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Beschluss

4 A 3213/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist unbegründet, wenn das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ohne ausdrücklich auf jeden Einwand einzugehen. • Art.103 Abs.1 GG verpflichtet Gerichte nicht dazu, der vertretenen Rechtsauffassung der Partei zu folgen; eine Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn wesentliche Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen wurden. • Die Anhörungsrüge darf nicht zur inhaltlichen Neubewertung oder Umgehung rechtskräftiger Entscheidungen genutzt werden.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge – Keine Gehörsverletzung bei Würdigung des Vortrags • Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist unbegründet, wenn das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ohne ausdrücklich auf jeden Einwand einzugehen. • Art.103 Abs.1 GG verpflichtet Gerichte nicht dazu, der vertretenen Rechtsauffassung der Partei zu folgen; eine Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn wesentliche Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen wurden. • Die Anhörungsrüge darf nicht zur inhaltlichen Neubewertung oder Umgehung rechtskräftiger Entscheidungen genutzt werden. Der Kläger rügte die Verletzung seines rechtlichen Gehörs nach §152a VwGO gegen einen Beschluss des Senats, der seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Zulassungsantrag der Berufung abgewiesen hatte. Er machte geltend, der Senat habe sich nicht hinreichend mit seinem Vortrag, insbesondere zu Dienstaufsicht und Dienstaufsichtsbeschwerde, befasst und habe Fehler bei der Übertragung auf die Einzelrichterin sowie beim Umgang mit seinem Ablehnungsgesuch begangen. Der Senat hatte in dem angegriffenen Beschluss umfangsreich auf die vom Kläger vertretenen Auffassungen Bezug genommen und insbesondere sein veröffentlichtes Manuskript und frühere Ausführungen gewürdigt. Der Senat kam zu dem Ergebnis, dass die vorgebrachten Ausführungen keinen neuen Klärungsbedarf im geltenden Recht aufzeigen und daher keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen. Der Kläger beantragt mit der Anhörungsrüge die Aufhebung des vorigen Beschlusses und rügt Verfahrensfehler; der Senat weist die Rüge zurück. • Rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht aber, auf jedes Vorbringen ausdrücklich einzugehen oder der Parteimeinung zu folgen (Art.103 Abs.1 GG). • Nur wenn wesentliche, den Kern des Vorbringens treffende Gesichtspunkte nicht berücksichtigt werden, liegt ein Verstoß gegen Art.103 Abs.1 GG vor; das ist hier nicht der Fall. • Der Senat hat den Vortrag des Klägers – einschließlich seines Artikels zur Dienstaufsicht und weiterer Manuskripte – zur Kenntnis genommen und in der Sache gewürdigt; die Ausführungen zeigten bezogen auf das geltende Recht keinen neuen Klärungsbedarf oder hinreichende Aussicht auf Erfolg. • Die Anhörungsrüge ist kein Mittel zur inhaltlichen Neuprüfung oder zur Umgehung bereits getroffener Entscheidungen; das Gericht kann materiell-rechtlich von der Darstellung der Partei abweichen. • Die Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin und das Ablehnungsgesuch wurden rechtlich geprüft; es lagen keine Anhaltspunkte vor, dass prozessuale Gewährleistungen verletzt worden sind. • Kostenentscheidung stützt sich auf §154 Abs.2 VwGO; die Entscheidung ist unanfechtbar gemäß §§152 Abs.1,152a Abs.4 Satz3 VwGO. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 6.11.2020 wird zurückgewiesen. Der Senat hat keinen entscheidungserheblichen Gehörsverstoß begangen, weil er das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und materiell-rechtlich gewürdigt hat, ohne in der Sache neue Erfolgsaussichten zu erkennen. Die Einwendungen zur Übertragung auf die Einzelrichterin und zum Ablehnungsgesuch waren unbegründet; prozessuale Gewährleistungen wurden nicht verletzt und der Kläger war ausreichend beteiligt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar.