OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 A 3312/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0705.4A3312.20.00
14Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 6.11.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 6.11.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis‑)Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9. Daran fehlt es hier. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Ablehnung der Wiedergestattung der Gewerbeausübung nach § 35 Abs. 6 GewO vom 24.8.2018 sei wegen der fortbestehenden gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers rechtmäßig, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Einwand des Klägers, seine Steuerverbindlichkeiten resultierten insbesondere aus einem 2017 getätigten Spielertransfer, hinsichtlich dessen das Finanzamt die vertraglich vereinbarte Provision zu Unrecht angesetzt habe, obwohl er diese nie erhalten habe, steht der Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nicht entgegen. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Dabei rechtfertigen Zahlungsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insoweit von Bedeutung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 – 1 C 146.80 –, BVerwGE 65, 1 = juris, Rn. 13, und Beschluss vom 9.4.1997 ‒ 1 B 81.97 ‒, juris, Rn. 5, m. w. N. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 14, und vom 2.2.1982 – 1 C 146.80 –, BVerwGE 65, 1 = juris, Rn. 15. Ein derartiges Sanierungskonzept liegt nach anerkannter Rechtsprechung etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sind, der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (können). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.12.2011 ‒ 4 A 1115/10 ‒, juris, Rn. 52 f., Beschluss vom 18.5.2020 – 4 A 1558/19 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Es kommt nicht darauf an, aus welchem Grund der Gewerbetreibende seine öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nicht erfüllt hat. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, sondern lediglich an objektive Tatsachen anknüpft, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf den Grund der Entstehung von Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.12.2014 – 8 PKH 7.14 –, juris, Rn. 4, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 9.4.2019 – 4 B 321/19 –, juris, Rn. 9 f. Ebenso wenig ist es rechtlich von Belang, wenn die Steuerrückstände auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen zurückgehen. Allein maßgeblich ist hierfür, in welcher Höhe der Gewerbetreibende Steuern nicht gezahlt hat, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Dabei sind auf Schätzungen beruhende Steuerschulden in gleicher Weise von Bedeutung wie solche, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1997 – 1 B 72.97 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 18.5.2020 ‒ 4 A 1558/19 ‒, juris, Rn. 19 f., m. w. N. Diesen Vorgaben folgend hat das Verwaltungsgericht zu Recht die fortbestehende Unzuverlässigkeit des Klägers festgestellt. Dabei hat es seine weiterhin bestehende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit nicht ausschließlich aus dem steuerlichen Ansatz einer bislang nicht gezahlten Provision zu einem Spielerwechsel im Jahr 2017 hergeleitet, was der Kläger für rechtlich zweifelhaft hält. Sein Einwand stellt die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, weil er die gerichtlichen Ausführungen übergeht, wonach er sich seit dem Jahr 2012 nahezu dauerhaft in der Vollstreckung hinsichtlich seiner Steuerrückstände befunden habe (Urteilsabdruck, Seite 8, erster Absatz). Dieser Einschätzung ist der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht entgegengetreten. Er stellt lediglich auf einen hypothetischen Sachverhalt ab, der zu einer Schuldentilgung hätte führen können, aber tatsächlich nicht eingetreten ist. Hinzu kommt, dass der Kläger zwar vorträgt, die Steuerlast sei fehlerhaft auch aus der bislang nicht erhaltenen Provision berechnet worden, hingegen nicht, dass die Vollziehbarkeit dieser Steuerfestsetzungen seitens des Finanzamts auf einen entsprechenden Antrag seinerseits hin ausgesetzt worden sei. Vielmehr verweist er (ausschließlich) darauf, dass Einsprüche gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 2015 bis 2017 teilweise Erfolg gehabt hätten und er die endgültig festgesetzten, gesenkten Beträge mittlerweile ausgeglichen habe. Dies hat jedoch, wie die Rückstandsaufstellung des Finanzamts H. vom 9.3.2022 mit einem Steuerrückstand – größtenteils die Jahre 2019 und 2020 betreffend – von insgesamt 101.992,05 Euro zeigt, zunächst nicht zu einem nennenswerten Tilgungsfortschritt geführt. Auch seine Reaktion auf die Mitteilung dieser Steuerrückstände vermittelt nicht den Eindruck, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen nunmehr dauerhaft umfänglich sowie planvoll nachkommen kann. Die im Schriftsatz vom 12.5.2022 aufgeführten Zahlungen auf seine Steuerschuld beruhen ausschließlich auf pfändungsbedingten Drittschuldnerzahlungen, nicht hingegen darauf, dass er selbst seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten rechtzeitig nachgekommen wäre und es nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen hätte ankommen lassen. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 ‒ 1 C 52.78 ‒, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 18.5.2020 ‒ 4 A 1558/19 ‒, juris, Rn. 16 f., m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 17.4.2012 ‒ 22 ZB 11.2845 ‒, juris, Rn. 24. Der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 20.6.2022 über im Juni 2022 noch bestehende erhebliche Steuerrückstände beim Finanzamt H. in Höhe von 53.894,05 Euro und bei der Stadtkasse L. in Höhe von 27.974,15 Euro ist der Kläger bezogen auf die Forderungen der Stadtkasse nicht mehr entgegen getreten. Er hat lediglich mitgeteilt, unter dem 23.6.2022 Überweisungen an das Finanzamt H. in Höhe von 25.000,00 Euro und 3.983,57 Euro sowie unter dem 27.6.2022 in Höhe von 26.000,00 Euro getätigt zu haben, durch die laut Auskunft des Finanzamts H. vom 29.6.2022 nunmehr alle dortigen Rückstände beglichen sind. Jedoch ist noch immer nicht dargelegt, wie die weiteren Rückstände bei der Stadtkasse L. in absehbarer Zeit getilgt werden sollen. Auf seine Ankündigung vom 12.5.2022, seine „weiteren Verbindlichkeiten“ könnten noch im Mai 2022 getilgt werden, ist er nicht mehr zurückgekommen. Vor allem vor dem Hintergrund, dass der Kläger seit vielen Jahren seine Steuererklärungen verspätet abgibt und trotz Tilgung von Altverbindlichkeiten durchgehend neue Rückstände hat auflaufen lassen (vgl. Urteilsabdruck, Seite 2, vorletzter Absatz, bis Seite 5, zweiter Absatz), fehlt es an – zumal fristgerecht geltend gemachten – schlüssigen Darlegungen, die die Erwartung rechtfertigen könnten, künftig würden die steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten pünktlich erfüllt. Obwohl der Kläger noch in seiner Klagebegründung, also deutlich nach 2017, mitgeteilt hatte, er könne seine offenen Verbindlichkeiten jederzeit tilgen (vgl. Schriftsatz vom 19.12.2018, Seite 6), hat er dies bis heute nicht getan. Sämtliche Ankündigungen über die absehbare Tilgung aller Forderungen hat er nicht eingehalten (vgl. z. B. Schriftsatz vom 3.6.2019, Seite 3), erst vergleichsweise spät seine prekäre finanzielle Situation zugestanden und hierfür in erster Linie ausbleibende Zahlungen wegen eines Spielertransfers im Jahr 2017 angeführt (vgl. Schriftsatz vom 26.6.2020, Seite 3). Auch seine letzte erstinstanzliche Prognose, er werde spätestens Anfang 2021 schuldenfrei sein, hat sich wiederum nicht erfüllt. Daran ändert auch die vom Kläger vorgetragene Tilgungsmöglichkeit für die derzeit bestehenden Rückstände mit Einnahmen aus einem Spielertransfer-Vertrag vom 5.4.2022 nichts. Hierzu hat er die ausschließlich von ihm unterzeichnete Vereinbarung (solde de tout compte) zu einem aufgrund einer Abrede vom 24.8.2017 erfolgten Spielertransfer und die von ihm dazu erstellte Rechnung vom 25.4.2022 an den verpflichteten Fußballverein vorgelegt. Ob daraus tatsächlich eine Zahlung erfolgt ist oder erfolgt, die der Kläger zur Abtragung der weiterhin bestehenden Verbindlichkeiten nutzen wird, kann derzeit nicht abgeschätzt werden. Dem Kläger verbleibt jedoch die Möglichkeit, sobald er seine öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nachhaltig erfüllt sowie etwaige verbliebene Einträge im Schuldnerverzeichnis gelöscht sind, erneut einen Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung zu stellen. Der weitere Einwand, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der frühere Leiter des Amts für Sicherheit und Ordnung der Beklagten dem Kläger telefonisch (ausdrücklich) zu einem Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung geraten habe, führt ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Selbst wenn ‒ was der Beklagte bestreitet ‒ dem Kläger zu einer entsprechenden Antragstellung geraten worden wäre, verbleibt es dabei, dass er die entsprechenden Voraussetzungen für die Wiedergestattung erfüllen und der Beklagte dies überprüfen muss. Dass ihm in dem Gespräch eine ‒ wenn auch gemessen an § 38 Abs. 1 VwVfG NRW ohnehin formunwirksame ‒ Zusicherung der Wiedergestattung erteilt worden wäre, behauptet der Kläger nicht einmal selbst. Auch der Annahme eines aufgrund dieses Telefonats gebildeten Vertrauens des Klägers stehen bereits seine Angaben in dem auf das Telefonat folgenden Antrag auf Wiedergestattung vom 6.5.2018 entgegen. Darin hat er nicht etwa auf eine nunmehr absprachegemäß zu erteilende Wiedergestattung verwiesen, sondern ausführlich seine Bemühungen um eine Bereinigung der Steuerrückstände dargelegt und die existentielle Bedeutung der Gewerbeausübung betont, um eine entsprechende Prüfung durch den Beklagten erst zu ermöglichen. Eine solche hat der Beklagte sodann vorgenommen. Dessen ungeachtet ergäbe sich aus einem möglicherweise rechtsfehlerhaft eine Wiedergestattung konkret in Aussicht stellenden telefonischen Rat zur Antragstellung nicht der geltend gemachte Anspruch. 2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es ausweislich des Zulassungsvorbringens die angeführten Ursachen für die Steuerrückstände sowie den vorgetragenen Rat zur Antragstellung nicht berücksichtigt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18.1.2017 – 8 B 16.16 –, juris, Rn. 4, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2020 – 4 A 3213/20 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger angeführte Begründung für den Hauptteil seiner Steuerschulden, den Provisionsausfall im Jahr 2017, sowohl im Tatbestand (Urteilsabdruck, Seite 5, erster Absatz, und Seite 6, erster Absatz) erwähnt als auch in den Entscheidungsgründen (Urteilsabdruck, Seite 8, erster Absatz), allerdings als rechtlich irrelevant, gewürdigt. Dass es dem Kläger aus materiell-rechtlichen Gründen nicht in der Wertung des Provisionsausfalls gefolgt ist, begründet keinen Verfahrensmangel. Ebenso wenig stellt die fehlende Erwähnung des vorgetragenen Rats des früheren Amtsleiters zur Antragstellung durch das Verwaltungsgericht einen Verfahrensmangel dar. Hierauf kam es ersichtlich nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht an, so dass die Nichterwähnung nicht den Schluss auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs rechtfertigt. Wie oben unter 1. ausgeführt, gibt es keinen Anhalt dafür, dass durch diesen Rat zur Antragstellung ein Vertrauensschutz hinsichtlich der Wiedergestattung trotz fortbestehender Steuerrückstände hätte entstehen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.