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Beschluss

18 A 1020/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO erfordert darlegungsfähige, schlüssige Gegenargumente gegen entscheidungstragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts. • Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§86 Abs.1 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nur bei substantiierter Darlegung konkreter aufklärungsbedürftiger Tatsachen und geeigneter Aufklärungsmaßnahmen. • Ein aus Art.20 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht sui generis für Drittstaatsangehörige ist geltend zu machen und notfalls in dem Mitgliedstaat durchzusetzen, in den eine Abschiebung droht; das Vertrauen zwischen Mitgliedstaaten schränkt zusätzliche Aufklärungspflichten ein.
Entscheidungsgründe
Kein Zulassungsgrund zur Berufung bei fehlenden ernstlichen Zweifeln und unzureichendem Vorbringen • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO erfordert darlegungsfähige, schlüssige Gegenargumente gegen entscheidungstragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts. • Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§86 Abs.1 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nur bei substantiierter Darlegung konkreter aufklärungsbedürftiger Tatsachen und geeigneter Aufklärungsmaßnahmen. • Ein aus Art.20 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht sui generis für Drittstaatsangehörige ist geltend zu machen und notfalls in dem Mitgliedstaat durchzusetzen, in den eine Abschiebung droht; das Vertrauen zwischen Mitgliedstaaten schränkt zusätzliche Aufklärungspflichten ein. Der Kläger beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen eine Ordnungsverfügung der Beklagten, die ihm eine Abschiebung androhte. Die Beklagte hatte die ursprüngliche Drohung in einer Änderungsverfügung aufgehoben und eine neue Abschiebungsandrohung mit geänderter Zielstaatsbestimmung (nunmehr Türkei oder Bulgarien) erlassen; diese Änderungsverfügung ist bestandskräftig. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen als unbegründet angesehen und insbesondere das Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf die zunächst angekündigte Abschiebung in die Türkei verneint sowie keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG festgestellt. Der Kläger rügte fehlende Feststellungen zur Situation seiner Tochter als Unionsbürgerin und machte geltend, wegen seiner Krankheit sei er nicht in der Lage, für deren Lebensunterhalt in Bulgarien zu sorgen, sodass der Kernbestand der Unionsbürgerschaft seiner Tochter verletzt werde. Er behauptet, das Verwaltungsgericht habe die Prüfung eines aus Art.20 AEUV folgenden Aufenthaltsrechts nicht ausreichend vorgenommen und die gerichtliche Aufklärungspflicht verletzt. • Bewilligung von Prozesskostenhilfe: fehlt, weil die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Zulassungsgrund (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungserwägungen ernstlich zweifelhaft sind; es fehlen konkrete Gegenargumente zu tragenden Rechtsätzen und Feststellungen. • Rechtsschutzbedürfnis und Änderungsverfügung: die zunächst für die Türkei ausgesprochene Abschiebungsandrohung wurde durch Änderungsverfügung aufgehoben und durch eine bestandskräftige Drohung gegenüber Türkei oder Bulgarien ersetzt; damit entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die frühere Drohung. • Aufklärungspflicht (§86 Abs.1 VwGO): der Kläger behauptet eine Verletzung der Aufklärungspflicht, legt aber nicht substantiiert dar, welche Tatsachen aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Maßnahmen erforderlich gewesen wären und wie dies zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätte. • Europarechtliche Aspekte (Art.20 AEUV): ein etwaiger aus Art.20 AEUV abgeleiteter Aufenthaltsanspruch des Klägers wäre in Bulgarien geltend zu machen; Mitgliedstaaten sind grds. auf gegenseitigem Vertrauen verpflichtet, sodass das deutsche Gericht nicht ohne Weiteres zusätzliche Aufklärung gegenüber der Lage in Bulgarien verlangen musste. • Darlegungs- und Kausalitätsanforderungen: der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass ihm in Bulgarien grundsätzlich kein Aufenthaltstitel zugänglich wäre oder dass eine gerichtliche Geltendmachung dort aussichtslos wäre; deshalb bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. • Verfahrensverbindung: der Senat hat von der Möglichkeit, die Verfahren des Klägers und seiner Tochter zu verbinden, keinen Gebrauch gemacht. • Kosten und Streitwert: der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert für das Zulassungsverfahren 5.000 Euro. • Rechtsfolgen: Bewilligungsantrag für PKH und Zulassungsantrag der Berufung werden abgelehnt; Beschluss unanfechtbar. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren und der Antrag auf Zulassung der Berufung wurden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Begründend fehlt es an einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg der Berufung, weil der Kläger keine schlüssigen Gegenargumente zu den entscheidungserheblichen Feststellungen und Rechtsauffassungen des Verwaltungsgerichts vorgelegt hat. Soweit europarechtliche Ansprüche (Art.20 AEUV) in Betracht kommen, ist der Kläger gehalten, diese in Bulgarien geltend zu machen; das Bundesgericht durfte daher keine weitergehende Sachaufklärung verlangen. Der Beschluss ist unanfechtbar.