Beschluss
15 E 156/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist.
• Mutwilligkeit liegt vor, wenn ein verständiger Selbstzahler von der Klage absehen würde, etwa weil dieselbe Rechtsfrage bereits in anderen Verfahren anhängig ist.
• Bei mehreren gleichgerichteten Verfahren ist es zumutbar, ein Musterverfahren abzuwarten; die Prozesskostenhilfe dient nicht der Finanzierung paralleler Klagen mit gleichem Rechtsgegenstand.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe wegen mutwilliger Rechtsverfolgung bei parallelen Musterverfahren • Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist. • Mutwilligkeit liegt vor, wenn ein verständiger Selbstzahler von der Klage absehen würde, etwa weil dieselbe Rechtsfrage bereits in anderen Verfahren anhängig ist. • Bei mehreren gleichgerichteten Verfahren ist es zumutbar, ein Musterverfahren abzuwarten; die Prozesskostenhilfe dient nicht der Finanzierung paralleler Klagen mit gleichem Rechtsgegenstand. Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Durchsetzung von Informationszugangsansprüchen zu Geschäftsverteilungsplänen. Parallel verfolgte er zahlreiche gleichartige Verfahren und Beschwerden vor dem Oberverwaltungsgericht (u. a. Aktenzeichen 15 A 593/20, 15 A 760/20 etc.), in denen im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen strittig sind. In den Verfahren ging es insbesondere um die Reichweite von § 4 Abs. 2 IFG NRW gegenüber speziellen Regelungen in §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 GVG sowie um einen möglichen Anspruchsausschluss wegen Rechtsmissbrauchs. Das Gericht hatte bereits in zwei zuerst anhängigen Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt, sah die weiteren Anträge aber als mutwillig an, weil der Antragsteller die Fragen nicht zuerst in einem Musterverfahren klären ließ. Der Präsident des Landessozialgerichts hatte einen ablehnenden Bescheid erlassen, dessen Bestandskraft drohte, falls der Antragsteller nicht rechtzeitig klagt. • Anwendbare Normen: § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO (Voraussetzungen der PKH), § 114 Abs. 2 ZPO (Definition der Mutwilligkeit). • Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG erlauben eine Differenzierung; PKH darf von Erfolgsaussicht und Nicht-Mutwilligkeit abhängig gemacht werden. • Maßstab der Mutwilligkeit: Hypothetisches Verhalten eines vernünftig abwägenden Selbstzahlers ist entscheidend; dieser würde Verfahren nicht weiterführen, solange dieselbe Rechtsfrage bereits in einem anderen Verfahren anhängig ist. • Anwendung auf den Einzelfall: Der Antragsteller hat eine Vielzahl nahezu identischer Verfahren betrieben. Angesichts der gleichlautenden Rechtsfragen wäre es zumutbar gewesen, ein Musterverfahren abzuwarten, statt für jeden Einzelfall die Kosten der Allgemeinheit aufzubürden. • Gewicht der Interessen: Ein überwiegendes privates Informationsinteresse rechtfertigt nicht, dass die Steuerzahler parallele Verfahren mit identischem Anspruchsinhalt finanzieren; daher liegt Mutwilligkeit vor. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antragsteller erhält keine Prozesskostenhilfe in diesem Verfahren, da seine Rechtsverfolgung als mutwillig i.S.d. § 114 Abs. 2 ZPO zu bewerten ist. Der Antragsteller führt zahlreiche gleichgerichtete Verfahren und hätte die grundsätzlichen Rechtsfragen in einem Musterverfahren klären lassen können, was von einem vernünftig abwägenden Selbstzahler erwartet werden darf. Die Ablehnung der PKH ist verfassungsrechtlich zulässig, weil die PKH nicht dazu dienen darf, die Allgemeinheit für parallele, gleichartige Klagen zu belasten. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; etwaige Kosten des Antragsgegners werden nicht erstattet.