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Beschluss

8 B 1344/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zurückstellungsbescheide nach §15 Abs.3 Satz1 BauGB sind bereits in frühen, noch nicht hochgradig konkretisierten Stadien einer Flächennutzungsplanänderung zulässig, wenn objektive Anhaltspunkte bestehen, dass das beantragte Vorhaben die Planung unmöglich machen oder wesentlich erschweren kann. • Das fingierte Einvernehmen nach §36 Abs.2 Satz2 BauGB hindert die Gemeinde nicht daran, ihre Flächennutzungsplanung zu ändern oder Konzentrationszonen zu verkleinern; das Einvernehmen führt nicht zum Verlust der Planungshoheit. • Bei der Prüfung des Sicherungserfordernisses sind bei Windenergiekonzentrationsflächen geringere Anforderungen an die Konkretisierung der Planung zu stellen; es genügen objektive Anhaltspunkte für einen möglichen Widerspruch zum Vorhaben. • Die Bemessung der Zurückstellungsdauer unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung (§114 Satz1 VwGO); eine elfmonatige Zurückstellung kann unter Berücksichtigung der Komplexität des Verfahrens verhältnismäßig sein.
Entscheidungsgründe
Zurückstellung eines Genehmigungsverfahrens wegen Windenergiekonzentrationsplanung zulässig • Zurückstellungsbescheide nach §15 Abs.3 Satz1 BauGB sind bereits in frühen, noch nicht hochgradig konkretisierten Stadien einer Flächennutzungsplanänderung zulässig, wenn objektive Anhaltspunkte bestehen, dass das beantragte Vorhaben die Planung unmöglich machen oder wesentlich erschweren kann. • Das fingierte Einvernehmen nach §36 Abs.2 Satz2 BauGB hindert die Gemeinde nicht daran, ihre Flächennutzungsplanung zu ändern oder Konzentrationszonen zu verkleinern; das Einvernehmen führt nicht zum Verlust der Planungshoheit. • Bei der Prüfung des Sicherungserfordernisses sind bei Windenergiekonzentrationsflächen geringere Anforderungen an die Konkretisierung der Planung zu stellen; es genügen objektive Anhaltspunkte für einen möglichen Widerspruch zum Vorhaben. • Die Bemessung der Zurückstellungsdauer unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung (§114 Satz1 VwGO); eine elfmonatige Zurückstellung kann unter Berücksichtigung der Komplexität des Verfahrens verhältnismäßig sein. Die Antragstellerin beantragte eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (Enercon E‑147 EP5, 4.300 kW, Nabenhöhe 155,10 m, Rotordurchmesser 147 m). Die Gemeinde (Beigeladene) leitete eine Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Windenergiekonzentrationszonen (146. Änderung) ein und beantragte nach §15 Abs.3 BauGB die Zurückstellung der Genehmigungsentscheidung. Die Behörde setzte die Entscheidung für elf Monate aus. Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Zurückstellungsbescheid. Streitpunkt war, ob das Vorhaben die Planung der Gemeinde gefährdet, obwohl es nach dem geltenden Flächennutzungsplan in einer Vorrangzone lag und das Einvernehmen der Gemeinde nach §36 Abs.2 Satz2 BauGB als erteilt galt. Die Beigeladene hatte Anlass, Vorsorgeabstände und Grenzen der Konzentrationszone zu überprüfen, insbesondere gegenüber der Ortslage E., sodass die Lage des Vorhabens unsicher blieb. • Voraussetzungen des §15 Abs.3 Satz1 BauGB: Es lagen objektive Anhaltspunkte vor, dass das Vorhaben die laufende Flächennutzungsplanung unmöglich machen oder wesentlich erschweren könnte. Für Windenergiekonzentrationsflächen genügen bereits in frühen Planungsstadien konkrete Anhaltspunkte; besondere Konkretisierungen konnten zu diesem Zeitpunkt nicht verlangt werden. • Das fingierte Einvernehmen nach §36 Abs.2 Satz2 BauGB entzieht der Gemeinde nicht die Befugnis, spätere Änderungen der Flächennutzungsplanung vorzunehmen. Ein als erteilt geltendes Einvernehmen begründet nicht automatisch einen dauerhaften Vertrauensschutz, besonders wenn die Gemeinde binnen der Zwei‑Monats‑Frist die Zurückstellung nach §15 Abs.3 BauGB beantragt hat. • Bei Windenergiekonzentrationszonen ist die planerische Gesamtkonzeption offener und kann sich verändern; die Genehmigung einzelner Vorhaben vor Abschluss der Planung kann die Wirksamkeit des Gesamtkonzepts in Frage stellen, soweit das Vorhabengrundstück möglicherweise außerhalb endgültiger Konzentrationsflächen liegen wird. • Die Frage, ob Vorsorgeabstände von der Rotorblattspitze oder vom Mastfuß zu bemessen sind (§249 Abs.3 Satz2 BauGB neu), war zum Zeitpunkt des Bescheids noch ungelöst und konnte die Rückstellung nicht ausschließen. • Ermessensentscheidung zur Dauer der Zurückstellung: Die elfmonatige Aussetzung war angesichts der Komplexität und des Bearbeitungsbedarfs der Planung verhältnismäßig; Ermessensfehler ergaben sich nicht. Die gerichtliche Überprüfung der Dauer richtet sich nach §114 Satz1 VwGO und blieb ohne Beanstandung. • Interessenabwägung: Das schutzwürdige Interesse der Gemeinde an der Sicherung ihres Planungsprozesses überwog gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an sofortiger Genehmigung; eine Genehmigung jetzt würde die Planungsfreiheit der Gemeinde nachhaltig einengen. Die Beschwerde der Beigeladenen war erfolgreich; der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt. Das OVG bestätigt die Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheids und hält die elfmonatige Aussetzung für verhältnismäßig. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wurde auf 14.250 Euro festgesetzt. Damit bleibt die Entscheidung über den Genehmigungsantrag vorläufig ausgesetzt, weil die Gemeinde berechtigte planerische Sicherungsinteressen hat und objektive Anhaltspunkte für eine mögliche Beeinträchtigung der geplanten Konzentrationszonen bestehen.