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Beschluss

8 B 642/22.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0221.8B642.22AK.00
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Leitsätze
  • 1.

    Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zurückstellung der Entscheidung über die Genehmigung einer Windenenergieanlage maßgebliche Planungsprozess einer Gemeinde beginnt mit Fassung des Aufstellungsbeschlusses. Gleichwohl hat die Gemeinde zur Beschleunigung des Verfahrens soweit möglich auf bereits vorhandene Vorarbeiten und Erkenntnisse zurückzugreifen. Dies ist bei der Beurteilung des zum Zeitpunkt der Zurückstellung vorliegenden Konkretisierungsgrades zu berücksichtigen.

  • 2.

    Wenn und solange die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BauGB erfüllt sind, rechtfertigt dies nach der dieser Vorschrift zugrunde liegenden Wertung des Gesetzgebers auch die - womöglich bis zu zwei Jahre dauernde - Zurückstellung in Verfahren, die Windenergieanlagen betreffen.

  • 3.

    Das bei der Interessenabwägung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigende Interesse der Standortgemeinde an der Wahrung ihrer verfassungsrechtlich geschützten gemeindlichen Planungshoheit kann aufgrund besonderer Umstände nach Erlass des Zurückstellungsbescheides entfallen.

  • 4.

    Dies kann der Fall sein, wenn die Zurückstellung zur Sicherung der Planung aufgrund von Umständen nicht mehr erforderlich ist, die nach Erlass des Zurückstellungsbescheides eingetreten sind, etwa weil die Gemeinde die begonnene Planung erkennbar nicht weiter verfolgt oder weil der Vorhabenstandort nach dem aktuellen Planungsstand sicher oder zumindest hinreichend verlässlich innerhalb einer Konzentrationszone für die Nutzung der Windenergie liegen wird.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 D 111/22.AK der Antragstellerin wird wiederhergestellt, soweit sie sich gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 25. April 2022 mit dem Aktenzeichen 44.0016/21/1.6.2 (WEA 2) richtet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 34.835,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zurückstellung der Entscheidung über die Genehmigung einer Windenenergieanlage maßgebliche Planungsprozess einer Gemeinde beginnt mit Fassung des Aufstellungsbeschlusses. Gleichwohl hat die Gemeinde zur Beschleunigung des Verfahrens soweit möglich auf bereits vorhandene Vorarbeiten und Erkenntnisse zurückzugreifen. Dies ist bei der Beurteilung des zum Zeitpunkt der Zurückstellung vorliegenden Konkretisierungsgrades zu berücksichtigen. 2. Wenn und solange die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BauGB erfüllt sind, rechtfertigt dies nach der dieser Vorschrift zugrunde liegenden Wertung des Gesetzgebers auch die - womöglich bis zu zwei Jahre dauernde - Zurückstellung in Verfahren, die Windenergieanlagen betreffen. 3. Das bei der Interessenabwägung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigende Interesse der Standortgemeinde an der Wahrung ihrer verfassungsrechtlich geschützten gemeindlichen Planungshoheit kann aufgrund besonderer Umstände nach Erlass des Zurückstellungsbescheides entfallen. 4. Dies kann der Fall sein, wenn die Zurückstellung zur Sicherung der Planung aufgrund von Umständen nicht mehr erforderlich ist, die nach Erlass des Zurückstellungsbescheides eingetreten sind, etwa weil die Gemeinde die begonnene Planung erkennbar nicht weiter verfolgt oder weil der Vorhabenstandort nach dem aktuellen Planungsstand sicher oder zumindest hinreichend verlässlich innerhalb einer Konzentrationszone für die Nutzung der Windenergie liegen wird. Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 D 111/22.AK der Antragstellerin wird wiederhergestellt, soweit sie sich gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 25. April 2022 mit dem Aktenzeichen 44.0016/21/1.6.2 (WEA 2) richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 34.835,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 8 D 111/22.AK gegen die Zurückstellungsbescheide des Antragsgegners vom 25. April 2022 wiederherzustellen, hat nur im tenorierten Umfang, d. h. nur hinsichtlich der geplanten WEA 2, nicht jedoch hinsichtlich der geplanten WEA 1, Erfolg. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen am sofortigen Vollzug der angegriffenen Zurückstellungsbescheide, das der Antragsgegner den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend hinreichend begründet hat, und dem Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, fällt nur hinsichtlich der Zurückstellung des Antrages auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Windenergieanlage des Typs ENERCON E-147 mit einer Nabenhöhe von 155,10 m in 33014 C. E., Gemarkung E., Flur A, Flurstücke B, C, D, E durch Bescheid des Antragsgegners vom 25. April 2022 (Az: 44.0016/21/1.6.2 - WEA 2) zugunsten der Antragstellerin aus. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. I. Es kann dahingestellt bleiben, ob der die geplante WEA 2 betreffende Bescheid zum Zeitpunkt der Zurückstellung rechtmäßig war. Vgl. zu den Anforderungen allgemein OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Dezember 2021 - 8 B 1541/21.AK -, juris Rn. 21 ff.; vom 20. Juli 2021 - 8 B 1088/21.AK -, juris Rn. 13 ff. und vom 17. Dezember 2020 - 8 B 1317/20 -, juris Rn. 7 ff., jeweils m. w. N. Denn jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes fällt die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus, weil das von der Beigeladenen geltend gemachte Sicherungsinteresse entfallen ist. Dies ergibt sich aus Folgendem: 1. Wenn und solange die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BauGB erfüllt sind, rechtfertigt dies zwar nach der dieser Vorschrift zugrunde liegenden Wertung des Gesetzgebers auch die - womöglich bis zu zwei Jahre dauernde - Zurückstellung in Verfahren, die Windenergieanlagen betreffen. Das in Fällen dieser Art regelmäßig anzunehmende Überwiegen des Interesses der Standortgemeinde an der Wahrung ihrer verfassungsrechtlich geschützten gemeindlichen Planungshoheit kann aber aufgrund besonderer Umstände nach Erlass des Zurückstellungsbescheides entfallen. Dies kann der Fall sein, wenn die Zurückstellung zur Sicherung der Planung aufgrund von Umständen nicht mehr erforderlich ist, die nach Erlass des Zurückstellungsbescheides eingetreten sind, etwa weil die Gemeinde die begonnene Planung erkennbar nicht weiter verfolgt oder weil der Vorhabenstandort nach dem aktuellen Planungsstand sicher oder zumindest hinreichend verlässlich innerhalb einer Konzentrationszone für die Nutzung der Windenergie liegen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2021 ‑ 8 B 1541/21.AK - juris Rn. 48 ff., m. w. N. Von Letzterem ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Planungen i. S. d. § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB (analog) formell und materiell planreif sind. Nach dieser Vorschrift ist in Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ein Vorhaben u. a. dann zulässig, wenn die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 4a Abs. 2 bis 5 durchgeführt worden ist und wenn anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2015 - 8 B 178/15 -, juris Rn. 39 und vom 18. Dezember 2014 ‑ 8 B 646/14 -, juris Rn. 28. Ein hinreichend sicherer Planungsstand ist aber auch dann erreicht, wenn die Planung der Gemeinde zwar noch nicht hinsichtlich des gesamten Gemeindegebiets abgeschlossen ist, etwaige Veränderungen der Planung bei einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls aber an der Nutzbarkeit der für die zur Genehmigung gestellten Anlage vorgesehenen Fläche aller Voraussicht nach nichts mehr ändern werden. In diesem Fall erscheint ein weiteres Zuwarten des Vorhabenträgers zum Schutz der gemeindlichen Planungshoheit - auch vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber angestrebten Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien (vgl. dazu etwa § 2 EEG i. d. F. des Gesetzes vom 20. Juli 2022) - nicht mehr angemessen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2022 ‑ 8 B 660/22.AK -, juris Rn. 10. 2. Nach diesen Maßstäben ist das Sicherungsinteresse der Beigeladenen hinsichtlich der zur Genehmigung gestellten WEA 2 entfallen. Zum aktuellen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den vorliegenden Eilantrag hat der zuständige Ausschuss für Bau, Straßen, Umwelt und Klimaschutz (im Folgenden: Bauausschuss) der Beigeladenen in seiner Sitzung vom 15. Dezember 2022 den in der Begründung zur „50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt C. E. - Sachlicher Teilflächennutzungsplan ‚Windkraftkonzentrationszonen‘“ - enthaltenen Kriterienkatalog der weichen Ausschlusskriterien beschlossen, die Entwurfsfassung der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes mit der dazugehörigen Begründung und dem Umweltbericht samt Anlage als Entwurfsfassung gebilligt sowie beschlossen, die Entwurfsfassung der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes mit der dazugehörigen Begründung und dem Umweltbericht samt Anlagen sowie den bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen und parallel die Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Diesen Beschluss hat die Beigeladene am 21. Dezember 2022 öffentlich bekanntgemacht und den Planentwurf mit der dazugehörigen Begründung und dem Umweltbericht sowie den vorliegenden umweltbezogenen Informationen in der Zeit vom 2. Januar 2023 bis zum 3. Februar 2023 öffentlich ausgelegt. Auch wenn die Ergebnisse dieser Öffentlichkeitsbeteiligung derzeit noch nicht ausgewertet sind, ist bereits hinlänglich sicher erkennbar, dass der Standort der WEA 2 innerhalb einer Konzentrationszone liegen wird. Der von der U.-PartG mbB entwickelte Planentwurf weist im südöstlichen Stadtgebiet der Beigeladenen die Konzentrationszone C „D.“ aus, in deren Teilfläche C.2 sich unstreitig der für die hier verfahrensgegenständliche WEA 2 vorgesehene Standort befindet. Bei unverändertem Inkrafttreten der anvisierten Planänderung stünde § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einer Genehmigung des Vorhabens der Antragstellerin mithin nicht entgegen. Dafür, dass sich hieran im weiteren Planungsprozess noch etwas ändern wird, sind belastbare Anzeichen weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beigeladene hat für die Frage, welche der insgesamt elf ausgemachten Potentialflächen als Konzentrationszonen ausgewiesen werden sollen, vom J. Planungsbüro eine Standortanalyse durchführen lassen, die von der Begründung zum Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplans in Bezug genommen wird und von der Beigeladenen auch öffentlich ausgelegt worden ist. Die Standortanalyse vom 1. Dezember 2022 ist auf Grundlage eines punktebasierten Bewertungssystems zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Konzentrationszonen C „D.“ und A „X.“ am besten für eine Ausweisung eignen. Sie erhielten jeweils 89 von möglichen 100 Punkten. Das Planungsbüro schlägt die Ausweisung einer Potentialfläche als Konzentrationszone ab einem Wert von 80 vor und hält sie ab einem Wert von 60 für möglich. Lediglich Flächen mit einem darunter liegenden Wert seien auf keinen Fall in den Flächennutzungsplan aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund würde die hier in Rede stehende Fläche ihren Status als „zwingende Konzentrationszone“ erst bei einem Verlust von zehn Wertpunkten verlieren und erst ab einem Verlust von 30 Wertpunkten überhaupt nicht mehr als Konzentrationszone in Betracht kommen. Dass die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zu einem solchen Resultat führen wird, hält der Senat für ausgeschlossen, zumal in der Zeit vom 11. April 2022 bis zum 13. Mai 2022 die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden bereits erfolgt ist. In diesem Rahmen sind bei der Beigeladenen Anregungen von insgesamt 23 Stellen eingegangen, die diese in ihrer Abwägung bereits berücksichtigt hat. Die Beigeladene dürfte daher keinen Gesichtspunkt übersehen haben, der von einem derart großen Gewicht ist, dass er ihre Planungsentscheidung grundsätzlich verändern würde. Der Auffassung, dass sich der Standort der WEA 2 mittlerweile hinreichend gefestigt in einer Konzentrationszone befindet, ist der Antragsgegner zuletzt auch nicht mehr ausdrücklich entgegengetreten. Zu der von der Antragstellerin - wenngleich unter dem zeitlichen Aspekt, ob die Planung überhaupt zeitnah zum Abschluss gebracht werden könne - angesprochenen Frage, ob der Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie NRW vom 28. Dezember 2022 (LEP-Erlass Erneuerbare Energien) Anlass gebe, die bisherige Flächenkonzeption grundlegend unter geänderter Bewertung von Waldflächen zu überdenken, hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 25. Januar 2023 vorgetragen, dass er dies nicht beurteilen könne, aber hierfür mit Blick auf den bisher schon erreichten Flächenanteil von 8,1 % der Gemeindefläche und mit Blick auf den hohen Anteil des Laubwaldes im Gemeindegebiet der Beigeladenen keine Notwendigkeit sehe, zumal sich der Erlass an die Landesplanungsbehörde richte. Die Beigeladene selbst hat sich zu der Frage nicht geäußert; objektive Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie den bisherigen Planungsstand nochmals grundlegend hinterfragen und die bislang als am besten geeigneten Flächen künftig nicht mehr für die Windenergienutzung ausweisen könnte, bestehen bei dieser Sachlage nicht. II. Hinsichtlich der Zurückstellung des Antrags auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Windenergieanlage des Typs GE 5,5-158 mit einer Nabenhöhe von 161 m in 33014 C. E., Gemarkung E., Flur A, Flurstück F durch Bescheid des Antragsgegners vom 25. April 2022 (Az: 44.0015/21/1.6.2 - WEA 1) bleibt der Eilantrag hingegen erfolglos. Dieser Bescheid erweist sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach als rechtmäßig (dazu 1.) und es besteht auch (weiterhin) ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung (dazu 2.). 1. Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen der Auffassung der Antragstellerin zum für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheids als letzter Behördenentscheidung, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2021 - 8 B 1088/21.AK -, juris Rn. 19 und vom 17. Dezember 2020 - 8 B 1317/20 -, juris Rn. 12, vorlagen und voraussichtlich auch weiterhin vorliegen. a) Die Beigeladene hat den Zurückstellungsantrag mit am 15. März 2022 beim Antragsgegner eingegangenem Schreiben und damit gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB rechtzeitig innerhalb der Frist von sechs Monaten, nachdem sie in dem Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 23. September 2021 förmlich von dem Vorhaben Kenntnis erhalten hat, gestellt. Der Umstand, dass die Beigeladene zuvor mit Schreiben vom „22.10.2021“, beim Antragsgegner eingegangen am 26. November 2021, ihr Einvernehmen erteilt hatte, steht der Zulässigkeit des Zurückstellungsantrags nicht entgegen. Denn das Recht - und die Pflicht - der Gemeinde, ihre Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB), wird durch die Erteilung des Einvernehmens zu einem konkreten Bauvorhaben nicht berührt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2020 ‑ 8 B 1344/20 -, juris Rn. 20. Schutzwürdiges Vertrauen hat die Erteilung des Einvernehmens bei der Antragstellerin nicht begründet. Die Beigeladene hat bereits mit der Erteilung des Einvernehmens angekündigt, einen Zurückstellungsantrag stellen zu wollen. Dass sie diesen erst fast vier Monate später unter Ausschöpfung der 6-Monats-Frist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB gestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Die Fristen für die Erteilung oder Versagung des Einvernehmens (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB) und die Beantragung der Zurückstellung sind im Gesetz unabhängig voneinander geregelt. b) Die Antragstellerin hat nicht gerügt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der vom Bauausschuss der Beigeladenen am 16. Dezember 2021 gefasste Aufstellungsbeschluss den Anforderungen des § 15 Abs. 3 BauGB nicht entspricht. c) Das Planungsverfahren der Beigeladenen war zum grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Zurückstellung hinsichtlich der WEA 1 schützenswert i. S. d. § 15 Abs. 3 BauGB. aa) Die Befürchtung, dass die Flächennutzungsplanung mit dem Ziel der Ausweisung von Konzentrationszonen für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, besteht, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der gemeindlichen Planung - nach dem jeweiligen Stand des Planungsverfahrens und gemessen an der Planungskonzeption und den Planzielen - widerspricht oder dass ein solcher Widerspruch zumindest möglich ist. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die nach der Planung künftig zulässige Nutzung des Grundstücks, auf dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, nicht geklärt ist. Um eine Sicherung der Planung schon in einem möglichst frühen Planungsstadium zu ermöglichen, sind an den Nachweis des Sicherungserfordernisses keine besonders hohen Anforderungen zu stellen. Bloße Vermutungen reichen allerdings nicht aus. Das Mindestmaß an planerischen Vorstellungen der Gemeinde kann sich nicht nur aus den Niederschriften über Gemeinderatssitzungen, sondern auch aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben. Bei der Prüfung des Sicherungserfordernisses sind die Besonderheiten, die Windenergiekonzentrationsflächenplanungen in der Regel gegenüber Bebauungsplänen aufweisen, zu berücksichtigen. Konzentrationszonenplanungen zielen konzeptionell neben der positiven Vorrangwirkung der Darstellung von Konzentrationsflächen insbesondere auf die den übrigen Außenbereich betreffende negative Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Dazu ist ein schlüssiges Gesamtkonzept für den gesamten Außenbereich zu entwickeln, das alle relevanten Belange in der Abwägung berücksichtigt. Dieser Abwägungsprozess ist durch eine Offenheit gekennzeichnet, die im Verlauf der Planung häufig zu einer Veränderung der Konzentrationsflächen führt, sei es, dass die Flächen verkleinert oder vergrößert werden, sei es, dass die Flächen verschoben oder geteilt werden, sei es, dass Flächen ganz aufgegeben oder neu gebildet werden. Um geeignete Konzentrationsflächen sachgerecht zu ermitteln, wird eine Gemeinde häufig Gutachter heranziehen. Wenn ein Gemeinderat beschließt, Windenergiekonzentrationszonen im Flächennutzungsplan auszuweisen, dürfte ein solcher Aufstellungs- oder Änderungsbeschluss daher regelmäßig im Wesentlichen (nur) das Ziel enthalten, überhaupt Konzentrationszonen darzustellen und damit die Errichtung von Windenergieanlagen an anderen Stellen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB grundsätzlich auszuschließen. Konkretere Angaben können zu einem solchen Zeitpunkt von einer Gemeinde bzw. von deren Rat grundsätzlich nicht verlangt werden, weil bei der Planung der gesamte Außenbereich des Gemeindegebietes in den Blick zu nehmen ist. Die Genehmigung von Windenergieanlagen vor Abschluss einer solchen Planung kann die wirksame Umsetzung des planerischen Gesamtkonzepts in Frage stellen. Dies gilt auch dann, wenn sich am geplanten Standort oder in der Umgebung bereits andere Windenergieanlagen befinden. Eine Gefährdung der gemeindlichen Flächennutzungsplanung hinsichtlich des negativen Planungsziels ist schon dann zu befürchten, wenn es nach dem jeweiligen Stand der Planung aufgrund objektiver Anhaltspunkte möglich erscheint, dass das Vorhabengrundstück außerhalb der Konzentrationsflächen liegen wird. Ein Vorhaben gefährdet das negative Planungsziel erst dann nicht (mehr), wenn es hinreichend verlässlich innerhalb einer Konzentrationsfläche liegen wird. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls. Ein Sicherungsbedürfnis nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB liegt trotz ausreichender Konkretisierung der Planung allerdings dann nicht vor, wenn es sich um eine reine Verhinderungsplanung handelt. Die Frage, ob ein solches Sicherungserfordernis besteht, ist gerichtlich voll überprüfbar. Das Maß der erforderlichen Konkretisierung der zu sichernden Planung ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu bestimmen. § 15 Abs. 3 BauGB ist ein Sicherungsinstrument für eine im Werden befindliche Konzentrationszonenplanung und soll den Schutz der Planungshoheit der Gemeinde verbessern. Da sich Zurückstellungsentscheidungen nach § 15 Abs. 3 BauGB zu Lasten der betroffenen Grundeigentümer auswirken, dürfen sie nur unter bestimmten Voraussetzungen und für bestimmte Zeiträume erteilt werden, um das nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsgrundrecht nicht unverhältnismäßig zu beschränken. Wie oben ausgeführt, wird ein Aufstellungs- oder Änderungsbeschluss einer Gemeinde zu einem Flächennutzungsplan regelmäßig im Wesentlichen zunächst (nur) das Ziel enthalten, überhaupt Konzentrationszonen darzustellen und die Errichtung von Windenergieanlagen an anderen Stellen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auszuschließen. Werden im Anschluss an einen solchen Beschluss Gutachter mit der Erstellung entscheidungserheblicher Unterlagen beauftragt, dürfte die Gemeinde ihre Planung erst dann weiter konkretisieren können, wenn diese Unterlagen oder jedenfalls erste Zwischenergebnisse vorliegen. Dies kann durchaus einige Monate dauern, weil Planungen von Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie komplex und zeitaufwändig sind. Ohne eine Zurückstellungsmöglichkeit in dem Zeitraum zwischen dem Aufstellungsbeschluss und weiteren Planungsschritten, die auf den noch zu erstellenden Unterlagen beruhen, könnte die Gemeinde ihre Planungshoheit innerhalb dieses Zeitraums nicht bezogen auf das gesamte Gemeindegebiet sichern. Welche Anforderungen an die Konkretisierung der Flächennutzungsplanung zu stellen sind, hängt im Übrigen vom Planungsstadium ab. Je länger der Aufstellungs- oder Änderungsbeschluss zurückliegt, desto eher muss die Gemeinde ihre Planung anhand der vorliegenden Unterlagen, insbesondere der zwischenzeitlich ermittelten Planungsgrundlagen weiter konkretisieren. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Dezember 2021 - 8 B 1541/21.AK -, juris Rn. 21 ff.; vom 20. Juli 2021 - 8 B 1088/21.AK -, juris Rn. 13 ff. und vom 17. Dezember 2020 - 8 B 1317/20 -, juris Rn. 7 ff., jeweils m. w. N. bb) Gemessen an diesen Vorgaben ist nach den im Eilverfahren anzulegenden Maßstäben davon auszugehen, dass das Vorhaben der Antragstellerin zur Errichtung und Inbetriebnahme der WEA 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt (25. April 2022) geeignet war, die begonnene Planung der Beigeladenen unmöglich zu machen oder wesentlich zu erschweren. (1) Nach summarischer Prüfung war die Planung der Beigeladenen im Zeitpunkt der Zurückstellung des Antrags der Antragstellerin gemessen an der Verfahrensdauer und der Komplexität der Planungsaufgabe ausreichend konkretisiert. (a) Aus den vorliegenden Unterlagen und aus dem Ratsinformationssystem auf der Website der Beigeladenen ergibt sich, dass diese sich seit längerer Zeit - mindestens seit dem Jahr 2012 - mit dem Thema „Windenergieplanung“ befasst. Vgl. Beratungsvorlage 0253-2022 vom 23. November 2022, eingereicht als Anlage ASt 8; Präsentation der Beigeladenen „Potenzialflächenanalyse Windenergie, Stand Februar 2021“, eingereicht als Anlage ASt 2, dort S. 3; siehe auch Beratungsvorlage 0265-2021 vom 26. Oktober 2021, S. 2. Angesichts sich abzeichnender gesetzlicher Neuregelungen zum Mindestabstand beschloss der Stadtrat der Beigeladenen am 23. September 2019, „die Angelegenheit bis zur tatsächlichen gesetzlichen Neuregelung zurückzustellen“. Vgl. öffentliche Niederschrift zur Sitzung des Stadtrats vom 23. September 2019, S. 6. Nach Änderung des § 249 Abs. 3 BauGB durch das Gesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), aber vor Einführung des § 2 BauGB-AG NRW durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 891) nahm die Beigeladene - wiederum unterstützt von der enveco GmbH - die Planung wieder auf. Dem Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Stadtmarketing und -entwicklung der Beigeladenen wurde in seiner Sitzung vom 17. Februar 2021 anhand einer - von der Antragstellerin hier als Anlage ASt 2 vorgelegten - Präsentation der aktuelle Stand der Potentialflächenanalyse erläutert. Der Ausschuss beschloss, „erst dann das Verfahren zur planerischen Steuerung der Windenergie mit den [in der Sitzung] vorgeschlagenen Kriterien wiederaufzunehmen, sobald die gesetzliche Regelung zum Abstand zur Wohnbebauung in Kraft getreten ist“. Vgl. Beratungsvorlage 0029-2021 vom 2. Februar 2021; öffentliche Niederschrift zur Sitzung des Ausschusses für Wirtschaftsförderung, Stadtmarketing und -entwicklung vom 17. Februar 2021, S. 5 ff. Nachdem der Antragsgegner die Beigeladene über die hier streitgegenständlichen Genehmigungsverfahren informiert hatte, beauftragte der Bauausschuss der Beigeladenen die Verwaltung am 18. November 2021 damit, bei dem Antragsgegner einen Zurückstellungsantrag einzureichen. Vgl. Beratungsvorlage 0254-2021 vom 21. Oktober 2021; öffentliche Niederschrift zur Sitzung des Bauausschusses vom 18. November 2021, S. 2. In seiner Sitzung vom 16. Dezember 2021 beschloss der Bauausschuss der Beigeladenen die Aufstellung der 50. Änderung des Flächennutzungsplans und die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB. Vgl. Beratungsvorlage 0265-2021 vom 26. Oktober 2021; öffentliche Niederschrift zur Sitzung des Bauausschusses vom 16. Dezember 2021, S. 5. Am 17. Dezember 2021 beauftragte die Beigeladene die U. PartG mbB mit der planerischen Begleitung des Änderungsverfahrens. Das Planungsbüro erarbeitete daraufhin einen der Beigeladenen am 1. April 2022 zugegangenen Vorentwurf „50. Änderung Flächennutzungsplan, Sachlicher Teilflächennutzungsplan, ‚Windkraftkonzentrationszonen‘, Allgemeine Ziele und Zwecke, Begründung“ mit dem Bearbeitungsstand 31. März 2022. Auf dessen Grundlage erfolgten in der Zeit vom 11. April 2022 bis zum 13. Mai 2022 die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden. Der Vorentwurf definiert durch den Abzug von „harten Ausschlusskriterien“ vom Stadtgebiet der Beigeladenen einen in 23 Gebiete aufgeteilten Suchbereich. Die von der Antragstellerin zur Genehmigung gestellte Stellfläche der WEA 1 liegt im Bereich 15. In der Bekanntmachung der Beigeladenen vom 30. März 2022 heißt es: „Ziel ist nicht sämtliche dargestellte Flächen als Konzentrationszonen auszuweisen, sondern […] Informationen bzw. Abwägungsmaterial zu den zu vertretenden Belangen zu ermitteln. In einem weiteren Planungsschritt sollen im Zuge der Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen flächendeckende Ausschlusskriterien (weiche Ausschlusskriterien) festgelegt und geeignete Konzentrationszonen in der Entwurfsfassung ausgewiesen werden.“ Unter dem 7. April 2022 legte die F. GmbH das Gutachten „Stadt C. E., Flächenpotentiale für die Windenergienutzung, Differenzierung der ‚harten‘ und ‚weichen‘ Ausschlusskriterien“ vor, welches nicht Gegenstand der öffentlichen Auslegung wurde. Nach Angaben der Beigeladenen handelt es sich hierbei um eine von der F. GmbH vertraglich noch geschuldete Aktualisierung der bisher geleisteten Arbeiten. (b) Soweit die Antragstellerin ausführt, die Beigeladene befinde sich mit ihrer Planung „erkennbar nicht mehr am Anfang“, trifft dies vor diesem Hintergrund zu, soweit sie hiermit zum Ausdruck bringen möchte, dass sich die Beigeladene - gleichsam „untechnisch“ - schon über einen längeren Zeitraum mit der Steuerung der Windenergie auf ihrem Stadtgebiet befasst. Rechtlich gesehen begann der hier maßgebliche Planungsprozess jedoch erst mit Fassung des Aufstellungsbeschlusses am 16. Dezember 2021. Gleichwohl hat die Beigeladene zur Beschleunigung des Verfahrens soweit möglich auf bereits vorhandene Vorarbeiten und Erkenntnisse zurückzugreifen. Dies ist bei der Beurteilung des zum Zeitpunkt der Zurückstellung vorliegenden Konkretisierungsgrades zu berücksichtigen. Sind die Vorarbeiten aber, etwa aufgrund einer Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen, für das weitere Verfahren nicht oder nicht ohne Weiteres verwendbar, gehören zu den notwendigen und von § 15 Abs. 3 BauGB geschützten Planungsarbeiten auch die gegebenenfalls erforderlichen Überarbeitungsmaßnahmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 8 B 178/15 -, juris Rn. 28. Vor diesem Hintergrund ist die Potentialflächenanalyse mit Stand von Februar 2021 entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht hinreichend belastbar, um die zukünftige planungsrechtliche Zulässigkeit der WEA 1 beurteilen zu können. Hiergegen spricht bereits, dass die Analyse zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen oder für eine Beurteilung der zukünftigen Planungssituation hinreichend vorangeschritten war. So sind in der dem Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Stadtmarketing und ‑entwicklung am 17. Februar 2021 vorgestellten Präsentation keine abschließenden Festlegungen hinsichtlich harter und weicher Tabukriterien enthalten. Vielmehr ist sie geprägt von der Unsicherheit, wie mit der sich seinerzeit abzeichnenden Etablierung einer 1.000 Meter-Abstandsregel in § 2 BauGB-AG NRW umzugehen sei. Erörtert wurden vier Planungsvarianten, von denen die Studie selbst drei als nicht hinreichend betrachtete, ohne sich aber auf die vierte Variante festzulegen. Darüber hinaus fehlten noch Einzelfallbetrachtungen zu den für die Windenergie weiterhin in Betracht kommenden Flächen. Dass der Ausschuss sich wie dargelegt dazu entschloss, den Erlass einer landesrechtlichen Abstandsvorschrift vor Fortführung des Planungsprozesses abzuwarten, ist nicht zu beanstanden. Die den Gemeinden garantierte Planungshoheit umfasst grundsätzlich auch die Befugnis, zukünftige, hinreichend konkret absehbare Rechtsentwicklungen in die eigenen Planungsentscheidungen einzubeziehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Dezember 2021 ‑ 8 B 1541/21.AK -, juris Rn. 34 und vom 20. Juli 2021 - 8 B 1088/21.AK -, juris Rn. 26. Hiermit korrespondiert das Recht, den Abschluss eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten. Es wäre sinnwidrig, von einer Gemeinde zu verlangen, die Planung nach der aktuell gültigen Rechtslage durchzuführen, wenn - wie es hier der Fall war - bereits konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass das so gefundene Abwägungsergebnis der Rechtslage bei Aufstellung des Flächennutzungsplans womöglich nicht mehr entspricht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2021 ‑ 8 B 1541/21.AK -, juris Rn. 36, zumal die Beigeladene bei der Entscheidung, die Rechtsentwicklung abzuwarten, das hier streitgegenständliche Planungsverfahren noch gar nicht „offiziell“ mit der Fassung eines Aufstellungsbeschlusses begonnen hatte. (c) Es ist nicht erkennbar, dass die Beigeladene das Planungsverfahren in der Zeit zwischen Fassung des Aufstellungsbeschlusses und der Zurückstellung des Genehmigungsantrags der Antragstellerin unangemessen verzögert hätte. Vielmehr spricht der Umstand, dass sie zugleich mit dem Aufstellungsbeschluss die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung i. S. d. § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen hat, eher für den Willen einer beschleunigten Verfahrensgestaltung. Auch den Umstand, dass die Beigeladene im Planungsverfahren nun nicht mehr ‑ wie in der Vergangenheit zumeist - von der F. GmbH, sondern von der U. PartG mbB bei der Planung unterstützt wird, wodurch es wegen der dort fehlenden Vorarbeiten zu einem Zeitverlust gekommen sein dürfte, hat die Beigeladene nachvollziehbar mit nicht vorhandenen Kapazitäten bei der F. GmbH erläutert. Hiergegen spricht nicht, dass die F. GmbH unter dem 7. April 2022 - also nach Beauftragung der U. PartG mbB, aber noch vor Zurückstellung der hier streitgegenständlichen Vorhaben und auch vor Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung - eine weitere Aktualisierung ihrer Flächenpotentialanalyse vorgelegt hat. Hierzu trägt die Beigeladene wiederum nachvollziehbar vor, dass die F. GmbH mit der Überarbeitung eine bereits vor Beauftragung der U. PartG mbB begründete vertragliche Verpflichtung erfüllt habe. Man mag bezweifeln, ob die parallele Bearbeitung derselben Planungsaufgabe durch zwei Planungsbüros, zwischen denen offensichtlich kein inhaltlicher Austausch stattgefunden hat, sinnvoll ist. Es kann allerdings nicht festgestellt werden, dass dieser Umstand den Planungsprozess insgesamt unangemessen verlängert hätte, zumal die Beigeladene mitgeteilt hat, dass die Ergebnisse der aktuellen Studie der F. GmbH von der U. PartG mbB im weiteren Verfahren berücksichtigt werden. (2) Zum Zeitpunkt des Zurückstellungsbeschlusses, in dem der Beigeladenen die Potentialflächenanalyse der F. GmbH mit Stand vom 7. April 2022 und der Vorentwurf der U. PartG mbB vorlagen und in dem die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung lief, widersprach der für die WEA 1 anvisierte Standort dem aktuellen Planungsstand. Er liegt zwar innerhalb des Suchraums 15 im Vorentwurf der U. PartG mbB. Dass dieser allein indes für die weitere Planung hinreichend belastbar wäre, behauptet selbst die Antragstellerin nicht. Sie misst ihr Vorhaben vielmehr am aktuellen Stand der Analyse der F. GmbH, konkret an der auf Bl. 48 der Beiakte 2 zum Klageverfahren 8 D 111/22.AK enthaltenen Karte. Der dort im südöstlichen Stadtgebiet der Beigeladenen grün umrahmte und laut Kartenlegende als „Potentialfläche“ ausgewiesene Bereich umfasst den Anlagenstandort der WEA 1 nicht. Die Antragstellerin verweist zwar zutreffend darauf, dass dessen Grenze durch den von der F. GmbH gewählten Vorsorgeabstand zu Wohnnutzungen im Außenbereich - hier: zum Gebäude „G. Feld X“ - von 600 Metern definiert wird (vgl. Bl. 34 der Beiakte 2 zum Klageverfahren 8 D 111/22.AK). Der geplante Standort des Mastfußes der WEA 1 hält diesen Abstand allerdings nicht ein. Der Antragsgegner gibt ihn mit 591,71 Metern an, was durch eine Kontrolle des Senats anhand des Dienstes TIM-online bestätigt wird. Die ‑ ohne konkrete Meterangabe versehene ‑ Darstellung der Antragstellerin in Anlage ASt 4 zieht dies nicht in Zweifel. Der Mittelpunkt des dort gezeichneten Kreises, dessen Rand den Anlagenstandort sogar touchiert, wurde auf das Zentrum des südöstlichen Gebäudeteils auf dem Grundstück „G. Feld X“ platziert und nicht an die südöstliche, dem Anlagenstandort am nächsten gelegene Gebäudeecke. Gleiches dürfte für die Darstellung auf S. 9, Abb. 2 der „Stellungnahme zur optisch bedrängenden Wirkung eines Windparks ‚E./G./H.‘ […]“ aus Februar 2021 gelten. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob grundsätzlich auch die vom Rotor überstrichene Fläche innerhalb der späteren Konzentrationszone liegen muss, nicht an, wobei jedoch darauf hinzuweisen ist, dass die F. GmbH in ihrem Gutachten zumindest hinsichtlich anderer Abstandsregelungen ausdrücklich ausgeführt hat, diese seien so bemessen, dass der anvisierte Abstand eingehalten werde, wenn sich Windenergieanlagen als Bauwerk vollständig innerhalb der Konzentrationszone befänden (vgl. Bl. 24, 27, 34 der Beiakte 2 zum Klageverfahren 8 D 111/22.AK). 2. Ausgehend davon, dass der angefochtene Zurückstellungsbescheid voraussichtlich rechtmäßig ist, überwiegt das Interesse der Beigeladenen an dessen sofortiger Vollziehung. Das Vollziehungsinteresse ist auch nicht nach Maßgabe der oben unter I. dargestellten Maßstäbe aufgrund besonderer Umstände nach Erlass des Zurückstellungsbescheides entfallen. a) Der Anlagenstandort der WEA 1 wird nach dem aktuellen Planungsstand nicht sicher oder zumindest hinreichend verlässlich innerhalb einer Konzentrationszone für die Nutzung der Windenergie liegen. Vielmehr hat sich umgekehrt verfestigt, dass dies nicht der Fall sein wird. Der aktuelle Planentwurf (vgl. Begründung mit Umweltbericht zur 50. Änderung des Flächennutzungsplans, Sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windkraftkonzentrationszonen“ der U. PartG mbB vom 15. Dezember 2022, eingereicht als Anlage ASt 10, dort S. 36) sieht - ebenso wie die Potentialflächenanalyse der F. GmbH vom 7. April 2022 - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats zur optisch bedrängenden Wirkung von Windenergieanlagen als eines der weichen Ausschlusskriterien einen Vorsorgeabstand zu Wohnnutzungen im Außenbereich in Höhe des Dreifachen der Gesamthöhe der Referenzanlage vor. Allerdings geht der Entwurf von einer Referenzanlage mit einer Gesamthöhe von 240 m aus, während die F. GmbH insofern noch eine Höhe von 200 m zugrunde gelegt hatte. Hierdurch erhöht sich der Vorsorgeabstand von 600 m auf 720 m, den der für die WEA 1 vorgesehene Standort erst recht nicht einhält. Das Ansetzen eines solchen Vorsorgeabstands als weiches Ausschlusskriterium ist im gegenwärtigen Planungsstadium nach dem im Eilverfahren anzulegenden Maßstab nicht zu beanstanden. Die Beigeladene hat den Vorsorgeabstand als weiches Tabukriterium in ihre Planung eingeführt und hierdurch Flächen definiert, in denen nach ihrem Willen die Errichtung von Windenergieanlagen von vornherein ausgeschlossen werden „soll“. Diese Entscheidung ist der Ebene der Abwägung zuzuordnen und bringt zwangsläufig mit sich, dass Gebiete der Nutzung für die Windenergie entzogen werden, auf denen eine solche Nutzung „an sich“ zulässig wäre. Zur Rechtfertigung seiner Entscheidung muss der Plangeber aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabukriterien - einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offen legen. Andernfalls scheitert seine Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle des Abwägungsergebnisses anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 4 BN 4.18 -, juris Rn. 6. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die im Entwurf zum Ausdruck kommende Planungsentscheidung und -begründung der Beigeladenen durch die Einführung des am 1. Februar 2023 in Kraft getretenen § 249 Abs. 10 Satz 1 BauGB unhaltbar geworden wäre und nicht mehr abwägungsfehlerfrei beschlossen werden könnte. Nach dieser Vorschrift steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht. § 249 Abs. 10 Satz 1 BauGB gibt die Errichtung einer Anlage in einer Entfernung von mehr als dem Zweifachen ihrer Gesamthöhe nicht generell, sondern lediglich „in der Regel“ frei, was Raum für eine andere Bewertung im Einzelfall lassen und jedenfalls einen strengeren Vorsorgeabstand als weiches Tabukriterium im Rahmen einer Flächennutzungsplanung nicht von vornherein verbieten dürfte. Die Beigeladene beruft sich bei ihrer Planung vorwiegend auf die zu der bisherigen, vor Einführung des § 249 Abs. 10 Satz 1 BauGB bestehenden Rechtslage ergangene Rechtsprechung des Senats zur Beurteilung der von einer Windenergieanlage ausgehenden optischen Beeinträchtigungen. Danach geht von einer Windenergieanlage, deren Abstand zu einem Wohnhaus mindestens das Dreifache ihrer Gesamthöhe beträgt, überwiegend keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung aus. Doch auch dichter an Wohnbebauung geplante Anlagen hält der Senat schon bisher nicht grundsätzlich für ausgeschlossen. Vielmehr bedarf es bei einem Abstand zwischen dem Zwei- und Dreifachen der Gesamthöhe der Anlage regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2022 - 8 D 311/21.AK -, juris Rn. 42, und - 8 D 317/21.A -, juris Rn. 154, jeweils m. w. N. Da es sich bei dem geplanten Vorsorgeabstand um ein weiches Tabukriterium handelt, das über die gesetzlich zwingenden Regelungen hinausgeht, kann offen bleiben, in welchem Verhältnis § 249 Abs. 10 Satz 1 BauGB zu dieser Rechtsprechung zur optisch bedrängenden Wirkung steht. Ob es die Beigeladene in Anbetracht der gesetzlichen Neuregelung bei dem bisher vorgesehenen Vorsorgeabstand belässt, ist eine zunächst von ihr zu fällende, nach dem hier anzulegenden Maßstab nicht rechtlich zwingend determinierte Entscheidung. b) Soweit die Antragstellerin ausführt, der derzeitige Planungsstand der Beigeladenen verschaffe der Windenergie keinen hinreichend substanziellen Raum, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg des Eilantrags. Unterstellt, der aktuell vorgesehene Anteil von 8,1 % der nach Abzug der harten Tabukriterien verbleibenden Flächen stellte sich als zu gering dar, ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladene allein durch die Streichung des hier von der Antragstellerin gerügten Vorsorgeabstandes ein hinreichendes Maß erreichen könnte. Denkbar wäre daneben vor allem auch die Hereinnahme weiterer, von der Standortanalyse als bedingt für die Ausweisung als Konzentrationszone geeignet eingestufter Potentialflächen. Dass die Abwägungsentscheidung der Beigeladenen in diesem Punkt bei unveränderter Beschlussfassung über die Änderung des Flächennutzungsplans zu deren Unwirksamkeit führen müsste, ist zumindest nicht offensichtlich. c) Letztlich führt auch das Vorbringen der Antragstellerin, der Beigeladenen könne es nicht gelingen, das Planungsverfahren bis zum Ende des Zurückstellungszeitraums Ende April 2023 zu einem Abschluss zu bringen, nicht zu einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Die Antragstellerin führt an, etwa die Neuregelung des § 249 Abs. 10 BauGB oder der Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen zur Auslegung und Umsetzung von Festlegungen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) im Rahmen eines beschleunigten Ausbaus der erneuerbaren Energien (Wind- und Solarenergie) vom 28. Dezember 2022 machten eine Überarbeitung des Plankonzepts und eine erneute Offenlage erforderlich. Das Planungsverfahren wurde seit dem Erlass des Zurückstellungsbescheides zumindest nicht in einer Weise verzögert, die das Sicherungsinteresse der Beigeladenen nachträglich entfallen lassen könnte. Das in der Beratungsvorlage Nr. 0253-2022 der Beigeladenen von deren Verwaltung geäußerte Ziel, den Planentwurf spätestens im September 2023 zu beschließen, dient ausdrücklich der Sicherung der Planung vor dem Hintergrund der Regelung des § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift gelten die Rechtswirkungen eines Flächennutzungsplans gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, vorbehaltlich des § 249 Absatz 5 Satz 2 BauGB fort, wenn der Plan bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist. Allein dieser Formulierung dürfte nicht ohne Weiteres zu entnehmen sein, dass die Beigeladene selbst eine Beschlussfassung vor September 2023 für ausgeschlossen hält. Darauf, ob im Anschluss an die hier in Rede stehende Zurückstellungsfrist die Voraussetzungen für die Verlängerung der Zurückstellung vorliegen, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2022 - 22 B 705/22.AK -, juris Rn. 13 ff., kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise nicht erstattungsfähig. Sie hat keinen Antrag gestellt und sich dadurch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung des die Zurückstellung des Genehmigungsantrags betreffenden Hauptsacheverfahrens mit 1 % der Investitionssumme, die hier nach den Angaben der Antragstellerin in ihrer Klageschrift vom 18. Mai 2022 (8 D 111/22.AK) 6.967.000,‑ Euro beträgt. Der sich danach ergebende Betrag von 69.670,- Euro (siehe den Beschluss über die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Verfahren 8 D 111/22.AK vom 23. Mai 2022) ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Vgl. OVG NRW, Beschuss vom 20. Juli 2021 ‑ 8 B 1088/21.AK -, juris Rn. 32. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).