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Urteil

25 K 6111/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0408.25K6111.19.00
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Tenor

Der der Beigeladenen erteilte Vorbescheid der Beklagten vom 4. Juli 2019 zur Errichtung eines Sportfachmarktes auf dem Grundstück Gemarkung G1 wird aufgehoben.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der der Beigeladenen erteilte Vorbescheid der Beklagten vom 4. Juli 2019 zur Errichtung eines Sportfachmarktes auf dem Grundstück Gemarkung G1 wird aufgehoben. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen einen der Beigeladenen erteilten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid. Die Beigeladene beabsichtigt die Errichtung eines E. -Sportfachmarktes auf dem Grundstück Gemarkung G1 in P. (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das Grundstück liegt an der Straße „C.------ring “, welche ringförmig einen teils bebauten, teils unbebauten Bereich zwischen der P1. Straße im Nordwesten, Bahnstrecken im Nordosten (Eisenbahnlinie / Güterbahnstrecke von P. -West nach F. -G. ) und Süden (Eisenbahnlinie von P. -Hauptbahnhof nach H. Hauptbahnhof), der Stadtgrenze zu F. im Osten und der F1. Straße im Westen durchzieht, und diesen über zwei Verbindungsstrecken an die P1. Straße anschließt. Entlang der P1. Straße, der F1. Straße und im Nordosten des vorbeschriebenen Gebiets finden sich zahlreiche Gebäude. Hingegen finden sich südlich des C1.------rings – zwischen der südlichen Fahrbahn des C1.------rings und der Bahntrasse – derzeit überwiegend ungenutzte Flächen, mit Ausnahme seines westlichen Bereichs (Büro- und Betriebsgebäude) und einer Stellplatzanlage. In dem Bereich innerhalb des kreisförmig verlaufenden C1.------rings , in dem auch das Vorhabengrundstück liegt, wurden ein Baumarkt (I. , C.------ring 00) und ein Möbel- und Einrichtungshaus (Q. , C.------ring 00) errichtet, sowie im Jahr 2021 eine U. -Anlage südlich des Möbel- und Einrichtungshauses und des Vorhabengrundstücks (C.------ring 00) und ein Brautmodengeschäft („C2. “ X. World, C.------ring 00). Östlich dieser Nutzungen bzw. südlich des Baumarktes ist dieser innere Bereich unbebaut. Nördlich der den vorbeschriebenen Bereich in und um den C.------ring abschließenden P1. Straße finden sich weitere Nutzungen, an die sich sodann das Einkaufszentrum X1. D. (vormals: D1. P. / D1. ) anschließt. Unter anderem das X1. D. , aber auch der Bereich innerhalb des C1.------rings einschließlich des Vorhabengrundstücks sowie derjenige nordöstlich der westlichen Zufahrt zur P1. Straße bis zur nordöstlichen Bahntrasse (Eisenbahnlinie / Güterbahnstrecke von P. -West nach F. -G. ) liegen innerhalb des im Einzelhandelskonzept der Beklagten (Ratsbeschluss vom 26. Mai 2008, im Folgenden: EHK 2008) festgelegten zentralen Versorgungsbereichs – als Hauptzentrum – „Y P. “. Vgl. Einzelhandelskonzept der Beklagten, abrufbar unter https://allris.......de/bi/___tmp/tmp/45-181-136432398588/432398588/00028239/39-Anlagen/01/2018............_Gutachten_zum_Einzelhandelskonz.pdf, S. 64 und 75 ff. (S. 76). Das Gutachten zum Einzelhandelskonzept der Beklagten (EHK 2008), welches von der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA) erstellt wurde, zählt zu den zentrenrelevanten Sortimenten u.a. Sportartikel (inkl. Bekleidung, außer Sportgroßgeräte und Fahrräder); als nicht zentrenrelevante Sortimente sind hingegen u.a.  Campingartikel,  Sportgroßgeräte, Fahrräder u.ä.,  Kfz und Fahrzeuge aller Art, Motorräder / Mopeds, Kfz-Zubehör, Motorrad- und Fahrradzubehör, Rasenmäher gelistet. Vgl. Gutachten zum Einzelhandelskonzept der Beklagten, abrufbar unter https://allris............de/bi/___tmp/tmp/45-181-136432398588/432398588/00028239/39-Anlagen/01/2018............._Gutachten_zum_Einzelhandelskonz.pdf, S. 55. Das Einzelhandelskonzept der Beklagten wird seit einigen Jahren überarbeitet („Fortschreibung“); das Verfahren der Überarbeitung wurde noch nicht abgeschlossen. Mit Ausnahme eines schmalen Streifens im Osten lag der vorbeschriebene Bereich in und um den C.------ring innerhalb des Plangebietes des am 28. Oktober 2008 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 0. 1.Änderung, Gelände des ehemaligen Stahlwerkes Ost im Stadtteil Y – . Für den Bereich des heutigen Vorhabengrundstücks setzte der Bebauungsplan Nr. 0. 1.Änderung – Kerngebiete (MK 0 und teils MK 00) bzw. einen Abschnitt eines sodann nicht umgesetzten Zuges der Planstraße fest. Für die Kerngebiete war textlich vorgegeben: „In allen Kerngebieten sind Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 BauNVO unzulässig.“ (textliche Festsetzung Nr. 1). Der städtebauliche Grund der Einschränkung der Zulässigkeit von Handelsbetrieben sei, so die Begründung zu diesem Bebauungsplan – Nr. 000 - 1. Änderung - – (S. 22), abrufbar unter file://srzms06c004/VGD/HOMES/vg4122/zbs/Downloads/1700_bpl......_1_aend_begr.pdf, darin zu sehen, dass die vorliegende Bauleitplanung Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO („nicht nur unwesentliche“ Auswirkungen auf die Raumordnung oder die städtebauliche Entwicklung und Ordnung) vermeiden möchte. Insbesondere sei es Anliegen dieser Planung, die zentralen Versorgungsbereiche innerhalb und außerhalb P2. nicht wesentlich zu beeinträchtigen. Auf der Grundlage dieses Bebauungsplans Nr. 0 – 1. Änderung – lehnte die Beklagte – auf Weisung der Bezirksregierung Düsseldorf – im Jahr 2014 eine Bauvoranfrage der hiesigen Beigeladenen für die Errichtung eines Sportfachmarktes ab. Im nachfolgenden Klageverfahren vor der erkennenden Kammer (25 K 5364/14) hob die Beklagte den Ablehnungsbescheid vom 16. Juli 2014 auf, nachdem die Kammer darauf hingewiesen hatte, dass die zitierte textliche Festsetzung Nr. 1 unwirksam sein dürfte, und vor diesem Hintergrund auch der Bebauungsplan in seiner Gesamtheit. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache daraufhin für erledigt. Am 9. Mai 2016 beschloss der Rat der Beklagten die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan (VBB) Nr. 00 – C.------ring im Stadtteil Y – ) zum Zwecke der Ansiedlung des streitgegenständlichen E. -Sportfachmarktes. Das Plangebiet umfasst das Vorhabengrundstück (G1) – mittlerweile mit Ausnahme einer ca. 70 m² großen Teilfläche angrenzend an das Flurstück G2 – sowie als Fläche für Maßnahmen zum Artenschutz der Feldlerche einen Teilbereich des (seinerzeitigen) Flurstücks G3. Der Bebauungsplan besteht als Einheit aus Blatt A (Vorhaben- und Erschließungsplan) und Blatt B (vorhabenbezogener Bebauungsplan). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 00 – in der Fassung vom 22. Mai 2018 – einschließlich des Vorhaben- und Erschließungsplans in der Fassung der Fortschreibung vom 18. Dezember 2018 wurde am 18. Februar 2019 als Satzung durch den Rat der Beklagten beschlossen. Am 21. Februar 2019 ordnete der Oberbürgermeister der Beklagten die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan nebst Vorhaben- und Erschließungsplan an und bestätigte, dass der Inhalt / Wortlaut des papiergebundenen Dokuments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nebst Vorhaben- und Erschließungsplan mit dem Ratsbeschluss vom 18. Februar 2019 übereinstimmte und dass im Sinne der Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (BekanntmVO NRW) verfahren worden sei. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan nebst Vorhaben- und Erschließungsplan wurde im Amtsblatt der Beklagten Nr. 0/2019 vom 1. April 2019 öffentlich bekanntgemacht. Der VBB Nr. 00 (Blatt B) trifft für den Bereich des Vorhabengrundstücks die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandelsbetrieb – Sportfachmarkt“. Im östlichen Bereich des Vorhabengrundstücks setzt er eine überbaubare Grundstücksfläche fest, an welche sich südlich ein „Bereich für 500 m² Außenverkaufsfläche“ anschließt. Weiter sind Flächen für insgesamt 420 Stellplätze (294 + 126) und ein Standort für einen Werbepylon vorgesehen. Zudem trifft der VBB Nr. 00 zur „Art der baulichen Nutzung“ nachfolgende textliche Festsetzungen: „1.2 Zulässig ist ein Sportfachmarkt mit einer maximal zulässigen Gesamtverkaufsfläche von 4.500 m². Davon entfallen auf die Außenverkaufsflächen 500 m². Folgende nicht zentrenrelevante Sortimente sind zulässig: Campingartikel Sportgroßgeräte, Fahrräder u.ä. Darunter fallen: Fitnessgeräte und Fitnessmaterial (ausgenommen Fitnesskleingeräte) Hanteln und Zubehör Skier, Snowboard und Zubehör, Schlitten Surfbretter Boote und Zubehör Tischtennisplatten und Zubehör Fußball- / Handballtore Basketballkörbe Volleyball-, Badmintonnetze, Squash, Paddel Kampfsportartikel (Handschuhe, Säcke u.a., ohne Bekleidung) Präzisionsartikel (Bogen, Zielscheibe und Zubehör) Golfsportartikel (ausgenommen Bekleidung) Kfz und Fahrzeuge aller Art, Motorräder/Mopeds, Kfz-Zubehör, Motorrad- und Fahrradzubehör, Rasenmäher Davon ausschließlich: Fahrradzubehör Sonstige nicht zentrenrelevante Sortimente: Tauchanzüge, Tauchflaschen und Zubehör Reitsportartikel Jagdgeräte und Zubehör Angelgeräte und Zubehör Auf maximal 800 m² der zulässigen Gesamtverkaufsfläche sind folgende zentrenrelevanten Sortimente zulässig: Sportartikel (inkl. Bekleidung, außer Sportgroßgeräte und Fahrräder) Sportbekleidung Sportschuhe Sportartikel Maßgeblich für die vorgenannten Sortimentslisten ist das vom Rat der Stadt am 26.05.2008 beschlossene Einzelhandelskonzept P. (Drucksache Nr. B/00/0000-00 samt Anlagen) und die dabei erfolgte Festlegung der Sortimente (Seite 55 des Gutachtens zum Einzelhandelskonzept). Definition der Verkaufsfläche: Verkaufsfläche ist die Fläche der gesamten Verkaufsstätte, die der Kunde nach Durchqueren des Eingangsbereiches betreten kann und die der Förderung des Verkaufsvorgangs dient. Zur Verkaufsfläche gehört auch die Fläche außerhalb der Verkaufsstätte (Außenverkaufsfläche), auf der Verkaufsgegenstände ausgestellt und angeboten werden. Ausgenommen sind die Sanitärbereiche (Kundentoiletten) und Bereiche für gastronomische Angebote. Die zulässige Verkaufsfläche der Sortimente errechnet sich wie folgt: Die Flächen, auf denen sich Warenträger für Sortimente und Artikel und Standflächen für Sortimente und Artikel befinden, und die Flächen, die warenständer- und artikelfrei sind (Verkehrsflächen), werden jeweils gesondert ermittelt. Sodann erfolgt eine Ermittlung der Flächen, auf denen zentrenrelevante und nicht zentrenrelevante Sortimente angeboten werden ((Länge der Regale multipliziert mit der Regaltiefe = m²) addiert mit der Flächengröße der Ausstellungsflächen). Im Verhältnis des Anteils der zentrenrelevanten Sortimente und Artikel zu den nicht zentrenrelevanten Sortimenten und Artikeln werden die gesamten Verkehrsflächen den jeweiligen Sortimenten und Artikeln (zentrenrelevant und nicht zentrenrelevant) zugeordnet. 1.3 (…)“ Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens holte die Beigeladene u.a. eine Auswirkungsanalyse der GMA von Oktober 2017 ein, welche in einer „redaktionellen Fortschreibung“ aus Dezember 2018 dem Satzungsbeschluss des Rates der Beklagten zugrunde gelegt wurde. Eine ergänzende Stellungnahme der GMA – in Reaktion auf Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB – datiert vom 13. April 2018. Das Gutachten hält u.a. fest, dass der zentrale Versorgungsbereich Hauptzentrum Y P. „heute eine faktisch regionale Versorgungsfunktion“ ausübe (S. 12). Es beschreibt u.a. den Sportartikelmarkt in Deutschland und errechnet – im Jahr 2017 – einen jährlichen Pro-Kopf-Ausgabebetrag bei Sportartikeln von ca. 145,00 Euro im Bundesdurchschnitt (ca. 65,00 Euro für Sportbekleidung und -schuhe, ca. 80,00 Euro für Sportgeräte (inkl. Fahrräder)). Zu den verschiedenen Betriebstypen und -konzepten im Sportfachhandel hält es auszugsweise fest, dass es innerhalb der großen Verbünde J. und T. sowohl Sportfachgeschäfte als auch Sportfachmärkte gebe. Ebenso wie die Sportkaufhäuser verfügten sie über eine hohe Kundenakzeptanz, beschränkten sich jedoch in ihrer Sortimentsbreite v.a. auf die „Volkssportarten“ wie z.B. Fußball, Fitness, Laufen, Schwimmen, Ski, Tennis und wiesen daher nur ein ausschnittsweises Sortiment auf. Bereits Fahrräder und Sportgroßgeräte würden eher selten geführt. Die Anbieter dieser Verbundgruppen und die Sportkaufhäuser konzentrierten sich somit stark auf zentrenrelevante Sortimente bei Sportbekleidung und -schuhen, die i.d.R. höhere Flächenleistungen als nicht zentrenrelevante Sportsortimente erzielten (i.d.R. Fahrräder, Sportgroßgeräte, Boote / Kajaks etc.), was sich auch in deren Flächenanforderungen niederschlage. Somit orientierten sich diese v.a. auch auf Innenstadtlagen. Demgegenüber sei der Anbieter E. aufgrund seiner besonderen Merkmale (Großflächigkeit, Angebotsbreite in Selbstbedienung sowie Möglichkeit einer Beratung und Service für den Kunden) ausschließlich als Fachmarkt einzustufen. Daneben sei zwischen unterschiedlichen Betriebskonzepten zu unterscheiden, die sich in Bezug auf ihr Sortimentskonzept differenzieren ließen. Die vorherrschenden Fachgeschäfte und Fachmärkte konzentrierten sich stark auf die beliebtesten Sportarten. Demgegenüber bilde ein Vollsortimenter das komplette Spektrum seiner Branche ab. Der Anbieter E. stelle den derzeit einzigen Vollsortimenter auf dem deutschen Sportmarkt dar, dessen Sortiment sehr breit über praktisch alle Sportarten (auch weniger nachgefragte Randsportarten) hinweg aufgestellt sei, wobei es einen hohen Anteil an Eigenmarken gebe. E. agiere dabei als Discounter, der mit Verkaufsflächen zwischen 2.000 und 10.000 m² an meist verkehrsgünstigen Standorten agiere. Ein Großteil des Sortiments entfalle auf Eigenmarken, die sich im niedrig- bis mittelpreisigen Segment bewegten. Modische Kleidung (Sportswear) spiele dabei im geführten Sortiment kaum eine Rolle, die angebotenen Sortimente seien überwiegend funktional ausgerichtet. Der Anteil an Sortimenten, die einen hohen Flächenbedarf benötigten, sei dabei i.d.R. sehr hoch. Neben diesem Aspekt bringe es der Umstand, dass auch weniger nachgefragte Sportarten geführt würden, mit sich, dass die Flächenproduktivitäten z.T. deutlich geringer seien als bei einem Sportanbieter mit überwiegend Sportbekleidung und -schuhen. Überschneidungen mit dem innerstädtischen Sportfachhandel seien trotz dieser Besonderheiten nicht von der Hand zu weisen. Neben der Bedeutung der „Randsportarten“ sei – so das Gutachten weiter – für E. ein hoher Anteil selbst produzierter Eigenmarken („Passion Brands“) typisch, die laut Angaben des Unternehmens in Deutschland einen Umsatzanteil von 80 % erzielten (international: 70 % des Umsatzes). Unter Verweis auf vorgetragene Besonderheiten des E. -Angebotes nahm das Gutachten eine Berechnung der jeweiligen Verkaufsflächen mit zentren- und nicht zentrenrelevanten Sortimenten vor. Die Bestandteile des E. -Sortiments seien im Gutachten, so wird dort ausgeführt, den im Einzelhandelskonzept der Beklagten enthaltenen Sortimentsgruppen zugeordnet worden. Ein Auszug mit Beispielen der Zuordnung ist im Gutachten enthalten (S. 19). So werden City Bikes der Warengruppe „Fahrräder“ und mithin als nicht zentrenrelevant zugeordnet, Fahrradbeleuchtung als „Fahrradzubehör“ ebenfalls als nicht zentrenrelevant, hingegen Fahrradsocken als „Sportartikel (inkl. Bekleidung)“ und mithin als zentrenrelevant. Zur Verkaufsfläche führt das GMA-Gutachten aus (S. 21 f.): „Eine einheitliche bzw. gerichtlich definierte Methode, wie Flächen mit zentrenrelevanten Sortimenten von Flächen mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten unterschieden werden, gibt es dabei nicht. Bei Betriebstypen mit klar voneinander abgrenzbaren Sortimenten wie z.B. SB-Warenhäusern, Möbelhäusern oder Baumärkten wird von Gutachtern in der Regel die Mitte der Verkehrsflächen zwischen den Regalreihen bzw. Warenträgern (Mitte der Gänge) gewählt, um Sortimentsgruppen mit unterschiedlichen Merkmalen (z.B. unterschiedliche Branchen und Abteilungen oder Zentren- / Nicht-Zentrenrelevanz) voneinander zu unterscheiden. Diese Methode führt jedoch in E. -Märkten nicht zu sachgerechten Ergebnissen, da die Abteilungen nach Sportarten gegliedert sind, innerhalb derer sowohl zentrenrelevante als auch nicht zentrenrelevante Sortimente – teilweise übereinander bzw. gemischt – angeboten werden. Darüber hinaus verfügt E. im Vergleich zu Sportfachgeschäften oder Sportkaufhäusern über deutlich breitere Gänge, um den Kunden die Möglichkeit zu bieten, verschiedene Produkte direkt im Markt zu testen (z.B. Fahrräder, Ball- oder Schlägersportarten). Zur Ermittlung der zentren- und nicht zentrenrelevanten Verkaufsfläche im E. -Projekt in P. werden zwei Berechnungs- bzw. Zuordnungsschritte durchgeführt: Zunächst wird die reine Aufstellfläche von Waren (Regale, Ausstellungsflächen für Sportgroßgeräte) nach ihrer Zentren- und Nicht-Zentrenrelevanz unterschieden. In enger Abstimmung mit der Firma E. wurden alle Sortimente, die in der betriebsinternen E. -Systematik in über 40 (Unter-) Abteilungen aufgeteilt sind, genau bewertet und den [sic] Warengruppen dem Oberhausener Sortimentskonzept zugeordnet (vgl. nachfolgende Übersicht 3). Danach wurde geprüft, welcher Anteil der jeweiligen Sportart bzw. der Abteilung innerhalb der E. -Systematik zentrenrelevanten bzw. nicht-zentrenrelevanten Sortimenten zuzuordnen ist. (…) Summiert man die Aufstellflächen und die Anteile an zentrenrelevanten Sortimenten, so ergibt sich ein Anteil von 17,7 % der Aufstellflächen, der auf zentrenrelevante Sortimente entfällt. Somit sind rd. 82,3 % der Aufstellflächen den nicht zentrenrelevanten Sortimenten zuzuordnen.²²“ „(Fn.)²² Die Angaben zu den Flächenverhältnissen für die Produkte in den einzelnen Fachabteilungen wurden von E. auf der Grundlage einer Analyse ihres Regalierungsplans für den Standort P. zur Verfügung gestellt. Die Zuordnung der Produkte zu den Sortimentsgruppen gemäß Sortimentskonzept P. erfolgte dann im Rahmen einer Abstimmung zwischen GMA und E. .“ „In einem zweiten Schritt werden dann die verbleibenden Flächen (Gangflächen, Kassenzone, Windfang etc.) entsprechend dieses Verhältnisses aufgeteilt (17,7 % zentrenrelevant, 82,3 % nicht zentrenrelevant).“ Eine Tabelle der Zuordnungsergebnisse ist im Gutachten als „Übersicht 3“ enthalten („Erläuterungen zur Zuordnung der einzelnen Sortimente“, S. 22 f.). In dieser werden Abteilungen einer Sortimentsgruppe gemäß dem Einzelhandelskonzept der Beklagten (EHK) unter Angabe der grundsätzlichen Zentren- oder Nicht-Zentrenrelevanz zugeordnet. Teils führt die Tabelle zu einzelnen Abteilungen „Ausnahmen (Beispiele)“ zur jeweiligen grundsätzlichen Zuordnung zu einer Sortimentsgruppe auf. Zu jeder Abteilung ist abschließend angegeben, zu welchem Anteil eine Zentrenrelevanz erkannt wurde („zentrenrelevant in %“). Wegen des Inhalts der Tabelle wird auf die beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. Weiter führt das Gutachten sodann aus: „Diese Aufteilung der Zentrenrelevanz einzelner Abteilungen wird konkret wie folgt auf das Vorhaben in P. übertragen: Die reinen Aufstellflächen von Sortimenten ergeben sich zum einen aus der Länge der Regale (Regalmeter) in den jeweiligen Sortimenten, multipliziert mit der Tiefe der Regale von 0,45 m, und den Ausstellungsbereichen für großvolumige (i.d.R. nicht zentrenrelevante) Produkte. Die gesamte Ausstellungsfläche beläuft sich auf 1.748 m², wovon 309 m² (17,7 %) auf zentrenrelevante Sortimente entfallen. Auf die restlichen Flächen (Gangflächen, Kassen, Servicepoint) entfallen 2.752 m². Ordnet man – analog zu den Ausstellungsflächen – 17,7 % dieser restlichen Flächen den zentrenrelevanten Sortimenten zu, so ergibt sich eine Gesamtverkaufsfläche von 795 m² für zentrenrelevante Sortimente.“ In einer sich anschließenden „Übersicht 4“ sind die Ergebnisse dieser gutachterlich vorgenommenen Zuordnungsschritte dargestellt („Zuordnung der E. -Sortimente nach Regalmetern“, S. 24 f.). Auch wegen des Inhalts dieser Tabelle wird auf die beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Im Gutachten wird sodann eine Standortbeschreibung und Standortbewertung vorgenommen. In der zusammenfassenden Standortbewertung werden u.a. „Synergie- und Agglomerationseffekte mit den umliegenden Einzelhandelsnutzungen (v.a. D1. )“ als positiver Standortfaktor benannt (S. 31). Weiter befasst sich das Gutachten mit der projektrelevanten Nachfragesituation und definiert das Einzugsgebiet – unter Ansetzens einer „modifizierten 20 Pkw-Minuten-Isochrone“ – dergestalt, dass das Stadtgebiet der Beklagten als sog. „Zone I“ definiert wird und eine umliegende „Zone II“ u.a. das Stadtgebiet der Klägerin umfasst. Zur projektrelevanten Angebotssituation enthält die Tabelle 6 („Projektrelevanter Einzelhandelsbestand im überörtlichen Einzugsgebiet“) weitere Angaben (S. 42). Zum Stadtgebiet der Klägerin wird anschließend ausgeführt (S. 43): „C3. , Mittelzentrum: ein Fachanbieter im Bereich Sportartikel inkl. Bekleidung / Schuhe (J. C4. ) und ein Waffengeschäft im Hauptzentrum Innenstadt vorhanden; geschlossenes Warenhaus L. wird durch Kaufhaus N. übernommen (voraussichtlich ohne Sportartikel) im zentralen Versorgungsbereich C5. ist im Sortimentsbereich Sportgroßgeräte, Fahrräder, Camping der Fahrradanbieter Radsport C6. ansässig außerhalb zentraler Versorgungsbereiche sind u.a. der Fahrradmarkt Zweirad S. , das Golf I1. sowie das J. Alpincenter vertreten  die Angebotsstrukturen im untersuchten Bereich von C3. sind mit Ausnahme von Golf I1. überwiegend den mittleren Verkaufsflächengrößen zuzuordnen und weisen aufgrund ihres Angebots z.T. Schnittstellen mit dem Planvorhaben auf  somit können die Sportanbieter in C3. durch das Planvorhaben tangiert werden“ Hinsichtlich der „möglichen Auswirkungen im überörtlichen Einzugsgebiet (Zone II)“ kommt das Gutachten – in Bezug auf das Stadtgebiet der Klägerin – zu folgenden Umsatzumverteilungswirkungen (S. 54): „In der Innenstadt C3. liegen etwaige Umverteilungswirkungen im gesamten Sportsegment unterhalb einer rechnerischen Nachweisgrenze. Hier sind nach der Schließung des L. Warenhauses nur noch J. C4. sowie ein Waffenhändler ansässig, für die mögliche Auswirkungen rechnerisch jedoch nicht mehr nachweisbar sind (Umsatzumverteilung < 0,05 Mio. €). Städtebauliche oder versorgungsstrukturelle Effekte sind somit nicht zu erwarten. Im C7. Nebenzentrum C5. ist eine Umsatzumverteilungsquote i.H.v. rd. 8 – 9 % zu prognostizieren. Dabei wird v.a. der Anbieter Radsport C6. nachhaltig tangiert. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zielgruppenorientierung des Marktes im Vergleich zum Planvorhaben können mögliche Umsatzeinbußen des Fahrradfachmarktes Radsport C6. jedoch kompensiert werden⁴²; ein Marktaustritt ist nicht zu erwarten. Zudem ist das Sortiment Fahrräder und Zubehör gemäß C7. Sortimentsliste als nicht zentrenrelevant zu klassifizieren. Dementsprechend sind im Nebenzentrum C5. städtebauliche Folgewirkungen infolge der Realisierung des Vorhabens nicht abzuleiten. Anbieter aus dem Bereich Sportartikel inkl. Bekleidung / Schuhe sind nicht ansässig.“ „(Fn.)⁴² Während der Fahrradfachmarkt Radsport C6. überwiegend kostenintensive Markenräder führt, deckt das E. -Angebot das niedrig- bis mittelpreisige Segment ab. Grundsätzlich sind Fahrräder und Zubehör laut C7. Liste nicht zentrenrelevant.“ Die – von dem Gutachter ermittelte – „Umsatzumverteilung des Planvorhabens im überörtlichen Einzugsgebiet (Zone II) nach Lagekategorien“ (Tabelle 12, S. 55) enthält für das Stadtgebiet der Klägerin nachfolgende Angaben: Stellung genommen hatten im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB u.a. der Handelsverband NRW Ruhr e.V., der Industrie- und Handelskammer zu F. , der Regionalverband Ruhr und verschiedene Nachbarstädte. Sie kritisierten insbesondere die Berechnungsmethode zur Verkaufsfläche, die Zuordnung der Warengruppen zu den zentren- bzw. nicht zentrenrelevanten Sortimenten und Widersprüche zu einer früheren Auswirkungsanalyse der GMA aus dem Jahr 2013: So habe die GMA im Zusammenhang mit dem früheren Gutachten eingeräumt, dass unter Zugrundelegung der üblichen Berechnungsmethode sich die Verkaufsfläche im zentrenrelevanten Segment auf rund 1.660 m² erhöhen würde. Entsprechend hätte auch von einem höheren zu erwartenden Umsatz und einer höheren zu erwartenden Umsatzumverteilung des Vorhabens ausgegangen werden müssen. Die Vorhabenbeschreibung, die lediglich von einem errechneten Anteil von nur 17,7 % (795 m² Verkaufsfläche) an zentrenrelevanten Sortimenten ausgehe, sei nicht plausibel und spiegele nicht die Verhältnisse einer durchschnittlichen E. -Filiale wider. Es habe vielmehr den Anschein, als wolle man auf jeden Fall das Ziel des Einzelhandelskonzeptes der Beklagten (2008) erreichen: „Bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment ist daher eine Begrenzung der zentrenrelevanten Sortimente auf maximal 10 % der realisierten Gesamtverkaufsfläche, jedoch maximal 800 m² VK anzuregen.“ Die Zuordnung des Gebietes des ehemaligen Stahlwerks Ost als zentraler Versorgungsbereich, wie er im Einzelhandelskonzept (2008) erfolgt sei, sei in der Sache unzutreffend; man werde diesen Umstand im Wege des anstehenden Beteiligungsverfahrens zum neuen Einzelhandelskonzept der Beklagten erneut prüfen. In dem GMA-Gutachten aus dem Jahr 2013 sei das Marktvolumen noch mit 58,8 Mio. Euro angegeben worden, dieses liege nunmehr bei 162,9 Mio. Euro. Weiter sei die Anteilszuordnung in den einzelnen Warengruppen nicht belegt. Die durchschnittliche Flächenproduktivität sei fehlerhaft angegeben worden. Eine methodische Herleitung der Streuumsätze in Höhe von 20 % fehle. Auch die Klägerin nahm unter dem 10. November 2017 Stellung. Aufgrund der bereits vorhandenen erheblichen Beeinträchtigungen der C7. Zentren einschließlich der C7. Innenstadt durch Einzelhandelsvorhaben auf P3. Stadtgebiet habe sie erhebliche Bedenken gegen den VBB Nr. 00. Sie als direkte Nachbarstadt P2. weise seit der Errichtung des D1. und angrenzender Einzelhandelseinrichtungen mittlerweile über 10 % Kaufkraftabfluss nach P. auf. Dies gelte insbesondere für die zentrenrelevanten Sortimente, bei denen der Kaufkraftabfluss nochmals deutlich höher ausfalle. Dies sei bedingt durch die räumliche Nähe und die gute Erreichbarkeit, die vom C7. Stadtgebiet in weiten Teilen erheblich besser und schneller sei als im Vergleich zu den peripheren Ortsteilen in P. . Hier setze der erste Kritikpunkt an dem VBB Nr. 00 an. Die Betroffenheit der Nachbarkommunen werde nicht nach der räumlichen und zeitlichen Nähe beurteilt, sondern zunächst die Lage im Stadtgebiet P. als höchste Betroffenheit eingestuft, obwohl es hier erheblich geringere Betroffenheiten gebe. Es werde auch nicht darauf eingegangen, wie hoch der Gesamteinfluss des D1. und seiner angrenzenden Einzelhandelsbetriebe auf die Nachbarkommunen sei. Es werde lediglich ein Kaufkraftabfluss für die speziell im VBB Nr. 00 geplanten zentrenrelevanten Sortimente ermittelt. Aussagen darüber, dass gerade in diesen Sortimenten bereits ein hoher Kaufkraftabfluss aus den Nachbarstädten stattfinde, ließen sich in den Gutachten und Erläuterungen nicht finden. Ein weiterer Aspekt sei die planungsrechtliche Begründung. Die damalige Änderung des Regionalplanes von GIB in ASB, also: von Bereichen für Gewerbliche und Industrielle Nutzungen in Allgemeine Siedlungsbereiche, sei mit der Begründung beantragt worden, dass andere Nutzungen als Einzelhandel auf den Flächen des ehemaligen Stahlwerks Ost geplant würden. Für den Gesamtbereich des ehemaligen Stahlwerks Ost sei der Bebauungsplan Nr. 000 – 1. Änderung – im Jahre 2008 aufgestellt worden, der die Ansiedlung von Handelsbetrieben im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1-3 BauNVO als unzulässig festsetze. Inzwischen sei auf den Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 000 – 1. Änderung – Einzelhandelsbetriebe wie F2. T1. , I2. und M. mit bereits zusammen mehr als 2.500 m² Verkaufsfläche für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente angesiedelt worden. Der VBB Nr. 00 erwecke dabei den Eindruck, dass es sich lediglich um einen Einzelbetrieb handele. Aufgrund der direkten räumlichen Nähe und ehemals gemeinsamen Lage innerhalb des Bebauungsplans Nr. 000 – 1. Änderung – befürchte sie die Entstehung einer Einzelhandelsagglomeration mit zentrenrelevanten Sortimenten im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO. Dem Entstehen einer Agglomeration oder dem Hinzutreten weiterer Einzelhandelsbetriebe zu einer bestehenden Agglomeration müsse die Gemeinde nach dem Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) entgegenwirken. Hinsichtlich der Stellungnahme der Klägerin beschloss der Rat der Beklagten, diese zur Kenntnis zu nehmen bzw. ihr in Teilen nicht zu folgen. Die Begründung zum VBB Nr. 00 – in der Fassung der Fortschreibung vom 18. Dezember 2018 – hält u.a. fest, dass „das Einzelhandelskonzept 2008 (…) die Planungsziele zur Sicherung und Entwicklung des Einzelhandels und der Versorgung in P. fest“(legt) und „gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB als städtebauliches Entwicklungskonzept bei der Aufstellung der Bauleitpläne abwägend zu berücksichtigen“ ist (S. 10). Es enthalte „verschiedene Ansiedlungs- und Steuerungsempfehlungen für die örtliche Einzelhandelsentwicklung, die auf das über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 00 zu steuernde Einzelhandelsvorhaben durchschlagen“ (S. 12). Mit Blick auf die P3. Sortimentsliste erläutert die Planbegründung, dass in Bezug auf das über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 00 zu regelnde Einzelhandelsvorhaben „folgende Sortimente bzw. deren Einordnung gemäß P3. Sortimentskonzept“ von Belang seien, und listet anschließend die oben wiedergegebenen zentren- bzw. nicht zentrenrelevanten Sortimente des Einzelhandelskonzeptes 2008 (dort: S. 55) auf, mit dem Zusatz, relevant sei von der letztgenannten Sortimentsgruppe ausschließlich Fahrradzubehör. Die Begründung leitet mit dem Satz: „Auf der Grundlage dieses ortspolitisch beschlossenen Sortimentskonzeptes ist das gegenständliche Vorhaben einzuordnen und zu bewerten.“ zu weiteren Ausführungen zu der standortbezogenen und der sortimentsbezogenen Steuerung des Vorhabens über. Zur sortimentsbezogenen Steuerung hält die Planbegründung fest (S. 13): „Um die [sic] Gefahr einer Aushöhlung des Sortimentskonzeptes durch übermäßige Angebote von zentrenrelevanten Randsortimenten zu begegnen, ist bei Ansiedlungen außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche eine Randsortimentbegrenzung im Rahmen der Bebauungsplanfestsetzungen zu empfehlen. Bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten ist daher eine Begrenzung der zentrenrelevanten Randsortimente auf maximal 800 m² VK anzuregen (Gutachten zum Einzelhandelskonzept für die Stadt P. 2007, S. 72). Obwohl die sortimentsbezogene Ansiedlungsempfehlung im vorliegenden Planverfahren eigentlich nicht zum Tragen kommt, da die vorhabenbezogene Planung innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches stattfindet, erfolgt gleichwohl im Rahmen der planungsrechtlichen Steuerung und Festsetzungstechnik eine Begrenzung der Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente gem. der P3. Sortimentsliste auf maximal 800 m² der zulässigen Verkaufsfläche – und damit eine nahezu vergleichbare Behandlung mit einer Lage des Vorhabens außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs – um mögliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche und Nachbarstädte so gering wie möglich zu halten. Damit wird auch diesem sortimentsbezogenen Steuerungsgrundsatz entsprochen.“ Die in der Planbegründung enthaltene Vorhabenbeschreibung nimmt auf den im GMA-Gutachten ermittelten Wert einer (maximalen) Gesamtverkaufsfläche inkl. Außenverkaufsfläche von 795 m² Bezug (S. 15). Im Hinblick auf die Auswirkungen des Vorhabens nimmt die Begründung – auch ausdrücklich – auf die Annahmen und Ergebnisse des GMA-Gutachtens nebst ergänzender Stellungnahme aus April 2018 Bezug (unter „Kapitel 6“ bzw. „Punkt 6“, S. 16 ff., u.a. „Auf diese gutachterlichen Untersuchungen beziehen sich die Ausführungen in Kapitel 6.“). Zur Sortimentsliste in der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 führt die Begründung aus (S. 25): „Die Angebotsstruktur lässt sich nicht völlig deckungsgleich mit der dem gültigen Sortimentskonzept des Einzelhandelskonzeptes 2008 der Stadt P. zugrunde gelegten Sortimentsstruktur abbilden. Dies liegt an einem üblicherweise in Sortimentslisten, die auf landesplanerischen Vorgaben beruhen, nur groben Sortimentsraster. Aus dem hier relevanten Bereich Sport kennt das P3. Sortimentskonzept 2008 nur Sportartikel einschließlich Bekleidung mit Ausnahmen von Sportgroßgeräten und Fahrrädern im zentrenrelevanten Bereich sowie Sportgroßgeräte, Fahrräder u.ä., Campingartikel und Fahrradzubehör im nicht zentrenrelevanten Angebotssegment. Die pauschale Zuordnung der Sportartikel führt – systemimmanent – dazu, dass ein Teil der Artikel, die zwar im weitesten Sinne als „Sportartikel“ (das sind fast alle Waren, die man in Zusammenhang mit Sport verwenden kann) bezeichnet werden, tatsächlich keine Innenstadtrelevanz aufweisen (z.B. Tauchanzüge, Tauchflaschen, Reitsport, Angelsport etc.). Dieser Erkenntnis folgend ist die Sortimentsliste zu Ziel 6.5-2 LEP NRW auch von Seiten der Landesplanung weiter differenziert worden. Als städtebauliches Steuerungsinstrument müssen städtische Sortimentslisten insoweit abschließend sein, als sie die zentrenrelevanten Sortimente verbindlich festlegen müssen. Dieser Erkenntnis folgend werden im gültigen Einzelhandelskonzept 2008 der Stadt P. die Sortimente abschließend aufgeführt, die „im Wesentlichen den zentralen Versorgungsbereichen zugeordnet werden können“.¹⁶ Hinsichtlich der nicht zentrenrelevanten Sortimente sind Einzelhandelskonzepte in aller Regel nicht abschließend, da nicht alle denkbaren Sortimente erfasst und abgebildet werden können. So ist es auch im Falle des gültigen „P3. Sortimentskonzept 2008“ ¹⁷. Dort werden z.B. Sortimente aus den Bedarfsbereichen Angelsport, Jagdsport, Reiten, Tauchen, Golf etc. weder bei den zentrenrelevanten noch bei den nicht zentrenrelevanten Sortimenten genannt. Diese Sortimente zählen aber auch nicht zu den nach den Vorgaben des gültigen Einzelhandelskonzeptes 2008 innenstadtprägenden und das „Einkaufserlebnis“ fördernden Artikeln. Eine weitere Unterdifferenzierung, wie sie im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 00 erfolgt, widerspricht daher nicht der Systematik des Sortimentskonzeptes des gültigen Einzelhandelskonzeptes 2008 der Stadt P. . Der zulässige Anteil des zentrenrelevanten Sortiments Sportartikel (inkl. Bekleidung, außer Sportgroßgeräte und Fahrräder) wird auf 800 m² der Verkaufsfläche begrenzt (siehe textliche Festsetzung Nr. 1.2). (…) Wie unter Pkt. 6 dieser Begründung dargelegt, sind durch die zu erwartenden Umsatzumverteilungen sowohl im Bereich des zentrenrelevanten Sortiments Sportartikel (inkl. Bekleidung, außer Sportgroßgeräte, Fahrräder u.ä. sowie Campingartikel keine nachhaltigen Betriebsschwächungen oder gar Betriebsaufgaben im Einzugsbereich des Vorhabens zu erwarten, die zu städtebaulich relevanten Auswirkungen führen könnten. ¹⁶ vgl. Gutachten zum Einzelhandelskonzept für die Stadt P. 2007, S. 54 ¹⁷ vgl. Gutachten zum Einzelhandelskonzept für die Stadt P. 2007, S. 55“ Hinsichtlich der Zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB wird auf die beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. Im Juli 2016 wurde am C.------ring zudem das Verfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 01 – T2. Straße und ehem. Stahlwerksgelände im Stadtteil Y, P. -Ost – eingeleitet, durch welches die Ansiedlung eines Möbel- und Einrichtungshauses (Y. ) mit einer Verkaufsfläche von etwa 35.000 m² und einer Lagerfläche von zunächst etwa 12.500 m² (mit der Änderung: etwa 14.000 m²) ermöglicht werden soll. Das avisierte Plangebiet schließt nunmehr östlich bzw. südöstlich an das heutige Möbel- und Einrichtungshaus (Q. -Markt) auf dem Flurstück G4 an. Das Verfahren ist bislang nicht fortgeführt bzw. abgeschlossen worden. Weiter fasste der Rat der Beklagten im Juni 2020 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 000 – P1. Straße / C.------ring – , welcher das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 0 – 1. Änderung – mit Ausnahme der Planbereiche der VBB Nr. 00 und Nr. 01 umfasst. Bereits am 14. Dezember 2018 beantragte die Beigeladene die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung eines Sportfachmarktes auf dem Vorhabengrundstück. Im Verwaltungsverfahren forderte die Beklagte u.a. dreimal Nachbesserungen an denjenigen Bauvorlagen ein, welche sich auf Nachweise zur Einhaltung der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 des VBB Nr. 00 bzw. der maximal zulässigen Verkaufsflächen für zentrenrelevante Sortimente bezogen. Die – später grün als dem sodann erteilten Vorbescheid zugehörig gestempelten – Bauvorlagen enthalten ein (erstes) Dokument zur „Verkaufsfläche und Sortimentsliste“, datierend vom 5. Dezember 2018, in dem die Verkaufsfläche wie folgt definiert wird: „Verkaufsfläche ist die Fläche der gesamten Verkaufsstätte, die der Kunde nach durchqueren des Eingangsbereiches betreten kann und die der Förderung des Verkaufsvorgangs dienen. Dazu gehört auch die Fläche außerhalb der Verkaufsstätte (Außenverkaufsfläche) auf der Verkaufsgegenstände ausgestellt und angeboten werden. Ausgenommen sind die Sanitärbereiche (Kundentoiletten) und Bereiche für gastronomische Angebote. Die zulässige Verkaufsfläche der Sortimente errechnet sich wie folgt: die Flächen, auf denen sich Warenträger für Sortiment und Artikel und Standflächen für Sortimente und Artikel befinden und die Flächen, die Warenständerfrei sind (Verkehrsflächen) werden jeweils gesondert ermittelt. Sodann erfolgt eine Ermittlung der Flächen, auf denen zentrenrelevante und nicht zentrenrelevante Sortimente angeboten werden (Länge der Regale mit zentrenrelevanten Sortimenten multipliziert mit der Tiefe (0,45 m) = qm) und Flächengröße der Ausstellungsflächen). In dem Verhältnis des Anteils der zentrenrelevanten Sortimente und Artikel zu den nicht zentralbanken Sortimenten und Artikeln werden die gesamten Verkehrsflächen den jeweiligen Sortimenten und Artikeln (zentrenrelevant und nicht zentrenrelevant) zugeordnet.“ Hieran schließt sich eine Sortimentsliste an, welche als zentrenrelevant die Sortimente und Artikel – „soweit nicht unter b) genannt“ – Sportbekleidung, Sportschuhe und Sportartikel benennt; die unter b) aufgelisteten nicht zentrenrelevanten Sortimente und Artikel entsprechen inhaltlich der Liste der zulässigen nicht zentrenrelevanten Sortimente in der textlichen Festsetzung Nr. 1.2, Satz 3, des VBB Nr. 00. Ebenfalls grün gestempelt ist ein (zweites) Dokument, welches die Verkaufsfläche wie folgt definiert: „Verkaufsfläche ist die Fläche der gesamten Verkaufsstätte, die der Kunde nach durchqueren des Eingangsbereiches betreten kann und die der Förderung des Verkaufsvorgangs dienen. Dazu gehört auch die Fläche außerhalb der Verkaufsstätte (Außenverkaufsfläche) auf der Verkaufsgegenstände ausgestellt und angeboten werden. Ausgenommen sind die Sanitärbereiche (Kundentoiletten) und Bereiche für gastronomische Angebote. Die zulässige Verkaufsfläche der Sortimente errechnet sich wie folgt: die Flächen, auf denen sich Warenträger für Sortiment und Artikel und Standflächen für Sortimente und Artikel befinden. Die Flächen, die Warenständerfrei sind (Verkehrsflächen) werden gesondert ermittelt. Sodann erfolgt eine Aufteilung in den Flächen, auf denen zentrenrelevante und nicht zentrenrelevante Sortimente angeboten werden (Länge der Regale mit zentrenrelevanten Sortimenten multipliziert mit der Tiefe (0,45 m) = qm) und Flächengröße der Ausstellungsflächen. In dem Verhältnis des Anteils der zentrenrelevanten Sortimente und Artikel zu den nicht zentrenrelevanten Sortimente und Artikel zu den nicht zentrenrelevanten Sortimenten und Artikeln werden die gesamten Verkehrsflächen den jeweiligen Sortimenten und Artikeln (zentrenrelevant und nicht zentrenrelevant) zugeordnet und anteilsmäßig berücksichtigt.“ Hierunter findet sich ein „Einzelnachweis zentrenrelevante Sortimente“ wie folgt: „Ein erster Nachweis für den Flächenanteil der zentrenrelevanten Sortimente wurde in der Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines E. Sportfachmarktes in P. / Oktober 2017 (redaktionelle Fortschreibung Dezember 2018) / GMA – Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung, Köln auf den Seiten 19 – 24 geführt und die Methode der Ermittlung nachvollziehbar dargestellt (siehe unten). Grundlage der Flächenermittlungen bildet die Analyse des Regalierungsplans E. für den Standort P. mit Darstellung der zentren- und nicht zentrenrelevanten Sortimente (s. Anlage). Das Ermittlungsergebnis einer Verkaufsfläche von 792,6 m², auf der zentrenrelevante Sortimente angeboten werden, liegt damit unterhalb der maximal zulässigen Verkaufsfläche von 800 qm. Hierbei handelt es sich um eine saisonbedingte Zuordnung, die sich je nach Saison verändern kann, bis zur maximalen zentrenrelevanten Sortimentsfläche von 800 qm. Die eingereichten Bauvorlagen entsprechen damit auch in Bezug auf die zentrenrelevanten Sortimente den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 00 C.------ring .“ Des Weiteren grün gestempelt wurde ein Auszug aus dem GMA-Gutachten, (wohl) in der Fassung von Oktober 2017, genauer Kapitel I. 5. „Sortimentsdifferenzierung im Hinblick auf Zentren- und Nicht-Zentrenrelevanz“, einschließlich der „Übersicht 3“ („Erläuterungen zur Zuordnung der einzelnen Sortimente“) und bis zu den „Lesebeispielen“, mithin ohne die „Übersicht 4“ („Zuordnung der E. -Sortimente nach Regalmetern“). Ebenfalls mit einem Grünstempel versehen wurde ein „Regalierungsplan E. Standort P. “. Auf diesem sind, so die Legende, die verschiedenen zentrenrelevanten Sortimentsgruppen – farbig differenziert – gestrichelt dargestellt. Im Übrigen dargestellt sind die mit „nicht-zentrenrelevanten Sortimenten“ ausgestatteten Warenträger und Showroom / Expoflächen (flächig blau). Weiter zugehörig grün gestempelt ist eine Tabelle mit der Bezeichnung „Zuordnung der E. -Sortimente nach Regalmetern“, datierend vom 10. Mai 2019, welche in der Summe Aufstellflächen und Showroom-/Expoflächen für zentrenrelevante Artikel von 279,2 m² ausweisen, bei einer Gesamtaufstell- und Showroom-/Expofläche von 1.585 m². Aus dem errechneten Anteil zentrenrelevanter Flächen von 17,6 % ergibt sich hiernach eine Verkaufsfläche mit zentrenrelevanten Sortimenten von 792,6 m² (vgl. Beiakten Heft 8, Bl. 88). Wegen des weiteren Inhalts dieser Tabelle wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Ein Vermerk des Fachbereichs Stadtplanung der Beklagten vom 11. Juni 2019 hielt fest, dass der Nachweis der Einhaltung der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 des VBB Nr. 00 hinsichtlich der maximalen Gesamtverkaufsflächenobergrenze, der maximalen Außenverkaufsflächenobergrenze und insbesondere der maximalen Verkaufsflächenobergrenze für zentrenrelevante Sortimente von 800 m² sowohl zeichnerisch als auch rechnerisch in den Bauvorlagen geführt worden sei. Diesbezüglich wurde seitens der Beklagten auf eine „detailliert geführte Nachprüfrechnung“ verwiesen, die der Stellungnahme vom 11. Juni 2019 beigefügt worden sei; eine solche Nachprüfrechnung findet sich in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen jedoch nicht. Unter dem 4. Juli 2019 erteilte die Beklagte der Beigeladenen den begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid. Der Bescheid gibt u.a. die vorstehend angegebenen Ausführungen der Stellungnahme vom 11. Juni 2019 wieder, und verweist ebenfalls auf eine „detailliert geführte Nachprüfrechnung“, welche – auch hier – jedoch nicht in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthalten ist. Eine Abschrift des Vorbescheids wurde der Klägerin am 18. Juli 2019 zugestellt. Gegen diesen Vorbescheid hat die Klägerin am 15. August 2019 Klage erhoben. Am 31. März 2020 hat die Klägerin zudem im Hinblick auf den VBB Nr. 00 bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) einen – noch anhängigen – Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt (10 D 26/20.NE). Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, der angefochtene Bauvorbescheid sei unter Missachtung des in § 2 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) normierten – drittschützenden – interkommunalen Abstimmungsgebots erteilt worden. Dieses gelte zwar nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur für die Aufstellung von Bauleitplänen. Es begründe in bestimmten Fällen jedoch auch ein Abwehrrecht gegen das aufgrund des Bebauungsplans genehmigten Einzelvorhaben. Die Beklagte habe das streitgegenständliche Vorhaben auf der Grundlage des von ihr erlassenen Bebauungsplans VBB Nr. 00 genehmigt. Bei dem Satzungsbeschluss zu diesem Bebauungsplan habe die Beklagte das interkommunale Abstimmungsgebot zu ihren Lasten verletzt. Die Beklagte habe versäumt, sich in ihrer Abwägungsentscheidung ausreichend mit den städtebaulichen Auswirkungen des Planvorhabens auf die Städte im Einzugsgebiet des Vorhabens und insbesondere auf ihr Gemeindegebiet auseinanderzusetzen. Der VBB Nr. 00 verstoße daher unter anderem gegen § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 2 BauGB und sei unwirksam. Infolge der Unwirksamkeit des Bebauungsplans sei das Vorhabengrundstück dem planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Das GMA-Gutachten, welches Grundlage der Abwägungsentscheidung der Beklagten gewesen sei, genüge nicht den an Sachverständigengutachten als prognostische Grundlage einer zu treffenden Abwägungsentscheidung zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Die Klägerin legt ein von ihr und den Städten F. , H. und E1. eingeholtes Gutachten des Sachverständigenbüros Dr. E2. B. vom 5. Juni 2020 vor, wegen dessen Inhalts auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird. Die Klägerin beantragt, den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid der Beklagten vom 4. Juli 2019 zur Errichtung eines Sportfachmarktes auf dem Grundstück Gemarkung G1 in P. (C.------ring ) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist in der Sache auf die Ausführungen der Beigeladenen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene führt aus, die Klage sei bereits unzulässig. Entgegen der Ausführungen der Klägerin vermittele ihr das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB vorliegend keinen Drittschutz gegen den streitgegenständlichen Vorbescheid. Die Klage sei auch unbegründet. Die Auswirkungsanalyse komme hinsichtlich der durch die Klägerin herausgestellten Wirkungen auf die Innenstadt von C3. zu dem Ergebnis, dass die Umverteilungswirkungen des Planvorhabens in der Innenstadt C3. unterhalb der rechnerischen Nachweisgrenze liegen. Diese Erkenntnisse zu der unterhalb der Nachweisgrenze liegenden Umsatzumverteilung würden durch das vorgelegte Gutachten des Büros Dr. B. auch nicht in Zweifel gezogen. Selbst wenn man – entgegen ihrer Ansicht – unterstellen wollte, dass der VBB Nr. 00 unwirksam wäre, so führte dies nicht zum Erfolg der Klage. Das Vorhabengrundstück wäre sodann nicht dem Außenbereich zuzuordnen. Dies würde auch dann gelten, wenn man annehmen wollte, dass der vormals in dem Bereich geltende Bebauungsplan Nr. 0 – 1. Änderung – ebenfalls unwirksam wäre und entsprechend auch bei Unwirksamkeit des VBB Nr. 00 nicht wieder aufleben würde. In diesem Fall befände sich das Vorhabengrundstück im unbeplanten Innenbereich. Schließlich erwiese sich die Klage auch als unbegründet, wenn man unterstellen wollte, der Vorhabenbereich erwiese sich als Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die (Anfechtungs-) Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt. Nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die (Anfechtungs-) Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn die Klägerin geltend macht, durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Erforderlich, aber auch hinreichend ist, dass unter Zugrundelegung der Darlegungen der Klägerin die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts möglich erscheint. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. April 2016, 1 C 3/15, juris (Rn. 16). Durch die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 42 Abs. 2 VwGO sollen lediglich Popularklagen und solche Klagen ausgeschlossen werden, mit denen die Klägerin außerrechtliche Interessen verfolgt. Die Klagebefugnis ist nur dann zu verneinen, wenn durch den angefochtenen Verwaltungsakt unter Zugrundelegung des Klagevorbringens subjektive Rechte der Klägerin ersichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. So BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993, 4 C 15.92, juris (Rn. 13). Die Möglichkeit, dass die Klägerin durch den Vorbescheid vom 4. Juli 2019 in sie als Nachbargemeinde (dritt-)schützenden Rechten verletzt wird, folgt schon aus dem Umstand, dass der angefochtene Vorbescheid in Bezug auf seine hinreichende Bestimmtheit einer näheren Betrachtung bedarf, genauer zu der Frage, ob der Umfang der auf zentrenrelevante Sortimente entfallenden Verkaufsflächen, welche nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.2, Satz 4, des VBB Nr. 00 auf maximal 800 m² zu begrenzen sind, klar und eindeutig festlegt wird. Denn die Klägerin wäre in nachbarlichen Rechten verletzt, wenn das Vorhaben nicht dahingehend hinreichend bestimmt ist und sodann nicht verbindlich festgestellt werden kann, dass die genannte Verkaufsflächenobergrenze gewahrt wird. Die Klage wurde zudem am 15. August 2019 fristgemäß innerhalb eines Monats nach Zustellung einer Abschrift des Vorbescheids an die Klägerin am 18. Juli 2019 erhoben, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Klage ist auch begründet. Der der Beigeladenen erteilte Vorbescheid vom 4. Juli 2019 verstößt gegen solche Vorschriften des öffentlichen Rechts, welche der Klägerin Nachbarschutz vermitteln. Ein öffentlich-rechtliches nachbarliches Abwehrrecht setzt voraus, dass der der Bauherrin erteilte Vorbescheid gegen zwingendes, auch dem Schutz des Nachbarn dienendes materielles Baurecht verstößt. So liegt der Fall hier. Zum diesbezüglichen Prüfungsumfang gehört insbesondere auch, dass der angefochtene Vorbescheid bzw. das durch ihn geregelte Vorhaben ausreichend bestimmt sein muss. Dem Vorbescheid muss sich mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen, dass nur solche Vorhaben erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht verletzen. Der angefochtene Vorbescheid ist dahingehend nicht hinreichend bestimmt, als nicht feststellbar ist, ob das Vorhaben die – auch zugunsten der Klägerin drittschützende – Vorgabe der textlichen Festsetzung Nr. 1.2, Satz 4, des VBB Nr. 00, die Verkaufsfläche mit zentrenrelevanten Sortimenten auf max. 800 m² zu begrenzen, wahrt. Bei der genannten textlichen Festsetzung des VBB Nr. 00 handelt es sich um eine drittschützende Regelung, welche auch den Interessen der Klägerin als Nachbargemeinde zu dienen bestimmt ist. Dabei kann dahinstehen, ob ihr eine solche drittschützende Wirkung schon kraft Bundesrecht („Art der baulichen Nutzung“) zukommt. Denn es ist anerkannt, dass der Rat einer Gemeinde als Plangeber einer Festsetzung drittschützende Wirkung nach seinem Willen beimessen kann; diese kann insbesondere auch Personen betreffen, welche außerhalb des Plangebietes ansässig sind. Vgl. hierzu Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, Stand: 143. EL. (August 2021), § 31, Rn. 69a, m.w.N. Ob der Rat der planenden Gemeinde einer Festsetzung drittschützende Wirkung beimessen wollte, muss den Festsetzungen selbst entnommen werden. Von einer solchen nachbarschützenden Wirkung von Festsetzungen, denen nicht schon kraft Bundesrecht eine solche Wirkung zukommt, ist nur dann auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen dahingehenden Willen des Plangebers erkennbar sind. Dies ist in jedem Einzelfall anhand des Inhalts und der Rechtsnatur der Festsetzung, ihres Zusammenspiels mit den anderen Regelungen des Bebauungsplans, der Planbegründung und / oder anderer Vorgänge im Zusammenhang mit der Planaufstellung im Wege der Auslegung zu ermitteln. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2020, 10 A 361/20, juris (Rn. 9, m.w.N.). Vorliegend ergibt sich aus der Planbegründung eindeutig, dass der Rat der Beklagten eine solche drittschützende Wirkung beabsichtigte. Denn diese hält ausdrücklich fest (S. 13, Hervorhebung diesseits): „Obwohl die sortimentsbezogene Ansiedlungsempfehlung im vorliegenden Planverfahren eigentlich nicht zum Tragen kommt, da die vorhabenbezogene Planung innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches stattfindet, erfolgt gleichwohl im Rahmen der planungsrechtlichen Steuerung und Festsetzungstechnik eine Begrenzung der Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente gem. der P3. Sortimentsliste auf maximal 800 m² der zulässigen Verkaufsfläche – und damit eine nahezu vergleichbare Behandlung mit einer Lage des Vorhabens außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs – um mögliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche und Nachbarstädte so gering wie möglich zu halten. Damit wird auch diesem sortimentsbezogenen Steuerungsgrundsatz entsprochen.“ Hiermit hat sich der Rat der Beklagten dahingehend festgelegt, dass die Verkaufsflächenbegrenzung hinsichtlich der zentrenrelevanten Sortimente nicht nur zum Schutz der eigenen zentralen Versorgungsbereiche getroffen wurde, sondern auch zugunsten der Nachbarstädte, zu denen die Klägerin ohne jeden Zweifel zu zählen ist: Dies steht nicht nur angesichts der Lage des Vorhabengrundstücks in geringer Entfernung zu dem Gemeindegebiet der Klägerin, sondern auch aufgrund der aus den beigezogenen Aufstellungsvorgängen ersichtlichen Genese des VBB Nr. 00 fest. Auch die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung die Auffassung des Gerichts bestätigt, dass es sich um eine Vorgabe mit drittschützendem Charakter handele. In Bezug auf diese Vorgabe erweist sich das Vorhaben, wie es hier maßgeblich durch die grün gestempelten Bauvorlagen umschrieben wird, als in nachbarrechtswidriger Weise unbestimmt. Das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der Nachbar dem Vorbescheid und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass danach nur solche Nutzungen beziehungsweise Baumaßnahmen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Aus der Unbestimmtheit eines Vorbescheids folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013, 10 A 2269/10, juris (Rn. 61), m.w.N., sowie Beschluss vom 17. Oktober 2017, 10 B 1047/17, juris (Rn. 5). Dem Vorbescheid nebst zugehörigen Bauvorlagen ist vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass das Vorhaben lediglich Verkaufsflächen für zentrenrelevante Sortimente von maximal 800 m² aufweist. Dies gilt schon unter Zugrundelegung der planungsrechtlich durch den VBB Nr. 00 – dessen Wirksamkeit an dieser Stelle unterstellt wird – vorgegebenen Verkaufsflächendefinition und -berechnung, deren Rechtmäßigkeit die Klägerin bezweifelt, mit deren Wirksamkeit sich die Kammer aber nicht befassen muss. Ein solcher Nachweis, dass diese Verkaufsflächenobergrenze für zentrenrelevante Sortimente eingehalten werden wird, wird nicht bereits dadurch geführt, dass sich in den grün gestempelten Bauvorlagen zum streitgegenständlichen Vorbescheid die Aussage findet, es würden „(a)uf maximal 800 qm der Verkaufsfläche (…) zentrenrelevante Sortimente angeboten“ (vgl. Beiakten Heft 8, Bl. 53). Denn insoweit wird lediglich die planungsrechtliche Vorgabe wiederholt bzw. als allgemeine Zielvorgabe in das Vorbescheidsverfahren inkorporiert. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass in derselben Bauvorlage sodann die in der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 des VBB Nr. 00 enthaltenen „Sortimentslisten“ wiedergegeben werden. Maßgeblich ist auf diejenigen Bauvorlagen abzustellen, mit denen das Vorhaben inhaltlich konkret ausgestaltet wird, vorliegend insbesondere die beiden Regalierungspläne bzw. die „Zuordnung der E. -Sortimente nach Regalmetern“ (vgl. Beiakten Heft 8, Bl. 88). Dieser nämlich schlüsselt das Vorhaben nach Abteilungen und jeweils zugeordneten Aufstell- und Showroom-/ Expoflächen auf und gibt dem Vorhaben so seine konkrete Gestalt. Für das so in ihrer Zuordnung der Warenträger- und Showroom-/ Expoflächen zu den einzelnen Abteilungen in der Tabelle verbindlich festgelegte Vorhaben weist die Beigeladene allerdings nicht nach, dass das Vorhaben die Verkaufsflächenobergrenze für zentrenrelevante Sortimente auf 800 m² einhält. Die in dieser Tabelle benannte „Summe Aufstellflächen“ zentrenrelevanter Warenträger von 279,2 m² bzw. die hieraus berechnete Gesamtverkaufsfläche mit zentrenrelevanten Sortimenten von 792,6 m² bieten hierfür keine verlässliche Gewähr. Denn die Beigeladene hat bei dieser Berechnung die vorgesehenen Warenträgerflächen bestimmter Abteilungen nicht berücksichtigt. Für diese ist jedoch nicht nachvollziehbar nachgewiesen, dass sie keine zentrenrelevanten Sortimente, wie bei der Berechnung unterstellt, aufnehmen sollen. Dies gilt (jedenfalls) für die Abteilungen „andere Teamsportarten“ und „Klettern“, welchen in dem Vorhaben 30 Regalmeter (13,50 m² Warenträgerfläche) bzw. 12 Regalmeter (5,40 m² Warenträgerfläche) zugewiesen werden, denen indes jegliche Zentrenrelevanz abgesprochen wird („Zentrenrelevanzfaktor“ 0 (%), vgl. Spalte G) und die mithin bei der Berechnung der Verkaufsfläche mit zentrenrelevanten Sortimenten in Gänze unberücksichtigt geblieben sind. Dass diese Abteilungen bei der Berechnung der zentrenrelevanten Verkaufsfläche nicht zu berücksichtigen sind, lässt sich auch unter Berücksichtigung des im Aufstellungsverfahren zum VBB Nr. 00 eingeholten GMA-Gutachtens nicht nachvollziehen. Die Abteilung „andere Teamsportarten“ ist in Bezug auf die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang sie im Vorbescheidsverfahren als zentrenrelevant zu bewerten ist, dem Grundsatz unterworfen, welcher – schlussendlich ausgehend von den entsprechenden landesrechtlichen Vorgaben, vgl. nunmehr Anlage 1 zu Ziff. 6.5 des Landesentwicklungsplans NRW (LEP NRW) – sowohl im Einzelhandelskonzept der Beklagten festgelegt ist als auch nochmals ausdrücklich in die textliche Festsetzung Nr. 1.2, Satz 4, des VBB Nr. 00 aufgenommen wurde: Zentrenrelevant sind (alle) Sportartikel (inkl. Bekleidung, außer Sportgroßgeräte und Fahrräder), nämlich Sportbekleidung, Sportschuhe und Sportartikel. Allein nach dieser rechtlichen Vorgabe bestimmt sich, ob und in welchem Umfang die in der Abteilung „andere Teamsportarten“ angebotenen Artikel zentrenrelevant sind oder nicht. Artikel dieser Abteilung sind insbesondere nicht in der – an anderer Stelle noch näher zu betrachtenden – Sortimentsliste von (vermeintlichen) Sportgroßgeräten gemäß textlicher Festsetzung Nr. 1.2, Satz 3, des VBB Nr. 00 aufgeführt. Für eine anderweitige Bewertung zur Zentrenrelevanz fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Auf die im GMA-Gutachten vorgenommene gutachterliche Betrachtung, die Einordnung als nicht zentrenrelevant erfolge „gemäß tatsächlicher Verteilung; in Zentren nicht vorhanden“ (vgl. Übersicht 3, 3. Spalte), auf welche der Regalierungsplan des Vorbescheids bzw. die entsprechende Berechnung der zentrenrelevanten Verkaufsfläche offenkundig rekurriert, kommt es nach den dargestellten rechtlichen Vorgaben nicht an. Dass aber – und nur dann wäre die im Regalierungsplan / Zuordnungsplan (Bl. 88) vorgenommene Bewertung zutreffend – die Beigeladene beabsichtigt, auf den dieser Abteilung zugewiesenen Flächen ausschließlich Sportgroßgeräte anzubieten, ergibt sich aus den Bauvorlagen nicht. Vielmehr legt der systematische Vergleich mit den Angaben zu den weiteren Teamsportarten, wie sie in der Übersicht 3 des GMA-Gutachtens niedergelegt sind, wie auch die lebensnahe Betrachtung das Gegenteil nahe: Dass nämlich in der Abteilung andere Teamsportarten durchaus Sportbekleidung, Sportschuhe und solche Sportartikel, welche keine Sportgroßgeräte sind, angeboten werden sollen. Denn ausweislich der „Übersicht 3“ werden allen weiteren Teamsportabteilungen (Fußball, Basketball, Volleyball/Handball/Baseball/US-Football sowie Training/Sporttaschen/ Accessoires) entsprechende Artikel zugeordnet. Der Umfang solcher zentrenrelevanten Artikel innerhalb der Abteilung „andere Teamsportarten“ ist allerdings aus den Bauvorlagen nicht ersichtlich, so dass sich das Vorhaben als unbestimmt erweist: Die Kammer kann den von der Beigeladenen vorgelegten Dokumenten nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass die Verkaufsflächen mit zentrenrelevanten Sortimenten in der Summe nicht mehr als 800 m² betragen. Denn angesichts der Anzahl von Regalen bzw. Regalmetern (30), welche dieser Abteilung im Regalierungsplan zugewiesen sind – diese wurde im Vergleich zum Regalierungsplan, wie er dem VBB Nr. 00 bzw. dem GMA-Gutachten zugrunde lag, von 2 auf 30 erhöht, mithin verfünfzehnfacht (vgl. „Übersicht 4“, Bl. 25 des GMA-Gutachtens) – kann nicht festgestellt werden, dass die genannte Obergrenze von 800 m² in jedem Fall eingehalten würde. Denn werden die im Regalierungsplan des Vorbescheids ausgewiesenen 13,50 m² zu den zentrenrelevanten Aufstellflächen addiert, so ergibt sich eine (Gesamt-) Verkaufsfläche mit zentrenrelevanten Sortimenten von 832,50 m². Zur Berechnung: (13,50 m² + 279,2 m²) / 1.585 m² ≈ 18,47 %, gerundet 18,5 %  4.500 m² x 0,185 = 832,50 m². Gleichermaßen unbestimmt ist das Vorhaben, soweit es die Abteilung „Klettern“ betrifft, hinsichtlich derer wiederum die im GMA-Gutachten getroffene Wertung, sie sei vollumfänglich nicht zentrenrelevant, auf das Vorbescheidsverfahren übertragen wurde. Schon in dem GMA-Gutachten wird aber nicht erläutert, weshalb – noch dazu ohne jegliche Ausnahme – die Artikel dieser Abteilung sämtlich Sportgroßgeräte sein sollen. In der Sortimentsliste der textlichen Festsetzung Nr. 1.2, Satz 3, des VBB Nr. 00 finden sie ebenfalls keine Erwähnung. Es bedarf aber – ausgehend von dem zuvor dargestellten Grundsatz auch des Einzelhandelskonzeptes der Beklagten – der besonderen Rechtfertigung, soll ein grundsätzlich zentrenrelevanter Sportartikel ausnahmsweise als nicht zentrenrelevant gelten, weil es sich um ein Sportgroßgerät handelt. Ein Sportgroßgerät muss mithin durch bestimmte Eigenschaften als solches gekennzeichnet sein. Diesbezüglich erscheint es legitim, ausgehend von dem Wort „Großgerät“ an die „Größe“ des Artikels anzuknüpfen, also daran, ob es sich um einen Artikel von besonderes großem Umfang oder besonderes hohem Gewicht handelt. Sodann erscheinen Fragestellungen naheliegend, ob das Gerät aufgrund seines Umfangs und / oder seines Gewichts nur unter besonderen Anstrengungen vom Kunden nach dem Erwerb transportiert werden kann, oder ob der (Sport-) Artikel im Verkauf besondere Platzansprüche an den Anbieter stellt. Vgl. auch den Einzelhandelserlass Nordrhein-Westfalen 2021 (Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten in Nordrhein-Westfalen“), S. 17. Auch das Gutachten von Junker und Kruse („Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandel“, eine „Untersuchung im Auftrag der Staatskanzlei NRW Referat III B 2 - Regionalentwicklung, Regionalräte, Raumbeobachtung“) aus dem Jahr 2011, welches auch dem aktuellen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) zugrunde liegt, verweist hinsichtlich der ausnahmsweise nicht zentrenrelevanten Sportgroßgeräte auf deren enormen Platzbedarf (S. 29). Beispielhaft als Sportgroßgeräte aufgezählt werden, neben Booten, Konditionskraftmaschinen, Großhanteln, Fußball-, Hockey- oder Handballtore, Turnmatten, Billardtische und Rennrodel (a.a.O., S. 30 (Fn. 9)). Zu u.a. Sportgroßgeräten hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (HessVGH) beispielsweise ausgeführt, eine Regelung für „Großgüter“ ziele auf solche Sportartikel, die nicht ohne technische Hilfs- und Transportmittel vom Kaufort abtransportiert werden könnten. Vgl. HessVGH, Urteil vom 16. Mai 2013, 3 C 345/12.N, juris (Rn. 46). Ausgehend hiervon erschließt sich nicht, welche Artikel der Abteilung „Klettern“ – deren Umfang gegenüber dem Planverfahren ebenfalls, nämlich von neun auf zwölf Regale, erhöht wurde – unter die Sportgroßgeräte zu subsumieren sein sollen, zumal E. im Online-Shop neben Kletterbekleidung und Kletterschuhen in großem Umfang verschiedene Sportartikel (im engeren Sinne) anbietet, welche keineswegs Sportgroßgeräte darstellen, z.B. Seile, Klettergurte oder Zubehör wie Chalkbags. Mangels konkreter Angaben ist daher das Vorhaben auch in dieser Hinsicht als unbestimmt zu bewerten. Neben der Unbestimmtheit des Vorhabens in Bezug auf solche Abteilungen, welche bei der Berechnung der Verkaufsfläche mit zentrenrelevanten Sortimenten vollständig unberücksichtigt geblieben sind, werfen auch solche Abteilungen Fragen auf, denen lediglich eine anteilige Zentrenrelevanz zugeschrieben wurde („gemischte“ Abteilungen, d.h. solche Abteilungen, deren „Zentrenrelevanz-Faktor“ weder mit 0 (%) noch mit 1 (100 %) angegeben ist). Auch in Bezug auf sie muss nachprüfbar sein, dass durch den Vorbescheid und die zugehörigen Bauvorlagen verbindlich feststeht, dass die maximal zulässige Verkaufsfläche mit zentrenrelevanten Sortimenten von 800 m² nicht überschritten wird. Dies ist jedoch nicht gewährleistet. Dabei moniert die Kammer nicht, dass die Fläche, welche für zentrenrelevante Sortimente gekennzeichnet ist, in ihrer Größe unbestimmt sei. Dies lässt sich, worauf die Beigeladene zutreffend verwiesen hat, aus den Bauvorlagen und dort insbesondere dem Regalierungsplan entnehmen. Der Vorbescheid legt jedoch nicht verbindlich und mithin kontrollierbar fest, welche Artikel innerhalb dieser „gemischten“ Abteilungen als zentrenrelevant und welche als nicht zentrenrelevant anzusehen sind. Aber nur dann, wenn diese beiden Umstände (Fläche und zugehörige Artikel) verbindlich feststehen, gewährleistet der Vorbescheid, dass die zulässige Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente nicht überschritten wird. Insofern genügt nicht allein die Kennzeichnung einer bestimmten Fläche, sondern es ist auch zu fordern, dass sie tatsächlich nur mit Artikeln nicht zentrenrelevanter Sortimente bestückt wird; dies muss sich aus dem Vorbescheid ergeben. Welche Artikel in diesen Abteilungen als nicht zentrenrelevant gelten, legt der Vorbescheid indes nicht fest, weder in Gestalt einer abschließenden „artikelscharfen“ Zuordnung, die auch kaum praktikabel zu fordern sein dürfte, noch dergestalt, dass für die einzelnen Abteilungen die nicht zentrenrelevanten Sportgroßgeräte definiert würden, beispielsweise in der Form einer Aufzählung der bis dato bekannten, konkreten Sportgroßgeräte („Fußballtore“), die um eine (ggf. abteilungsscharfe) Definition des Sportgroßgerätes ergänzt würde, um zukünftige Entwicklungen rechtssicher aufzufangen. Bislang liegt eine solche Darstellung aber nicht vor. Sie kann nicht in der Sortimentsliste der textlichen Festsetzung Nr. 1.2, Satz 3, des VBB Nr. 00 erkannt werden, welche als grün gestempelte Bauvorlage vorliegt (vgl. Beiakten Heft 8, Bl. 53 f.), die zwar Fußballtore oder auch Basketballkörbe als Sportgroßgeräte benennt. Denn dem Vorbescheid lässt sich nicht entnehmen, dass z.B. in der Abteilung „Fußball“ ausschließlich Fußballtore als nicht zentrenrelevante Artikel geführt werden sollen. Dies folgt auch nicht unter Rückgriff auf das GMA-Gutachten, dessen „Übersicht 3“ zu den Bauvorlagen des Vorbescheides genommen wurde (vgl. Beiakten Heft 8, Bl. 83 f.). Denn auch diese nennt lediglich beispielhaft Ausnahmen von der grundsätzlichen Einordnung als zentren- oder nicht zentrenrelevantes Sortiment (Abteilung „Fußball“, zentrenrelevant, „Ausnahmen (Beispiele): Tore“). Überdies existieren auch solche „gemischte“ Abteilungen, zu denen sich die Sortimentsliste der textlichen Festsetzung Nr. 1.2, Satz 3, des VBB Nr. 00 nicht verhält, beispielsweise die Abteilung „Roller/Skateboards/Inliner“, deren zentrenrelevante Fläche mit 50% angegeben wird. Das GMA-Gutachten ordnet die Artikel dieser Sportart „Inliner“ (vgl. Übersicht 3) den Sportgroßartikeln zu, ausnahmsweise zentrenrelevante Artikel seien „Inliner“. Es erschließt sich aber nicht, dass es sich bei Artikeln wie Skateboards oder Rollern (Scootern), die im gewöhnlichen Gebrauch des Konsumenten als Fahrgerät eingesetzt werden oder zum Transport zeitweise getragen werden mögen, um Großgeräte handeln soll. Bleibt jedoch unklar, wie der Zentrenrelevanz-Faktor von 0,5 (50 %) zustande kommt, kann das Vorhaben auch insoweit nicht als hinreichend bestimmt bezeichnet werden. Dargestellt an der Abteilung „Fußball“, ergibt sich auch aus dem zeichnerischen Regalierungsplan (vgl. Beiakten Heft 8, Bl. 86) nicht, welche Artikel konkret als zentren- bzw. nicht zentrenrelevant angesehen werden. Vielmehr sind sowohl für die Warenträger (Regale) als auch für die Showroom-/ Expo-Flächen jeweils zentren- und nicht zentrenrelevante Fußballartikel vorgesehen (vgl. auch die tabellarische Darstellung, Beiakten Heft 8, Bl. 88). Auch das im Bebauungsplanverfahren eingeholte GMA-Gutachten führt aus (S. 20): „Diese Methode führt jedoch in E. -Märkten nicht zu sachgerechten Ergebnissen, da die Abteilungen nach Sportarten gegliedert sind, innerhalb derer sowohl zentrenrelevante als auch nicht zentrenrelevante Sortimente – teilweise übereinander bzw. gemischt – angeboten werden.“ Mithin kann auch nicht unterstellt werden, dass diejenigen Artikel der Abteilung die nicht zentrenrelevanten Sportgroßgeräte sind, welche zwingend auf den Expo-Flächen angeboten werden müssten. Um hier eine Sortimentszuordnung nachvollziehbar zu halten, ist es unabdingbar, näher auf die konkreten Fußball-Sportgroßgeräte einzugehen. Dass an dieser Stelle eine genaue Betrachtung angezeigt ist, welche einzig aus der rechtlichen Vorgabe resultiert, dass grundsätzlich alle Sportartikel zentrenrelevant sind, mit Ausnahme der Sportgroßgeräte, verdeutlicht auch der Umstand, dass die Flächenanteilsermittlung innerhalb dieser „gemischten“ Abteilungen für die Kammer nicht nachvollziehbar ist. Die jeweiligen Flächenanteile bzw. „Zentrenrelevanz-Faktoren“ wurden für den Vorbescheid aus dem GMA-Gutachten übernommen (Beispiel: „Fußball“: 65 %). Dort wurden sie jedoch ausgehend von demjenigen Regalierungsplan, wie er der gutachterlichen Betrachtung im Bebauungsplanverfahren zugrunde lag, ermittelt. Vgl. insoweit das GMA-Gutachten, S. 21 f.: „Danach wurde geprüft, welcher Anteil der jeweiligen Sportart bzw. der Abteilung innerhalb der E. -Systematik zentrenrelevanten bzw. nicht-zentrenrelevanten Sortimenten zuzuordnen ist.“ Erläuternd ist in einer Fußnote (Fn. 22) festgehalten: „Die Angaben zu den Flächenverhältnissen für die Produkte in den einzelnen Fachabteilungen wurden von E. auf der Grundlage einer Analyse ihres Regalierungsplans für den Standort P. zur Verfügung gestellt.“ Die ergänzende Stellungnahme der GMA vom 13. April 2018 verweist sodann darauf, dass „die Angaben zur Dimensionierung der Gänge, der Tiefe von Regalen etc. (…) von E. “ stammten (a.a.O., S. 2, unten) und diese Angaben von ihr, der GMA, im Rahmen der Zuordnung der Sortimente nach Zentrenrelevanz mit der P3. Sortimentsliste plausibilisiert worden seien. Dieser Regalierungsplan wurde für das Vorhaben indes verändert: Die Anzahl der den einzelnen Abteilungen bzw. Sportarten zugewiesenen Warenträger- und Showroom-/ Expo-Flächen weicht im neuen Regalierungsplan teils deutlich von derjenigen ab, welcher dem GMA-Gutachten zugrunde lag. So wurden in der Abteilung „Fußball“ die Warenträger-Regale von 55 auf 50 und die Showroom-/ Expo-Flächen von 20 m² auf 15 m² reduziert, der „Zentrenrelevanz-Faktor“ von 0,65 (65 %) blieb trotz dieser Veränderungen seiner Berechnungsgrundlage jedoch gleich. Dies wäre mathematisch jedoch einzig dann möglich, wenn der Anteil der zentrenrelevanten Artikel zu den nicht zentrenrelevanten Artikeln im entsprechenden Verhältnis von 65:35 gesenkt worden wäre. Auch dies lässt sich angesichts der beschriebenen Unbestimmtheit des Vorhabens allerdings nicht überprüfen. Mit anderen Worten: Der im GMA-Gutachten ermittelte „Zentrenrelevanz-Faktor“ taugt nicht für jeden Fall einer Veränderung der Warenträger- und Showroom- /Expoflächen als – quasi feststehende – Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zentrenrelevanten Verkaufsfläche, die aber – nachgewiesen – 800 m² nicht überschreiten darf. Dies ist insbesondere auch dahingehend zu berücksichtigen, als der Vorbescheid für sich in Anspruch nimmt, auch jegliche saisonbedingte Anpassung der angebotenen Sortimente zu tragen. Mithin erweist sich der Vorbescheid hinsichtlich der maximal zulässigen Verkaufsfläche mit zentrenrelevanten Sortimenten als unbestimmt. Auf die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang von dem Vorhaben „gewichtige“, „schädliche“ oder „unzumutbare“ Auswirkungen auf das Gemeindegebiet der Klägerin, insbesondere die dortigen zentralen Versorgungsbereiche ausgehen, kommt es nach der eindeutigen Fassung der textlichen Festsetzung Nr. 1.2, Satz 4, des VBB Nr. 00 nicht an. Zu keinem anderen Ergebnis – die Klage wäre auch dann begründet – führt es, wenn unterstellt wird, dass der VBB Nr. 00 unwirksam wäre. Denn in dem Fall erweist sich das Vorhaben als unbestimmt in Bezug auf die nach § 34 Abs. 3 BauGB maßgebliche Frage, ob von ihm schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Gebiet der Klägerin ausgehen. Im Falle der Unwirksamkeit des VBB Nr. 00 liegt das Vorhabengrundstück innerhalb eines unbeplanten im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die Kammer hat sich bereits in dem Verfahren 25 K 5364/14 in Gestalt eines Hinweises im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2016 zur Unwirksamkeit des vorherigen Bebauungsplans Nr. 0 in seiner Ursprungs- wie auch seiner ersten Änderungsfassung verhalten. Die Kammer erachtet diesen Bebauungsplan – in beiden Fassungen – weiterhin für unwirksam. Dies folgt – im Wege der Gesamtnichtigkeit der Satzung, da nicht zu erkennen ist, dass der Rat der Beklagten die Satzung ohne die insoweit wesentliche Vorschrift erlassen hätte – aus der Nichtigkeit der dortigen textlichen Festsetzung Nr. 1, welche lautet: „In allen Kerngebieten sind Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 – 3 BauNVO unzulässig.“ Anders, als seinerzeit von dem Rat der Beklagten erwogen, findet diese Festsetzung in § 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO keine taugliche Grundlage. Entsprechende Regelungen, mit denen großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht generell, sondern nur insoweit ausgeschlossen werden sollen, als diese keine schädlichen Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 BauNVO haben, sind unwirksam. Denn damit verließe eine solche Regelung den Entscheidungsrahmen des § 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO, indem sie die Rechtsfolge des Ausschlusses systemwidrig mit dem einzelfallbezogenen städtebaulichen Beeinträchtigungspotential des jeweiligen Betriebes koppelte, das keine Nutzungsart kennzeichnet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013, 2 D 105/12.NE, juris (Rn. 75). Fehlt es – unterstellt – sodann an wirksamen Festsetzungen eines Bebauungsplans, so ist das Vorhabengrundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dem unbeplanten Innenbereich zuzurechnen, wobei die Kammer im vorliegenden Nachbarstreit offen lassen kann, ob sich seine Zulässigkeit der Art nach gemäß § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB bestimmt, denn § 34 Abs. 3 BauGB findet in beiden Fällen Anwendung. Nunmehr nimmt das Vorhabengrundstück an dem Bebauungszusammenhang des Ortsteils teil, welcher sich schon in den letzten Jahren jenseits der Fahrbahn des „C1.------rings “ erstreckte. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist maßgeblich, inwieweit die tatsächlich aufeinander folgende Bebauung – trotz etwaiger Baulücken – nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Hierüber ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall vorliegenden, konkreten Sachverhaltes zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie darüber hinaus auch andere topographische Verhältnisse wie zum Beispiel Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen) und Straßen. Der Bebauungszusammenhang endet in aller Regel am letzten Baukörper einer an eine größere Freifläche angrenzenden Bebauung. Örtliche Besonderheiten können es aber rechtfertigen, dem Bebauungszusammenhang noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010, 4 C 7.10, juris (Rn.12), m.w.N. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall abweichend von der Regel nicht am letzten Baukörper endet, sondern noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze mit einschließt. Auch Straßen oder Wege können in dieser Hinsicht von Bedeutung sein. Ob sie geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990, 4 C 40.87, juris (Rn. 22), m.w.N. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die etwa zu Freizeitzwecken nur vorübergehend genutzt werden (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. Gleichwohl kann auch ein Gebäude, das nur vorübergehend (z.B. zu bestimmten Jahreszeiten) dem Aufenthalt von Menschen dient, nach den Umständen des Einzelfalles eine den Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeit darstellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002, 4 B 30.02, juris (Rn. 3), m.w.N. Einzubeziehen in die Betrachtung sind die tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen unabhängig davon, ob sie genehmigt worden sind. Genießen sie Bestandsschutz, sind sie in jedem Fall zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Frage, ob nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige bauliche Anlagen zu berücksichtigen sind, ist wesentlich, ob sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit deren Vorhandensein abgefunden haben. Auszuscheiden sind danach nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Anlagen, deren Beseitigung jederzeit verlangt werden kann und dies nach Lage der Dinge auch zu erwarten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968, IV C 31.66, juris (Rn. 22), sowie Urteil vom 23. November 2016, 4 CN 2.16, juris (Rn. 26); vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 BauGB, Rn. 19, m.w.N. Katastermäßigen Grundstücksgrenzen kommt in diesem Zusammenhang ebenso wenig eine maßgebliche Bedeutung zu wie den Festsetzungen eines Bebauungsplanes, den Darstellungen eines Flächennutzungsplanes oder den Grenzen eines Landschaftsschutzgebietes. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999, 4 B 112.98, juris (Rn. 18), m.w.N.; vgl. Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Auflage (2014), Rn. 2151, 2153, sowie Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 BauGB, Rn. 25, jeweils m.w.N. Gemessen an diesen Grundsätzen nimmt das Flurstück G1 nunmehr an dem Bebauungszusammenhang teil, es erweist sich lediglich als Baulücke. Von einer Baulücke kann nur dann die Rede sein, wenn eine unbebaute Fläche durch bereits bestehende Bebauung an mindestens zwei Stellen dieser Fläche als Baugrundstück geprägt ist. Wie sich bereits aus dem Kartenmaterial und den von der Beklagten überreichten Dokumenten zweifelsfrei ergibt, wird das Vorhabengrundstück (Flurstück G1) nach Osten und Süden von Gewerbebetrieben umschlossen, nachdem nicht nur der Q. -Markt im Osten vorhanden ist, sondern auch das Brautmodengeschäft im Süden als auch die „U. “-Anlage im Süden bzw. Südosten. Die – dem Gericht auch aus weiteren Verfahren bekannte – schmale Fahrbahn des C1.------rings ist nicht dergestalt, dass sie aus sich heraus eine trennende Wirkung entfaltet. Zwar lag zum Zeitpunkt der Erteilung des streitgegenständlichen Vorbescheids das Vorhabengrundstück im Außenbereich und richtete sich seine Zulässigkeit mithin nach § 35 BauGB, vgl. auch den Aussetzungsbeschluss vom 13. Mai 2020. Entsprechend allgemeiner Grundsätze zum Nachbarklageverfahren sind solche während des Klageverfahrens eingetretenen tatsächlichen Veränderungen in der Umgebung des Vorhabengrundstücks jedoch zugunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen. Zwar ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung eines nachbarlichen Aufhebungsanspruchs in Bezug auf eine erteilte Baugenehmigung bzw. einen erteilten Vorbescheids derjenige der Behördenentscheidung, vorliegend also der Erteilung des angefochtenen Vorbescheids; jedoch kann sich der Bauherr auf Veränderungen der Sach- und Rechtslage, die sich objektiv zu seinen Gunsten auswirken, berufen. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2013, 2 A 969/12, juris (Rn. 47, m.w.N.). Dass eine Beurteilung auf der Grundlage des § 34 BauGB für die Beigeladene jedoch günstiger ist als eine solche auf der Grundlage des § 35 BauGB, folgt nicht nur daraus, dass eine Zulassung eines nicht privilegierten Vorhabens im Außenbereich nur nach den strengen Anforderungen des § 35 Abs. 2, 3 BauGB zulässig wäre, sondern auch aus nachbarrechtlicher Perspektive wirkt sich die nunmehrige Innenbereichslage zugunsten der Bauherrin aus, denn ungeachtet der Frage, ob sich eine Nachbargemeinde angesichts des § 34 Abs. 3 BauGB (weiterhin) gegenüber einem Einzelvorhaben auf einen Abwehranspruch aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB berufen kann, vgl. dazu BVerwG Beschluss vom 24. Oktober 2018, 4 B 15.18, juris, eröffnet § 34 Abs. 3 BauGB jedenfalls die grundsätzliche Möglichkeit, ein Vorhaben ohne Durchführung eines Planaufstellungsverfahrens zu genehmigen, während sich die Nachbargemeinde allein auf schädliche Auswirkungen berufen kann. Demgegenüber kennt das Entscheidungsprogramm des § 35 BauGB eine solche Vorschrift – selbstverständlich – nicht. Vielmehr gehört zu den in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ausdrücklich benannten öffentlichen Belangen auch das Erfordernis einer förmlichen Planung, während in § 34 BauGB ein entsprechendes Tatbestandsmerkmal fehlt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018, 4 B 15.18, juris (Rn. 10), sowie Urteil vom 1. August 2002, 4 C 5.01, juris (Rn. 18 ff.). Dass die Beteiligten ebenfalls dieser Auffassung sind, dass sich eine Beurteilung auf der Grundlage des § 34 BauGB als für die Beigeladene günstiger erweist, belegt schon ihr jeweiliges Vorbringen dazu, ob das Vorhabengrundstück dem unbeplanten Innen- oder dem Außenbereich zuzuordnen ist. Dass von dem streitgegenständlichen Vorhaben indes keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Stadtgebiet der Klägerin zu erwarten sind, ist nicht nachgewiesen und kann mangels hinreichender Bestimmtheit des Vorhabens auch nicht geprüft werden. Ein Vorhaben lässt schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche jedenfalls dann erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substanziell wahrnehmen können. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten. Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich „nachhaltiger“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2009, 10 A 2350/07, juris (Rn. 78, m.w.N.), sowie Urteil vom 7. Juni 2019, 2 A 670/17, juris (Rn. 104). Das Bundesverwaltungsgericht hat überdies mit Beschluss vom 12. Januar 2017 – 4 B 43.16 (juris, Rn. 4) – ausgeführt: „Bei der Entscheidung, ob von einem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind, sind diejenigen Auswirkungen zugrunde zu legen, die typischerweise von einem Betrieb der zur Genehmigung gestellten Art an der betreffenden Stelle ausgehen. Sind im Einzugsbereich eines zentralen Versorgungsbereichs in räumlicher Nähe an anderer Stelle bereits Einzelhandelsbetriebe vorhanden, dürfen diese bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 C 1.08 - BVerwGE 136, 18 Rn. 15). Schädliche Auswirkungen i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB können sich daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkt. Denn ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsbetrieben an einem nicht integrierten Standort in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich kann durch das Hinzutreten eines weiteren Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 Rn. 16). Von schädlichen Auswirkungen kann aber auch dann gesprochen werden, wenn schon vorhandene Einzelhandelsbetriebe den zentralen Versorgungsbereich schädigen, also nicht mehr gerade noch unbedenklich sind, und die Schädigung durch den neu hinzutretenden Einzelhandelsbetrieb verstärkt wird (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 34 Rn. 86g). Ziel des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich nachteiliger Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (BT-Drs. 15/2250 S. 54). Solche Auswirkungen sind nicht nur dann anzunehmen, wenn zentrale Versorgungsbereiche ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen können (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307 Rn. 14), sondern auch dann, wenn geschädigte Versorgungsbereiche durch die Zulassung weiterer, bei isolierter Betrachtung jeweils unbedenklicher Vorhaben einen vollständigen Funktionsverlust erleiden können. Aber auch dann, wenn kein vollständiger Funktionsverlust droht, wird ein schon geschädigter zentraler Versorgungsbereich von § 34 Abs. 3 BauGB geschützt, nämlich insoweit, als ihm eine "Erholung" nicht durch die Zulassung von Vorhaben erschwert oder unmöglich gemacht werden soll, welche die Schädigung verstärken.“ Vgl. auch bereits OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2009, 10 A 2350/07, sowie Urteil vom 7. Juni 2019, 2 A 670/17, jeweils juris. Die Bedeutung der Verkaufsfläche im Zusammenhang mit einer nach § 34 Abs. 3 BauGB anzubringenden Prognose hat auch das OVG NRW betont (Urteil vom 13. Juni 2007, 10 A 2439/06, juris, Rn. 68): „Bei der vorzunehmenden Prognoseentscheidung sind im jeweiligen Einzelfall die wechselseitigen Wirkungen zwischen dem in Rede stehenden Vorhaben und dem von ihm beeinflussten zentralen Versorgungsbereich zu berücksichtigen. Kriterien sind insbesondere die Verkaufsfläche des geplanten Vorhabens, die Verkaufsfläche derselben Branche in dem zu schützenden Versorgungsbereich, der Abstand des Vorhabens von dem betroffenen Versorgungsbereich sowie die konkrete städtebauliche Situation insgesamt. Von Bedeutung sein kann vor allem, ob der außerhalb des zentralen Versorgungsbereich anzusiedelnde Einzelhandelsbetrieb gerade auf solche Sortimente abzielt, die in diesem Bereich von einem "Magnetbetrieb" angeboten werden, dessen unbeeinträchtigter Bestand maßgebliche Bedeutung für die weitere Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat.“ Maßgeblich für die Bewertung der Fernwirkungen sind insbesondere Betriebsumfang und Betriebsstruktur. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2007, 10 A 2439/06, juris (Rn. 90). Eine solche nach § 34 Abs. 3 BauGB anzustellende prognostische Einschätzung im Einzelfall setzt jedoch denknotwendig voraus, dass das Vorhaben, dass es zu beurteilen gilt, in seiner Gestalt (hinreichend) bestimmt ist, um eine solche überhaupt zuzulassen. Eine solche Prognose ist vorliegend aber schon deswegen nicht möglich, weil die maßgeblichen Parameter zur Beurteilung einer etwaigen Schädlichkeit, wie sie sich aus den Auswirkungen eines Kaufkraftabflusses in Bezug auf zentrenrelevante Sortimente ergeben, nämlich die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente, unbestimmt sind. Hieran fehlt es bereits aus den oben dargestellten Gründen. Auch das GMA-Gutachten kann zu diesem Zweck nicht herangezogen werden. Dabei erscheint schon zweifelhaft, ob das Vorhaben, wie es nunmehr streitgegenständlich ist, angesichts der teils deutlichen Veränderungen der Verkaufsflächenanteile in den einzelnen Abteilungen bzw. im Regalierungsplan überhaupt noch mit dem Vorhaben, wie es dem GMA-Gutachten zugrunde lag, vergleichbar ist. Das GMA-Gutachten erfüllt jedenfalls nicht die Anforderungen, welche an eine solche Prognose zu stellen sind. Zu diesen führt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen aus (Urteil vom 6. Juni 2005, 10 D 148/04.NE, juris (Rn. 166)): „Eine Prognose hat das Gericht nur darauf zu prüfen, ob diese mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann.“ Es fehlt bereits an der zutreffenden Ermittlung des einer Prognose zugrundeliegenden Sachverhaltes. Hierzu zählt vorliegend, dass das zu beurteilende Vorhaben eines E. -Sportfachmarktes in Bezug auf seine Verkaufsfläche mit zentrenrelevanten Sortimenten zutreffend ermittelt wurde, denn auf diesen Wert bauen die gutachterlichen Erwägungen und Ergebnisse ganz maßgeblich auf. Schon dies gewährleistet das GMA-Gutachten jedoch nicht. Es berücksichtigt schon nicht alle durch die Gutachterin als solche erkannten Verkaufsflächen mit zentrenrelevanten Sortimenten. Der in der „Übersicht 4“ dargestellte Wert von 309 m² zentrenrelevanter Aufstellflächen ist falsch, und in der Folge auch der hierzu ermittelte Anteilswert von 17,7 % sowie die Gesamtverkaufsfläche mit zentrenrelevanten Sortimenten von 795 m². Dieser fehlerhafte Verkaufsflächenwert von 795 m² findet sich auch in der Vorhabenbeschreibung in der Planbegründung zum VBB Nr. 00, S. 15. Denn obgleich die „Übersicht 4“ einen anderen Eindruck erweckt, wurden in die Summe von 309 m² (gerundet von 309,4 m²) die sogenannten „Funktionsflächen“ nicht eingestellt. Dies, obgleich diese „Funktionsflächen“ als 100 % zentrenrelevant ausgewiesen wurden. Die Summe von 309,4 m² beinhaltet die in der rechten Spalte ausgewiesenen m²-Einzelwerte zentrenrelevanter Warenträger- und Standflächen nur einschließlich denjenigen für die Abteilungen der Sportart „Teamsport“. Berücksichtigt wurden die „Funktionsflächen“ (mit 18 m²) lediglich bei der „Summe der Warenträger in m2“ (gesamt, 1.748 m²). In dem Vorbescheid selbst (vgl. Beiakten Heft 8, Bl. 88) wurde dieser Fehler nicht wiederholt, dort wurden die „Funktionsflächen“ vollständig berücksichtigt. Schon die Berechnung der Warenträgerfläche mit 18 m² ist unzutreffend. Denn wie dem Vorbescheid (vgl. Beiakten Heft 8, Bl. 88) zu entnehmen ist, sind die Regale der „Funktionsflächen“ nicht nur 1,0 m, sondern 1,3 m breit. Hierdurch erhöht sich die Größe dieser „Funktionsflächen“ auf 23,4 m² (40 x 0,45 m x 1,3 m = 23,4 m²). Berücksichtigt man diese zutreffend berechneten „Funktionsflächen“, folgt – für das GMA-Gutachten – allein aus diesem Fehler, dass sich die Verkaufsfläche mit zentrenrelevanten Sortimenten auf einen Anteil von 19,0 % bzw. auf 855 m² erhöht. Zur Berechnung: Statt 309 m² zentrenrelevanter Aufstellflächen sind 332,8 m² einzustellen; anstatt 1.748 m² Gesamt-Aufstellflächen (gerundet von 1.747,95 m²) sind dies 1.753,35 bzw. gerundet 1.753,4 m². Hieraus errechnet sich sodann der Anteil von (gerundet) 19,0 % zentrenrelevanter Aufstellfläche (332,8 m² / 1.753,4 m² ≈ 18,98 % bzw. gerundet 19,0 %). Legt man diese 19 % der (max.) Gesamtverkaufsfläche von 4.500 m² zugrunde, ergibt sich eine zentrenrelevante Verkaufsfläche von 855 m² (4.500 m² x 0,19 = 855 m²). Überdies ist, wird die Unwirksamkeit des VBB Nr. 00 unterstellt, auch in Bezug auf weitere Abteilungen des streitgegenständlichen Vorhabens die fehlende hinreichende Bestimmtheit zu monieren. Insbesondere entfiele sodann auch die Sortimentsliste der textlichen Festsetzung Nr. 1.2, Satz 3, des VBB Nr. 00, mit welcher, wie bereits erwähnt, großzügige Privilegierungen von dem in Satz 4 derselben Festsetzung inkorporierten Grundsatz des Einzelhandelskonzeptes der Beklagten, dessen Sortimentsliste in Satz 5 ausdrücklich als maßgeblich benannt wird, ausgesprochen wurden. Zu betrachten ist in diesem Zusammenhang beispielsweise die Abteilung „Fitness Material“, deren insgesamt 309,30 m² große Warenträger- und Showroom-/ Expoflächen nur zu einem Anteil von 3 % zentrenrelevante Sortimente zugeschrieben werden. Insoweit steht aber zu vermuten, dass dieser äußerst geringe Anteil auch auf die Regelung des VBB Nr. 00 zurückzuführen ist, wonach sämtliche Fitnessgeräte und sämtliches Fitnessmaterial als Sportgroßgeräte gelten, mit Ausnahme der Fitnesskleingeräte (textliche Festsetzung Nr. 1.2, Satz 3, 1. Spiegelstrich zu den Sportgroßgeräten). Damit sucht diese Festsetzung indes, den allgemeinen Grundsatz umzukehren, nach dem der Ausnahmefall des nicht zentrenrelevanten Sportgroßgerätes nachzuweisen ist. Diese Umkehr gilt jedenfalls bei Unwirksamkeit des VBB Nr. 00 nicht. Dazu, in welchem Umfang aber tatsächlich Sportgroßgeräte zum Angebot des streitgegenständlichen Sportfachmarktes gehören sollen, schweigen sich die Bauvorlagen aus; insbesondere ist es nicht möglich, festzustellen, welche „mittelgroßen“ Fitnessgeräte – welche nach Wegfall der zitierten textlichen Festsetzung als zentrenrelevant berücksichtigt werden müssen – vorgesehen sind. In diesem Zusammenhang ebenfalls nicht feststellbar ist, inwieweit sich der Wegfall der Privilegierung für jegliche „Hanteln und Zubehör“ auswirkt, die als eigenständige Abteilung – auch im GMA-Gutachten – gar nicht gelistet sind („Fitness Material“? „Kampfsport“?). Nach seinem Wortlaut umfasst die zitierte textliche Festsetzung des VBB Nr. 00 jedoch Hanteln jeglicher Größe, und nicht nur Großhanteln, wie sie von dem Gutachten von Junker und Kruse als Beispiel für ein Sportgroßgerät geführt werden. Handelsüblich dürften Hanteln jedoch ab einem Gewicht von ca. 0,5 kg sein, bei denen eine besondere Erschwernis im Transport oder ein besonderer Platzbedarf nicht erkennbar ist. Eine Differenzierung nimmt aber der Vorbescheid nicht vor, so dass das Vorhaben auch diesbezüglich nicht hinreichend bestimmt ist. Ungeachtet dessen erweist sich das Vorhaben auch bezüglich der Abteilung „Kampfsport“ als nicht hinreichend bestimmt. Zwar geht aus den grün gestempelten Bauvorlagen eindeutig hervor, dass in dieser Abteilung, wie sie in den Regalierungsplänen dargestellt ist, keine Kampfsportbekleidung angeboten werden darf. Dies erschließt sich aus der Zusammenschau der Regalierungspläne, nach denen in dieser Abteilung keine zentrenrelevanten Artikel angeboten werden, mit der ebenfalls grün gestempelten Sortimentsliste des VBB Nr. 00 (vgl. Beiakten Heft 8, Bl. 53 f.), welche keinen anderen Schluss zulässt, als dass z.B. Kampfsportanzüge nicht angeboten werden dürfen. Denn diese Sortimentsliste nimmt Kampfsportartikel „ohne Bekleidung“ von den zentrenrelevanten Artikeln aus. Nicht zu beanstanden sein dürfte, dass Boxsäcke für Erwachsene als Sportgroßgeräte bewertet werden. Für die in der – unterstellt unwirksamen – Sortimentsliste des VBB Nr. 00 genannten „Handschuhe“ erschließt sich dies hingegen nicht. Unklar bleibt zudem, ob die Abteilung „Kampfsport“ auch Kampfsportschuhe aufnehmen soll. Denn üblicherweise werden Sportschuhe separat neben der Sportbekleidung genannt, so auch in Satz 4 der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 des VBB Nr. 00, während aber die Sortimentsliste ausschließlich die Bekleidungsartikel ausnimmt. Kampfsportschuhe wären jedoch grundsätzlich als zentrenrelevante Artikel zu bewerten. Näheres ergibt sich aus den Bauvorlagen nicht. Auch für die Artikel der Sportarten Squash und Paddel (Padel-Tennis) ist nicht dargelegt, dass diese als Sportartikel nicht zentrenrelevant sind. Unbestimmt sind auch die dem „Radsport“ zugeordneten, umfangreichen Abteilungen neben den eigentlichen „Fahrrädern“. Der Regalierungsplan benennt hier sowohl „Fahrradzubehör“ als auch „Fahrrad-Equipment“ und „Anbauteile“, ohne dass sich den Bauvorlagen entnehmen ließe, welche Artikel konkret angeboten werden sollen, so dass nicht beurteilt werden kann, ob diese zutreffend als nicht zentrenrelevant zu berücksichtigen sind. Eine Definition oder Umschreibung, welche Artikel die Beigeladene bzw. die Beklagte dem „Fahrrad-Zubehör“ zurechnen, erfolgt nicht, auch nicht im GMA-Gutachten. Diesem ist lediglich die Aussage zu entnehmen, dass „(d)em Radsport (…) innerhalb der Abteilungssystematik von E. die vier Abteilungen Fahrradzubehör, Fahrrad-Equipment, Anbauteile und Fahrräder zugeordnet werden“ können (S. 24). Mit dieser Aussage ist indes nicht in Einklang zu bringen, dass an anderer Stelle auch Fahrradbekleidungsartikel (Fahrradsocken) als zentrenrelevante „Sportartikel (inkl. Bekleidung)“ neben der Fahrradbeleuchtung als „Fahrradzubehör“ als Teil des E. -Sortiments benannt wird (S. 19). Als eigenständige Abteilung des „Radsports“ werden jedoch weder Fahrradbekleidung noch Fahrradschuhe geführt. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass das dem Landesentwicklungsplan NRW und der in ihm enthaltenen Anlage 1 zugrunde liegende Gutachten von Junker und Kruse lediglich „Fahrräder und technisches Zubehör“ als nicht zentrenrelevantes Teilsortiment ausnimmt (a.a.O., S. 14, 22). Nach dem Duden wird technische Ausrüstung allerdings als „Equipment“ bezeichnet, welches im vorliegenden Regalierungsplan eine eigenständige Abteilung neben dem „Fahrrad-Zubehör“ darstellt. Daran, dass das GMA-Gutachten für den im Nebenzentrum C5. gelegenen Radsportfachmarkt angibt, dieser werde „nachhaltig tangiert“ (a.a.O., S. 54), für das Nebenzentrum C5. (insgesamt) wurde eine Umsatzumverteilungsquote von immerhin rund 8 – 9 % errechnet, sei an dieser Stelle erinnert. Ausweislich seines Internetauftritts führt „Radsport C6. “ auch Radsportbekleidung und -schuhe sowie Kleinartikel. Ebenfalls unbestimmt erweist sich das Vorhaben zur Abteilung „Reitsport“ jedenfalls insoweit, als mangels Angaben nicht geprüft werden kann, ob ihr ausschließlich „reitsportspezifische“ Artikel, insbesondere Bekleidung und Schuhe, zugehörig sein sollen. Allein solche wären allerdings als nicht zentrenrelevant zu behandeln. Für ein entsprechendes Problembewusstsein hat sich – ebenfalls im Jahr 2018 – an anderer Stelle auch die von der Beigeladenen beauftragte Gutachterin ausgesprochen. Vgl. die „Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung eines Reitsportfachmarktes in B1. “, vom 20. November 2018, S. 7 ff., abrufbar auf der Seite der Stadt B1. unter http://...........de/web/cms/upload/download-fachaemter/bauleitplanung/293/10_BP293_Am_ I3.---------weg _Auswirkungsanalyse.pdf; diese Frage war im Jahr 2010 auch durch das Gutachterbüro Junker und Kruse aufgegriffen worden, vgl. die „Überprüfung der Differenzierungsmöglichkeit der Warengruppe Reitsportartikel in der Region Münsterland“, im Auftrag der IHK Nord Westfalen, Münster, abrufbar unter file://srzms06c004/ VGD/HOMES/vg4122/ zbs/Downloads/58363_10_05_27_reitsportartikel_im_muensterland.pdf. Dies gilt ungeachtet der hier nicht weiter zu vertiefenden Frage, ob selbst spezifische Reitsportbekleidung – wie auch Reitsportschuhe (Stiefel) – nach den Vorgaben des Landesentwicklungsplans NRW überhaupt als nicht zentrenrelevant zu behandeln sind, worauf sich die GMA in ihrem Gutachten zum VBB Nr. 00 beruft (vgl. „Übersicht 3“, S. 22). Jedenfalls wird mit dem neuen Einzelhandelserlass aus Dezember 2021 die Auffassung vertreten, dass sich die im Klammerzusatz der Anlage 1 zum Landesentwicklungsplan NRW enthaltenen Reitsportartikel lediglich auf die unmittelbar vorstehend benannten „Sportartikel“ im engeren Sinne beziehen, nicht auf die Sportartikel im weiteren Sinne (Warengruppe), zu denen neben den Sportartikeln im engeren Sinne auch die Sportbekleidung und die Sportschuhe zählen. Dies hätte zur Folge, dass (jegliche) Reitsportbekleidung und -schuhe zentrenrelevante Sortimente darstellten. So ausdrücklich Einzelhandelserlass NRW 2021, S. 18, Fn. 22: „Die Gemeinden können das LEP-Sortiment nur soweit konkretisieren, wie sie sich an den vom LEP NRW vorgegebenen Rahmen halten. So ist von einer zulässigen Konkretisierung nicht umfasst, einzelne Teilsortimente des zentrenrelevanten LEP-Sortiments als nicht zentrenrelevant zu deklarieren. Denn lassen sich Teilsortimente oder Artikel einem zentrenrelevanten Sortiment des LEP zuordnen, so bleiben auch diese zentrenrelevant (bspw. gehören Radsportschuhe zu Sportschuhen, die Jagd-, Reitsport - oder Arbeitsschutzbekleidung zu Bekleidung). Für die von der Zentrenrelevanz laut LEP NRW ausdrücklich ausgenommenen Artikel oder Teilsortimente aus dem Bereich der Sportartikel (vgl. Sortiment in Anlage 1 des LEP NRW, dort der Klammerzusatz im 8. Spiegelstrich) gilt dies nur insoweit, wie sie nicht unter Sportbekleidung oder Sportschuhe subsumiert werden können. Eine Differenzierung und Konkretisierung ist hingegen dort möglich, wo der LEP NRW keine Vorgaben macht. So können die ortstypischen Sortimentslisten Sortimente, Teilsortimente oder Artikel als zentrenrelevant erklären, die in der Anlage 1 nicht aufgeführt sind (z. B. Heimtextilien).“ Nach dieser Ansicht wären auch die im E. -Sortiment des streitgegenständlichen Vorhabens vorgesehenen Abteilungen „Jagd“ und „Angeln“ erneut zu betrachten, bzw. die in der Sortimentsliste der textlichen Festsetzung Nr. 1.2, Satz 3, des VBB Nr. 00 als nicht zentrenrelevant festgesetzte Sortimente „Jagdgeräte und Zubehör“ sowie „Angelgeräte und Zubehör“, wobei hinsichtlich des unklaren „Zubehör“-Begriffs (Bekleidung, Schuhe?) auch auf die Ausführungen zum „Fahrrad-Zubehör“ verwiesen wird. Mithin erweist sich das Vorhaben im Falle einer Unwirksamkeit insbesondere auch des VBB Nr. 00 als in nachbarrechtlicher Hinsicht nicht hinreichend bestimmt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, die Beigeladene an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, nachdem sie einen Klageabweisungsantrag gestellt und sich hierdurch diesem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.