Beschluss
18 A 1021/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1103.18A1021.19.00
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Leitsätze
Ein zusätzlich zu einer aufenthaltsbeendenden Verfügung – hier: selbständige Abschiebungsandrohung – erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbot wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. L. T. , E. , wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungs-verfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Instanzen auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein zusätzlich zu einer aufenthaltsbeendenden Verfügung – hier: selbständige Abschiebungsandrohung – erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbot wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. L. T. , E. , wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungs-verfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Instanzen auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt, weil die Rechtverfolgung aus den nachstehenden Gründen nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der ausdrücklich allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, soweit der Klägerin in der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 11. Dezember 2017 die Abschiebung in die Türkei angedroht worden sei, sei die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig geworden. Die Beklagte habe die Abschiebungsandrohung mit Änderungsverfügung vom 4. Juli 2018 aufgehoben und eine neue Abschiebungsandrohung mit einer geänderten Zielstaatsbestimmung (statt Türkei, Türkei oder Bulgarien) erlassen. Diese Änderungsverfügung sei bestandskräftig geworden. Im Übrigen sei die Frist zur freiwilligen Ausreise nicht zu beanstanden. Die Richtigkeit der vorstehenden Ausführungen stellt die Klägerin nicht mit hinreichenden Darlegungen in Frage. Der Zulassungsantrag verhält sich schon nicht zu den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach es der Klage teilweise am Rechtsschutzbedürfnis fehle und die Änderungsverfügung bestandskräftig geworden sei. Hinsichtlich der Frage des Bestehens eines Aufenthaltsrechts sui generis (Art. 20 AEUV) wird auf den im Verfahren des Vaters der Klägerin (18 A 1020/19) ergangenen Beschluss vom heutigen Tage Bezug genommen. Von der in seinem Ermessen stehenden Möglichkeit, das Verfahren der Klägerin und ihres Vaters - wie von beiden beantragt - zu verbinden (§ 93 Satz 1 VwGO), macht der Senat keinen Gebrauch. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass in Hauptsacheverfahren gegen eine selbständige Abschiebungsandrohung der Streitwert die Hälfte des Auffangstreitwerts beträgt. Vgl. zur entsprechenden Streitwertbemessung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (1/4 des Auffangstreitwerts) OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2005 - 18 B 2344/05 -, www.nrwe.de, m. w. N. Das zusätzlich festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot sieht der Senat als nicht streitwerterhöhend an, wenn es als weitere Entscheidung zu einer aufenthaltsbeendenden Verfügung - wie hier der selbständigen Abschiebungsandrohung - ergeht. Vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. August 2018- 11 S 1176/18 -, juris, Rn. 20; so (wohl) auch Hess. VGH, Beschluss vom 19. November 2019- 7 B 881/19 -, juris, Rn. 4. Die Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.