Beschluss
10 A 361/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung nach §124 VwGO: Bei Zulassungsgrund Nr.1 müssen die tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts benannt und mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen werden.
• Festsetzungen eines Bebauungsplans begründen Drittwirkung nur, wenn sich aus Inhalt, Zusammenhang oder Planaufstellung ein Willen des Plangebers zu nachbarschützender Wirkung ergibt.
• Die Ausrichtung von Fenstern, Balkonen oder Terrassen und daraus resultierende Einsichtsmöglichkeiten sind in bebauten Gebieten regelmäßig hinzunehmen; daraus ergibt sich kein genereller Anspruch auf einen blickgeschützten Freiraum.
• Ein Beweisantrag ist unzulässig, wenn er als Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag ohne greifbare Anhaltspunkte gestellt wird.
• Das Vorbringen des Klägers genügte nicht, um ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinn des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zu begründen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Baugenehmigung wegen fehlender Dritt- und Rücksichtsschutzgründe • Zur Zulassung der Berufung nach §124 VwGO: Bei Zulassungsgrund Nr.1 müssen die tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts benannt und mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen werden. • Festsetzungen eines Bebauungsplans begründen Drittwirkung nur, wenn sich aus Inhalt, Zusammenhang oder Planaufstellung ein Willen des Plangebers zu nachbarschützender Wirkung ergibt. • Die Ausrichtung von Fenstern, Balkonen oder Terrassen und daraus resultierende Einsichtsmöglichkeiten sind in bebauten Gebieten regelmäßig hinzunehmen; daraus ergibt sich kein genereller Anspruch auf einen blickgeschützten Freiraum. • Ein Beweisantrag ist unzulässig, wenn er als Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag ohne greifbare Anhaltspunkte gestellt wird. • Das Vorbringen des Klägers genügte nicht, um ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinn des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zu begründen. Der Kläger wandte sich gegen die Baugenehmigung und zugehörige Abweichungs- und Befreiungsbescheide der Beklagten zur Errichtung eines achtgeschossigen Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage auf dem Nachbargrundstück der Beigeladenen. Er rügte u.a. Verstöße gegen Festsetzungen des Bebauungsplans betreffend Zahl der Vollgeschosse und Dachform, Gefährdung durch Lärm- und Schadstoffimmissionen aus der Tiefgarage sowie Verletzung des Rücksichtnahmegebots und der BauNVO. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil das Vorhaben keine schutzwürdigen Vorschriften verletze. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung, das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsgründe und lehnte die Zulassung ab. • Zulassungsvoraussetzungen: Der Zulassungsantrag aus §124 Abs.2 Nr.1 VwGO verlangt Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des VG; der Kläger hat diese nicht hinreichend bezeichnet und nicht mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen. • Bebauungsplan und Drittschutz: Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse und zur Dachform haben nur dann nachbarschützende Wirkung, wenn sich aus ihrem objektiven Gehalt, dem Zusammenspiel der Planfestsetzungen, der Planbegründung oder sonstigen Planaufstellungsakten ein Wille des Plangebers zur Einbindung der Nachbarn in ein Austauschverhältnis ergibt. Solche konkreten Anhaltspunkte fehlen hier. • Auslegung und Vergleichsfall: Das vom Kläger herangezogene Urteil des BVerwG (4 C 7.17) nutzte hier nicht, weil sich kein Plangeberwille erkennen ließ, den Gebietscharakter im hier vergleichbaren Sinne zu schützen. • Baunutzungsverordnung (§15 BauNVO): Die vom Kläger behauptete Änderung der Eigenart des reinen Wohngebiets durch die Anzahl der Wohneinheiten liegt nicht vor; die örtliche Situation und konkrete Umgebungsbebauung sprechen gegen eine solche Unvereinbarkeit. • Rücksichtnahme und Einsichtsmöglichkeiten: Einsicht durch Fenster, Balkone oder Terrassen begründet in bebauten Gebieten regelmäßig kein rücksichtsloses Verhalten; ein allgemeiner Anspruch auf blickgeschützte Freiflächen besteht nicht. • Immissionsgefahren und Beweisantrag: Die Annahme des VG, dass aufgrund Lage, Begrenzung und nur acht Stellplätzen keine unzumutbaren Lärm- oder Schadstoffimmissionen zu erwarten seien, wurde nicht substantiiert erschüttert. Der beantragte Sachverständigenbeweis war mangels tragfähiger Anhaltspunkte als Ausforschungsbegehren zu Recht abgelehnt. • Verfahrensmängel: Es liegen keine zureichenden Anhaltspunkte für einen Untersuchungsfehler oder sonstigen Verfahrensmangel gemäß §124 Abs.2 Nr.5 VwGO vor. • Zulassungsgründe insgesamt: Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ersten Urteils, noch liegt grundsätzliche Bedeutung oder besondere Schwierigkeit vor, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden. Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt damit rechtskräftig, weil die vorgebrachten Angriffe die tragenden Feststellungen und rechtlichen Würdigungen des Erstgerichts nicht ernsthaft in Frage stellen. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Bebauungsplanfestsetzungen drittschützende Wirkung entfalten oder dass unzumutbare Immissionen zu befürchten wären. Ein tat- oder rechtserheblicher Verfahrensfehler wurde nicht dargetan, sodass kein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO vorliegt.