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Beschluss

8 B 1317/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1217.8B1317.20.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. August 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.750 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. August 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.750 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin beantragte im August 2019 beim Antragsgegner eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage im Außenbereich des Gemeindegebietes der Beigeladenen. Diese versagte mit Schreiben vom 18. September 2019 vorsorglich das Einvernehmen. Der Vorhabenstandort befindet sich außerhalb der Konzentrationszonen, die im Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Beigeladenen vom 25. Juni 2019 dargestellt sind. Die mit diesem Teilflächennutzungsplan beabsichtigte Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hielt das Verwaltungsgericht Minden in Verfahren anderer Kläger in den auf die mündlichen Verhandlungen vom 27. November 2019 und vom 29. Januar 2020 ergangenen Urteilen für unwirksam, weil dem Plan kein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liege. Die auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2020 ergangenen Urteile erklärte der Senat durch Beschlüsse vom 3. Juni 2020 (8 A 754/20) und vom 8. Juni 2020 (8 A 708/20) für wirkungslos, nachdem die Hauptbeteiligten diese Verfahren nach Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Über die Anträge auf Zulassung der Berufung in den Verfahren betreffend die auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2019 ergangenen Urteile (8 A 378/20 und 8 A 384/20) ist noch nicht entschieden. Der Rat der Beigeladenen beschloss am 18. Februar 2020, das Verfahren zur Aufstellung eines Sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ mit dem Ziel einzuleiten, die Nutzung der Windenergie im gesamten Gemeindegebiet auf geeignete Flächen zu konzentrieren und das übrige Gemeindegebiet von Windenergieanlagen frei zu halten. Auf den einen Tag später gestellten Antrag der Beigeladenen setzte der Antragsgegner mit Bescheid vom 11. Mai 2020 die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens der Antragstellerin gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Dauer von elf Monaten aus und ordnete die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen diesen Bescheid wiederherzustellen, weil der Bescheid bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig sei. II. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO beschränkt ist, stellt den erstinstanzlichen Beschluss nicht durchgreifend in Frage. Die Rügen der Antragstellerin, die Planungsabsichten der Beigeladenen seien nicht hinreichend konkretisiert gewesen und es handele sich um eine bloße Verhinderungsplanung (dazu 1.), führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Dasselbe gilt für den Einwand, es bestehe kein hinreichendes öffentliches Vollzugsinteresse für den angefochtenen Zurückstellungsbescheid (dazu 2.). 1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass bei Erlass des Zurückstellungsbescheids zu befürchten war, dass das Vorhaben der Antragstellerin die Durchführung der Planung der Beigeladenen unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde (§ 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB). a) Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Die Befürchtung, dass die Flächennutzungsplanung mit dem Ziel der Ausweisung von Konzentrationszonen für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, besteht, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der gemeindlichen Planung – nach dem jeweiligen Stand des Planungsverfahrens und gemessen an der Planungskonzeption und den Planzielen – widerspricht oder dass ein solcher Widerspruch zumindest möglich ist. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die nach der Planung künftig zulässige Nutzung des Grundstücks, auf dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, nicht geklärt ist. Um eine Sicherung der Planung schon in einem möglichst frühen Planungsstadium zu ermöglichen, sind an den Nachweis des Sicherungserfordernisses keine besonders hohen Anforderungen zu stellen. Bloße Vermutungen reichen allerdings nicht aus. Das Mindestmaß an planerischen Vorstellungen der Gemeinde kann sich nicht nur aus den Niederschriften über Gemeinderatssitzungen, sondern auch aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben. Bei der Prüfung des Sicherungserfordernisses sind die Besonderheiten, die Windenergiekonzentrationsflächenplanungen in der Regel gegenüber Bebauungsplänen aufweisen, zu berücksichtigen. Konzentrationszonenplanungen zielen konzeptionell neben der positiven Vorrangwirkung der Darstellung von Konzentrationsflächen insbesondere auf die den übrigen Außenbereich betreffende negative Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Dazu ist ein schlüssiges Gesamtkonzept für den gesamten Außenbereich zu entwickeln, das alle relevanten Belange in der Abwägung berücksichtigt. Dieser Abwägungsprozess ist durch eine Offenheit gekennzeichnet, die im Verlauf der Planung häufig zu einer Veränderung der Konzentrationsflächen führt, sei es, dass die Flächen verkleinert oder vergrößert werden, sei es, dass die Flächen verschoben oder geteilt werden, sei es, dass Flächen ganz aufgegeben oder neu gebildet werden. Um geeignete Konzentrationsflächen sachgerecht zu ermitteln, wird eine Gemeinde häufig Gutachter heranziehen. Wenn ein Gemeinderat beschließt, Windenergiekonzentrationszonen im Flächennutzungsplan auszuweisen, dürfte ein solcher Aufstellungs- oder Änderungsbeschluss daher regelmäßig im Wesentlichen (nur) das Ziel enthalten, überhaupt Konzentrationszonen darzustellen und damit die Errichtung von Windenergieanlagen an anderen Stellen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB grundsätzlich auszuschließen. Konkretere Angaben können zu einem solchen Zeitpunkt von einer Gemeinde bzw. von deren Rat grundsätzlich nicht verlangt werden, weil bei der Planung der gesamte Außenbereich des Gemeindegebietes in den Blick zu nehmen ist. Die Genehmigung von Windenergieanlagen vor Abschluss einer solchen Planung kann die wirksame Umsetzung des planerischen Gesamtkonzepts in Frage stellen. Dies gilt auch dann, wenn sich am geplanten Standort oder in der Umgebung bereits andere Windenergieanlagen befinden. Eine Gefährdung der gemeindlichen Flächennutzungsplanung hinsichtlich des negativen Planungsziels ist schon dann zu befürchten, wenn es nach dem jeweiligen Stand der Planung aufgrund objektiver Anhaltspunkte möglich erscheint, dass das Vorhabengrundstück außerhalb der Konzentrationsflächen liegen wird. Ein Vorhaben gefährdet das negative Planungsziel erst dann nicht (mehr), wenn es hinreichend verlässlich innerhalb einer Konzentrationsfläche liegen wird. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls. Ein Sicherungsbedürfnis nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB liegt trotz ausreichender Konkretisierung der Planung allerdings dann nicht vor, wenn es sich um eine reine Verhinderungsplanung handelt. Die Frage, ob ein solches Sicherungserfordernis besteht, ist gerichtlich voll überprüfbar. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2020 - 8 B 1344/20 -, juris Rn. 6 ff., m. w. N. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist dabei derjenige des Erlasses des Zurückstellungsbescheides als letzter behördlicher Entscheidung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 8 B 178/15 -, juris Rn. 10 f., m. w. N. Soweit generell höhere Anforderungen an die Konkretisierung einer solchen Planung gestellt werden, vgl. etwa OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 1. Februar 2017 - OVG 11 S 31.16 -, juris Rn. 17; Hess. VGH, Beschluss vom 3. November 2015 - 9 B 1051/15, 9 E 1161/15 -, juris Rn. 20 ff.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 20. März 2015 - 22 CS 15.58 -, juris Rn. 34 ff., und vom 22. März 2012 - 22 CS 12.349, 22 CS 12.356 -, juris Rn. 10; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Aug. 2020, § 15 Rn. 85; Hirsch, NVwZ 2007, 770 (773). folgt der Senat dem für das - wie nachfolgend ausgeführt wird - hier vorliegende frühe Planungsstadium nicht. Ebenso Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. Sept. 2020, § 15 Rn. 18; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 15 Rn. 22a; ders., ZfBR 2012, 430 (433); Raschke, ZfBR 2015, 119 (120 f.); wohl auch Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand: 1. August 2020, § 15 Rn. 45 (enger in Rn. 45.1), sowie Gatz, Windenergieanlagen, 3. Aufl. 2019, Rn. 509 f. In jedem Fall ist das Maß der erforderlichen Konkretisierung der zu sichernden Planung aber unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu bestimmen. So auch Bay. VGH, Beschluss vom 20. März 2015 - 22 CS 15.58 -, juris Rn. 37. § 15 Abs. 3 BauGB ist ein Sicherungsinstrument für eine im Werden befindliche Konzentrationszonenplanung und soll den Schutz der Planungshoheit der Gemeinde verbessern. Vgl. Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Juli 2020, § 15 Rn. 71 f.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Aug. 2020, § 15 Rn. 76. Da sich Zurückstellungsentscheidungen nach § 15 Abs. 3 BauGB zu Lasten der betroffenen Grundeigentümer auswirken, dürfen sie nur unter bestimmten Voraussetzungen und für bestimmte Zeiträume erteilt werden, um das nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsgrundrecht nicht unverhältnismäßig zu beschränken. Wie oben ausgeführt, wird ein Aufstellungs- oder Änderungsbeschluss einer Gemeinde zu einem Flächennutzungsplan regelmäßig im Wesentlichen zunächst (nur) das Ziel enthalten, überhaupt Konzentrationszonen darzustellen und die Errichtung von Windenergieanlagen an anderen Stellen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auszuschließen. Werden im Anschluss an einen solchen Beschluss Gutachter mit der Erstellung entscheidungserheblicher Unterlagen beauftragt, dürfte die Gemeinde ihre Planung erst dann weiter konkretisieren können, wenn diese Unterlagen oder jedenfalls erste Zwischenergebnisse vorliegen. Dies kann durchaus einige Monate dauern, weil Planungen von Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie komplex und zeitaufwändig sind. Ohne eine Zurückstellungsmöglichkeit in dem Zeitraum zwischen dem Aufstellungsbeschluss und weiteren Planungsschritten, die auf den noch zu erstellenden Unterlagen beruhen, könnte die Gemeinde ihre Planungshoheit innerhalb dieses Zeitraums nicht bezogen auf das gesamte Gemeindegebiet sichern. Welche Anforderungen an die Konkretisierung der Flächennutzungsplanung zu stellen sind, hängt im Übrigen vom Planungsstadium ab. Je länger der Aufstellungs- oder Änderungsbeschluss zurückliegt, desto eher muss die Gemeinde ihre Planung anhand der vorliegenden Unterlagen, insbesondere der zwischenzeitlich ermittelten Planungsgrundlagen weiter konkretisieren. In einem frühen Planungsstadium kann von der Gemeinde regelmäßig kaum erwartet werden, dass sie mit dem Zurückstellungsantrag bereits eine konkrete Aussage dazu trifft, wo die zukünftigen Konzentrationszonen liegen werden und dass der Standort einer geplanten Anlage außerhalb einer solchen Fläche liegt; denn deren örtliche Lage und Größe ist erst das Ergebnis der planerischen Abwägung. Aus den von der Antragstellerin zitierten Senatsbeschlüssen vom 2. Juni 2015 - 8 B 178/17 - und vom 26. April 2018 - 8 B 362/18 - lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Insbesondere folgt aus den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden tatsächlichen Umständen (Vorliegen bestimmter Planunterlagen) nicht, dass diese zwingend das Mindestmaß an Konkretisierung darstellen, um eine Entscheidung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB rechtfertigen zu können. Der aus dem ersten der genannten Beschlüsse von der Antragstellerin zitierte Satz „Erst das Durchlaufen dieses Planungsstadiums schafft die Grundlage für die konkretisierende, abwägende Befassung der Beigeladenen mit den verschiedenen verbleibenden Potentialflächen“ (juris Rn. 28) bezeichnet ebenfalls keine Mindestvoraussetzung für eine konkretisierte Planung. Vielmehr ist er unter Berücksichtigung der in diesem Beschluss genannten allgemeinen Vorgaben für einen Zurückstellungsbescheid (juris Rn. 16 ff.) dahingehend zu verstehen, dass die planende Gemeinde sich für eine ausreichend konkretisierte Planung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB jedenfalls noch nicht auf bestimmte Potentialflächen festgelegt haben muss, weil dies erst in einem späteren Planungsstadium erfolgt. Die Befürchtung der Antragstellerin, dass bei - aus ihrer Sicht - zu geringen Anforderungen an die Konkretisierung der Planung ein Missbrauch des Plansicherungsinstruments der Zurückstellung möglich sei, ist unbegründet. Sollte die Gemeinde nach erfolgter Zurückstellung ihre Konzentrationszonenplanung nicht ernsthaft weiterbetreiben, würde dies zwar bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses die Rechtmäßigkeit der Zurückstellung nicht in Frage stellen. Jedoch kann das öffentliche Vollziehungsinteresse für den Zurückstellungsbescheid nachträglich entfallen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben oder Rechtsschutz im gerichtlichen Eilverfahren gewährleistet werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2020 - 8 B 293/20 - juris Rn. 12¸ vom 2. Juni 2015 - 8 B 178/15 - juris Rn. 39, und vom 18. Dezember 2014 - 8 B 646/14 -, juris Rn. 28. b) Nach den dargestellten Maßgaben war das Vorhaben der Antragstellerin geeignet, die begonnene Planung der Beigeladenen unmöglich zu machen oder wesentlich zu erschweren (§ 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Insbesondere war die Flächennutzungsplanung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zurückstellungsantrag am 11. Mai 2020 hinreichend konkretisiert. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Aufstellungsbeschluss des Rates der Beigeladenen vom 18. Februar 2020 zutreffend ausgeführt (Beschluss, S. 7). Soweit die Antragstellerin dagegen einwendet, ein bloßer Planaufstellungsbeschluss könne nicht genügen, führt dies aus den oben genannten Gründen nicht zum Erfolg der Beschwerde. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beigeladene hier nicht erstmals eine Konzentrationszonenplanung betreibt. Dem am 25. Juni 2019 in Kraft getretenen Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ lagen fachliche Untersuchungen des Gemeindegebiets zugrunde; die Einordnung bestimmter Flächen als harte oder weiche Tabuzonen hat das Verwaltungsgericht Minden jedoch in den auf die mündlichen Verhandlungen vom 27. November 2019 und 29. Januar 2020 ergangenen Urteilen als fehlerhaft angesehen. Vor diesem Hintergrund ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Beigeladene eine von den seitens des Verwaltungsgerichts bemängelten Abwägungsmängeln freie planerische Steuerung beabsichtigt. Dies erfordert eine Sichtung und Überprüfung der vorhandenen Planungsunterlagen mit Blick darauf, ob diese in tatsächlicher Hinsicht noch hinreichend aktuell sind und inwieweit sie in rechtlicher Hinsicht neu bewertet werden müssen. Weitergehende Konkretisierungen waren in diesem frühen Planungsstadium, knapp drei Monate nach dem Aufstellungsbeschluss, noch nicht zu verlangen. Sollten die bisherigen Planungsunterlagen, wie die Antragstellerin geltend macht, nicht weiterverwendet werden können, sondern müsste alles neu erstellt werden, war nach Ablauf von drei Monaten erst recht noch keine weiter konkretisierte Planung zu erwarten, weil die dafür erforderlichen Unterlagen noch nicht vorlagen. Aus den von der Antragstellerin angeführten Aspekten ergeben sich im Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verhinderungs- oder reine Negativplanung. Die Beigeladene hat nach ihren Angaben im Schreiben vom 21. April 2020 ein Planungsbüro mit der Erstellung einer Potentialflächenanalyse beauftragt. Für die Annahme einer nicht ernst gemeinten Änderungsplanung genügt nicht der Umstand, dass die Beigeladene ungeachtet der neuen Flächennutzungsplanung (auch im Beschwerdeverfahren) die Ansicht vertritt, die bisherige Flächennutzungsplanung sei einschließlich der Darstellung von Windenergiekonzentrationszonen wirksam, und insoweit gegen die auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2019 ergangenen Urteile des VG Minden Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt hat (8 A 384/20 und 8 A 378/20), über die der Senat noch nicht entschieden hat. Nachdem das Verwaltungsgericht auch den Teilflächennutzungsplan Windenergie vom 25. Juni 2019 durch die auf die mündlichen Verhandlungen vom 27. November 2019 bzw. 29. Januar 2020 ergangenen Urteile im Hinblick auf die beabsichtigte Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als unwirksam angesehen und erst recht nachdem der Antragsgegner in den beiden weiteren Zulassungsverfahren 8 A 708/20 und 8 A 754/20 jeweils unter Ersetzung des Einvernehmens der Beigeladenen die in diesen Verfahren beantragten Genehmigungen erteilt hat, ist die dem Aufstellungsbeschluss ersichtlich zugrunde liegende Annahme, dass eine planerische Steuerung aufgrund des bisherigen Flächennutzungsplans ungewiss ist, bestätigt worden. Die in der Niederschrift über die Sitzung des Rates der Beigeladenen am 18. Februar 2020 protokollierten Aussagen eines Mitarbeiters dieses Planungsbüros zur Erforderlichkeit eines Planaufstellungsbeschlusses geben dessen Meinung wieder, lassen als solche aber keine hinreichend gesicherten Rückschlüsse auf die Motivation der Ratsmitglieder zu. Den protokollierten Äußerungen der Ratsmitglieder in der Sitzung vom 18. Februar 2020 ist vielmehr zu entnehmen, dass ein großes Interesse daran besteht, ungeachtet der Erfolgsaussichten der genannten Zulassungsanträge endlich eine rechtssichere Flächennutzungsplanung für die Nutzung der Windenergie zu schaffen. Da die Beigeladene, in deren Gebiet sich bereits zahlreiche Windenergieanlagen befinden, schon seit Jahren versucht, die Errichtung weiterer Windenergieanlagen in ihrem Gemeindegebiet zu steuern, erscheint dies auch nicht lediglich vorgeschoben, zumal die erfolgte Beauftragung eines Planungsbüros für eine Neuplanung Kosten verursacht. Aus dem Hinweis der Antragstellerin auf konkret bezeichnete Vorlagen für die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 16. Juni 2020 und am 11. August 2020 folgt nichts anderes. Unabhängig davon, dass diese Vorlagen Sitzungen nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides betreffen, wird darin zwar deutlich, dass die Beigeladene von der Wirksamkeit ihres bisherigen Flächennutzungsplans ausgeht und deshalb das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung von insgesamt 19 weiteren Windenergieanlagen außerhalb der bisherigen Konzentrationszonen verweigert worden ist bzw. werden soll. In den Vorlagen Nr. 065/2020 und Nr. 066/2020 für die Sitzung am 11. August 2020 wird jedoch gleichzeitig ausgeführt, dass die Beigeladene den Teilflächennutzungsplan unabhängig davon wegen der Urteile des Verwaltungsgerichts Minden anpassen wolle. Aus dem Umstand, dass die Beigeladene hinsichtlich des gesamträumlichen Konzepts der Neuplanung nicht schon in ihrem Zurückstellungsantrag, sondern erst im Schreiben vom 21. April 2020 darauf hingewiesen hat, sich im Wesentlichen an der vorherigen Planung ausrichten zu wollen, lässt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin ebenfalls keine Verhinderungsplanung ableiten. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen (Beschluss, S. 6), dass das Schreiben vom 21. April 2020 nicht auf Beschlüssen oder Erörterungen eines zuständigen Gremiums der Beigeladenen beruhe, sondern ohne eine solche Grundlage vom Bürgermeister verfasst worden sei, so dass es keine Rückschlüsse auf das (weitere) Planungsverfahren zulasse. Aus den oben und 1. a) genannten Gründen musste der vom Rat der Beigeladenen gefasste Aufstellungsbeschluss zu diesem Zeitpunkt nicht weiter konkretisiert werden. Daher kommt es nicht darauf an, ob und ggf. inwieweit sich die Beigeladene bei ihrer Neuplanung an der bisherigen Planung orientieren darf und will. 2. Ausgehend davon, dass der angefochtene Zurückstellungsbescheid voraussichtlich rechtmäßig ist, überwiegt das Interesse der Beigeladenen an dessen sofortiger Vollziehung. Das in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig anzunehmende Überwiegen des öffentlichen Vollziehungsinteresses ist auch nicht aufgrund besonderer Umstände nach Erlass des Zurückstellungsbescheides entfallen. Dies kann der Fall sein, wenn die Zurückstellung zur Sicherung der Planung aufgrund von Umständen nicht mehr erforderlich ist, die nach Erlass des Zurückstellungsbescheides eingetreten sind, etwa weil der Vorhabenstandort nach dem aktuellen Planungsstand sicher oder zumindest hinreichend verlässlich innerhalb einer Konzentrationszone für die Nutzung der Windenergie liegen wird, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2015 - 8 B 178/15 - juris Rn. 39, und vom 18. Dezember 2014 ‑ 8 B 646/14 -, juris Rn. 28, oder weil die Gemeinde die begonnene Planung erkennbar nicht weiter verfolgt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2020 - 8 B 293/20 - juris Rn. 12. Gemessen daran trägt die Antragstellerin ohne Erfolg vor, mit einem zeitnahen Abschluss der Planung der Beigeladenen innerhalb der Zurückstellungsphase sei nicht zu rechnen. Diese wirke nicht mit Kräften darauf hin, den sachlichen Teilflächennutzungsplan bis Mitte April 2021 in Kraft zu setzen. Es gebe [im Zeitpunkt der Beschwerdebegründung Ende September 2020] weder einen konkreten Entwurf eines gesamträumlichen Planungskonzepts noch eine erstellte Potentialflächenanalyse. Dem Rat der Beigeladenen bzw. dem zuständigen Ausschuss seien noch keine näheren Inhalte einer künftigen Konzentrationsflächenplanung vorgelegt worden. Mit Blick auf die rechtliche und tatsächliche Komplexität und die erforderliche Zeitdauer einer neuen Flächennutzungsplanung für das gesamte Gemeindegebiet rechtfertigen es diese von der Antragstellerin geschilderten Umstände bisher nicht, von einer mittlerweile erkennbar aufgegebenen oder in keinem Fall mehr zeitnah realisierbaren Planung auszugehen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Beigeladene sich nicht an ihrer bisherigen und vom Verwaltungsgericht Minden beanstandeten Flächennutzungsplanung orientieren, sondern vollständig neu planen sollte, was die Antragstellerin für erforderlich hält. In der von der Antragstellerin genannten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11. August 2020 hat das beauftragte Gutachterbüro X. Stadtplaner GmbH einen Zwischenbericht zum Arbeitsstand präsentiert, der als Anlage zur Niederschrift über die genannte Sitzung im Ratsinformationssystem der Beigeladenen (https://borchen.more-rubin1.de/index.php) abrufbar ist. In diesem Zwischenbericht wurde anhand verschiedener Pläne des Gemeindegebiets verdeutlicht, wie sich die Annahme verschiedener harter und weicher Tabukriterien auf die für die Nutzung der Windenergie in Betracht kommenden Flächen auswirkt. Gleichzeitig hat das Planungsbüro darin Beratungsbedarf zu aus seiner Sicht zwei möglichen Vorgehensweisen aufgezeigt: „zurückhaltend in den Annahmen bleiben und mit sehr viel Fläche in das Verfahren gehen“ oder „das Spektrum der Suchbereiche mit ggf. rechtsunsicheren Annahmen verkleinern“. Der Niederschrift über die Sitzung zufolge hat der Ausschuss die Ausführungen zur Kenntnis genommen und es erfolgt zur weiteren Vorgehensweise eine Beratung in den Fraktionen. Dies ergibt sich auch aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Pressebericht über die Sitzung des Ausschusses am 11. August 2020. Dieses Vorgehen begründet noch keine unangemessene Verzögerung des Planungsverfahrens durch die Beigeladene. Diese muss allerdings die zeitlichen Vorgaben des § 15 Abs. 3 BauGB im Blick behalten. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Diese hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich dadurch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung des die Zurückstellung des Genehmigungsantrags betreffenden Hauptsacheverfahrens mit 1 % der Investitionssumme (hier nach den Angaben der Antragstellerin: 1.750.000 Euro). Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2020 ‑ 8 B 1344/20 -, juris Rn. 36 f., m. w. N. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).