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Beschluss

19 E 322/22

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe genügt hinreichende Aussicht auf Erfolg; Erfolg darf nicht gewiss sein, Erfolgschancen dürfen aber auch nicht nur entfernt sein (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO). • Bei Bestattungsmaßnahmen ist zu prüfen, ob die Ersatzvornahme formell und materiell gerechtfertigt ist; insbesondere kann eine kostengünstigere Feuerbestattung statt einer Erdbestattung geboten sein. • Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn Tatsachen streitig sind und Ermittlungen erforderlich sind; schwierige Rechtsfragen dürfen im PKH-Verfahren nicht vorentschieden werden.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Anfechtung einer Ersatzvornahme im Bestattungsrecht • Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe genügt hinreichende Aussicht auf Erfolg; Erfolg darf nicht gewiss sein, Erfolgschancen dürfen aber auch nicht nur entfernt sein (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO). • Bei Bestattungsmaßnahmen ist zu prüfen, ob die Ersatzvornahme formell und materiell gerechtfertigt ist; insbesondere kann eine kostengünstigere Feuerbestattung statt einer Erdbestattung geboten sein. • Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn Tatsachen streitig sind und Ermittlungen erforderlich sind; schwierige Rechtsfragen dürfen im PKH-Verfahren nicht vorentschieden werden. Die Klägerin wandte sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid der Behörde vom 9. September 2021, mit dem Kosten einer Ersatzvornahme für eine Erdbestattung geltend gemacht wurden. Die Behörde hatte eine Erdbestattung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin angeordnet und durchführen lassen. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren; das Verwaltungsgericht lehnte diese ab. Die Klägerin gab ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an und machte geltend, die Ersatzvornahme und die ihr zugrunde liegende Festsetzung des Zwangsmittels seien rechtswidrig. Streitpunkt ist insbesondere, ob die Ersatzvornahme formell nach §64 VwVG NRW und materiell nach BestG NRW gerechtfertigt war sowie ob eine Feuerbestattung als kostengünstigere und zumutbare Alternative in Betracht kam. • Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die Prozesskostenhilfe versagt; die Klägerin erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen und kann die Kosten nicht tragen (§166 Abs.1 VwGO). • Die Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO; es genügt nicht, dass Erfolg gewiss ist, aber reine Fernchancen genügen auch nicht. Bei strittigen Tatsachen und erforderlichen Ermittlungen ist PKH zu gewähren. • Nach Aktenlage sind die Erfolgsaussichten offen, weil es an der erforderlichen Festsetzung des Zwangsmittels nach §64 VwVG NRW fehlen könnte und die Erdbestattung nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne von §55 Abs.2 VwVG NRW notwendig war. • Bei Feuerbestattung endet die gegenwärtige Gefahr mit der Einäscherung und der Urnenbefüllung, sodass die Behörde eine weniger eilbedürftige Durchsetzung im gestreckten Vollstreckungsverfahren nach §55 Abs.1 VwVG NRW hätte wählen können. • Die Behörde muss bei Ersatzvornahme zwischen kostengünstigeren Maßnahmen wählen; ohne anderslautigen Willen des Verstorbenen oder der Angehörigen war die Erdbestattung nicht zwingend und verstieß gegen das Subsidiaritätsprinzip des §8 Abs.1 Satz2 BestG NRW. • Aufgrund der Erfolgsaussichten war die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §121 Abs.2 ZPO geboten; die Kostenentscheidung beruht auf §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde geändert: Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt U. aus E. beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Bewilligung beruht darauf, dass die Klägerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt und die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, weil Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme bestehen (fehlende Festsetzung des Zwangsmittels, keine Erforderlichkeit der Erdbestattung gegenüber einer Feuerbestattung). Damit wird der Rechtsschutz für die Klägerin ermöglicht; die Behörde hätte ggf. eine kostengünstigere Feuerbestattung wählen oder ein gestrecktes Vollstreckungsverfahren nach §55 Abs.1 VwVG NRW anwenden können.