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Beschluss

6 E 324/22

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach §§151,165 VwGO ist keine Spezialregelung für die Entscheidung durch einen Einzelrichter einschlägig; der Senat entschied in Dreierbesetzung. • Eine Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV RVG entsteht nur bei einer besonderen, ursächlichen anwaltlichen Mitwirkung an der Erledigung; bloße Einlegung oder Begründung des Rechtsbehelfs genügt nicht. • Die Dokumentenpauschale für Ablichtungen aus Behördenakten ist nur für diejenigen Vervielfältigungen erstattungsfähig, die nach Sicht eines verständigen Rechtsanwalts zur sachgemäßen Bearbeitung der Sache geboten waren; das pauschale Ablichten ganzer Akten ohne Prüfung kann abzulehnen oder zu kürzen sein.
Entscheidungsgründe
Keine Erledigungsgebühr und keine vollständige Erstattung ganzer Aktenkopien • Bei einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach §§151,165 VwGO ist keine Spezialregelung für die Entscheidung durch einen Einzelrichter einschlägig; der Senat entschied in Dreierbesetzung. • Eine Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV RVG entsteht nur bei einer besonderen, ursächlichen anwaltlichen Mitwirkung an der Erledigung; bloße Einlegung oder Begründung des Rechtsbehelfs genügt nicht. • Die Dokumentenpauschale für Ablichtungen aus Behördenakten ist nur für diejenigen Vervielfältigungen erstattungsfähig, die nach Sicht eines verständigen Rechtsanwalts zur sachgemäßen Bearbeitung der Sache geboten waren; das pauschale Ablichten ganzer Akten ohne Prüfung kann abzulehnen oder zu kürzen sein. Die Klägerin wandte sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, mit dem teilweise Gebühren und Kopierkosten festgesetzt wurden. Sie hatte zuvor gegen die Ablehnung ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geklagt; das beklagte Land hob seinen ablehnenden Bescheid nach gerichtlichem Hinweis auf und nahm die Klägerin an. Die Klägerin machte im Kostenfestsetzungsverfahren eine Erledigungsgebühr nach VV RVG Nr.1002 sowie Erstattung der Dokumentenpauschale für die vollständige Ablichtung des Verwaltungsvorgangs geltend. Das Verwaltungsgericht wies die Erinnerung zurück; die Klägerin legte Beschwerde ein. Streitpunkte waren, ob die anwaltliche Tätigkeit ursächlich zur Erledigung geführt habe und ob die vollständige Ablichtung der Akte zur sachgemäßen Rechtsverfolgung notwendig war. • Zuständigkeit: Für die hier erhobene Beschwerde nach §146 Abs.1 VwGO ist keine Spezialnorm anzuwenden, die eine Entscheidung durch einen Einzelrichter erlaubte; der Senat war in Dreierbesetzung zuständig. • Erledigungsgebühr (§§2 Abs.2 RVG, Nr.1002 VV RVG): Die Erledigungsgebühr setzt eine besondere anwaltliche Tätigkeit voraus, die über Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und kausal für die Erledigung ist. Eine tatsächliche Vermutung für Ursächlichkeit besteht nur, wenn die Umstände darauf schließen lassen; liegen Hinweise, dass die Behörde wegen gerichtlicher Hinweise handelte, entfällt die Kausalität. Hier ist die Erledigung durch einen gerichtlichen Hinweis veranlasst worden; Maßnahmen der Prozessbevollmächtigten sind nicht dargetan, die ursächlich für die Aufhebung des Bescheids waren. Auch die Berufung auf eine mögliche Klageerweiterung greift nicht, weil es auf die Erledigung des ursprünglich geltend gemachten Streitgegenstands ankommt. • Dokumentenpauschale (§162 Abs.2 VwGO, Nr.7000 VV RVG Teil7): Erstattungsfähig sind nur Kopien, die zur sachgemäßen Bearbeitung erforderlich erscheinen; maßgeblich ist die Sicht eines verständigen, durchschnittlich erfahrenen Rechtsanwalts und dessen erkennbares Ermessen bei Auswahl der zu kopierenden Unterlagen. Ein pauschales vollständiges Ablichten ohne vorherige Prüfung rechtfertigt die Ablehnung oder Kürzung der Erstattung. Der Prozessbevollmächtigte gab zu, keine Auswahl getroffen zu haben und aus Gründen der Arbeitserleichterung die ganze Akte kopiert zu haben; dies rechtfertigt die Kürzung. Ob vollständige Ablehnung oder eine hälftige Kürzung geboten wäre, blieb offen, weil die Klägerin durch die zuerkannten hälftigen Kopierkosten nicht beschwert ist. • Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach §154 Abs.2 VwGO. Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf die geltend gemachte Erledigungsgebühr, weil an der Erledigung des Verfahrens die behördliche Aufhebung aufgrund eines gerichtlichen Hinweises ursächlich war und eine entsprechende besondere, kausale Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten nicht dargelegt ist. Die vollständige Erstattung der Kopierkosten kann nicht verlangt werden; die Dokumentenpauschale ist nur für erforderlich kopierte Unterlagen erstattungsfähig und die pauschale Ablichtung der gesamten Akte ohne vorherige inhaltliche Prüfung rechtfertigt Kürzung oder Versagung. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.