Beschluss
13 B 1911/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtgewährung aufschiebender Wirkung eines Bescheids der zuständigen Landesmedienanstalt wird zurückgewiesen, wenn überwiegende Gründe für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahmen bestehen.
• Die KJM kann durch Bezugnahme auf eine begründete Beschlussvorlage wirksam begründen; eine unzulässige Kettenverweisung liegt nicht vor, wenn die Bezugnahme klar und unmissverständlich ist.
• Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen können eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip rechtfertigen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine ernsthafte und schwerwiegende Gefährdung vorliegen und Informations- und Konsultationspflichten eingehalten wurden.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung gegen Beanstandung und Untersagung frei zugänglicher Pornografie im Telemedium • Die Beschwerde gegen die Nichtgewährung aufschiebender Wirkung eines Bescheids der zuständigen Landesmedienanstalt wird zurückgewiesen, wenn überwiegende Gründe für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahmen bestehen. • Die KJM kann durch Bezugnahme auf eine begründete Beschlussvorlage wirksam begründen; eine unzulässige Kettenverweisung liegt nicht vor, wenn die Bezugnahme klar und unmissverständlich ist. • Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen können eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip rechtfertigen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine ernsthafte und schwerwiegende Gefährdung vorliegen und Informations- und Konsultationspflichten eingehalten wurden. Die Antragstellerin, eine in Zypern ansässige Content-Providerin, betreibt die Webseite z.com; die Landesmedienanstalt (Antragsgegnerin) sah auf Teilen des Telemedienangebots Pornografie und Verstöße gegen den JMStV und erließ nach Prüfungen und KJM-Beschluss einen Bescheid mit Beanstandung und Untersagung der Verbreitung dieser Inhalte ohne Alterszugangsbeschränkung. Die Antragsgegnerin informierte zypriotische Behörden und die EU-Kommission und führte einen Austausch mit der Anbieterin. Die KJM stimmte der Beschlussvorlage der Landesmedienanstalt im schriftlichen Verfahren zu. Die Antragstellerin klagte und beantragte im einstweiligen Rechtsschutz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht lehnte ab. Das OVG prüft im Beschwerdeverfahren formelle und materielle Angriffe insbesondere zur Begründung der KJM, verfassungsrechtlichen Einwänden gegen die KJM, Bestimmtheits- und Gleichheitserwägungen, Herkunftslandprinzip und Verhältnismäßigkeit. • Zuständigkeit und Verfahren: Die Landesmedienanstalt handelte gemäß JMStV; für Telemedienentscheidungen trifft die KJM Beschlüsse, die die Landesmedienanstalt zu Grunde legt. Die KJM-Begründung war wirksam, weil die Mitglieder ausdrücklich der Beschlussvorlage mitsamt Begründung zustimmten; damit liegt keine unzulässige Kettenverweisung vor (§ 17 Abs.1 S.3–4 JMStV). • Verfassungsrechtliche Bedenken: Eine verfassungswidrige Verletzung des Bundesstaats-, Demokratie- oder Rechtsstaatsprinzips durch Einbindung der KJM wurde im summarischen Eilverfahren nicht festgestellt. Die KJM ist als Organ der Landesmedienanstalt konzipiert, ihre Zusammenstellung und Aufgaben sind sachlich gerechtfertigt; staatsferne und pluralistische Anforderungen sind im Rahmen des Jugendschutzes ausreichend gewahrt. • Bestimmtheits- und Gleichheitserfordernisse: Der Bescheid ist hinreichend bestimmt; er richtet sich auf die pornografischen Teile des Angebots und macht deutlich, dass Entfernung oder Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe erforderlich ist. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG wegen fehlenden systematischen Vorgehens liegt nicht vor; staatliches Auswahlermessen ist nicht willkürlich, wenn sachliche Gründe für ein Einschreiten bestehen. • Herkunftslandprinzip und Konsultation: Eine einzelfallbezogene Ausnahme vom Herkunftslandprinzip nach § 3 Abs.5 TMG a.F. ist hier gerechtfertigt, weil der Jugendschutz als legitimes Ziel vorliegt, konkrete Anhaltspunkte für eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr bestehen und die Antragsgegnerin zypriotische Stellen sowie die Kommission informiert und konsultiert hat (Art.3 Abs.4–5 E-Commerce-RL). • Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahmen sind geeignet, erforderlich und angemessen. Die Untersagung der freien Verbreitung pornografischer Inhalte ohne Altersverifikation bzw. die Anordnung einer geschlossenen Benutzergruppe ist ein geeignetes und nicht ersetzbares Mittel zum Schutz von Kindern und Jugendlichen; mildere, gleich wirksame Alternativen hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. • Interessenabwägung: Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes überwiegt das öffentliche Interesse am Jugendschutz gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an der Fortsetzung des Angebots in der beanstandeten Form. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die KJM-Beschlussfassung und die darauf gestützte Entscheidung der zuständigen Landesmedienanstalt formell und materiell ausreichend begründet und nicht verfassungswidrig sind. Die Beanstandung und die Untersagung der Verbreitung frei zugänglicher pornografischer Inhalte sind im konkreten Fall hinreichend bestimmt, verhältnismäßig und gerechtfertigt; eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip ist gegeben, da der Jugendschutz konkret gefährdet war und die konsultations- und Informationspflichten erfüllt wurden. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.