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Beschluss

4 K 337/14.KO

VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2016:0108.4K337.14.KO.0A
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Leitsätze
(Rn.2) Zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Beigeladenen in einem baurechtlichen Nachbarstreit.
Tenor
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Beigeladene wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: (Rn.2) Zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Beigeladenen in einem baurechtlichen Nachbarstreit. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Beigeladene wird für notwendig erklärt. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 20. Aufl. 2014, § 162 Rdnr. 18 m.w.N.). Im vorliegenden Fall war die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, da es der Beigeladenen auf Grund der Komplexität der rechtlichen Probleme nicht zuzumuten war, ihre Rechte ohne Rechtsbeistand zu wahren. Zudem folgt die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit, da sich die Klägerin im Vorverfahren ebenfalls des Beistandes eines Rechtsanwaltes bediente (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Februar 2002 – 1 E 10012/02.OVG –, juris; VG Koblenz, Beschluss vom 20. Juni 2002 – 7 K 2833/01.KO –). Dieser Gesichtspunkt ist insbesondere im vorliegenden Fall eines Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung von Bedeutung, an welchem der Bauherr im Sinne einer notwendigen Beiladung zu beteiligen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20. Dezember 1985 – 8 S 3163/85 –, vom 22. August 1988 – 8 S 2479/88 – und vom 3. Juni 1991 – 8 S 742/91, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. März 2012 – 3 S 2452/10 –, jeweils juris). Dass § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch zugunsten der Beigeladenen gilt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts seit dem Beschluss vom 21. Dezember 1964 (- 1 B 50/64 -, AS 9, 259 = NJW 1965, 930; s. auch den vorzitierten Beschluss vom 19. Februar 2002). Das folgt schon aus dem Wortlaut des § 162 Abs. 1 VwGO, der von Aufwendungen der „Beteiligten“ und nicht etwa der Parteien spricht. Wird deshalb einem Dritten von der Widerspruchsbehörde, und sei es auch nur aus Gründen des rechtlichen Gehörs ohne förmliche Beiladung, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so sind die dadurch entstandenen Aufwendungen ebenso zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich wie die Kosten seiner Beteiligung an einem sich daran anschließenden gerichtlichen Verfahren; naturgemäß gilt dies erst recht, wenn der Bauherr – wie hier – als Beigeladener zum Verfahren hinzugezogen worden ist. Hat danach das Gericht zuvor gemäß § 162 Abs. 3 VwGO eine Billigkeitsentscheidung getroffen, wie dies vorliegend im Urteil vom 10. Februar 2015 geschehen ist, so hat der Beigeladene in gleichem Umfang wie die obsiegende Partei Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen (vgl. auch hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Februar 2002, a.a.O.).