 ‑ 19 E 85/20 ‑, juris, Rn. 4. Nach diesen Maßstäben ergibt sich keine hinreichende Erfolgsaussicht aus dem Einwand des Klägers in der Beschwerdebegründung, die Bewertung des schriftlichen Teils der von ihm am 12. und 13. November 2019 abgelegten Nachprüfung im Fach Mathematik mit 8,5 Punkten und der Note „ungenügend“ weise mehrere Bewertungsfehler auf. Diese Einwände sind am Maßstab der allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums zu beurteilen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung auch auf die schulische Einzelbenotung und die Versetzung anwendet und die auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Danach überschreitet der Fachlehrer seinen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, wenn er einen Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder sonst willkürlich handelt. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Dezember 2017 ‑ 19 B 1255/17 ‑, GewArch 2018, 163, juris, Rn. 9 ff., vom 28. November 2016 ‑ 19 A 1529/15 ‑, juris, Rn. 9, vom 18. November 2014 ‑ 19 B 1004/13 ‑, juris, Rn. 3 ff., vom 30. Oktober 2014 ‑ 19 B 1055/14 ‑, juris, Rn. 4, und vom 22. Oktober 2014 ‑ 19 B 971/14 ‑, juris, Rn. 2 ff. Hingegen ist es eine dem Prüfer oder Lehrer vorbehaltene, gerichtlich nicht überprüfbare prüfungsspezifische Wertung, welche Noten oder wie viele Punkte er vergibt (sofern die Prüfungsordnung hierfür keine mathematisch exakte Vorgabe macht), wie er den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnet, wie er verschiedene gestellte Aufgaben untereinander gewichtet, sowie, wie er Stärken und Schwächen in der Bearbeitung, die Überzeugungskraft der Argumentation und die Bedeutung eines Mangels gewichtet. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Oktober 2018 ‑ 6 B 148.18 ‑, juris, Rn. 17; vom 5. März 2018 ‑ 6 B 71.17 ‑, NJW 2018, 2142, juris, Rn. 8 ff., vom 16. August 2011 ‑ 6 B 18.11 -, juris, Rn. 16, und vom 13. Mai 2004 ‑ 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375, juris, Rn. 11 m. w. N. Nach diesen Grundsätzen bleibt zunächst die Rüge des Klägers erfolglos, die sich auf die Aufgabe 1c) seiner schriftlichen Mathematikarbeit bezieht. Für die Bearbeitung dieser Aufgabe durch den Kläger hat die Fachlehrerin von den erreichbaren 3 Punkten wegen dreier Rundungsfehler 1,5 Punkte abgezogen, weil er sowohl die beiden Zwischenergebnisse als auch das Endergebnis anstelle der ausdrücklich verlangten zwei Nachkommastellen nur mit einer oder keiner Nachkommastelle berechnet hatte. Gegen diesen Punktabzug wendet der Kläger ein, er sei „zu viel und unangemessen“, der Rundungsfehler im Endergebnis habe als Folgefehler der Rundungsfehler in den beiden Zwischenergebnissen als richtig gewertet werden müssen. Dieser Einwand betrifft die gerichtlich nicht überprüfbare prüfungsspezifische Wertung der Fachlehrerin, Rundungsfehler nicht nur in Zwischenergebnissen, sondern auch im Endergebnis als Fehler zu bewerten. Offenkundig sachlich unzutreffend ist der weitere, die Aufgabe 2 betreffende Einwand des Klägers. Für die Bearbeitung dieser Aufgabe hat der Kläger 1,5 von insgesamt 6 erreichbaren Punkten erhalten. Die Aufgabe lautete, für drei verschiedene mit ihren drei Seitenlängen in Zentimeter angegebene Dreiecke jeweils zu berechnen, ob sie recht-, spitz- oder stumpfwinklig sind. Gegen diese Aufgabenstellung macht der Kläger geltend, sie sei unlösbar. Sie sei ungenau formuliert, weil nicht angegeben sei, welcher Winkel der Dreiecke auf Stumpf-, Spitz- oder Rechtwinkligkeit geprüft werden solle. Hierbei übersieht der Kläger, dass jedes Dreieck zwangsläufig mindestens zwei spitze Winkel hat und es daher offensichtlich darum ging, den dritten Winkel auf Stumpf-, Spitz- oder Rechtwinkligkeit zu prüfen. Keine hinreichende Erfolgsaussicht ergibt sich schließlich auch aus dem weiteren Einwand des Klägers, die Fachlehrerin habe die im schriftlichen Teil der Nachprüfung erreichbare Gesamtpunktzahl in ihrem Einzelpunkteschema auf den Aufgabenblättern mit 48 Punkten angegeben, obwohl die Summe der möglichen Punkte für die 7 einzelnen Aufgaben lediglich 40 Punkte beträgt. Selbst wenn dieser Rechenfehler dem Verwaltungsgericht Veranlassung geben mag, im erstinstanzlichen Klageverfahren das von der Fachlehrerin G. -I. angewendete Bewertungsraster für die Verteilung der Noten auf die einzelnen Punktzahlbereiche zu ermitteln, ergibt sich daraus nur eine entfernte Erfolgschance für den Kläger. Denn hier liegen konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vor, dass eine solche Sachverhaltsaufklärung auf das Bewertungsergebnis ohne Auswirkung bleiben wird. Es erscheint fernliegend, dass eine Korrektur dieses Fehlers für den Kläger zu einem besseren Gesamtergebnis der Nachprüfung zu führen vermag, weil er auch im mündlichen Teil der Nachprüfung lediglich die Note „mangelhaft“ erzielt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).