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Beschluss

7 B 12114/04

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen kann wiederhergestellt werden, wenn drittschützende Verfahrensrechte nach europarechtlicher Auslegung verletzt sein können. • Bei Windparks ist für die Abgrenzung zwischen Einzelanlagen und einer einheitlichen Windfarm der räumliche Zusammenhang und das Überschneiden von Einwirkungsbereichen maßgeblich. • Ergibt sich aus der Gesamtwürdigung ernstlich die Möglichkeit, dass mehr als fünf Anlagen einen zusammenhängenden Windpark bilden, sind die beschleunigten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG möglicherweise fehlerhaft und drittschützende Öffentlichkeitsbeteiligungsrechte verletzt. • Soweit ein Verfahrensfehler wahrscheinlich ist, hat die betroffene Öffentlichkeit Anspruch auf Zugang zu einem wirksamen Nachprüfungsverfahren; dies kann zur Aussetzung der Vollziehung führen. • Bei Abwägung der Interessen kann dem Betreiber vorbehalten bleiben, auf die Nutzung bereits bestehender Baugenehmigungen zu verzichten, sodass bestimmten Anlagen dennoch betrieben werden dürfen, wenn der Betreiber dem Vorbehalt entspricht.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei möglicher Verfahrensverletzung im Windparkfall • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen kann wiederhergestellt werden, wenn drittschützende Verfahrensrechte nach europarechtlicher Auslegung verletzt sein können. • Bei Windparks ist für die Abgrenzung zwischen Einzelanlagen und einer einheitlichen Windfarm der räumliche Zusammenhang und das Überschneiden von Einwirkungsbereichen maßgeblich. • Ergibt sich aus der Gesamtwürdigung ernstlich die Möglichkeit, dass mehr als fünf Anlagen einen zusammenhängenden Windpark bilden, sind die beschleunigten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG möglicherweise fehlerhaft und drittschützende Öffentlichkeitsbeteiligungsrechte verletzt. • Soweit ein Verfahrensfehler wahrscheinlich ist, hat die betroffene Öffentlichkeit Anspruch auf Zugang zu einem wirksamen Nachprüfungsverfahren; dies kann zur Aussetzung der Vollziehung führen. • Bei Abwägung der Interessen kann dem Betreiber vorbehalten bleiben, auf die Nutzung bereits bestehender Baugenehmigungen zu verzichten, sodass bestimmten Anlagen dennoch betrieben werden dürfen, wenn der Betreiber dem Vorbehalt entspricht. Der Antragsteller ist Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Wohnanwesens; die Beigeladene plant in der Umgebung eine Kette von ursprünglich 15 Windkraftanlagen. Nach Rücknahme einiger Anträge bestehen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für die Anlagen 1–3 und 11–15; für die Anlagen 6 und 7 besteht eine aufrechterhaltene Baugenehmigung. Der Antragsteller rügt, die Genehmigungen verstießen gegen seine drittgeschützten Rechte, weil bei Einbeziehung der Anlagen 6 und 7 ein einheitlicher Windpark mit mehr als fünf Anlagen vorliege, so dass ein förmliches Verfahren hätte durchzuführen und Öffentlichkeitsbeteiligung zu gewähren gewesen wäre. Antragsgegner und Beigeladene verteidigen die vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG und verweisen auf ausreichende Abstände (u.a. das 10-fache Rotordurchmesser-Kriterium). Das Gericht hat in der Eilentscheidung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs teilweise wiederhergestellt, zugleich aber dem Betreiber unter Vorbehalt die Nutzung von Genehmigungen erlaubt, falls er auf die Inbetriebnahme bestimmter Anlagen verzichtet. • Anwendbare Vorschriften und Maßstab: §§ 80a Abs.1 Nr.2, Abs.3; 80 Abs.5 VwGO für die Aufhebung der Sofortvollziehung; §§ 42 Abs.2, 113 Abs.1 VwGO zur Drittanfechtung; § 19 BImSchG, § 10 BImSchG, 4. BImSchVO und UVP-Recht für Verfahrenspflichten. • Interessenabwägung im Eilverfahren: Das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegt, weil die summarische Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vereinfachten Genehmigungsverfahren aufzeigt. • Abgrenzung Windfarm vs. Einzelanlagen: Maßgeblich ist der räumliche Zusammenhang und das Überschneiden der Einwirkungsbereiche (Lärm, Landschaftsbild, Vogel- und Faunawirkungen). Technische Kriterien wie das zehnfache Rotordurchmesser-Kriterium sind nicht allein entscheidend. • Vorliegen eines möglichen Verfahrensfehlers: Unter Einbeziehung der Anlagen 6 und 7 ist ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass mehr als fünf zusammenhängende Anlagen zu genehmigen sind, so dass ein förmliches Verfahren (§ 10 BImSchG) und Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen wären. • Europarechtliche Wirkung: Die UVP-RL und die Änderungsrichtlinie 2003/35/EG sowie die Århus-Konvention begründen bei komplexen Umweltentscheidungen eine eigenständige Verfahrensposition der betroffenen Öffentlichkeit; diese Verfahrensrechte haben drittschützende Wirkung und gebieten Zugang zu einem wirksamen Nachprüfungsverfahren. • Rechtsfolge im Eilverfahren: Wegen der erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen; zugleich ist jedoch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und zum Schutz berechtigter Betreiberinteressen ein Vorbehalt zuzulassen, wonach bestimmte bereits baurechtlich genehmigte Anlagen betrieben werden dürfen, wenn der Betreiber auf die Inbetriebnahme anderer Anlagen verzichtet. • Kausalität und Heilungsmöglichkeiten: Ob ein Verfahrensfehler kausal für die Genehmigung war, ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten; mögliche Heilungsmöglichkeiten des Verfahrensfehlers sind zu berücksichtigen und führen nicht automatisch zur Aussetzung der Vollziehung. Der Antrag des Eigentümers war im Ergebnis teilweise erfolgreich: Die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die Gruppen WEA 1–3 und WEA 11–15 wurde wiederhergestellt, weil ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass unter Einbeziehung der Anlagen 6 und 7 ein zusammenhängender Windpark mit mehr als fünf Anlagen vorliegt und damit Verfahrenspflichten verletzt sein könnten. Zugleich hat das Gericht dem Betreiber unter Vorbehalt gestattet, die bereits baurechtlich genehmigten Anlagen 6 und 7 oder andere Anlagen in Betrieb zu nehmen, sofern er bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens oder bis zur Heilung des Verfahrensfehlers auf die Inbetriebnahme der übrigen Anlagen verzichtet. Die weitergehende Beschwerde des Betreibers wurde zurückgewiesen. Damit ist dem Antragsteller vorläufig wirksamer Rechtsschutz gewährt worden, zugleich aber eine pragmatische Einschränkung getroffen worden, die dem Betreiber die Möglichkeit belässt, seine ausnahmsweise bestehenden Rechtspositionen zu nutzen, falls er die auferlegten Bedingungen erfüllt.