Beschluss
16 B 69/22
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
10mal zitiert
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingereicht wurde (§55d VwGO).
• Professionelle Einreicher (Rechtsanwälte) müssen die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung vorhalten; vorübergehende technische Unmöglichkeit ist bei Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen (§55d S.1,3,4 VwGO).
• Eine nachträgliche pauschale Versicherung technischer Probleme genügt nicht, wenn sie nicht zeitnah und konkret die technische Unmöglichkeit belegt.
• Fehlt die glaubhaft gemachte und rechtzeitig erfolgte Begründung der Ersatzeinreichung, ist die Beschwerde unzulässig; Kosten- und Streitwertentscheidungen richten sich nach §§154 Abs.2 VwGO, 47,52,53 GKG.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde wegen nicht elektronischer Einreichung nach §55d VwGO • Eine Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingereicht wurde (§55d VwGO). • Professionelle Einreicher (Rechtsanwälte) müssen die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung vorhalten; vorübergehende technische Unmöglichkeit ist bei Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen (§55d S.1,3,4 VwGO). • Eine nachträgliche pauschale Versicherung technischer Probleme genügt nicht, wenn sie nicht zeitnah und konkret die technische Unmöglichkeit belegt. • Fehlt die glaubhaft gemachte und rechtzeitig erfolgte Begründung der Ersatzeinreichung, ist die Beschwerde unzulässig; Kosten- und Streitwertentscheidungen richten sich nach §§154 Abs.2 VwGO, 47,52,53 GKG. Der Antragsteller wandte sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und reichte die Beschwerde durch seinen Prozessbevollmächtigten am 14.01.2022 per Fax und am 17.01.2022 per Post ein. Seit dem 01.01.2022 sieht §55d VwGO die elektronische Übermittlung vorbereitender Schriftsätze durch Rechtsanwälte vor. Der Bevollmächtigte legte bei Einreichung keine Glaubhaftmachung vor, dass eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich gewesen sei. Auf einen gerichtlichen Hinweis verwies er am 27.01.2022 lediglich darauf, man habe Übermittlungsprobleme und könne elektronische Dokumente nur empfangen. Das Gericht hielt diese nachträgliche und pauschale Versicherung für nicht ausreichend und bemängelte insbesondere das Ausbleiben konkreter, zeitnaher Nachweise der technischen Unmöglichkeit. • Anwendbare Normen: §55d VwGO sowie Verweisung auf Regelungen zu Kosten und Streitwert (§154 Abs.2 VwGO; §§47,52,53 GKG). • Verfahrensrechtliche Anforderung: Seit 01.01.2022 sind vorbereitende Schriftsätze von Rechtsanwälten als elektronisches Dokument zu übermitteln; nur bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit ist Ersatzeinreichung zulässig (§55d S.1,3 VwGO). • Glaubhaftmachungspflicht: Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; die Pflicht dient dem Beschleunigungsgebot und verlangt vorrangig die Glaubhaftmachung mit der Ersatzeinreichung (§55d S.4 VwGO). • Beurteilung des Einzelfalls: Die Beschwerde wurde per Fax und Post eingereicht, ohne zugleich technische Unmöglichkeit glaubhaft zu machen; die spätere pauschale anwaltliche Versicherung (27.01.2022) reichte nicht aus, weil sie keine konkreten technischen Gründe belegte und nicht unverzüglich erfolgt war. • Rechtliche Konsequenz: Mangels frist- und formgerechter Glaubhaftmachung war die Beschwerde unzulässig und daher zu verwerfen. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wurde als unzulässig verworfen, weil die gesetzlich vorgeschriebene elektronische Übermittlung nach §55d VwGO nicht erfolgte und die erforderliche, rechtzeitig erfolgte Glaubhaftmachung einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit fehlte. Die nachträgliche pauschale Erklärung des Prozessbevollmächtigten genügte den Anforderungen nicht und wurde als nicht unverzüglich angesehen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.