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Beschluss

7 B 624/22

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist unbegründet, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig ist. • Die Interessenabwägung kann zugunsten der Behörde ausfallen, wenn die Feuerwehrzufahrt nach den tatsächlichen Feststellungen nicht die erforderliche Breite und Lage aufweist. • Das Anbieten eines gleichwertigen Austauschmittels tangiert die materielle Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung nicht, sondern nur die Rechtmäßigkeit ihrer Vollstreckung. • Die Anforderung einer Fachunternehmerbescheinigung kann gerechtfertigt sein, wenn aus den vorliegenden Unterlagen und dem Ortstermin Zweifel an der Tragfähigkeit des Untergrunds bestehen. • Ein behaupteter Verfahrensfehler (z. B. Verletzung des rechtlichen Gehörs) bleibt unbegründet, wenn die relevanten Bedenken zuvor von der Gegenseite vorgetragen wurden und der Kläger sie nicht entkräftet hat.
Entscheidungsgründe
Keine Wiederherstellung aufschiebender Wirkung der Klage wegen mangelhafter Feuerwehrzufahrt • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist unbegründet, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig ist. • Die Interessenabwägung kann zugunsten der Behörde ausfallen, wenn die Feuerwehrzufahrt nach den tatsächlichen Feststellungen nicht die erforderliche Breite und Lage aufweist. • Das Anbieten eines gleichwertigen Austauschmittels tangiert die materielle Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung nicht, sondern nur die Rechtmäßigkeit ihrer Vollstreckung. • Die Anforderung einer Fachunternehmerbescheinigung kann gerechtfertigt sein, wenn aus den vorliegenden Unterlagen und dem Ortstermin Zweifel an der Tragfähigkeit des Untergrunds bestehen. • Ein behaupteter Verfahrensfehler (z. B. Verletzung des rechtlichen Gehörs) bleibt unbegründet, wenn die relevanten Bedenken zuvor von der Gegenseite vorgetragen wurden und der Kläger sie nicht entkräftet hat. Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung der Behörde vom 22.04.2021 (modifiziert 02.07.2021), die ihn verpflichtet, eine den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Feuerwehrzufahrt herzustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil nach Feststellungen im Ortstermin die Zufahrt nicht die erforderliche Breite aufweist und nicht in der planmäßigen Lage verläuft; auch der mit Rasengittersteinen belegte Bereich reiche nicht aus. Der Antragsteller rügte Fehler in den tatsächlichen Feststellungen, machte geltend, der Ist-Zustand sei im Wesentlichen ausreichend, und bot an, die Planung geringfügig zu versetzen; zudem hielt er die Forderung nach einer Fachunternehmerbescheinigung für überzogen. Die Behörde machte dagegen geltend, aus den Unterlagen lasse sich die Tragfähigkeit des Untergrunds nicht beurteilen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die aufgeworfenen Punkte beschränkt im Beschwerdeverfahren. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war zulässig, die Prüfung jedoch nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in der Beschränkung vorzunehmen. • Tatsächliche Feststellungen: Das Verwaltungsgericht hat im Ortstermin festgestellt, dass die Zufahrt einschließlich des Bereichs mit Rasengittersteinen nicht die nach der Baulast erforderliche Breite erreicht und nicht in der vorgesehenen Lage verläuft; der Antragsteller hat diese Feststellungen nicht hinreichend widerlegt. • Interessenabwägung: Vor dem Hintergrund der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung überwiegen die öffentlichen Interessen an der Herstellung einer geeigneten Feuerwehrzufahrt gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung aufschiebender Wirkung. • Austauschmittel (§ 21 OBG NRW): Das Vorbringen eines gleichwertigen Ersatzes betrifft lediglich die Frage der Vollstreckung, nicht die materielle Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung; daher führt das Angebot einer geringfügigen Versetzung nicht zur Abänderung der Anordnung. • Fachunternehmerbescheinigung: Angesichts unklarer Untergrundverhältnisse und der sich aus Bildern und Ortstermin ergebenden Zweifel ist die Forderung nach einer Bescheinigung eines fachkundigen Unternehmens zur Beurteilung der Tragfähigkeit nicht zu beanstanden. • Rechtliches Gehör: Ein Gehörsverstoß wurde nicht festgestellt, weil die betreffenden Einwände bereits Gegenstand von Schriftsätzen der Behörde waren und der Antragsteller sie nicht entkräftet hat. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt nach § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt, weil die Ordnungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig ist: die Zufahrt entspricht nicht in Breite und Lage den baulastrechtlichen Anforderungen und die Behörde hat berechtigte Zweifel an der Tragfähigkeit des Untergrunds dargelegt. Das Angebot eines geringfügigen Versatzes der Einfahrt ändert daran nichts, da es nur eine Vollstreckungsfrage (Austauschmittel) betrifft. Die Anforderung einer Fachunternehmerbescheinigung ist angesichts der unklaren Untergrundverhältnisse zulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar.