Beschluss
19 E 8/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0119.19E8.21.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einzelfall einer offensichtlich rechtswidrigen Weigerung einer Schule, einen ihrer Schüler nach Entlassung aus der Untersuchungshaft und anschließender Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung weiter zu beschulen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Senat bewilligt dem Kläger Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren und ordnet ihm Rechtsanwalt Schlesier in Düren bei.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer offensichtlich rechtswidrigen Weigerung einer Schule, einen ihrer Schüler nach Entlassung aus der Untersuchungshaft und anschließender Unter­bringung in einer Jugendhilfeeinrichtung weiter zu beschulen. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Senat bewilligt dem Kläger Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren und ordnet ihm Rechtsanwalt Schlesier in Düren bei. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie sei unzulässig, da kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr) bestehe, der Kläger werde bereits seit dem 28. September 2020 wieder beschult. Für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht eines Prozesskostenhilfeantrags kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt seiner Bewilligungsreife an. Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags eintreten, sind grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen. Auch nach Erledigung der Hauptsache kann ein Prozesskostenhilfeantrag erfolgreich sein, wenn er zuvor bewilligungsreif gewesen ist. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 12. Mai 2020 ‑ 2 BvR 2151/17 ‑, juris Rn. 15, 20, und vom 16. April 2019 ‑ 1 BvR 2111/17 ‑, NVwZ-RR 2020, 137, juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2019 ‑ 1 PKH 49.18 ‑, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2021 ‑ 19 E 815/20 ‑, demnächst in juris, vom 13. Oktober 2020 ‑ 19 E 752/20 ‑, juris Rn. 4, vom 12. August 2020 ‑ 19 B 1181/20 ‑, juris Rn. 1 f., vom 2. Juni 2020 - 19 A 2171/19.A ‑, juris Rn. 2 ff. jeweils m. w. N. auch zur Erheblichkeit eines späteren Zeitpunkts für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, und vom 17. März 2010 ‑ 5 E 1700/09 ‑, NVwZ-RR 2010, 742, juris Rn. 3. Bewilligungsreif ist ein Prozesskostenhilfeantrag regelmäßig, wenn der Rechtsschutzsuchende dem Gericht die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorgelegt und das Gericht die Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungahme angehört hat. BVerwG, a. a. O., Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2021, a. a. O., und vom 2. Juni 2020, a. a. O., Rn. 4 f. Nach diesen Maßstäben war der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers aus der Klageschrift vom 15. September 2020 mit Eingang der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen beim Verwaltungsgericht am 22. September 2020 bewilligungsreif. Die Bewilligungsreife hing insbesondere nicht davon ab, dass das Verwaltungsgericht der Gemeinschaftshauptschule C. B. und/oder dem Schulamt für den Kreis E. erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zum Klagebegehren gab. Der 16-jährige Kläger, den die genannte Schule zum Schuljahr 2019/2020 als Schüler aufgenommen hat, begehrt mit seiner Klage, dort weiter beschult zu werden, nachdem er Ende Mai 2020 aus einem seit dem 11. Dezember 2019 andauernden Aufenthalt zunächst in Untersuchungshaft und anschließend in einer Jugendhilfeeinrichtung in U. in den Haushalt seines Vaters in E. zurückgekehrt ist. Dieses Begehren war sowohl der Schule als auch dem Schulamt hinreichend bekannt, nachdem das Schulamt seine „Aufnahme“ im Widerspruchsbescheid vom 20. August 2020 mit der Begründung abgelehnt hatte, er sei innerhalb kurzer Zeit „mehrfach in der Schule negativ in Erscheinung getreten“, seine erneute Beschulung gefährde ernstlich die Gesundheit von Mitschülern und Lehrerkollegium, „so dass die Ablehnung der Wiederaufnahme allein zur Wahrung der körperlichen Unversehrtheit der anderen unumgänglich“ sei. Diese Begründung war offensichtlich rechtswidrig, weil sie keinen Beendigungsgrund für das Schulverhältnis des Klägers im Sinn des § 47 Abs. 1 SchulG NRW erkennen ließ. Insbesondere ließ sie nicht erkennen, dass die Schule als Ordnungsmaßnahme aus Anlass des dem Kläger pauschal vorgeworfenen negativen „In-Erscheinung-Tretens“ eine Schulentlassung nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 47 Abs. 1 Nr. 9 SchulG NRW ausgesprochen hatte. Zu Recht hat der Kläger danach, soweit nach Aktenlage erkennbar, im Eilverfahren 9 L 665/20 VG Aachen die Rechtsauffassung vertreten, es bedürfe keiner erneuten Schulaufnahme, da er weiterhin Schüler der Gemeinschaftshauptschule C. B. sei. Auch die Schule hat sich dieser Rechtsauffassung mit der Ausstellung der Schulbescheinigung vom 28. Oktober 2020 inzwischen angeschlossen. Die Beiordnung des Rechtsanwalts erfolgt gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).