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Beschluss

15 A 760/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0303.15A760.20.00
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Tenor

Dem Kläger wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe gegen eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von xxx Euro bewilligt.

Entscheidungsgründe
Dem Kläger wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe gegen eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von xxx Euro bewilligt. G r ü n d e : Der Kläger hat nach Maßgabe der tenorierten Bewilligung Anspruch auf die begehrte Prozesskostenhilfe. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Kläger kann die Kosten der Prozessführung nur in Raten aufbringen. Nach der vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verfügt der Kläger über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von xxx Euro. Abzüglich des Freibetrages nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von xxx Euro, aus dem sich in Anwendung von § 115 Abs. 2 ZPO eine festzusetzende Monatsrate von xxx Euro ergibt. Die in der Erklärung angegebenen Unterhaltsleistungen an die Tochter des Klägers waren bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger nicht belegt hat, dass er diese Leistungen tatsächlich erbringt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Frage, ob ein Informationszugangsanspruch nach § 4 Abs. 2 IFG NRW wegen eines Vorrangs einer speziellen Regelung in § 21e Abs. 9 (ggf. i. V. m. § 21g Abs. 7) GVG auch in Bezug auf die Geschäftsverteilungspläne abgelaufener Jahre gesperrt ist (wie vom Verwaltungsgericht entscheidungstragend angenommen), ist schwierig und bislang ungeklärt. Die notwendige Erfolgsaussicht hat der Kläger mit seiner Antragsbegründung auch hinreichend dargelegt. Dem Kläger kann nicht entgegen gehalten werden, er betreibe das vorliegende Verfahren mutwillig (§ 114 Abs. 2 ZPO). Zwar hat der Kläger neben diesem Verfahren eine Vielzahl anderer Verfahren anhängig gemacht, in denen die vorbezeichnete Frage eines Vorrangs von § 21e Abs. 9 (ggf. i. V. m. § 21g Abs. 7) GVG in der Hauptsache von entscheidungserheblicher Bedeutung ist. Das mit dem vorliegenden Prozesskostenhilfeantrag angestrebte Berufungszulassungsverfahren ist jedoch das erste Verfahren des Klägers, das auf eine obergerichtliche Klärung dieser Frage zielt (zu der besonderen Konstellation der Antragstellung noch während des Geschäftsjahres vgl. den bewilligenden Senatsbeschluss gleichen Datums im Verfahren 15 A 593/20). Die weiteren Verfahren 15 E 154/20, 15 E 155/20, 15 E 156/20, 15 E 168/20, 15 E 222/20 und 15 E 465/20 zielen hingegen jeweils auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. In diesen Beschwerdeverfahren und in dem Verfahren 15 A 761/20 erweist sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers als mutwillig. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).