Beschluss
6 B 994/22
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anordnungsanspruch auf vorläufige weitere Teilnahme am Auswahlverfahren besteht nicht, wenn die gesundheitliche Eignung des Bewerbers für die Laufbahn nicht glaubhaft gegeben ist.
• Nahrungsmittelunverträglichkeiten, insbesondere Laktoseintoleranz, sind anhand des Einzelfalls auf ihre konkreten Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit zu prüfen; die PDV 300 begründet keine unüberprüfbare Ausschlusswirkung.
• Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung ist gerichtlich voll überprüfbar; der Dienstherr hat jedoch bei Festlegung der Anforderungen einen weiten Gestaltungsspielraum.
• Atteste, die sich im Wesentlichen auf anamnestische Angaben stützen, genügen nicht, um erhebliche Zweifel an einer fachärztlichen Einzelfallbewertung zu begründen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Zulassung zur Auswahl wegen nicht glaubhaft gemachter Diensttauglichkeit bei Laktoseintoleranz • Ein Anordnungsanspruch auf vorläufige weitere Teilnahme am Auswahlverfahren besteht nicht, wenn die gesundheitliche Eignung des Bewerbers für die Laufbahn nicht glaubhaft gegeben ist. • Nahrungsmittelunverträglichkeiten, insbesondere Laktoseintoleranz, sind anhand des Einzelfalls auf ihre konkreten Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit zu prüfen; die PDV 300 begründet keine unüberprüfbare Ausschlusswirkung. • Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung ist gerichtlich voll überprüfbar; der Dienstherr hat jedoch bei Festlegung der Anforderungen einen weiten Gestaltungsspielraum. • Atteste, die sich im Wesentlichen auf anamnestische Angaben stützen, genügen nicht, um erhebliche Zweifel an einer fachärztlichen Einzelfallbewertung zu begründen. Der Antragsteller bewarb sich für die Einstellung 2022 in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Das LAFP verweigerte die Einstellung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung aufgrund einer diagnostizierten Laktoseintoleranz. Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren seine vorläufige Weiterzulassung zum Auswahlverfahren und hilfsweise eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge ab, weil nach ärztlicher Einschätzung der Polizeidiensttauglichkeit gesundheitliche Einschränkungen vorlägen, die bei Gemeinschaftsverpflegung und mehrtägigen Einsätzen die Einsatzfähigkeit beeinträchtigen könnten. Der Antragsteller rügte, die Bescheide stützten sich unzulässig auf die PDV 300 und sein hausärztliches Attest belege milde oder nicht vorhandene Beschwerden; er legte dies auch in der Beschwerde vor. • Beschwerde ist zulässig; Rechtsschutzinteresse besteht weiterhin, da eine Zulassung bis Ende September üblich ist. • Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren war nach §146 Abs.4 Satz 6 VwGO begrenzt; eine Änderung des angefochtenen Beschlusses ist nicht gerechtfertigt. • Rechtliche Grundlagen: Art. 33 Abs. 2 GG, §9 BeamtStG, §§15,110 LBG NRW, §§15 Abs.2, 3 Abs.1 Nr.3 LVOPol; PDV 300 konkretisiert gesundheitliche Anforderungen. • Entscheidungs- und Prüfungsmaßstab: Dienstherr kann Anforderungen bestimmen, die Feststellung der individuellen Eignung unterliegt aber der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit. • PDV 300 nennt Nahrungsmittelunverträglichkeiten als grundsätzlich ausschließendes Merkmal, dies schließt jedoch eine einzelfallbezogene Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen nicht aus. • Die fachärztliche Stellungnahme des Polizeiarztes bezog sich auf Befunde (u.a. H2-Abatmung bis 70,2 ppm) und führte zu der Einschätzung, dass die Laktoseintoleranz des Antragstellers die Polizeidiensttauglichkeit ausschließt. • Das hausärztliche Attest beruhte überwiegend auf anamnestischen Angaben und belegt nicht glaubhaft, dass auch bei vermehrter oder längerer Laktoseaufnahme keine relevanten Beschwerden zu erwarten sind. • Der Antragsteller hat keine substanziierten Umstände vorgetragen, die die fachärztliche Einzelfallbewertung entkräften oder die Wahrscheinlichkeit einer uneingeschränkten Einsatzfähigkeit bei Gemeinschaftsverpflegung belegen. • Vergleiche mit anderen Entscheidungen (z. B. VG Koblenz) sind nicht übertragbar, da dort andere Tatsachenlagen und Laufbahnen zugrunde lagen. • Folgerung: Es liegt kein Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung auf weitere Teilnahme oder auf Neubescheidung vor. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Senat bestätigt, dass die gesundheitliche Eignung für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst hier nicht glaubhaft gemacht wurde. Die PDV 300 ermöglicht zwar nicht alleinige Verweisungen ohne Einzelfallprüfung, doch die fachärztliche Beurteilung und die vorgelegten Befunde rechtfertigen die Entscheidung des Dienstherrn. Ein hausärztliches Attest, das im Wesentlichen auf anamnestischen Angaben beruht, genügt nicht, um die fachärztliche Einschätzung zu erschüttern. Damit bestehen weder Voraussetzungen für die von dem Antragsteller begehrte vorläufige Weiterzulassung zum Auswahlverfahren noch für eine Verpflichtung zur erneuten Entscheidung zugunsten des Antragstellers.