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Urteil

11 A 1751/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1026.11A1751.04.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist eine Stadt am Niederrhein mit ca. 35.000 Einwohnern. Sie begehrt die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 7. Juni 2002, mit dem die Beklagte den Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung zur Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk X. für den Zeitraum 2002 bis 2019 der Beigeladenen zugelassen hat. Auf der Grundlage des zugelassenen Rahmenbetriebsplans sollen Flözpartien abgebaut werden, die in den Feldesteilen Rheinberger Staffel, Walsumer Horst und Dinslakener Graben liegen und sich zum Teil unter dem Stadtgebiet der Klägerin erstrecken. Da die Einbringung von Blasversatz nicht vorgesehen ist, sind für den Zeitraum 1999 bis 2019 Senkungsschwerpunkte des Bergwerks X. im Bereich nördlich N. von ca. 5 m und im Bereich W. von ca. 3 m prognostiziert. Im Rahmen der Trägerbeteiligung erhob die Klägerin gegen den Plan Einwendungen und machte geltend: Der Rahmenbetriebsplan verletze ihr verfassungsrechtlich durch Art. 28 Abs. 2 GG verbürgtes Recht, die örtlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze zu regeln. Wegen der Bergsenkungen und des Überflutungsrisikos bei Deichbrüchen werde das Vorhaben ihre Planungs- und Finanzhoheit einschränken sowie ihre kommunalen Einrichtungen und ihr Selbstgestaltungsrecht beeinträchtigen. Daneben rügte sie Defizite bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und der Alternativenprüfung. Im anschließend durchgeführten Erörterungstermin vertiefte die Klägerin ihre Einwendungen insbesondere zum Hochwasserschutz. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2002 – der Klägerin am 24. Juni 2002 mit Postzustellungsurkunde zugestellt – wies die Beklagte die erhobenen Einwendungen zurück und ließ den mit zahlreichen Nebenbestimmungen versehenen Rahmenbetriebsplan zu. Die Klägerin hat am 19. Juli 2002 Klage erhoben. Sie hat im wesentlichen geltend gemacht: Die Klage sei zulässig; insbesondere sei sie im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Der Planfeststellungsbeschluss schränke das ihr zustehende, durch Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 Abs. 1 LV NRW geschützte Recht der Selbstverwaltung ein. In tatsächlicher Hinsicht werde das Gemeindegebiet von der Verwirklichung des Vorhabens umfassend betroffen, dadurch werde jedenfalls ihre Planungshoheit unzumutbar verletzt. Die Klage sei auch begründet. Sie – die Klägerin – sei an dem Rahmenbetriebsplanverfahren nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Eine den Anforderungen des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG genügende Anhörung setze voraus, dass der Gemeinde ein angemessener zeitlicher Rahmen zur Äußerung zugebilligt werde. Eine umfassende Stellungnahme sei innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich gewesen, insbesondere sei eine Prüfung, ob und in welchem Umfang sich die Planfeststellung nachteilig auf ihre geschützten Belange auswirke, durch die Vielzahl fehlender Angaben im Planfeststellungsverfahren erschwert worden. Zu diesen Angaben sei die Beklagte aber aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet gewesen. Daneben werde ihr Selbstverwaltungsrecht dadurch verletzt, dass ihre Belange nicht in die Abwägung eingestellt worden seien; auch sei eine Alternativenprüfung unterblieben. Eine solche Pflicht ergebe sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der geplante Abbau verursache die konkrete Gefahr eines Deichversagens und nachfolgend einer Zerstörung großer Teile der städtischen Infrastruktur. Dieser kommunale Belang müsse über § 48 Abs. 2 BBergG mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt werden. Gesichtspunkte der Beeinträchtigung gemeindlicher Einrichtungen habe die Beklagte zwar im Planfeststellungsbeschluss angesprochen, dort aber im wesentlichen nur auf regelmäßige „Gespräche“ mit der Beigeladenen verwiesen. Für das Vorliegen einer Gefahr der Beschädigung bzw. Zerstörung der städtischen Infrastruktur komme es im Wesentlichen auf das Schadensausmaß und die Eintrittswahrscheinlichkeit eines derartigen Schadens an. Durch das Vorhaben der Beigeladenen würden große, dicht besiedelte und mit hohen Sachwerten in Form von Gebäuden, betriebenen Anlagen usw. bestandene Gebiete so abgesenkt, dass sie künftig im Falle eines Versagens des Hochwasserschutzes im überfluteten Bereich lägen. Die Vervielfachung des Schadenspotenzials im Hochwasserfall könne im Lichte der abwägenden Entscheidung nach § 48 Abs. 2 BBergG nur zu einer Versagung oder zumindest Beschränkung des Vorhabens führen. Notwendige Sicherheitsmaßnahmen seien in den rechtlich verbindlichen Regelungen der Planfeststellung für die betroffenen Deiche nicht festgelegt worden. Vor dem Hintergrund der Gutachten der vom Staatlichen Umweltamt beauftragten Gutachter Prof. Dres. C. und Kast und insbesondere der gutachterlichen Aussagen von Prof. Schulz sowie den Stellungnahmen der Bezirksregierung Düsseldorf im Planfeststellungsverfahren müsse davon ausgegangen werden, dass konkret die Gefahr eines Deichbruchs gegeben sei und damit ein nicht hinnehmbarer Verlust der städtischen Infrastruktur in den von Hochwassereinwirkungen betroffenen Bereichen drohe. Sie – die Klägerin – verweise hinsichtlich der Sicherheitsbeurteilung der Deiche und notwendiger Sicherheitsvorkehrungen auf die Beurteilung von Prof. Dr. T. vom 17. Juli 2002. Das Nachtragsgutachten der Gutachter Prof. Dres. C. und L1. vom 20. Februar 2002 zu den Ausführungen von Prof. T. im Erörterungstermin sei demgegenüber nicht aussagekräftig. Das weitere Prüfgutachten der Prof. C. und L. vom 19. August 2002 gehe an der Rechtslage vorbei. Diese verwiesen zu Unrecht darauf, notwendige Sicherheitsmaßnahmen könnten noch im nachhinein geregelt werden. Die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen seien aber schon auf der Ebene der Planfeststellung verbindlich zu regeln. Am Beispiel des Deichabschnitts bei N. könne aufgezeigt werden, welche Sicherheitsmaßnahmen bei den vorhandenen Deichen fehlten. Die bergrechtliche und die wasserrechtliche Planfeststellung sei notwendigerweise zusammenzufassen. Die Beklagte habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, deichrechtliche Fragen seien im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren nicht mitzuregeln, weil Deichbaumaßnahmen zu den nach § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG nicht konzentrationsfähigen Folgemaßnahmen gehörten und daher sämtliche Deichbaumaßnahmen Gegenstand gesonderter planfeststellungspflichtiger Zulassungsverfahren nach § 31 Abs. 2 Satz 2 WHG seien. Diese Rechtsauffassung treffe nicht zu, da § 78 VwVfG ausdrücklich anordne, dass bei mehreren selbständigen Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben seien, nur eine einheitliche Entscheidung möglich sei. Daraus folge auch, dass die bergbaulichen Einwirkungen auf die Deiche nicht lediglich auf der Grundlage einer Machbarkeitsuntersuchung zu beurteilen gewesen seien. Im vorliegenden Verfahren gehe es gerade nicht um Folgemaßnahmen, die Jahrzehnte später erfolgen müssten. In erheblichem Umfang ergäben sich Einwirkungen auf die Deiche bereits durch den schon angelaufenen oder durch den sich unmittelbar anschließenden Abbau. Dafür spreche auch § 75 VwVfG. Diese Regelung solle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Schonung der Planungskompetenzen verschiedener Planungsträger dienen. Insoweit seien die mit einem Planfeststellungsverfahren notwendig und untrennbar zusammenhängenden Dinge nicht als Folgemaßnahmen anzusehen, wie z.B. die Anpassung eines Straßennetzes bei der Schließung eines Bahnübergangs. Bezüglich der bergbaulichen Einwirkungen auf die Deiche gehe es gerade darum, die bestehenden Deiche im Sinne einer notwendigen Folgemaßnahme an die bergbaulichen Einwirkungen anzupassen. Selbst wenn es sich bei bestimmten Deichbaumaßnahmen nicht um notwendige Folgemaßnahmen handelte, wäre eine Zusammenfassung der Planungsentscheidungen trotzdem notwendig gewesen, da im vorliegenden Fall aus materiellen Gründen ein zwingender Koordinierungsbedarf gegeben sei. Auch aus den Vorgaben für die Umweltverträglichkeitsprüfung ergebe sich, dass die Risikobetrachtung bereits auf Rahmenbetriebsplanebene vorzunehmen sei. Für die Notwendigkeit der Zusammenfassung der bergrechtlichen und wasserrechtlichen Planfeststellung spreche inhaltlich insbesondere auch die Vergrößerung der Polderflächen und die Erhöhung des Risikopotenzials durch die Senkungen, die im nachfolgenden deichrechtlichen Planfeststellungsverfahren nicht mehr beeinflusst werden könnten. Der Verstoß gegen § 78 VwVfG habe dazu geführt, dass eine ordnungsgemäße Risikoermittlung und Risikobewertung, die auch ihre Rechte berühre, nicht vorgenommen worden sei. Insofern gehe es nicht um die Einhaltung bloß formaler Ordnungsvorschriften. Das Bundesverwaltungsgericht bejahe eine Verletzung gemeindlicher Rechte, soweit eine unzulässige Verfahrenstrennung erfolge. Eine Problemverlagerung in nachfolgende Verfahren setze überdies voraus, dass das Konfliktpotenzial, das verlagert werden solle, überhaupt ermittelt werde, denn der verlagerte Konflikt müsse im nachfolgenden Verfahren auch lösbar sein. Die Deichsicherheitsfragen dürften auch nicht in die Sonderbetriebsplanverfahren verlagert werden. Gleiches gelte für die Schaffung neuer Überflutungsrisiken im Deichhinterland. Hierbei handele es sich um grundsätzliche Fragen des Vorhabens, die entsprechend dem Willen des Gesetzgebers auf Rahmenbetriebsplanebene zu beurteilen seien. Durch die Verlagerung werde im Ergebnis ein unzulässiger Druck auf die deichrechtlichen Genehmigungsbehörden erzeugt, nicht vertretbare Risiken in Kauf zu nehmen, da der Bergbau sich immer darauf berufen könne, über eine bestandskräftige Genehmigung zur Durchführung seines Vorhabens zu verfügen. Ihre Rechte würden auch dadurch verletzt, dass die Regelungen im Planfeststellungsbeschluss zum Schutz ihrer Sachgüter nicht hinreichend bestimmt seien. Zudem fehlten Störfallkonzepte für den Fall eines Deichversagens. Auch der Schutz öffentlicher Einrichtungen vor direkten Bergschäden sei nicht ausreichend in den Blick genommen worden. Das Schadensrisiko für übertägige Objekte sei erheblich. Eine konkrete Schadensprognose fehle. In einer Vielzahl von Bereichen sei mit hohen Zerrungsbeanspruchungen zu rechnen, die mit vielen Gebäudeschäden bis hin zum Totalverlust verbunden seien. In weiteren Bereichen sei eine Überlagerung von Zerrungsbereichen und damit eine Verdoppelung der Zerrungswerte zu erwarten. Hiervon sei im besonderen Maße der Ortsteil N. und das Rheindorf M. betroffen. Regelungen, die insofern einen schadensmindernden Abbau vorsähen, enthalte der Rahmenbetriebsplan nicht. Vor dem Hintergrund des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts ergebe sich der gemeindliche Sachgüterschutz aus §§ 48 Abs. 2, 55 BBergG. Das folge aus der amtlichen Begründung zum Bundesberggesetz. Es bestehe ein einfachgesetzlicher Schutz des kommunalen Eigentums, insbesondere soweit es um Bergschäden durch Bodenbewegungen gehe, auf der Grundlage des § 55 BBergG. Bei kommunalen Einrichtungen, die konkret der Daseinsvorsorge dienten, könnten Gemeinden einen Vollschutz beanspruchen. Ausreichende Regelungen zum Schutz kommunaler Einrichtungen enthalte der Rahmenbetriebsplan nicht. Die diesbezüglichen Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss, die ihre Rechte angeblich wirksam schützen würden, seien viel zu unbestimmt. Es werde gerade nicht konkret festgelegt, dass vorrangig die Infrastruktureinrichtungen zu schützen seien. Mit dem Vorhaben werde zudem massiv in ihre Bauleitplanung eingegriffen. Diese Eingriffe beruhten einerseits auf der unmittelbaren Veränderung der Erdoberfläche durch Senkungen, Pressungen und Zerrungen, ergäben sich darüber hinaus aber auch ganz wesentlich aus der Vergrößerung der Hochwassergefahr für wesentliche Teile des Stadtgebiets. Ihre Planungsabsichten würden durch die Hochwasserrisiken eingeschränkt. Ein nicht förmlich als Überschwemmungsgebiet festgelegter Bereich sei zwar nicht grundsätzlich einer gemeindlichen Bauleitplanung entzogen, es müsse jedoch sehr sorgfältig ermittelt, gewichtet und abgewogen werden, ob eine Bauleitplanung unter Inkaufnahme von Hochwassergefahren zulässig sei. Die planerische Abwägung der Gefahrenquelle habe auch unter Berücksichtigung der Tatsache zu erfolgen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so strengere Anforderungen zu stellen seien, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden sei. Zu den durch die Planungshoheit geschützten Belangen gehörten neben den konkreten Planungen auch die städtebaulichen Entwicklungsabsichten, wie sie insbesondere in Flächennutzungsplänen aber auch im Leitbild der Stadt für die städtebauliche Entwicklung zum Ausdruck gekommen seien. Damit spreche auch die Tatsache, dass im Flächennutzungsplan als Baugebiete dargestellte Bereiche neu in den Einflussbereich von Hochwasser gelangten bzw. von der Höhe her wesentlich stärker überflutet würden, als öffentlicher Belang gegen die Schaffung neuer Hochwasserrisiken. Wesentliches Planungsziel des Bebauungsplans Nr. 46 sei die Erhaltung und Wiederherstellung des historischen Charakters des Dorfes N. . In diesem Zusammenhang seien vier Objekte festgesetzt worden, die aus Gründen des Ortsbildes bzw. aufgrund ihrer historischen Bedeutung nach § 172 BauGB erhalten werden sollten. Zwei dieser Gebäude lägen in unmittelbarer Nähe bereits aufgetretener Unstetigkeiten, zwei weitere in Zonen, in denen nach der markscheiderischen Literatur gerade mit dem Auftreten von Unstetigkeiten aufgrund des Abbaus L/K 82 zu rechnen sei. Schutzmaßnahmen seien im Planfeststellungsbeschluss nicht vorgesehen. Zehn erhaltenswerte Gebäude seien aus ortsgeschichtlichen Gründen und aus Gründen der Wahrung des Ortsbildes in den Bebauungsplänen Nr. 48 (M. ) und Nr. 47 (H. ) festgesetzt. Weitere Gebäude seien in anderen Bebauungsplänen, z.B. in der Ortslage T1. oder auch im Innenstadtbereich, festgesetzt. Durch den Planfeststellungsbeschluss verletzt werde auch ihr Selbstgestaltungsrecht. Einer Gemeinde stehe nämlich neben der Planungshoheit ein in der Selbstverwaltungsgarantie wurzelndes Recht auf Erhaltung des Ortsbildes sowie der Selbstgestaltung zu. Eine Konkretisierung sei diesbezüglich insbesondere durch Gestaltungssatzungen bei einer Vielzahl von Bebauungsplänen vorgenommen worden. Im besonderen Maße seien insofern die Ortsteile H. und M. betroffen, deren durch die Gestaltungsfestsetzung des Bebauungsplanes geschützter Charakter nicht nur durch die Zerstörung oder Beschädigung von Bausubstanz, sondern auch durch die Errichtung einer Spundwand auf der Deichkrone in der Ortslage H. massiv beeinträchtigt werde. Neben den bereits genannten Gesichtspunkten gehöre zu den abwägungserheblichen Rechtspositionen einer Gemeinde auch ganz allgemein ihre Selbstverwaltungsbefugnis. Darin werde eingegriffen, weil in überflutungsgefährdeten Bereichen eine Vielzahl baulicher Maßnahmen durchzuführen seien, um städtische Infrastruktureinrichtungen zu sichern. Dies sei bei bestehenden Gebäuden im nachhinein kaum noch möglich. Soweit die Beklagte und die Beigeladene immer wieder äußerten, nur die Planungshoheit sei im Rahmenbetriebsplanverfahren zu berücksichtigen, werde die Reichweite des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts verkannt. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 48 Abs. 2 BBergG sei selbstverständlich auch die Finanzhoheit der betroffenen Städte zu berücksichtigen. Sie – die Klägerin – sei ihrer Verpflichtung, eine nicht mehr zu bewältigende Einengung des Finanzspielraums durch das Bergvorhaben darzulegen, nachgekommen. Für die Reparatur von Bergschäden an Straßen und Kanälen würden Landeszuschüsse nicht gewährt. Die finanziellen Auswirkungen von Schäden an einem Großteil der Infrastruktur und insbesondere der Kanäle könne sie auch bei Berücksichtigung des vom Bergbau zu ersetzenden Bergschadens finanziell nicht verkraften. Ihr stehe es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch zu, Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft geltend zu machen, soweit die planerische Konzeption zur Einbindung der Wohnbebauung in einem intakten Naherholungsraum betroffen sei. Die innerstädtischen Grünflächen und Flächen der Ortsranderholung würden erheblich betroffen. Insbesondere Grundwasserabsenkungen schädigten die Wald- und Grünflächen. Zur Begründung ihrer Hilfsanträge hat die Klägerin geltend gemacht: Aus dem Verlauf der geologischen Störungen im Stadtgebiet ergebe sich, dass im Bereich der bebauten Ortslagen besonders hohe Wahrscheinlichkeiten für das Auftreten gravierender Bergschäden bestünden. Deshalb müssten entsprechende Abbaubeschränkungen durch Nebenbestimmungen im Rahmenbetriebsplan festgelegt werden. Wegen des immensen Schadenspotentials bei einem Deichbruch sei der Abbau unter den Deichen nicht zuzulassen. Die bestehenden Überflutungsbereiche dürften keinesfalls vergrößert werden. Die überflutungsgefährdeten Bereiche des Stadtgebiets dürften nicht weiter abgesenkt werden. Die Beigeladene habe zwingend sicherzustellen, dass die Infrastruktureinrichtungen ertüchtigt würden. Sie könne auch beanspruchen, dass Maßnahmen ergriffen würden, die vermeidbare Schäden ausschlössen. Da sich etwaige Risse durch den ganzen Deichkörper ziehen könnten, reiche eine Ertüchtigung durch Spundwände in der Deichkrone nicht aus. Bei einer Ausweitung der Schadenspotenziale, die die Beigeladene verursache, seien höhere Deichhöhen vorzusehen. Die Kanäle müssten vor Beginn der bergbaulichen Tätigkeiten ertüchtigt werden, damit es nicht zum Austritt von Abwasser kommen könne. Die Klägerin hat beantragt, den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten für den Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung zur Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk X. für den Zeitraum 2002 bis 2019 der Beigeladenen vom 7. Juni 2002 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um folgende Regelungen zu ergänzen: Der Abbau unter den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen und den in Bebauungsplänen als Bauflächen festgesetzten Gebieten (insbesondere den Ortsteilen: W. , N1. , M. , H. , N. , Ork und T1. ) sowie die Verursachung von Bergsenkungen in den genannten Bereichen ist nicht zulässig. Abbau, der zum Eintritt von Senkungen, Zerrungen, Pressungen oder Schieflagen im Bereich der Deiche führt, ist nicht zulässig. Die bestehenden Überflutungsbereiche (durch Deiche geschützte Polder) dürfen nicht vergrößert werden. In durch Deiche geschützten Bereichen (Poldergebieten) dürfen – wegen der sich ansonsten ergebenden Planungseinschränkungen – neu eintretende Senkungen nicht dazu führen, dass Bewohner sich nicht aus dem Erdgeschoss in eines der höher gelegenen Geschosse retten können (diese müssen also hochwasserfrei liegen). Bezüglich der städtischen Infrastruktureinrichtungen, insbesondere der Kindergärten, Schulen, Schwimmbäder, Sportplätze sowie der Dienstgebäude (z.B. Feuerwehr, Bauhof, Rathaus) ist ein Vollschutz vorzusehen, der sicherstellt, dass es nicht zu Bergschäden, jedenfalls nicht zu mehr als geringfügigen Schäden, an der Gebäudesubstanz kommt. Zur Reduzierung der Auswirkungen auf bebaute oder als Baugebiete planerisch festgesetzte Bereiche ist in den Abbaubereichen, in denen die Einbringung von Versatzmaterial technisch möglich ist, Versatzmaterial zur Reduzierung der durch den Bergbau im Bereich der genannten Baugebiete verursachten Senkungen einzubringen. Zur Vermeidung von Schäden an der Oberfläche ist die Abbaugeschwindigkeit generell auf die Obergrenze (differenziert bezüglich einzelner Abbaubereiche) zu begrenzen (m/Tag), die sicherstellt, dass an der Erdoberfläche keine vermeidbaren Schäden auftreten. Der Abbau ist so zu führen, dass es in bebauten Gebieten und an den Deichen nicht zu einer Überlagerung von Zerrungsbereichen kommt, d.h. Bereiche, in denen bereits Abbau stattgefunden hat, dürfen aus anderer Richtung nicht erneut unter den Einfluss von Senkungen geraten. Im Bereich bekannter Unstetigkeitszonen darf unter den Deichen kein neuer Abbau zugelassen werden. An den Deichen, die unter Bergbaueinwirkungen geraten, sind Dichtwände zu errichten, die sicherstellen, dass es nicht zu einer Unterströmung der Deiche mit einer Fließgeschwindigkeit kommen kann, die geeignet ist, einen Deichbruch herbeizuführen. In den Deichen sind in den bergbaubeanspruchten Bereichen in der gesamten Länge bis zur Deichkrone zerrungssichere Dichtelemente (unter gleichzeitiger Entfernung alter Dichtelemente) einzubauen. Auch die übrigen von Prof. T. im Gutachten vom 17. Juli 2002 vorgeschlagenen Sicherheitsmaßnehmen sind zu verwirklichen. Die Deiche sind, soweit sie Polder schützen, in denen durch Bergbauabsenkungen weitere Risiken geschaffen werden, so zu erhöhen, dass den zusätzlich geschaffenen Risiken angemessen Rechnung getragen wird (mindestens 2m über dem bisher festgelegten Bemessungshochwasser zuzüglich Sicherheitszuschlag). Soweit diesem Antrag nicht stattgegeben wird, ist vorzusehen, dass Senkungen im Bereich der Deiche nur verursacht werden dürfen, soweit Fehlmaße zum Bemessungshochwasser – einschließlich der erforderlichen Sicherheitszuschläge insbesondere der Freibordhöhe – zuvor ausgeglichen wurden. Die Deiche dürfen erst dann unter Bergbaueinwirkungen genommen werden, wenn entsprechende Baugrunduntersuchungen vorliegen, die nachweisen, dass eine ausreichend dichte Auelehmschicht auf der gesamten Deichlänge bis 400 m in das Hinterland vorliegt. Es ist ein Sicherheitskonzept zum Gegenstand der Planfeststellung zu machen, dass die im Falle eines auf Grund bergbaulicher Einwirkungen drohenden Deichbruchs notwendigen Deichverteidigungsmaßnahmen festlegt und auch die Bereithaltung entsprechender Materialien und Einsatzkräfte regelt. Die im Bereich aktuell laufenden Abbaus notwendigen Überwachungsmaßnahmen, insbesondere automatische Zerrungsdetektionshilfen sowie die Zeitintervalle für notwendige Begehungen sind konkret festzulegen (während des Hochwasserfalls mindestens vier Mal tägliche Begehungen). Des Weiteren sind in der Planfeststellung Maßnahmen, die im Falle eines Deichbruchs eine Schadensausbreitung verhindern (z.B. Schlafdeiche) verbindlich vorzuschreiben. Der Verlauf der Schlafdeiche sollte zumindest eine Polderung entsprechend der dem von der Beigeladenen vorgelegten Konzept der Ertüchtigung bereits bestehender Bahndämme beinhalten. Soweit Abwasserleitungen insbesondere in Trinkwasserschutzgebieten verlaufen, ist der Vorhabenträger zu verpflichten, durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu einer Grundwasserverunreinigung durch austretendes Abwasser kommen kann. äußerst hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss bis zur Behebung von Mängeln außer Vollzug zu setzen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Die Klage sei bereits unzulässig. Die Klägerin könne sich allein auf eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts berufen; „andere Abwehrrechte“ stünden ihr nicht zur Verfügung. Im Rahmen des verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrechts könnten Gemeinden insbesondere ihre Planungshoheit verteidigen, sowie eine Beeinträchtigung kommunaler Einrichtungen und eine Verletzung kommunalen Grundeigentums sowie gemeindlicher Sachgüter rügen. Allerdings sei das Eigentum der Gemeinden grundrechtlich nicht über Art. 14 GG, sondern nur im Rahmen der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung geschützt. Die Gemeinden könnten sich nicht zum Sachverwalter allgemeiner öffentlicher Interessen oder privater Interessen ihrer Bürger oder ihrer Mitarbeiter machen. Ebenso wenig könnten sie sich auf die Verletzung von Vorschriften des Umweltrechts oder des Bergrechts allgemein, etwa darauf berufen, dass eine an sich erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben oder dass der gebotene Stand der Technik bei der Vorsorge nicht erreicht sei. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 BBergG dienten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dem Schutz des kommunalen Selbstverwaltungsrechts. Anknüpfungspunkt für den Drittschutz der Kommunen seien im Bergrecht lediglich die §§ 54 Abs. 2 und 48 Abs. 2 BBergG. Die Kommunen könnten sich nicht etwa auf die Grundsätze berufen, die das Bundesverwaltungsgericht für den Schutz des grundrechtlich geschützten Oberflächeneigentums im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 48 Abs. 2 BBergG entwickelt habe. Eine Ausdehnung dieser Rechtsprechung auf den Schutz kommunaler Interessen sei ausdrücklich abgelehnt worden. Die Abwehrrechte der Klägerin bezögen sich nicht auf die vorgetragenen Befürchtungen einer angeblich unzureichenden Deichsicherheit, weil solche Fragen von vornherein nicht Gegenstand einer Abwägung kommunaler Belange mit anderen öffentlichen und privaten Belangen, die für ein Abbauvorhaben sprächen, sein könnten. Die Zulassung des Abbaus komme nämlich auf der Grundlage der Zulassungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 BBergG nur in Betracht, wenn sichergestellt sei, dass der Abbau nicht zu einem Deichbruch führe. Zu einer Abwägung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG bestehe dagegen nur Gelegenheit, wenn ein Vorhaben nach § 55 Abs. 1 BBergG zulassungsfähig sei und gleichwohl wegen überwiegender Interessen, die nicht bereits im Rahmen der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 BBergG zu berücksichtigen seien, zu untersagen sei. Anknüpfungspunkte für eine Prüfung von Fragen der Deichsicherheit seien die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 9 BBergG. Nach Nr. 9 der Vorschrift setze die Zulassung eines bergrechtlichen Betriebsplans außerdem voraus, dass gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten seien. Wäre die Standsicherheit der Rheindeiche durch den untertägigen Abbau gefährdet und ließen sich solche Standsicherheitsprobleme auch nicht durch Sicherungsmaßnahmen der Deichverbände an den Deichen vermeiden, wäre wegen der Gefahr eines Deichbruchs eine gemeinschädliche Einwirkung durch den Gewinnungsbetrieb nicht auszuschließen. Im Ergebnis seien damit Fragen der Deichsicherheit, soweit sie überhaupt im bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahren zu prüfen seien und nicht Gegenstand wasserrechtlicher Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren seien, im Rahmen der Zulassungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 BBergG zu prüfen, die gerade nicht dem Schutz des kommunalen Selbstverwaltungsrechts dienten. Die Kommunen könnten die Abwehr eines Gemeinschadens auch nicht mit der Begründung verlangen, im Falle des Eintritts eines solchen Schadens sei die Funktionsfähigkeit der kommunalen Einrichtungen bedroht oder ihre Planungsabsichten oder die Verwirklichung bereits verbindlicher Bauleitpläne werde erschwert oder gar vereitelt. Die nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG gebotene Abwägung, die feststellen solle, inwieweit überwiegende öffentliche Interessen dem Gewinnungsbetrieb entgegenstünden, diente nicht dazu, die Gefahr eines befürchteten Deichbruchs mit den öffentlichen Interessen an der Durchführung des Abbaubetriebes abzuwägen. Die Sicherheit des Abbaubetriebes und der Rheindeiche sei Voraussetzung dafür, dass die bergrechtlichen Betriebspläne zugelassen und die Deichertüchtigungsmaßnahmen planfestgestellt werden könnten; sie seien deshalb nicht Teil der nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG gebotenen und das Selbstverwaltungsrecht der Kommune schützenden Interessenabwägung. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet, weil es an einer Rechtsverletzung der Klägerin fehle. Eine planerische Abwägung finde bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplanes nicht statt. Das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin könne deshalb nicht durch eine fehlerhafte Abwägung, durch eine mangelnde Berücksichtigung kommunaler Belange innerhalb einer solchen planerischen Abwägung oder durch vermeintlich fehlende Alternativenprüfungen verletzt sein. Einen Anspruch einer Kommune auf eine einheitliche Entscheidung über das bergbauliche Vorhaben und den Ausbau von Deichen gebe es nicht. Zudem sei auf der Grundlage des spezielleren § 57b Abs. 3 BBergG davon auszugehen, dass Folgemaßnahmen an den Deichen von der Konzentrationswirkung nicht erfasst würden. Unabhängig von einer möglichen Rechtsverletzung scheitere der Erfolg der erhobenen Anfechtungsklage aber auch daran, dass der von der Beklagten erteilte Planfeststellungsbeschluss auch objektiv rechtmäßig sei. Ein Rechtsmangel könne sich auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin nur daraus ergeben, dass das Vorhaben die Anforderungen des § 55 Abs. 1 BBergG, die sich auf Fragen der Deichsicherheit beziehen ließen, nicht erfüllen würde. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden, weil es keinen begründeten Anlass gebe, an der Deichsicherheit zu zweifeln. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Die Klage sei mangels Klagebefugnis schon unzulässig, weil die Klägerin nicht in eigenen, drittgeschützten Rechten verletzt werde. Eine Kommune – und damit auch die Klägerin – könne sich allenfalls auf eine Verletzung ihrer Planungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 GG berufen. Sonstige drittgeschützte Rechte stünden einer Gemeinde jedoch nicht zu. Der Schutz der gemeindlichen Planungshoheit im Bergrecht reiche nicht weiter als allgemein und insbesondere im Fachplanungsrecht. Auch im bergrechtlichen Bereich werde die Planungshoheit nur beeinträchtigt, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig störe, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entziehe oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtige. Keiner dieser drei Aspekte läge hier vor. Zudem sei die Situationsgebundenheit einer Gemeinde durch abbauwürdige Lagerstätten zu berücksichtigen. Ein Abbau förderungswürdiger Steinkohle wirke sich zwangsläufig auf die Erdoberfläche aus, sei es, dass in bebauten Gebieten Bergschäden an Gebäuden eintreten könnten, sei es, dass in von Bebauung freien Gebieten ökologische Schäden möglich seien. Der Gesetzgeber nehme solche Folgen des Bergbaus bis zur Grenze des Gemeinschadens nach § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG hin. Der bloße Umstand, dass es aufgrund abbaubedingter Bodenbewegungen zu Oberflächenveränderungen komme, habe auf die Planungshoheit keinerlei Einfluss. Auf Rechte ihrer Gemeindemitglieder könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Sie sei nicht Sachwalterin des öffentlichen Interesses in Form der Gesamtheit aller vermeintlichen Gemeindemitgliederinteressen und könne auch nicht als Vertreterin des von ihr interpretierten Wohls der öffentlichen Gemeinschaft auftreten. Selbst im Falle einer planfeststellungspflichtigen obligatorischen Rahmenbetriebsplanzulassung mit Konzentrationswirkung nach § 75 Abs. 1 VwVfG NRW seien nach § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG Folgemaßnahmen an anderen Anlagen, die nach anderen Vorschriften planfestzustellen seien, von der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses ausgenommen; Deichbaumaßnahmen seien als Gewässerausbaumaßnahmen nach § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG planfeststellungspflichtig. Weder sie – die Beigeladene – noch die Beklagte könnten über Betriebspläne bzw. deren Zulassung Vorgaben hinsichtlich des Deichbaus, der Deichunterhaltung und ggf. der Wiederherstellung von Deichen treffen. Das bedeute allerdings nicht, dass sie und die Klägerin sich mit einer eventuellen Berührung der Deichsicherheit durch untertägigen Abbau überhaupt nicht befassen würde. Der bergrechtliche Anknüpfungspunkt für die Prüfung der Machbarkeit ggf. erforderlicher Deichbaumaßnahmen aufgrund untertägigen Abbaus liege in § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG. Ein drittgeschützter Anspruch der Klägerin lasse sich aus der Vorschrift nicht ableiten, weil sie ausdrücklich auf den Schutz öffentlicher Interessen abstelle. Auch über andere Vorschriften könne keine Drittschutzfunktion des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG begründet werden. Ein drittgeschützter Anspruch folge auch nicht aus den Spezialgesetzen – hier dem Wasserhaushaltsgesetz sowie dem Landeswassergesetz NRW. Sämtliche Maßnahmen des Hochwasserschutzes seien im Bereich der staatlichen Daseinsvorsorge für Wohl und Sicherheit der gesamten Bevölkerung angesiedelt. Es bestehe auch kein drittgeschützter Anspruch auf Deichbaumaßnahmen. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus § 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG schlussfolgern, der der formellen Umsetzung der Moers-Kapellen-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts diene und sich daher auf die Rechte Dritter beziehe. Diese Vorschrift betreffe nur unmittelbar abbaubedingte, d.h. durch die mit untertägigem Tagebau zwingend einhergehenden Oberflächenauswirkungen herbeigeführten, schweren Bergschäden am Oberflächeneigentum, die noch dazu mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein müssten. Auch sonstige Belange der Klägerin könnten Drittschutz nicht begründen. Auf kulturhistorische Erhaltungsaspekte könne sich die Klägerin ebenso wenig als eigenen Belang berufen wie etwa auf Aspekte des Denkmalschutzes. Das für kommunale Zwecke genutzte Eigentum werde allein über Art. 28 Abs. 2 GG, nicht aber über Art. 14 GG geschützt. Es könnten deshalb unverhältnismäßige Eingriffe in solches Eigentum geltend gemacht werden. Das setze jedoch voraus, dass mindestens die Erfordernisse dargelegt würden, die das Bundesverwaltungsgericht in der Moers-Kapellen-Entscheidung für eine Berücksichtigungspflicht des grundgesetzlich über Art. 14 GG geschützten Privateigentums aufgestellt habe, denn der Schutz des kommunalen Eigentums reiche keinesfalls weiter als der Schutz privaten Eigentums. Jedenfalls aber seien die kommunalen Belange durch die Nebenbestimmung 1.3.8.2 der Rahmenbetriebsplanzulassung hinreichend gewahrt. Diese Bestimmung sei dahin zu verstehen, dass in erster Linie die störungsfreie Benutzbarkeit kommunaler Einrichtungen gewährleistet sein müsse und erst in zweiter Linie Ersatzmaßnahmen in Betracht kämen. Damit sei eine unverhältnismäßige Betroffenheit der Klägerin in ihren kommunalen Nutzungsbelangen ausgeschlossen. Hinsichtlich des von der Klägerin angesprochenen Straßen- und Kanalnetzes regele die Planfeststellung in den Nebenbestimmungen 1.3.10.1 bis 1.3.10.3 ausreichende Abstimmungsverpflichtungen zwischen den Trägern bzw. Betreibern der Infrastruktureinrichtungen und der Bergwerksunternehmerin, um unverhältnismäßige und unzumutbare Rückwirkungen des Bergbaus auf die Einrichtungen zu vermeiden. Die Trinkwasserversorgung obliege der Klägerin nicht. Dafür sei in W. die Wasserversorgung W. GmbH zuständig. Die Trinkwassergewinnung erfolge in der Anlage Bucholtwelmen/Glückauf, die von der NGW GmbH betrieben werde. Eine Verletzung der Finanzhoheit komme nur in Betracht, wenn bei unmittelbaren Eingriffen die Gemeinde zur Kostentragung für ein Vorhaben herangezogen werde. Diese Voraussetzungen erfülle ein bergbauliches Vorhaben mit allenfalls mittelbaren Auswirkungen wegen Bergschäden von vornherein nicht. Davon unabhängig sei eine Verletzung der Finanzhoheit auch nur dann in Betracht zu ziehen, wenn eine nachhaltige, von einer Gemeinde nicht mehr zu bewältigende und hinzunehmende Einengung ihrer Finanzspielräume dargelegt und nachgewiesen werde. Etwas Derartiges könne die Klägerin nicht darlegen. Die Unterstellung einer erforderlichen Kompletterneuerung des Kanalisationssystems sei völlig willkürlich. Unbeschadet der fehlenden Drittbetroffenheit sei der Rahmenbetriebsplan aber auch objektiv rechtmäßig. Die Forderung nach weiteren Ermittlungen gehe ins Leere. § 54 Abs. 2 BBergG sei nach § 57a Abs. 1 Satz 1 BBergG im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren gar nicht anwendbar. Die Beteiligung einer Kommune richte sich nach § 73 Abs. 2 VwVfG NRW. Das für das Planfeststellungsverfahren vorgeschriebene Beteiligungsverfahren nach dieser Vorschrift genüge dem Anhörungserfordernis auch mit Blick auf die Planungshoheit der von den Auswirkungen eines Vorhabens betroffenen Gemeinde. Im Übrigen begründe eine Verletzung des gemeindlichen Beteiligungsrechts aus § 54 Abs. 2 BBergG sowie aus § 73 Abs. 2 VwVfG NRW ohne materielle Rechtsbeeinträchtigung der Gemeinde keinen Aufhebungsanspruch. Einer von der Klägerin geforderten Abwägungsentscheidung sei die bergrechtliche Rahmenbetriebsplanzulassung nicht zugänglich. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG, die bis auf Nr. 2 auch auf Rahmenbetriebspläne anzuwenden seien, eröffneten kein Planungsermessen; es sei eine gebundene Entscheidung zu treffen. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen der Deichsicherheit begründeten die Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung ebenfalls nicht. Durch die Belegenheit großer Teile des Gemeindegebietes im Hochwassergebiet ergäben sich keine Rückwirkungen auf ihre Planungshoheit. Die Gemeindefläche sei weiterhin beplanbar. Soweit die Klägerin die Konzentration von Deichbaumaßnahmen durch die bergrechtliche Planfeststellung fordere, verkenne sie die Spezialvorschrift des § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG. Bei der letztgenannten Vorschrift handele es sich um eine Spezialregelung zu § 75 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz VwVfG NRW, wonach auch Folgemaßnahmen eines planfeststellungspflichtigen Vorhabens von einem Planfeststellungsbeschluss konzentriert würden. Die Spezialvorschrift des Bundesberggesetzes gehe der allgemeinen Regelung vor, so dass planfeststellungspflichtige Folgemaßnahmen von dem bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss nicht konzentriert werden könnten. Für das von der Klägerin entwickelte Szenario einer Überflutung infolge eines Deichbruches bestehe keine realistische Grundlage. Die Machbarkeit der Deichertüchtigung sei durch zahlreiche Gutachten nachgewiesen. Mit dem die Berufung zulassenden Urteil vom 27. Januar 2004, der Klägerin zugestellt am 2. März 2004, wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Es hielt die Klage für unzulässig, soweit die Klägerin die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht nur auf die Auswirkungen des Steinkohleabbaus im eigenen Stadtgebiet beschränkt habe. Im übrigen sei die Klage unbegründet. Am 4. März 2004 hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie geltend macht: Die Berufung sei zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung in den tragenden Gründen auf unrichtige tatsächliche Annahmen gestützt. Bei sachgerechter Auseinandersetzung mit ihren Argumenten bezüglich Versagensmechanismen bei einem Deichbruch, hätte es zu dem Schluss kommen müssen, dass die Deichsicherheit gefährdet und ein Sicherheitsnachweis für die Gewährleistung der Deiche unter Bergbaueinwirkungen nicht ansatzweise erbracht worden sei. Der Rahmenbetriebsplan wäre allein schon wegen des Fehlens eines Nachweises der Gewährleistung der Deichsicherheit unter bergbaulichen Einwirkungen bzw. zum Vorhandensein konkreter technischer Standardlösungen zur Bewältigung der entsprechenden Probleme aufzuheben gewesen. Es sei die Vorlage eines ausreichenden Sicherheitsnachweises bezüglich der Beherrschbarkeit technischer Risiken notwendig. Insoweit sei durch ein Gutachten zu den Auswirkungen des Abbaus L/K 82 eindringlich belegt, dass bestimmte Gefahren von der Beigeladenen nicht beachtet worden seien. Es könne nicht bei der Vorgehensweise der Beigeladenen verbleiben, auf jeden Fall den Bergbau voranzutreiben und sich mit den Konsequenzen ihrer Tätigkeit allenfalls im Nachhinein zu befassen. Unter der Ortslage N. bestehe ein Netz von Unstetigkeitszonen; dort sei es schon zu einer Vielzahl von Totalschäden an Gebäuden gekommen. Einen weiteren Versagensmechanismus bilde das Entstehen von Wasserwegigkeiten unterhalb des Deichkörpers mit der Konsequenz des Aufbrechens des Deichhinterlandes und eines nachfolgenden Erosionsgrundbruches. Dieser Versagensmechanismus dürfe nicht ausgeblendet werden, indem auf spätere wasserrechtliche Verfahren verwiesen werde, in denen die erforderlichen Gegenmaßnahmen, insbesondere die ausreichende Baugrunderkundung, erfolgen könne. Hinsichtlich des Versagensmechanismus Erosionsgrundbruch könne eine technische Sicherheit nicht vollständig gewährleistet werden; bergbaubedingte Deicherhöhungen führten deshalb immer zu einer Erhöhung des Hochwasserrisikos. Es komme hinzu, dass im Regelfall vor bergbaulichen Einwirkungen auf die Deiche oder das Deichhinterland gar kein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren stattfinde, so dass es auch an einer Baugrunduntersuchung fehle. Eine bloße Beobachtung der Deiche sei selbstverständlich nicht geeignet, die rechtlichen Anforderungen an die Bewältigung technischer Risiken zu erfüllen. Die Frage nach einem generellen Sicherheitskonzept müsse schon auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans geprüft werden. Die Beklagte habe im vorliegenden Verfahren zum Ausdruck gebracht, dass sie die Problemlösung der Wasserbehörde überlassen wolle und sich größtenteils mit den Sicherheitsproblemen der Deiche überhaupt nicht beschäftigt. Eine solche Verlagerung der Problembewältigung und die Aufnahme eines Entscheidungsvorbehaltes in den Planfeststellungsbeschluss sei allerdings nur zulässig, wenn die zur Bewältigung eines Einzelproblems notwendigen Kenntnisse im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit vertretbarem Aufwand beschafft werden könnten, die regelungsbedürftige Konfliktlage jedoch wenigstens in Umrissen eingeschätzt werden könne. Das sei nicht der Fall. Neben der Gefahr der Überströmung der Deiche, den Gefahren durch Risse sowie der Gefahr eines Erosionsgrundbruches bestünden noch eine Vielzahl weiterer Versagensmechanismen, deren Risiko durch die bergbaulichen Einwirkungen auf die Deiche drastisch erhöht würden. Im Zusammenhang mit der Gefahr eines Deichbruches könne auch nicht argumentiert werden, sie – die Klägerin – könne insofern keinen Schutz beanspruchen, da die Versagenswahrscheinlichkeit lediglich dem Bereich der Vorsorge zuzuordnen sei. Auch könne sie beanspruchen, dass die auch zu ihrem Schutz festgelegten Deichsicherheitsstandards eingehalten würden. Allein das Fehlen von notwendigen Regelungen zur Deichhöhe und das Fehlen einer ordnungsgemäßen Risikoermittlung und Risikobewertung sowohl der Risiken bezüglich der Zerrungseinwirkungen auf die Deiche wie auch bezüglich der Risikovergrößerung im Deichhinterland durch Ausweitung der Überflutungshöhen, begründeten einen Aufhebungsanspruch gegen den angegriffenen Rahmenbetriebsplan. Ihre Planungshoheit werde wegen der Vergrößerung der hochwassergefährdeten Gebiete und der zu erwartenden bergbaubedingten Bodenbewegungen beeinträchtigt. Insoweit habe das Verwaltungsgericht die von ihr – der Klägerin – eingeholten Gutachten gar nicht zur Kenntnis genommen und deshalb außer acht gelassen, dass im Bereich von Unstetigkeitszonen – jedenfalls bis zur Beendigung des Bergbaus in dem entsprechenden Bereich – keine Bebauung mehr stattfinden werde. Zwar möge es Möglichkeiten zur Sicherung von Gebäuden geben, davon mache die Beigeladene tatsächlich aber keinen Gebrauch; die Kosten für entsprechende Sicherungsmaßnahmen würden durch die Beigeladene nicht gegenfinanziert werden. Sie habe eine Liste der Bebauungspläne erstellt, in der auf die für die einzelnen Plangebiete zu erwartenden Risiken aus Unstetigkeiten hingewiesen werde. Ihre Planungshoheit werde zudem durch die Verhinderung der Umsetzung des städtebaulichen Leitbildes verletzt. Neben der Weiterentwicklung der Gewerbestruktur und einem gewissen Wachstum der Wohnbebauung liege der Schwerpunkt ihres städtebaulichen Konzepts auf der Erhaltung und Verbesserung der strukturellen, landschaftlichen und klimatischen Gegebenheiten, die die Stadt zu einer günstigen Wohnlage machten. Dieses Konzept sei nicht mehr umzusetzen. Die Nebenbestimmung 1.3.8.2 des Planfeststellungsbeschlusses gewährleiste keinen ausreichenden Schutz öffentlicher Einrichtungen. Es komme praktisch nie zu prophylaktischen Sicherungsmaßnahmen. Sie – die Klägerin – müsse deshalb damit rechnen, dass ihre öffentlichen Einrichtungen, soweit sie im Bereich zu erwartender Unstetigkeiten lägen, zunächst schwer geschädigt würden, bevor es zur Reparatur oder zur Erstellung von Ersatzeinrichtungen komme. Die Prüfung ihrer Belange dürfe nicht auf die Ebene der Sonderbetriebspläne verlagert werden. So habe der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 7. Januar 2004 – C-201/02 – im Zusammenhang mit der Prüfung der Umweltauswirkungen bei der bergrechtlichen Zulassung von Vorhaben eindeutig entschieden, dass die Umweltauswirkungen, wozu selbstverständlich auch die Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter zählten, zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu ermitteln seien. Die fehlende Ermittlung der Bergschäden und Hochwasserrisiken mache die Umweltverträglichkeitsprüfung derart unvollständig, dass ein Verfahrensfehler vorliege, der nach Art. 10a der geänderten UVP-Richtlinie unbeschadet einer materiell-rechtlichen Betroffenheit einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses begründe. Eine Aufsplitterung der Regelungsmaterie in eine Vielzahl von Sonderbetriebsplänen und eine Auslagerung in wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren sei auch deshalb unzulässig, weil es an einer Gesamtabwägung aller Belange, die gegen das Bergbauvorhaben sprächen, fehle. Da bei der „Tieferlegung“ des Deichhinterlandes und der „Höherlegung“ des Rheins in die originären Planungskompetenzen der wasserrechtlichen Planfeststellungsbehörde eingegriffen werde, sei auf der Grundlage des § 78 VwVfG NRW eine Zusammenfassung der wasserrechtlichen und der bergrechtlichen Planfeststellung erforderlich gewesen. Für die Notwendigkeit der Zusammenfassung der bergrechtlichen und wasserrechtlichen Planfeststellung spreche inhaltlich insbesondere auch die Vergrößerung der Polderflächen und die Erhöhung des Risikopotentials durch die Senkungen, die im nachfolgenden deichrechtlichen Planfeststellungsverfahren nicht mehr beeinflusst werden könnten. Das Argument, den Belangen des Bergbaus sei gegenüber den Belangen einer Gemeinde stets ein hohes Gewicht beizumessen, weil der Bergbau standortgebunden sei, sei nicht zutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass bei konkurrierenden Planungsvorstellungen der Prioritätsgrundsatz ein wichtiges Abwägungskriterium bilde. Das Argument der Standortgebundenheit greife hier auch deshalb nicht, weil danach nur die üblichen Auswirkungen des Bergbaus hinzunehmen seien. Dazu gehörten die Erhöhung von Überflutungsrisiken oder die Gefährdung der Deichsicherheit nicht. Das Selbstverwaltungsrecht werde auch deshalb verletzt, weil bei sämtlichen Betriebsplänen eine Alternativenprüfung unterblieben sei. Schließlich greife der Rahmenbetriebsplan auch in ihre Finanzhoheit als Ausprägung des Selbstverwaltungsrechts unzulässig ein. Sie habe detaillierte Berechnungen bezüglich der hohen Aufwendungen bei Kanalsanierungen vorgelegt. Letztlich sei noch zu rügen, dass sich das Verwaltungsgericht mit den gestellten Hilfsanträgen überhaupt nicht befasst habe. Das Argument, die Hilfsanträge stellten ein Minus zum Hauptantrag dar, so dass bei der Unbegründetheit des Hauptantrages auf die Hilfsanträge nicht einzugehen gewesen sei, trage nicht. Die Klägerin beantragt, den Rahmenbetriebsplan für das Bergwerk X. aufzuheben, soweit er Senkungen zulässt, die sich auf ihr Stadtgebiet auswirken. Für den Fall, dass das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die beantragte teilweise Aufhebung der angegriffenen Rahmenbetriebsplanzulassung, soweit sie sich auf Auswirkungen für ihr Stadtgebiet bezieht, nicht möglich ist, wird beantragt, den Rahmenbetriebsplan insgesamt aufzuheben, hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, soweit er folgende Auswirkungen zulässt: Der Abbau unter den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen und den in Bebauungsplänen als Bauflächen festgesetzten Gebieten (insbesondere den Ortsteilen: W. , N1. , M. , H1. , N. , P. und T1. ) sowie die Verursachung von Bergsenkungen in den genannten Bereichen ist nicht zuzulassen. Abbau, der zum Eintritt von Senkungen, Zerrungen, Pressungen oder Schieflagen im Bereich der Deiche führt, ist nicht zuzulassen. Die bestehenden Überflutungsbereiche (durch Deiche geschützte Polder) dürfen nicht vergrößert werden. In durch Deiche geschützten Bereichen (Poldergebieten) dürfen – wegen der sich ansonsten ergebenden Planungseinschränkungen – neu eintretende Senkungen nicht dazu führen, dass Bewohner sich nicht aus dem Erdgeschoss in eines der höher gelegenen Geschosse retten könnten (diese müssen also hochwasserfrei liegen). Sollte den Hilfsanträgen zu 1) – 4) nicht stattgegeben werden, wird wiederum hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um folgende Regelungen zu ergänzen: Bezüglich der städtischen Infrastruktureinrichtungen, insbesondere der Kindergärten, Schulen, Schwimmbäder, Sportplätze sowie der Dienstgebäude (z.B. Feuerwehr, Bauhof, Rathaus) ist ein Vollschutz vorzusehen, der sicherstellt, dass es nicht zu Bergschäden, jedenfalls nicht zu mehr als geringfügigen Schäden, an der Gebäudesubstanz kommt. Zur Reduzierung der Auswirkungen auf bebaute oder als Baugebiete planerisch festgesetzte Bereiche ist in den Abbaubereichen, in denen die Einbringung von Versatzmaterial technisch möglich ist, Versatzmaterial zur Reduzierung der durch den Bergbau im Bereich der genannten Baugebiete verursachten Senkungen einzubringen. Zur Vermeidung von Schäden an der Oberfläche ist die Abbaugeschwindigkeit generell auf eine Obergrenze (differenziert bezüglich einzelner Abbaubereiche) zu begrenzen (m/pro Tag), die sicherstellt, dass an der Erdoberfläche keine vermeidbaren Schäden auftreten. Der Abbau ist so zu führen, dass es in bebauten Gebieten und an den Deichen nicht zu einer Überlagerung von Zerrungsbereichen kommt, d.h. Bereiche, in denen bereits Abbau stattgefunden hat, dürfen aus anderer Richtung nicht erneut unter den Einfluss von Senkungen geraten. Gleichzeitig ist durch ein stufenweises Zurückbleiben der Bauhöhen untereinander zu gewährleisten, dass es nicht zu einer Addition der Zerrungen der untereinanderliegenden Bauhöhen kommt. Im Bereich bekannter Unstetigkeitszonen darf unter den Deichen kein neuer Abbau zugelassen werden. An den Deichen, die unter Bergbaueinwirkungen geraten, sind Dichtwände zu errichten, die sicherstellen, dass es nicht zu einer Unterströmung der Deiche mit einer Fliessgeschwindigkeit kommen kann, die geeignet ist, einen Eichbruch herbeizuführen. In den Deichen sind in den bergbaubeanspruchten Bereichen in der gesamten Länge bis zur Deichkrone zerrungssichere Dichtelemente (unter gleichzeitiger Entfernung alter Dichtelemente) einzubauen. Auch die übrigen von Prof. T. für notwendig erachteten Sicherheitsmaßnahmen in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 17.07.2002 (Anlage zur Klagebegründung vom 18.07.2002) sind zu verwirklichen. Die Deiche sind, soweit sie Polder schützen, in denen durch Bergbauabsenkungen weitere Risiken geschaffen werden, so zu erhöhen, dass den zusätzlich geschaffenen Risiken angemessen Rechnung getragen wird (mindestens 2 m über dem bisher festgelegten Bemessungshoch wasser zuzüglich Sicherheitszuschlag). Soweit diesem Antrag nicht stattgegeben wird, ist vorzusehen, dass Senkungen im Bereich der Deiche nur verursacht werden dürfen, soweit Fehlmaße zum Bemessungshochwasser – einschließlich der erforderlichen Sicherheitszuschläge insbesondere der Freibordhöhe – zuvor ausgeglichen wurden. Die Deiche dürfen erst dann unter Bergbaueinwirkungen genommen werden, wenn entsprechende Baugrunduntersuchungen vorliegen, die nachweisen, dass eine ausreichend dichte Auelehmschicht auf der gesamten Deichlänge bis 400 m in das Hinterland vorliegt, um Erosionsgrundbrüche sicher ausschließen zu können. Es ist ein Sicherheitskonzept zum Gegenstand der Planfeststellung zu machen, dass die im Falle eines aufgrund bergbaulicher Einwirkungen drohenden Deichbruchs notwendigen Deichverteidigungsmaßnahmen festlegt und auch die Bereithaltung entsprechender Materialien und Einsatzkräfte regelt. Die im Bereich aktuell laufenden Abbaus notwendigen Überwachungsmaßnahmen, insbesondere automatische Zerrungsdetektionshilfen sowie die Zeitintervalle für notwendige Begehungen sind konkret festzulegen (während des Hochwasserfalls mindestens viermal tägliche Begehungen). Des Weiteren sind in der Planfeststellung Maßnahmen, die im Falle eines Deichbruchs eine Schadensausbreitung verhindern (z.B. Schlafdeiche) verbindlich vorzuschreiben. Der Verlauf der Schlafdeiche sollte zumindest eine Polderung entsprechend dem von der DSK vorgelegten Konzept der Ertüchtigung bereits bestehender Bahndämme beinhalten. Soweit Abwasserleitungen insbesondere in Trinkwasserschutzgebieten verlaufen, ist der Vorhabenträger zu verpflichten, durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, das es nicht zu einer Grundwasserverunreinigung durch austretendes Abwasser kommen kann. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt die Ansicht, das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin werde durch die Rahmenbetriebsplanzulassung nicht verletzt. Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtmäßig. Nach Ziff. 1.4.2. des Planfeststellungsbeschlusses setze die Zulassung der planmäßig vorgesehenen Bergsenkungen voraus, dass in den betroffenen Bereichen die deichbautechnischen Sicherheitselemente in vollem Umfang realisierbar seien und auch zur Ausführung gelangten. Die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen seien so rechtzeitig auszuführen, dass der Hochwasserschutz zu jeder Zeit gewährleistet sei (so S. 99 des Beschlusses). Außerdem sei auf Seite 135 des Beschlusses klargestellt, dass die Rheindeiche gegen das Bemessungshochwasser entsprechend den Vorgaben der Bezirksregierung E. ausgelegt seien und auch zukünftig ausgelegt würden und dass ein Gemeinschaden im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG nicht zu erwarten sei, weil von der Sicherheit der Deiche ausgegangen werden könne. Ein Abbau des Bergwerks X. mit einer nachfolgenden Betriebsplanzulassung dürfe nur freigegeben werden, wenn sichergestellt sei, dass die erforderlichen Deichertüchtigungs- bzw. Deicherhöhungsmaßnahmen zuvor, das hieße vor Erreichen des diesbezüglichen Einwirkungsbereichs eines Abbaus, tatsächlich durchgeführt worden seien. Die Beklagte und das für die Zulassung der Haupt- und Sonderbetriebspläne zuständige Bergamt stellten die Beachtung dieses „Zuvor-Grundsatzes“ auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses sicher. Der Hochwasserschutz am Rhein obliege jedoch weder der Klägerin noch der Beklagten. Verantwortlich für den Ausbau, die Unterhaltung und Instandhaltung der Hochwasserschutzanlagen seien vielmehr die Deichverbände und für die Planfeststellung und Plangenehmigung der Hochwasserschutzanlagen sowie für die Überwachung der Deichsicherheit die Wasserbehörden. Der Katastrophenschutz sei schließlich Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sei allein entscheidend, ob der Planfeststellungsbeschluss das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin beachte. Das sei der Fall. Die Frage nach einem hinreichenden Hochwasserschutz beziehe sich auf den Bereich der im öffentlichen Interesse liegenden Gefahrenvorsorge. Mit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung kommunaler Einrichtungen sei hier nicht zu rechnen. Nach Nr. 1.3.8.2 des Planfeststellungsbeschlusses sei die Benutzbarkeit aller öffentlichen und kirchlichen Einrichtungen im Bereich bergbaulicher Einwirkungen zu gewährleisten und gegebenenfalls durch geeignete Ersatzmaßnahmen wieder- herzustellen. Zudem seien regelmäßige Informationsgespräche vorgesehen. Im Rahmen der Interessenabwägung des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG könne angesichts einer solchen Gewährleistungsverpflichtung nicht von einer Verletzung des Selbstverwaltungsrechts ausgegangen werden. Die Planungshoheit der Klägerin werde ebenfalls nicht verletzt. Durch die Zulassung des Rahmenbetriebsplans werde kein Bereich des Stadtgebiets der städtischen Bauleitplanung entzogen, auch von einer wesentlichen Beeinträchtigung konkreter Pläne oder Planabsichten könne keine Rede sein. Die Klägerin müsse sich vielmehr angesichts der Situationsgebundenheit ihrer Bauleitplanung auch planerisch auf den unter ihrem Gemeindegebiet umgehenden Bergbau einstellen. Das Argument der Klägerin, der Beigeladenen obliege die Beweislast für einen gefahrlosen Anlagenbetrieb, sei nicht zielführend. Sie – die Beklagte - sei gehalten, die Einschätzungsprärogative der Wasserbehörden über das gebotene Maß des Hochwasserschutzes zu beachten. Bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans handele es sich auch weder um eine Planungs- noch um eine Ermessensentscheidung. Da Fragen der Deichsicherheit und der Deichhöhe im bergrechtlichen Zulassungsverfahren an den Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 9 BBergG zu messen seien, der Rechtsschutz der Gemeinden jedoch ausschließlich aus §§ 54 Abs. 2, 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG abgeleitet werde, könne sich die Klägerin auf einen vermeintlich unzureichenden Hochwasserschutz nicht mit Erfolg berufen. Die Kommunen könnten sich zum Schutz ihres Selbstverwaltungsrechts, insbesondere ihrer kommunalen Einrichtungen, nicht auf die Grundsätze berufen, die das Bundesverwaltungsgericht für das grundrechtlich geschützte Oberflächeneigentum im Wege einer verfassungs-, d.h. grundrechtskonformen Auslegung des § 48 Abs. 2 BBergG entwickelt habe. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei aber jedenfalls objektiv rechtmäßig. Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihre Auffassung, dass die Rahmenbetriebsplanzulassung die Klägerin nicht in drittgeschützten Rechten verletze. Deshalb sei die Klage bereits unzulässig. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Die Klägerin verkenne die Besonderheiten einer obligatorischen Rahmenbetriebszulassung als Rahmenzulassung und die sich aus den spezifischen Regelungen der §§ 57a, 57b BBergG ergebenden Anforderungen an eine obligatorische Rahmenbetriebsplanzulassung und deren Rechtswirkungen vollständig. Nicht Gegenstand der obligatorischen Rahmenbetriebsplanzulassung seien nach § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG planfestsstellungspflichtige Folgemaßnahmen und damit Deichbaumaßnahmen. Die Beklagte habe die Möglichkeit der Gewährleistung des Hochwasserschutzes unter Berücksichtigung abbaubedingter Oberflächeneinwirkungen in der Rahmenbetriebsplanzulassung einer Machbarkeitsprüfung unterzogen. Aus den maximalen abbaubedingten Senkungen habe sie – die Beigeladene – die maximal erforderlichen Deichaufhöhungen berechnet und ihre Machbarkeit geprüft. Die notwendigen Deichaufhöhungen seien nach den vorgelegten Gutachten durchführbar. Eine Durchströmung von Deichen könne verhindert werden. Standsicherheitsprobleme seien ausweislich der vorgelegten Untersuchungen durch die Ausbildung von Rissen nicht zu befürchten. Da eine rechnerische Ermittlung der Lage, der Erstreckung und des Ausmaßes von Unstetigkeiten nicht möglich sei, sei eine empirische Ermittlung potentieller Unstetigkeiten erforderlich. Die Rahmenbetriebsplanzulassung verursache keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Planungshoheit der Klägerin. Der Eintritt von Oberflächenschäden als typische Abbaufolge sei nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil als sicher vorauszusetzen. Beplanbar blieben auch die potentiell von Zerrungen betroffenen Bereiche. Soweit im Zuge von Baumaßnahmen Anpassungen oder Sicherungen erforderlich würden, habe sie – die Beigeladene – dafür nach § 110, 111 BBergG die Kosten zu tragen, soweit es sich nicht um bloß unerhebliche Aufwendungen für Anpassungen handele. Es sei zwar zutreffend, dass es im Bereich N. bislang fünf bauliche Totalschäden gegeben habe, die auf Unstetigkeiten beruhten. In vier Fällen seien aber in unmittelbarer Nachbarlage zum Ursprungsgebäude Ersatzgebäude errichtet worden. Nach Abklingen der bergbaulichen Einwirkungen könnten auch diese Flächen wieder bebaut werden, auf denen sich die Ursprungsgebäude befanden. Für die im Einwirkungsbereich gelegenen kommunalen Einrichtungen der Klägerin könne mangels Detailbetrachtung nicht bereits auf der Ebene der Rahmenbetriebsplanzulassung der Eintritt eines Bergschadens ausgeschlossen werden. Dem Schutz der Planungshoheit diene insoweit aber die Nebenbestimmung 1.3.8.2. Die Erfüllung dieser Nebenbestimmung sei selbstverständlich auf der Ebene nachfolgender Sonderbetriebspläne unter dann vorliegenden Detailerkenntnissen zu prüfen. Aus den Darlegungen der Klägerin zur bergsenkungsbedingten Erhöhung des Überflutungspotenzials sei anzumerken, dass sich daraus keine Rückwirkungen auf ihre Bauleitplanung ergeben könnten. Insoweit könne auf die einschlägigen Vorschriften des WHG und des BauGB verwiesen werden. Soweit die Klägerin vermeintliche Beteiligungsfehler rüge, handele es sich um den Vorwurf materieller Mängel und nicht eines formellen Verfahrensfehlers. Das Erfordernis einer Abwägungsentscheidung auf Rahmenbetriebsplanebene bestehe nicht. Auch die hinsichtlich der UVP und der Alternativenprüfung erhobenen Rügen griffen nicht durch. Einer über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 BBergG hinausgehenden Prüfung eines öffentlichen Interesses sei die Rahmenbetriebsplanzulassung nicht zugänglich. Auch die Hilfsanträge der Klägerin seien zurückzuweisen, da es an einer Rechtsverletzung fehle. Unter dem 30. August 2005 haben die Landesregierung NRW und die Beigeladene die sog. „Walsumer Verständigung“ geschlossen. Darin einigten sich die Vertragsparteien u.a. darauf, den Abbau im Bergwerk X. unter bestimmten Voraussetzungen spätestens am 30. Juni 2008 zu beenden. Der bis dahin geplante Abbau soll so geführt werden, dass keine abbaubedingten Erhöhungsmaßnahmen an den Rheindeichen mehr erforderlich sind. Aus diesem Grund ist beabsichtigt, den Abbau bestimmter Bauhöhen aufzugeben bzw. zu verkürzen. Mit Blick auf diese „Verständigung“ hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, es werde kein Abbau mehr in den Bereichen erfolgen, die vom Regelungsgegenstand der streitgegenständlichen Rahmenbetriebsplanzulassung erfasst seien und auf das Stadtgebiet der Klägerin einwirkten, mit Ausnahme der in der "Walsumer Verständigung" als noch abzubauen aufgeführten und auf das Stadtgebiet der Klägerin einwirkenden Bauhöhen L/K 91, L/K 90, L/K 75, L/K 85, LK/87, B 83 und G 91. Diese Bauhöhen würden so zugeschnitten, dass keine Senkungen mehr verursacht würden, die weitere Deichaufhöhungen erforderlich machen würden. Die vorgenannten Bauhöhen lägen im Baufeld Walsumer Horst-Nordfeld. Der von der Rahmenbetriebsplanzulassung erfasste Abbau in den Baufeldern E1. Graben Nordfeld und E1. Graben Altfeld, der zu Auswirkungen auf das Stadtgebiet der Klägerin geführt hätte, werde auf Grundlage der Rahmenbetriebsplanzulassung nicht stattfinden. Zudem hat die Beklagte mit Zustimmung der Beigeladenen den Planfeststellungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung geändert und unter 1.3.13 als Nebenbestimmung aufgenommen, dass Voraussetzung für die Zulassung der planmäßig vorgesehenen Bergsenkungen ist, dass in den betroffenen Bereichen die deichbautechnischen Sicherheitselemente in vollem Umfang, soweit wasserrechtlich erforderlich, wasserrechtlich zugelassen und durchgeführt sind, bevor das Abbauvorhaben auf Hochwasserschutzeinrichtungen in den betroffenen Bereichen einwirkt. Dazu hat die Klägerin ausgeführt: Streitgegenstand bleibe der angegriffene Planfeststellungsbeschluss in der ursprünglichen Fassung, denn die Beigeladene habe auf die ihr erteilte Zulassung auch nicht teilweise verzichtet. Gegenstand der Beurteilung seien weiterhin die Auswirkungen des rechtlich zugelassenen Vorhabens. Sie stütze den geltend gemachten Aufhebungsanspruch nunmehr auch auf § 77 VwVfG NRW. Trotz der Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um die Nebenbestimmung 1.3.13 werde sie weiter in ihren Rechten verletzt. Sie fordere hinsichtlich des Hochwasserschutzes einen Sicherheitsnachweis. Die Beklagte hat demgegenüber erklärt, es komme für den Ausgang des Prozesses nicht darauf an, ob der angefochtene Planfeststellungsbeschluss – was derzeit geprüft werde – den von der Beigeladenen in der „Walsumer Verständigung“ geäußerten geänderten Abbauansichten angepasst werde, weil die Beigeladene gegenüber der Klägerin zu Protokoll den Abbau unter deren Stadtgebiet eingeschränkt habe. Die Beigeladene hat die Auffassung vertreten, angesichts der abgegebenen Protokollerklärung sei die Klage jedenfalls nunmehr unzulässig, weil von dem Abbau jetzt nur noch ein weitaus geringerer Teil des Stadtgebiets betroffen werde und auch weitere bergbaubedingte Deichaufhöhungen entbehrlich geworden seien. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 11 A 1752/04, 11 A 306/05 und 21 B 2518/02 sowie der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegen-stand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. A. Hauptantrag I. Der auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses für den Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung zur Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk X. für den Zeitraum 2002 bis 2019 vom 7. Juni 2002 gerichtete Hauptantrag ist zulässig. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen ist der Klägerin die für die erhobene Anfechtungsklage erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO nicht abzusprechen. Nach der genannten Bestimmung ist die Klägerin klagebefugt, wenn sie geltend machen kann, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Da die Anforderungen an diese Sachentscheidungsvoraussetzung nicht überspannt werden dürfen, ist es in diesem Zusammenhang ausreichend, Tatsachen vorzutragen, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass eine eigene rechtlich geschützte Position beeinträchtigt wird. Daran fehlt es nur dann, wenn auf der Grundlage des Tatsachenvortrags der Klägerin offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von ihr behaupteten Rechtspositionen bestehen oder ihr zustehen oder – ihr Bestehen oder Zustehen unterstellt – unter keinem Gesichtspunkt verletzt sein können. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 – 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245 (249) m.w.N. (std. Rspr.). Das ist nach dem Vortrag der Klägerin nicht der Fall. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass sie durch die Zulassung des Rahmenbetriebsplans der Beigeladenen jedenfalls in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 78 Abs. 1 LV NRW als Teil der Selbstverwaltungsgarantie geschützten Planungshoheit beeinträchtigt wird. Eine solche mögliche Verletzung rügt die Klägerin auch, denn sie macht u.a. geltend, bereits vorhandene, im einzelnen benannte Bauleitpläne für das Gemeindegebiet ließen sich wegen zu befürchtender großflächiger Bergschäden nicht verwirklichen und die bereits eingeleitete Umsetzung städtebaulicher Leitziele drohe wegen des umgehenden Bergbaus zu scheitern. 2. Der Klägerin fehlt es auch nicht am notwendigen Rechtsschutzinteresse, obwohl auf der Grundlage der angefochtenen Zulassungsentscheidung zum Teil bereits Haupt- und Sonderbetriebspläne erlassen und ausgenutzt worden sind bzw. zur Zeit ausgenutzt werden. Der tatsächliche Umstand des fortschreitenden Abbaus bewirkt keinen schleichenden Wegfall der Regelungswirkung des Rahmenbetriebsplans entsprechend dem Abbaufortschritt. Denn im Unterschied zu den nur auf den Abbau einzelner Bauhöhen bezogenen Sonderbetriebsplänen stellt der Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung fest, dass das einheitliche Abbaukonzept des Gesamtvorhabens mit allen darauf fußenden Folgewirkungen die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des Bergrechts erfüllt. In funktionaler Hinsicht stellt ein Bergwerk stets einen betriebsorganisatorischen Gesamtkomplex dar, weil jedenfalls beim Untertagebau die Ausübung bergbaulicher Tätigkeiten eines vielfältig verbundenen, in sich geschlossenen Systems bedarf, aus dem einzelne Lagerstättenteile nicht beliebig ausgegliedert werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1995 – 4 C 25.94 -, BVerwGE 100, 31 (42). Dem entsprechend kann der Abbau einer Bauhöhe auf der Ebene der Planfeststellung nicht isoliert betrachtet werden, sondern bildet – insbesondere unter dem Blickwinkel der Auswirkungen des Vorhabens insgesamt - einen untrennbaren Teil eines Ganzen. Allenfalls wenn der Abbau auf dem Gebiet der Klägerin insgesamt abgeschlossen wäre und keinerlei zukünftige Auswirkungen auf das Gemeindegebiet mehr zu erwarten wären, könnte ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht zu ziehen sein, weil in einem solchen Fall eine Beschwer nicht mehr zu erkennen wäre. Das ist hier aber schon deshalb nicht der Fall, weil – wie die Beigeladene unter Berücksichtigung der sog. „Walsumer Verständigung“ in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt hat – der Abbau weiterer Bauhöhen auf dem Gemeindegebiet beabsichtigt ist. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Rechtsauffassung der Klägerin, wegen der zwischen der Landesregierung NRW und der Beigeladenen geschlossenen „Walsumer Verständigung“ zur Zukunft des Steinkohleabbaus im Bergwerk X. folge der geltend gemachte Aufhebungsanspruch schon aus § 77 Satz 1 VwVfG NRW, greift nicht durch (1.). Die Klägerin wird auch nicht durch die von ihr angegriffene Zulassung des Rahmenbetriebsplans in ihren subjektiven Rechten verletzt (2.) 1. Nach § 77 Satz 1 VwVfG NRW hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, wenn ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben wird. Unterstellt, ein solcher grundsätzlich auf Verpflichtung gerichteter Anspruch wäre schon im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss unmittelbar durchsetzbar, dafür OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Dezember 2000 – 12 K 3200/99 -, Jurisdokument, unter Berufung auf das Urteil des BVerwG vom 11. April 1986 – 4 C 53.82 -, NVwZ 1986, 834 (836), zu § 18d FStrG a.F., und die Klägerin würde durch den Fortbestand der bergrechtlichen Planfeststellung in einer wehrfähigen Rechtsposition betroffen, liegen jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm nicht vor. Von einer endgültigen Aufgabe des streitgegenständlichen Vorhabens im Sinne der genannten Norm kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ausgegangen werden, obwohl die Beigeladene als Vorhabenträgerin in der „Walsumer Verständigung“ die Absicht bekundet hat, den Abbaubetrieb schon vor Ablauf der Geltungsdauer des Rahmenbetriebsplans einzustellen. Nach der gebotenen objektiven Betrachtungsweise regelt die von den Parteien ausdrücklich als „Verständigung“ und „Vereinbarung zum Interessenausgleich“ bezeichnete Absprache das weitere Schicksal des Vorhabens nämlich weder rechtlich bindend noch hinreichend konkret, um schon jetzt vom Gericht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen zu können. Als öffentlich-rechtlicher Vertrag kann die „Verständigung“ während der Laufzeit des Rahmenbetriebsplans abhängig vom Willen und der Interessenlage der Vertragsparteien jederzeit einvernehmlich an veränderte Verhältnisse angepasst, aus anderen Gründen geändert oder gänzlich aufgehoben werden. Zudem sieht sie wechselseitig keine konkreten, gerichtlich durchsetzbaren und anschließend vollstreckbaren Ansprüche oder Sanktionen vor. Inhaltlich bleiben die getroffenen Absprachen vage und ähneln einer bloßen politischen Absichtserklärung. Die für sich gesehen konkrete zeitliche Vorgabe der Einstellung des Bergwerks X. „spätestens am 30.06.2008“ wird durch die Formulierung „unter der Voraussetzung eines künftigen planmäßigen Abbaus“ wieder relativiert. Der Zeitpunkt der Einstellung des Abbaus ist damit aus heutiger Sicht nicht bestimmbar, weil die Vertragsparteien das Abbauende von den Ungewissheiten eines reibungslosen betrieblichen Ablaufs abhängig gemacht haben. In räumlicher Hinsicht benennen die Vertragsparteien zwar konkrete Bauhöhen, die entweder gar nicht mehr oder nur noch eingeschränkt abgebaut werden sollen, die konkreten Abbaulängen werden indessen nicht festgelegt. Aus der Formulierung „bis zum Ufer“ lässt sich eine solche Längenbegrenzung jedenfalls nicht mit der notwendigen Genauigkeit ableiten. Wie die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung hat erkennen lassen, hat sie bislang zur Umsetzung der „Walsumer Verständigung“ auch noch keinen Antrag auf Änderung oder Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt, mit dessen Hilfe sich der Wille der Vertragsparteien konkretisieren ließe. Unbeschadet der Frage der Teilbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses kann der Senat auch nicht von sich aus einen Teil aus dem gesetzten Rahmen herausnehmen. Angesichts der Komplexität des Vorhabens bedarf es zunächst der behördlichen Bestandsaufnahme der mit dem Absehen vom Abbau bestimmter Bauhöhen verbundenen tatsächlichen Folgen und der Prüfung, wie sich die „Walsumer Verständigung“ insgesamt hinsichtlich der Ansprüche Dritter auswirkt. Denn der Rahmenbetriebsplan ist nur die Grundlage für viele Einzelmaßnahmen, zu deren Umsetzung es weiterer Betriebspläne bedarf. Überdies macht die Klägerin den auf § 77 VwVfG gestützten Anspruch auf Aufhebung aber auch deshalb verfrüht geltend, weil die Beklagte – wie schriftsätzlich ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich betont – als zuständige Behörde derzeit noch prüft, wie sie auf die unter dem 28. August 2005 geschlossene – mithin erst wenige Wochen alte – „Walsumer Verständigung“ reagieren soll. Angesichts des Rahmencharakters des Planfeststellungsbeschlusses und der Komplexität des bergrechtlichen Betriebsplanverfahrens ist der Behörde, die ein Bergbauvorhaben wegen dessen dynamischen Charakters ständig unter Kontrolle zu halten hat, ein angemessener Prüfungszeitraum zuzubilligen. Da die von dem Plan Betroffenen nicht auf unabsehbare Zeit durch die Rechtswirkungen des Beschlusses gebunden werden dürfen, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 – 4 C 53.82 -, a.a.O.; s.a. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 2001, § 77 Rdnrn. 2 ff. und 9, wird die Bergbehörde aber alsbald tätig werden müssen und die Beigeladene ggfs. zur Vorlage eines geänderten Rahmenbetriebsplans aufzufordern haben, um den Planbetroffenen Rechtsklarheit zu verschaffen. Der Rechtsschutz wird durch die Verneinung eines Aufhebungsanspruchs zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht unzumutbar verkürzt, denn wegen der Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung ist für die Klägerin hinreichend deutlich, inwieweit unter ihrem Gemeindegebiet zukünftig noch abgebaut wird. Deshalb ist ihr für eine Übergangszeit zuzumuten, die notwendige und der Beklagten im Zusammenwirken mit der Beigeladenen obliegende Anpassung abzuwarten. 2. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei der umstrittenen Verwaltungsentscheidung handelt es sich um einen die Beigeladene begünstigenden Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Da die Klageverfahren der Verwaltungsgerichtsordnung auf die Gewährleistung von Individualrechtsschutz abzielen und weder dem einzelnen Bürger noch den Gemeinden die Rolle eines Sachwalters öffentlicher Interessen zuweisen, ist ein solcher Verwaltungsakt auf die Anfechtung eines von ihm betroffenen Dritten hin nicht umfassend darauf zu überprüfen, ob er mit der objektiven Rechtsordnung, das heißt auch mit ausschließlich im öffentlichen Interesse bestehenden Normen, übereinstimmt. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich vielmehr auf die Frage, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung zum Nachteil des Dritten gegen auch seinen Schutz bezweckende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und - wenn ja - ob dieser den Rechtsverstoß erfolgreich geltend machen kann. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1997 - 4 B 167.96 -, NVwZ-RR 1998, 457 (458). Allerdings gilt in bergrechtlichen Verfahren die Besonderheit, dass bei der Anwendung der vorgenannten Schutznormlehre die besonderen Sachgesetzlichkeiten des Bergbaus angemessen zu berücksichtigen sind. Dazu gehört, dass Bergbau unausweichlich an den Standort der Lagerstätte der zu gewinnenden Bodenschätze gebunden ist, dass innerhalb der Lagerstätte die bergbaulichen Aktivitäten mit fortschreitendem Abbau relativ zügig ihren Ort wechseln und dass es insbesondere beim unterirdischen Abbau von Bodenschätzen mit mehr oder weniger großer Wahrscheinlichkeit notwendig zu Beeinträchtigungen von Gebäuden oder anderen Anlagen an der Oberfläche kommt, ohne dass sich dies nach Ort, Art und Ausmaß der zu erwartenden Schäden sicher im voraus bestimmen ließe. Soweit es – wie hier beim Abbau von Steinkohle – um die Gewinnung sog. bergfreier Bodenschätze geht, kommt hinzu, dass die Befugnis, diese Bodenschätze auszubeuten, herkömmlicherweise nicht zum Inhalt des Oberflächeneigentums gehört, sondern stets Gegenstand einer eigenständigen Rechtsordnung war und ist. BVerwG, Urteile vom 16. März 1989 – 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329 (334) und – 4 C 25.86 -, Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 3. Daran gemessen verletzt die angefochtene Rahmenbetriebsplanzulassung, die ihre Rechtsgrundlage in den §§ 52 Abs. 2a, 48 Abs. 2, 55 und 56 BBergG findet, keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Klägerin. a) Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist nicht in einer Weise verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, dass dadurch Rechte der Klägerin verletzt werden, die zur Aufhebung der Zulassungsentscheidung führen. aa) Die von der Klägerin gerügte Verletzung ihres Beteiligungsrechtes dürfte schon von der Rechtsfolge her den geltend gemachten Aufhebungsanspruch nicht tragen. Dabei lässt sich ihr Beteiligungsrecht zunächst – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht aus § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG herleiten, denn diese Vorschrift ist in dem hier zu untersuchenden bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren nach der speziellen Regelung in § 57a Abs. 1 Satz 1 BBergG nicht anzuwenden. Die Beteiligung von Gemeinden richtet sich vielmehr in Ermangelung sonstiger bergrechtlicher Beteiligungsvorschriften nach den allgemeinen Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze zur Mitwirkungslast der Behörden bzw. der Betroffenen (§§ 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG, 5 BBergG, 1 Abs. 3 VwVfG, 1 Abs. 1 VwVfG NRW, 73 Abs. 2 und 4 VwVfG NRW). Danach ist die Behörde verpflichtet, vor der Zulassung eines Betriebsplans die Gemeinden zu beteiligen, wenn durch die vorgesehenen Maßnahmen deren Aufgabenbereich als Planungsträger berührt wird. Hierdurch sollen die Gemeinden über ein lediglich formelles Beteiligungsrecht hinaus in die Lage versetzt werden, etwaige dem Vorhaben entgegenstehende kommunale Interessen und Planungen möglichst frühzeitig vorzubringen, um so auf den Entscheidungsvorgang Einfluss zu nehmen. Es findet sich indessen im Gesetz kein Anhaltspunkt dafür, dass das Recht aus § 73 VwVfG NRW, das unmittelbar nur das Interesse der Gemeinde an einer angemessenen Beteiligung im Zulassungsverfahren erfasst, unabhängig von der materiell-rechtlichen Betroffenheit überhaupt einen eigenen, selbständig durchsetzbaren Aufhebungsanspruch begründen kann. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermitteln Verfahrensvorschriften grundsätzlich keine selbständig durchsetzbaren Rechtspositionen, selbst wenn das Verfahrensrecht – wie z.B. die Umweltverträglichkeitsprüfung – auf gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben beruht. Somit bleibt ein Verfahrensfehler prozessual folgenlos, wenn er nicht zugleich kausal für eine Verletzung materieller Rechtspositionen ist, so dass die Nichteinhaltung von Verfahrensbestimmungen für sich genommen nicht zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses führen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 – 9 VR 14.02 –, NVwZ 2003, 207 (209), m.w.N.; zum Bergrecht siehe OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 1995 – 21 B 985/95 –, ZfB 136 (1995), 315, Leitsatz. Auch eine am Verfahren zu beteiligende Kommune kann die getroffene Planungsentscheidung deshalb nicht allein wegen der Verletzung der sie betreffenden Verfahrensvorschriften angreifen. Vielmehr kann ein Verfahrensfehler nur dann rechtlich relevant werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass sich der gerügte Fehler auf gemeindliche Abwehrrechte ausgewirkt hat. Das ist – wie noch auszuführen sein wird – schon aus materiell-rechtlichen Gründen nicht der Fall, weil der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin nicht beeinträchtigt und die Beklagte die Frage der Machbarkeit wasserrechtlicher Folgemaßnahmen zum Hochwasserschutz zutreffend beantwortet hat. Es kommt hinzu, dass es sich bei der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung, auf die nach §§ 55, 48 Abs. 2 BBergG ein Rechtsanspruch besteht, um eine gebundene, nicht aber um eine fachplanerische Entscheidung mit Gestaltungsspielraum handelt, so das BVerwG in std. Rspr.; siehe Urteile vom 14. April 2005 - 7 C 26.03 -, NVwZ 2005, 954, (955), vom 14. Dezember 1990 – 7 C 18.90 -, Buchholz 406.27 § 55 BBergG Nr. 3, und vom 4. Juli 1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315 (322); kritisch Durner, Konflikte räumlicher Planungen, 2004, S. 376, so dass - unbeschadet einer möglichen Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW – ein etwaiger Verfahrensfehler für sich gesehen mangels Kausalität nach § 46 VwVfG NRW, der über § 5 BBergG anwendbar ist, unbeachtlich wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2003 – 21 B 1050/03 -, S. 12; Sächs. OVG, Beschluss vom 18. Mai 1998 – 1 S 766/97 -, ZfB 139 (1998), 202, und Urteil vom 18. September 1997 – 1 S 354/96 -, ZfB 138 (1997), 314 (325); zu weiteren Einzelheiten siehe Schoch, Die Rechtsstellung der Gemeinden bei der bergbaulichen Betriebsplanzulassung, in: Planung, Festschrift für Werner Hoppe zum 70. Geburtstag, München 2000, 711 (715) m.w.N. Davon abgesehen ist eine fehlerhafte Beteiligung der Klägerin im Planfeststellungsverfahren aber auch nicht erkennbar. Das hat bereits der vormals für das Bergrecht zuständige Senat des erkennenden Gerichts im Beschluss vom 15. August 2003 - 21 B 2518/02 - unter Auseinandersetzung mit der von der Klägerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgetragenen und im Klageverfahren lediglich wiederholten Argumentation dargelegt. Danach ist die Planauslegung in einer Weise erfolgt, die geeignet war, der Klägerin ihr Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewusst zu machen und dadurch ihrer sog. Anstoßfunktion hinreichend gerecht zu werden. Auch besteht kein Anhalt dafür, dass die Beklagte konkrete Stellungnahmen der Klägerin im Planfeststellungsverfahren nicht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat. Auf die Ausführungen des Vorgängersenats zum Beteiligungsrecht nach § 73 VwVfG NRW und zu den aus der sog. Wittstock-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 14. Dezember 2000 4 C 13.99 , BVerwGE 112, 274) zu ziehenden Schlussfolgerungen für das vorliegende Verfahren kann deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden, zumal die Klägerin ihr umfangreiches Vorbringen zur aus ihrer Sicht unangemessen kurzen Einwendungsfrist in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufgegeben hat. Die in diesem Zusammenhang erhobene weitere Rüge, bereits auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans hätten wesentlich detailliertere Informationen über das Vorhaben hinsichtlich Zerrungen, Pressungen und Schieflagen vorgelegt werden können und müssen, betrifft der Sache nach nicht die Frage ihrer verfahrensrechtlich ordnungsgemäßen Beteiligung, sondern wirft das materiellrechtliche Problem auf, ob und ggfs. auf welcher Planebene des gestuften bergrechtlichen Betriebsplanverfahrens Einzelheiten und konkrete Auswirkungen des Vorhabens zu prüfen sind. bb) Der weitere Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe mangels ausreichender Prüfungstiefe das hohe Schadenspotential im Hinterland der Deiche auf Rahmenbetriebsplanebene nicht betrachtet, darin liege ein zur Aufhebung führender Verstoß gegen das auf gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben beruhende Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), vermag der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Aus den schon unter aa) genannten Erwägungen scheidet auch ein auf das UVP-Recht gestützter Aufhebungsantrag aus. Die Klägerin hat nach bislang ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Überprüfung, ob die im Rahmen des Verfahrens durchgeführte UVP mit der erforderlichen Prüfungstiefe vorgenommen wurde, weil es sich auch bei den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben um Verfahrensvorschriften handelt, deren Einhaltung grundsätzlich nicht unabhängig von der Verletzung materieller Rechte erzwungen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2003 – 9 A 33.02 –, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173, mit umfangreichen Nachweisen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich Abweichendes auch nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften. Die von ihr in diesem Zusammenhang angeführte sog. Wells-Entscheidung, Urteil vom 7. Januar 2004 – C-201/02 –, Slg. 2004, I – 723, betrifft einen nicht vergleichbaren Fall, denn dort war eine UVP völlig unterblieben. Davon kann selbst vor dem Hintergrund der von der Klägerin behaupteten Unzulänglichkeiten der Prüfung hier keine Rede sein. Der Senat sieht derzeit auch (noch) keine Veranlassung, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Drittschutz des UVP-Rechts (s.o.) angesichts der Aufnahme des Artikels 10a in die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) durch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (Amtsblatt EU L156/17) in Frage zu stellen. Zwar wird inzwischen durch die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Aarhus-Konvention erfolgten sowie konkret geplanten europarechtlichen Änderungen mit beachtlichen Argumenten zunehmend eine abweichende Auffassung vertreten. So hat die Kommission nicht nur die sog. dritte (und letzte) Säule der Konvention in Angriff genommen und den Entwurf einer Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vorgelegt (Vorschlag vom 24.10.2003 KOM (2003) 624 endg.). Vielmehr wurde durch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 u.a. bereits die Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) durch Einfügung des Art. 10a geändert (künftig UVP-RL n.F.), wobei die bis zum 25. Juni 2005 laufende Umsetzungsfrist (vgl. Art. 6 Richtlinie 2003/35/EG) inzwischen abgelaufen ist. Nach dieser neu eingefügten Bestimmung des Art. 10a stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einer Überprüfung vor einem Gericht haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Aus dieser Regelung, die Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Aarhus-Konvention Rechnung trägt, wird zum Teil gefolgert, dass die bisherige prozessuale Behandlung von Verfahrensfehlern nicht länger aufrecht erhalten werden kann. Vielmehr müsse, da die Anfechtung gerade aus verfahrensrechtlichen Gründen ausdrücklich vorgesehen sei, nunmehr für das Gericht auch die Möglichkeit einer Kassation wegen eines Verfahrensfehlers bestehen. Vgl. nur Ziekow, NVwZ 2005, 263 (265), und Schink, EurUP 2003, 27 (36); a. A.: von Danwitz, NVwZ 2004, 272 (278, 281): beide Systemalternativen seien gleichrangig nebeneinander gestellt. Der Senat kann die Frage letztlich offen lassen, denn er hält aus den nachfolgenden Gründen jedenfalls derzeit an der bislang vertretenen Auffassung zum Drittschutz von Verfahrensrechten fest. Der UVP-RL n.F. kommt trotz des inzwischen erfolgten Ablaufs der Umsetzungsfrist (Juni 2005) mangels hinreichender Bestimmtheit keine unmittelbare Geltung zu. Vgl. auch Walter, EuR 2005, 302 (334, 336). An der Bestimmtheit fehlt es, weil die Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet. So könnte der deutsche Gesetzgeber, um den Richtlinienauftrag einer Stärkung des Verfahrensrechts zu erfüllen, beispielsweise mit einer Änderung oder völligen Abschaffung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften reagieren (insbesondere §§ 44a VwGO, 46 VwVfG) oder die bislang das deutsche Prozessrecht prägende Schutznormlehre modifizieren oder gar aufgeben. Vgl. hierzu auch den Referentenentwurf eines Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 21. Februar 2005. Damit ist das Gericht zwar nicht gehindert, sich bei der Auslegung nationalen Rechts an den Bestimmungen der Richtlinie zu orientieren und vor diesem Hintergrund die bisherige nationale Rechtsprechung zu überdenken. Der Senat ist aber nicht der Auffassung, dass die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung zur UVP als „nicht drittschützendes, reines Verfahrensrecht“ anlässlich der aufgezeigten europarechtlichen Entwicklungen nunmehr umgehend – sozusagen vorauseilend – geändert werden sollte. A.A. OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 7 B 12114/04 -, DÖV 2005, 436 (437). Zwar lässt sich die Außerachtlassung der europarechtlich neuen Erwägungen im vorliegenden Verfahren wohl nicht allein unter Hinweis auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt für die gerichtliche Entscheidung (hier: Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 7. Juni 2002) begründen, denn die materiellen Voraussetzungen der UVP-Richtlinie galten unstreitig schon zu diesem Zeitpunkt; sie wurden nach Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen auch eingehalten. Es wäre deshalb wohl auch unter Rückwirkungsgesichtspunkten zulässig, wenn der Gesetzgeber der Klägerin als „Öffentlichkeit“ im Sinne der genannten Richtlinie nunmehr einen Rechtsanspruch auf Überprüfung der Einhaltung der UVP-Bestimmungen zubilligen würde, wie es z.B. in vergleichbarer Weise durch § 69 Abs. 5 BNatSchG bei der Verbandsklage für bereits anhängige Gerichtsverfahren geschehen ist. Angesichts der oben beschriebenen gesetzgeberischen Reaktionsmöglichkeiten, insbesondere auch im Hinblick auf die geschilderte Rückwirkungsfrage, hält es der Senat jedoch für verfehlt, für eine Übergangszeit – nämlich bis zur konkreten Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber – einen der verschiedenen Wege zu beschreiten, ohne dass hierfür eine verfassungs- oder europarechtliche Notwendigkeit besteht. b) Aus den für die angefochtene Zulassungsentscheidung maßgeblichen materiell-rechtlichen Vorschriften des Bergrechts – hier §§ 55 und 48 Abs. 2 - ergibt sich ebenfalls keine Rechtsverletzung der Klägerin. aa) Mit Blick auf § 55 BBergG kann sie die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht mit der Begründung verlangen, das zugelassene Vorhaben beschneide unzulässig ihr Selbstverwaltungsrecht und die damit verbundenen Rechte auf Selbstgestaltung, Schutz ihrer kommunalen Einrichtungen sowie Durchsetzung der Planungs- und Finanzhoheit, denn aus der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass sie dem Schutz des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts dient. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994 – 4 B 102.94 –, Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 4 (3). Gleiches gilt hinsichtlich sonstiger, von der Klägerin geltend gemachter Gründe im Zusammenhang mit der Deichsicherheit. Die bezüglich dieses Themenkreises überhaupt nur in Betracht zu ziehenden Zulassungsvoraussetzungen der Nrn. 3 und 9 des § 55 BBergG vermitteln der Klägerin ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG ist die Zulassung zu erteilen, wenn die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb eingehalten werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dieser Norm zwar Drittschutz zu. Dies gilt allerdings nur, soweit es um Leben und Gesundheit geht; Sachgüter Dritter werden als solche nicht geschützt, soweit sie außerhalb des Betriebes des Bergbauunternehmers liegen. BVerwG, Urteile vom 14. April 2005 - 7 C 26.03 -, NVwZ 2005, 954 (955), und vom 16. März 1989 – 4 C 36.85 –, BVerwGE 81, 329 (336); offen gelassen allerdings im sog. Gasspeicher-Urteil, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, BVerwGE 89, 246 (249). Auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin geschilderten verheerenden Folgen eines bergbaubedingten Bruchs der Rheindeiche für ihre Einwohner und deren Sachgüter werden kommunale Belange insoweit nicht berührt. Eine Gemeinde kann nicht losgelöst von ihrer Stellung als Selbstverwaltungskörperschaft Rechte aus gesetzlichen Anforderungen an den Schutz von Leib, Leben und Gesundheit von Menschen geltend machen. Sie ist nicht Sachwalterin der Allgemeinheit oder einzelner Privatpersonen, denen es freisteht, sich vor rechtswidrigen Eingriffen selbst zu schützen, und kann sich insbesondere nicht über die Anrufung der Verwaltungsgerichte als Kontrolleur der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörden betätigen. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1995 – 4 B 86.95 –, Buchholz 406.13 § 6a ROG Nr. 1 (6). Nach § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG ist die Zulassung zu erteilen, wenn gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung und Gewinnung nicht zu erwarten sind. Der Begriff der Gemeinschädlichkeit, den das Bundesberggesetz aus dem Allgemeinen Berggesetz von 1865 übernommen hat, setzt voraus, dass der Betrieb eine ganz erhebliche Gefahrenschwelle überschreitet; es muss ein Schaden in solchem Umfang drohen, dass er sich auf das Allgemeinwohl auswirkt. Der Maßstab der Gemeinschädlichkeit ist somit nicht als Einfallstor für alle öffentlich-rechtlichen Belange, die der Bergbau berühren kann, in das Betriebsplanzulassungsverfahren zu verstehen. BVerwG, Urteile vom 14. April 2005 - 7 C 26.03 -, NVwZ 2005, 954 (955), und vom 4. Juli 1986 – 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315 (321). Zwar dürften die von der Klägerin erwarteten Auswirkungen des Abbaus - insbesondere die etwaigen Folgen eines Deichbruchs – trotz dieser hohen Schwelle die Voraussetzungen eines Gemeinschadens objektiv-rechtlich erfüllen. Die Vorschrift dient allerdings nicht den individuellen Interessen Einzelner, sondern hat das objektive Gemeinwohlinteresse im Auge; sie gewährt deshalb aus sich heraus keinen Drittschutz. BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 – 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329 (337). Die Behauptung, die betreffende Behörde komme im konkreten Fall der Aufgabe, die Gemeinwohlbelange zu wahren, nicht oder nicht ausreichend nach, verleiht den Verwaltungsgerichten nicht die Befugnis, ihre Prüfungskompetenz auf allein im öffentlichen Interesse bestehende Vorschriften auszudehnen. OVG Saarland, Beschluss vom 22. August 2001 – 2 W 1/01 -, ZfB 142 (2001), 283 (289). bb) Schließlich kann die Klägerin auch aus § 48 Abs. 2 BBergG keine Rechte herleiten, die den geltend gemachten Aufhebungsanspruch stützen. Zwar kann die Norm i.V.m. Art. 28 Abs. 2 GG den Gemeinden eine wehrfähige Rechtsposition vermitteln (1). Dem hier streitgegenständlichen Vorhaben standen im maßgeblichen Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung indessen keine überwiegenden öffentlichen Interessen aus Gründen des Schutzes des Selbstverwaltungsrechtes der Klägerin entgegen, die die Beklagte zur Beschränkung oder Untersagung des Vorhabens berechtigten (2). (1) Nach seinem Wortlaut enthält § 48 Abs. 2 BBergG nur die Ermächtigung der Bergbehörde, eine Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Vorschrift ist dabei eine die Befugnisse der Bergbehörde im Betriebsplanzulassungsverfahren erweiternde Norm und begründet nicht nur eine eigenständige, dem Betriebsplan neben- und nachgeordnete Anordnungsbefugnis der Bergbehörde, sondern ergänzt und erweitert die in § 55 Abs. 1 BBergG aufgeführten Versagensgründe um außerbergrechtliche Gründe. Liegen bereits bei der Entscheidung der Bergbehörde über die Zulassung eines eingereichten Betriebsplans Umstände vor, die der Bergbehörde Anlass geben, die Aufsuchung oder Gewinnung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu beschränken oder zu untersagen, so hat sie dies bei ihrer Entscheidung durch Beschränkung oder Versagung der Zulassung zu berücksichtigen. Denn nach dem sog. Altenberg-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts macht es keinen Sinn, wenn die Bergbehörde einen Betriebsplan zunächst ohne Einschränkungen zuzulassen hat und anschließend die Aufsuchung und Gewinnung sofort beschränken oder untersagen kann. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315 (323). Dennoch kommt § 48 Abs. 2 BBergG aufgrund verfassungskonformer Auslegung jedenfalls insoweit drittschützende Wirkung zu, als die zuständige Behörde die Betriebsplanzulassung einschränken oder untersagen muss, wenn nur dadurch unverhältnismäßige Beeinträchtigungen des durch Art. 14 GG geschützten Oberflächeneigentums Privater, BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 – 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329 (345), oder des über Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden vermieden werden können. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in den benannten Entscheidungen ausdrücklich bislang nur dem privaten Oberflächeneigentümer wegen des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG über § 48 Abs. 2 BBergG Drittschutz zugebilligt. Indessen sind die dort entwickelten Grundsätze vom Ansatz her auf das Verhältnis zwischen Bergbehörde, Unternehmer und Kommune ohne weiteres übertragbar. In beiden Fällen geht es um den Ausgleich widerstreitender Interessen, die jeweils unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes stehen. Auch ansonsten lässt sich kein Grund erkennen, warum dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht ein geringeres Gewicht bei der Abwehr bergbaubedingter Einflüsse zukommen sollte als dem Privateigentum der Oberflächeneigentümer. Vom BVerwG bislang allerdings offen gelassen, vgl. Beschluss vom 15. Juli 1994 – 4 B 102.94 -, Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 4 (4); bejahend OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 – 21 A 7553/95 -, ZfB 139 (1998), 146 (153). Die von der Beklagten und der Beigeladenen in diesem Zusammenhang vertretene Rechtsauffassung, aus der anerkannten Ergänzungsfunktion des § 48 Abs. 2 BBergG folge zwingend die Einschränkung, dass solche überwiegenden öffentlichen Interessen nicht erfasst seien, die bereits zu den in § 55 Abs. 1 BBergG aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen gehören, dazu Boldt/Weller, BBergG, Ergänzungsband 1992, § 48 Rdnr. 5 a.E.; VG Weimar, Urteil vom 5. Juni 1996 – 7 K 697/93 -, ZfB 137 (1996), 321 (328); s.a. Frenz, Unternehmerverantwortung im Bergbau, 2003, S. 58, deshalb sei die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Drittschutzes mit ihrem Vorbringen zur Deichsicherheit ausgeschlossen, weil sie damit die Frage eines Gemeinschadens nach § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG aufwerfe, hält der Senat zumindest für zweifelhaft. Ein solche Einschränkung hätte nämlich zur Folge, dass eine Gemeinde ausgerechnet dann keinen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen könnte, wenn ihre kommunalen Belange – insbesondere ihre kommunalen Einrichtungen – in besonderem Maße gefährdet sind, während unterhalb der Schwelle des Gemeinschadens die verfassungsrechtliche Absicherung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts über § 48 Abs. 2 BBergG, Art 28 Abs. 2 GG fortbestünde. Letztlich muss diese Frage hier jedoch nicht abschließend geklärt werden, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. (2) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss greift in das verfassungsrechtlich geschützte Selbstverwaltungsrecht der Klägerin auch unter Einbeziehung der „Deichbruchproblematik“ nämlich nicht unverhältnismäßig ein. Das Vorhaben verletzt weder die unter dem Schutz des kommunalen Selbstverwaltungsrechts stehende Planungshoheit (a), noch das Recht auf Schutz der eigenen kommunalen Einrichtungen (b), das Selbstgestaltungsrecht (c) oder die Finanzhoheit (d) der Klägerin. Die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen kommunaler Angelegenheiten – wie Wirtschafts- und Sozialstruktur, Denkmalschutz und ortsgeschichtliches Erhaltungsinteresse - begründen bereits keine wehrfähigen Rechtspositionen (e). (a) Die Klägerin beruft sich zu Unrecht darauf, dass der Planfeststellungsbeschluss ihre Planungshoheit beeinträchtigt. Die gemeindliche Planungshoheit genießt den Schutz des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Sie umfasst die Befugnis, für das eigene Gebiet die Grundlagen der Bodennutzung durch Bebauungs- und Flächennutzungsplan festzulegen, und vermittelt eine wehrfähige Position gegenüber der Ausführung von Vorhaben Dritter auf dem Gemeindegebiet, wenn hierdurch nachhaltig eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung gestört oder wegen dessen Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren eigenen Planung entzogen werden und der entsprechende Eingriff unverhältnismäßig ist. Im Prozess ist die Gemeinde hinsichtlich ihrer Planungsvorstellungen und deren Konkretisierungsstadium darlegungspflichtig. Ebenso ist es ihre Sache darzutun, worin die möglichen Konflikte liegen und warum trotz Abstimmung der Bauleitplanung auf die vorgegebene Situation bauleitplanerische Mittel nicht ausreichen, die Konflikte zu lösen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2002 - 9 VR 14.02 -, NVwZ 2003, 207, und vom 15. Oktober 1998 - 4 B 94.98 -, Buchholz 406.27 § 15 BBergG Nr. 1, (3); Urteil vom 30. August 1993 - 7 A 14.93 -, NVwZ 1994, 371 ff.; VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 - 20/95 u.a. -, OVGE 46, 295 (303 ff.). An diesen Maßstäben gemessen führt die bergrechtliche Planfeststellung schon nicht zu negativen Wirkungen des beschriebenen Ausmaßes (aa); der Eingriff wäre aber jedenfalls verhältnismäßig (bb). Das gilt sowohl hinsichtlich der in diesem Zusammenhang von der Klägerin vorgetragenen senkungsbedingten Ausweitung der Polderflächen als auch der befürchteten Bergschäden durch Zerrungen und Pressungen. (aa) Das untertägige Abbauvorhaben führt weder tatsächlich noch rechtlich zu einer wesentlichen Beschränkung der Bauleitplanung der Klägerin. Der Senat lässt offen, ob § 38 Satz 1 BauGB, wonach die Bestimmungen der §§ 29 bis 37 BauGB auf bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden sind, auch für bergrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse gelten, so allerdings die einhellige Kommentarliteratur, vgl. nur Roeser, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl. 1999, § 38 Rdnr. 27; Runkel, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 38 Rdrn.159 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16. März 2001 – 4 BN 15.01 -, ZfBR 2001, 347 ff., obwohl es sich hierbei um ein atypisches und gerade nicht durch eine planerische Abwägungsentscheidung geprägtes Verfahren handelt, kritisch deshalb OVG Saarland, Urteil vom 27. März 2001 – 2 N 9/99 -, ZfB 143 (2002), 171 (175), und ob sich hieraus Einschränkungen der Gemeinde im Gebrauch ihrer Planungshoheit ergeben so BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 – 4 C 48.86 -, DVBl. 1989, 458 (459); zum Streitstand siehe Schoch, Die Rechtsstellung der Gemeinden bei der bergbaulichen Betriebsplanzulassung, in: Planung, Festschrift für Werner Hoppe zum 70. Geburtstag, München 2000, 711 (719), m.w.N. Jedenfalls vermag der Senat im Ergebnis eine nachhaltige Planungsstörung mit unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf die schon erfolgte und die zukünftige Bauleitplanung nicht festzustellen. Mit der Übersendung der bisher aufgestellten Bauleitpläne und der Schilderung der städtebaulichen Leitziele hat die Klägerin ihre Planungsvorstellungen zwar hinreichend konkret umschrieben. Nicht erkennbar ist aber, dass der Planfeststellungsbeschluss die Verwirklichung dieser Ziele wesentlich stört. Da bei dem hier vorgesehenen unterirdischen Abbau von Steinkohle die großflächige Errichtung oberirdischer baulicher Anlagen nicht vorgesehen ist, wird die Klägerin an der Umsetzung ihrer Planungsvorstellungen durch Flächenverbrauch nicht gehindert. Zukünftig unter Bergbaueinwirkung stehende Flächen werden durch den Gesetzgeber, dessen materielle planungsrechtliche Regelungen Umfang und Schranken der Planungshoheit bestimmen (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG „alle örtlichen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze“) auch nicht generell einer gestalterischen Bauleitplanung entzogen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. September 1981 – 12 A 2479/80 -, Städte- und Gemeinderat 1982, 112 (113). Vielmehr gibt das Baugesetzbuch den Gemeinden lediglich auf, bei der Aufstellung von Bauleitplänen auch den Belang der Sicherung von Rohstoffvorkommen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB) zu berücksichtigen und in Bebauungsplänen die Flächen zu kennzeichnen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB). Wie sich dem Planfeststellungsbeschluss (S. 139) und den zu den Akten gereichten Bebauungsplänen entnehmen lässt, ist die Klägerin diesen Anforderungen im Wesentlichen nachgekommen. Die Klägerin hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht deutlich machen können, warum trotz Abstimmung der Bauleitplanung auf die vorgegebene Situation bauleitplanerische Mittel nicht ausreichen, die etwaig auftretenden Konflikte zu bewältigen. Insoweit beschränkt sich der Vortrag wegen der Protokollerklärung der Beigeladenen zur Beschränkung des Abbauumfangs nunmehr auf die Behauptung, insbesondere in den Ortsteilen N. und T1. werde es wegen vorhandener Unstetigkeitszonen zu schweren Bergschäden kommen. Das Auftreten von Bergschäden für sich gesehen kann einen Eingriff in die Planungshoheit aber nicht begründen, weil davon unmittelbar nur die Substanz einzelner baulicher Anlagen und die Eigentumsrechte ihrer Eigentümer betroffen werden. In diesem Zusammenhang hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass selbst unmittelbar über einer Störungszone liegende Flächen trotz bergbaulicher Einwirkungen auf Dauer bebaubar und damit auch beplanbar bleiben. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sich wegen der Bergsenkungen die Polderflächen und die Überflutungshöhen vergrößern. Diese tatsächlichen Folgewirkungen des Bergbaus führen zwar unstreitig zu einer Risikoerhöhung, weil damit das Schadenspotential im Fall eines Deichversagens steigt, jedoch nicht zu gravierenden, die gemeindliche Planungshoheit verletzenden Planungseinschränkungen. Denn die davon zukünftig betroffenen Bereiche werden – wie schon die bestehenden Polderflächen – durch Hochwasserschutzanlagen geschützt und bleiben damit grundsätzlich beplanbar (vgl. auch § 31b WHG n.F.). Die Vorsorge für den Katastrophenfall ist trotz des hohen Schadenspotentials nicht Gegenstand der Selbstverwaltungsgarantie, sondern wegen des überörtlichen Bezugs eine rein staatliche Aufgabe. (bb) Ein (erheblicher) Eingriff des Planfeststellungsbeschlusses in die Planungshoheit der Klägerin wäre aber auch nicht im Rechtssinne unverhältnismäßig. Die Klägerin kann nicht jede ihr unliebsame Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit abwehren. Das Gewicht des Eingriffs wird durch die örtlichen Gegebenheiten bestimmt, auf welche die überörtliche Planung zugreift; auch die Klägerin kann sie bei ihrer örtlichen Planung nicht schlechthin außer Acht lassen. Der planfestgestellte Rahmenbetriebsplan nimmt ein Gebiet in Anspruch, unter dem sich eine abbauwürdige Lagerstätte befindet. Gemeinden mit derartigen Bodenschätzen auf ihrem Gebiet unterliegen schon von ihrer geographischen Lage her einer gewissen Situationsgebundenheit. Eine Gemeinde in landschaftlich wertvollem Gebiet kann durch diese Lage ebenso an weiterer Planung gehindert sein, wie eine andere Kommune, die sich in der Nähe eines Flughafens oder eines großen Industriebetriebs befindet. Je stärker eine Gemeinde schon von ihrer geographischen Lage oder ihrem sonstigen Ausstattungspotential her einer solchen Situationsgebundenheit unterliegt, desto eher sind ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 – 4 A 12.99 –, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 161 (77). Gegenüber Bergbauvorhaben müssen die kommunalen Interessen wegen dieser Situationsgebundenheit grundsätzlich zurückstehen, d.h., die Kommunen müssen sich mit ihren Vorstellungen über die künftige Entwicklung des Gemeindegebiets dem umgehenden Bergbau anpassen, soweit dessen Auswirkungen auf die Weiterentwicklung des Gemeindegebiets sich im Rahmen des Üblichen halten. Das ist hier schon deshalb der Fall, weil weder großflächige Anlagen errichtet werden, noch – wie beispielsweise im Braunkohletagebau – in sonstiger Weise ein oberirdischer Flächenverbrauch stattfindet. Unmittelbare Folge des hier vorgesehenen unterirdischen Abbaus werden allein senkungsbedingte Bodenbewegungen sein, die die Erdoberfläche allmählich verändern und zu Bergschäden führen. Solche Folgen des Bergbaus nimmt der Gesetzgeber - wie § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG zeigt - auf der Ebene der Zulassung sogar bis zur Grenze des Gemeinschadens hin. Zu berücksichtigen ist aber auch der Umstand, dass sich der Bergbau nicht auf das gesamte Gemeindegebiet erstreckt. Wegen der von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten geringeren Ausnutzung des Rahmenbetriebsplans werden sich die bergbaubedingten Belastungen der Klägerin ganz erheblich verringern und nunmehr nur noch einen Teilbereich des Gemeindegebietes betreffen. (b) Neben der Planungshoheit kann sich die Klägerin im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts auch auf ihr Eigentum berufen. Anknüpfungspunkt für eine subjektiv-rechtliche Betroffenheit ist allerdings nicht die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, weil Gemeinden wegen ihrer Stellung als juristische Personen des öffentlichen Rechts auch im Rahmen der Wahrnehmung fiskalischer Aufgaben nicht über eine dem Grundrechtsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegende Rechtsposition verfügen. Verfassungsrechtlich ist das Eigentum von Gemeinden vielmehr nur im Rahmen der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) geschützt, also insoweit, als es Gegenstand und Grundlage kommunaler Betätigung ist. BVerwG, Urteile vom 24. November 1994 – 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143 (151), und vom 12. August 1999 - 4 C 3.98 -, Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 18 (3). Inhaltlich vermittelt die gemeindliche Selbstverwaltungsbefugnis grundsätzlich ein Abwehrrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen gemeindlicher Einrichtungen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob durch das Vorhaben in die bauliche Anlage von Einrichtungen selbst eingegriffen oder ob diese nur in ihrer Funktionsfähigkeit zerstört oder erheblich beeinträchtigt werden. Allerdings gilt im Bergrecht die Besonderheit, dass zunächst die Wahrscheinlichkeit schwerwiegender Oberflächenschäden festgestellt werden muss. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat nach den sog. Moers-Kapellen-Entscheidungen eine Berücksichtigungspflicht des grundgesetzlich über Art. 14 GG geschützten Privateigentums nur für den Fall verlangt, dass die Schäden insgesamt das Ausmaß eines Gemeinschadens erreichen. Bei kleinen oder mittleren Bergschäden verbleibt es hingegen beim Vorrang des Bergrechts, das die Betroffenen auf den späteren Ersatz von Bergschäden über §§ 110 ff. und §§ 114 ff. BBergG verweist. BVerwG, Urteile vom 16. März 1989 – 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329 (344 ff.), und – 4 C 25.86 -, Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 3. Da der Schutz des kommunalen Eigentums keinesfalls weiter reichen kann als der Schutz privaten Eigentums, müssen diese Grundsätze auch für die kommunalen Einrichtungen gelten. Mit Blick auf diese bergrechtlichen Besonderheiten greift der angefochtene Planfeststellungsbeschluss in die gemeindlichen Einrichtungen der Klägerin nicht erheblich ein. Das Vorbringen der Klägerin, ihre kommunalen Infrastruktureinrichtungen wie öffentliche Gebäude, Kanalisation und Straßen würden (aa) wegen der Bergsenkungen und (bb) wegen der bergbaubedingten Unsicherheit der Deiche gefährdet, kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. (aa) Nach den oben genannten Grundsätzen setzt ein Klageerfolg jedenfalls eine erhebliche Wahrscheinlichkeit voraus, dass an den kommunalen Einrichtungen der Klägerin senkungsbedingt Oberflächenschäden entstehen, die das typische Maß überschreiten, deren Funktionsfähigkeit erheblich einschränken und in der Summe an der Schwelle zum Gemeinschaden liegen. Eine solche Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Beeinträchtigungen, die über das übliche Maß deutlich hinausgehen, konnte die Klägerin nicht dartun. Der Hinweis auf bereits eingetretene schwere Bergschäden an Gebäuden und der Totalaufgabe von 5 Objekten in der Ortslage N. bzw. „in einem der Rheindörfer“ nach dem Abbau von zwei Flözebenen liegt neben der Sache, da sich diese Schäden nicht auf kommunale Einrichtungen beziehen. Nicht zielführend ist auch der Hinweis der Klägerin, trotz der Protokollerklärung der Beigeladenen lägen mit dem Dorfgemeinschaftshaus in N. und dem Sportplatz in T1. immer noch zwei kommunale Einrichtungen unter Bergbaueinfluss, bei denen schon jetzt Bergschäden aufgetreten seien; in beiden Orten sei auch die Kanalisation gefährdet. Denn die Klägerin hat damit schon keine über das typische Maß hinausgehenden Bergschäden, geschweige denn eine erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit behauptet. Im Gegenteil hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, die Funktionsfähigkeit dieser kommunalen Einrichtungen sei niemals gefährdet gewesen. Bei dem Dorfgemeinschaftshaus handele es sich um eine ehemalige kleine Dorfschule, die seit Beginn des Abbaus zwar immer wieder beschädigt worden sei, sie sei aber stets funktionsfähig geblieben, weil die Schäden jeweils im Einvernehmen mit der Klägerin beseitigt worden seien. Am Sportplatz in T1. seien bislang nur kleinere Schäden entstanden, die ebenfalls unverzüglich reguliert worden seien. Die Kanäle in N. seien schon vor zehn Jahren gegen etwaige Bergbauschäden ertüchtigt worden; hinsichtlich der Kanalisation in Süd-T1. habe sie sich mit der Klägerin vertraglich auf eine Neuverlegung geeinigt. Darüber hinaus sind die kommunalen Belange aber auch durch die Nebenbestimmung 1.3.8.2 des Planfeststellungsbeschlusses hinreichend gewahrt. Nach dieser Bestimmung wird der Beigeladenen aufgegeben, die Benutzbarkeit aller kommunalen Einrichtungen im Bereich bergbaulicher Einwirkungen zu gewährleisten und ggfs. durch geeignete Ersatzmaßnahmen sicherzustellen. Das Vorbringen der Klägerin, diese Nebenbestimmung sei zu unbestimmt, trifft nicht zu. Schon aus dem Wortlaut der Bestimmung wird hinreichend deutlich, dass die Beigeladene in erster Linie durch geeignete Maßnahmen eine störungsfreie Benutzbarkeit der gefährdeten kommunalen Einrichtungen an ihrem gegebenen Standort gewährleisten muss und - sollte der Standort nicht gesichert werden können – geeignete Ersatzmaßnahmen zu ergreifen hat. Der Vertreter der Beigeladenen hat dieses gestufte Vorgehen in der mündlichen Verhandlung näher erläutert und hierzu ausgeführt, dass eine Einigung mit der Klägerin vor dem Hintergrund des Bergschadensrechts angestrebt werde. Damit ist eine unverhältnismäßige Betroffenheit der Klägerin in ihren kommunalen Nutzungsbelangen ausgeschlossen. Hinsichtlich des von der Klägerin angesprochenen Straßen- und Kanalnetzes regelt der Planfeststellungsbeschluss in den Nebenbestimmungen 1.3.10.1 bis 1.3.10.3 zusätzlich regelmäßige Abstimmungsverpflichtungen zwischen den Trägern bzw. Betreibern der Infrastruktureinrichtungen und der Bergwerksunternehmerin, um unverhältnismäßige und unzumutbare Rückwirkungen des Bergbaus auf diese Einrichtungen zu vermeiden. Da zudem die Protokolle dieser Gespräche der Beklagten und den Überwachungsbehörden jeweils kurzfristig einzureichen sind, besteht überdies hinreichend Gelegenheit, gegebenenfalls notwendig werdende zusätzliche Vorsorgemaßnahmen rechtzeitig zu ermitteln und umzusetzen (siehe Begründung Seite 156 des Planfeststellungsbeschlusses; siehe auch Seite 221, 2. Absatz). Damit wird auch die Funktionsfähigkeit dieser kommunalen Einrichtungen mit Blick auf zukünftige Schäden durch Bergsenkungen angemessen gesichert. (bb) Die von der Klägerin behauptete bergbaubedingte Unsicherheit der Hochwasserschutzanlagen vermag eine wehrfähige Rechtsposition ebenfalls nicht zu begründen, obwohl nicht auszuschließen ist, dass der von der Klägerin befürchtete Bruch der Rheindeiche bei den im Rahmenbetriebsplanverfahren ermittelten Überflutungsflächen und -höhen auch die Funktionsfähigkeit ihrer kommunalen Einrichtungen erheblich beeinträchtigen würde. Insoweit kann der Senat für seine weiteren Überlegungen unterstellen, dass den von der Klägerin aufgeworfenen deichrechtlichen Fragen Drittschutz zukommt, obgleich eine Gemeinde bei den in Rede stehenden, lediglich mittelbar hervorgerufenen Gefahren – wie generell in Katastrophenfällen – wohl eher als Teil der Allgemeinheit betroffen wird. Der Rahmenbetriebsplan ist in diesem Punkt jedenfalls nicht rechtswidrig, obwohl die Beklagte die konkreten Einzelheiten des bergbaubedingten Hochwasserschutzes unstreitig nicht geregelt und damit entgegen dem allgemein im Planfeststellungsrecht geltenden Grundsatz der Konfliktbewältigung nicht alle mit dem Vorhaben verbundenen notwendigen Folgemaßnahmen (hier: wasserrechtliche Fragen) auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans abschließend geklärt hat. Das ist allerdings nicht allein Folge des dynamischen Charakters des auf die besonderen Bedürfnisse des Bergbaus abgestimmten abgestuften Betriebsplansystems und einer von der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes beklagten Problemverlagerung in künftige Haupt- und Sonderbetriebspläne. Die Verfahrenstrennung beruht vielmehr in erster Linie auf § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG, wonach „das Verfahren nach den anderen Vorschriften durchzuführen“ ist, wenn „für Folgemaßnahmen nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren vorgesehen sind“. Bei den hier in Rede stehenden bergbaubedingten Deichertüchtigungen – wie beispielsweise Erhöhungen der Deichkrone, der Einbringung von Spundwänden, dem Einbau von dränfähigen Auflagen usw. (siehe S. 24 des Beschlusses) - handelt es sich um Folgemaßnahmen an anderen Anlagen, die nicht bergbautypisch sind und für die nach § 31 Abs. 2 Satz 2 WHG in der zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Fassung eine eigenständige wasserrechtliche Planfeststellung vorgesehen ist. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die für den Deichausbau zuständige Fachbehörde tatsächlich ein Planfeststellungsverfahren durchführt oder sich – wie zum Teil geschehen – bei Einzelmaßnahmen, die keine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern, stattdessen auf die Erteilung einer Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 WHG beschränkt. Denn wie sich aus dem Wortlaut des § 57b Abs. 3 BBergG („ … Planfeststellungsverfahren vorgesehen …“) ergibt, kommt es allein auf die Planfeststellungsfähigkeit der Maßnahme an. Aus den von der Klägerin schriftsätzlich vorgetragenen und in der mündlichen Verhandlung nochmals eindringlich geschilderten Gründen (bergbaubedingte Risikoerhöhung eines Deichbruchs, immenses Schadenspotential, Erschwerung des Rechtsschutzes) mag es zwar wünschenswert sein, die Fragen des Hochwasserschutzes schon auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans umfassend zu ermitteln und abschließend zu beantworten. Auch hat die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass notwendige Folgemaßnahmen, um die es hier unstreitig geht, im Planfeststellungsrecht in der Regel von der Konzentrationswirkung des § 75 VwVfG NRW erfasst werden. Das BBergG ordnet indes ausdrücklich eine Durchbrechung dieser allgemeinen Grundsätze an. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig und nicht auslegungsfähig. Sinn und Zweck dieser (Spezial-)Regelung ist es, abweichend von den Konzentrationsregeln des allgemeinen Verfahrensrechts die Entscheidung über das Ob und das Wie von Maßnahmen, deren Verwirklichung zwar Voraussetzung für den konkreten Abbau ist, den Bergbau als solchen allerdings nicht betreffen, bei den entsprechenden Fachbehörden zu belassen. Eine andere Sichtweise ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Im Gegenteil sollte nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Wirtschaft vom 8. November 1989 zur Änderung des Berggesetzes für „derartige aus dem spezifisch bergrechtlichen Bereich herausfallende Folgemaßnahmen [der] Vorrang des jeweiligen fachgesetzlichen Planfeststellungsverfahrens“ angeordnet werden (Hervorhebung durch den Senat). In diesem Zusammenhang werden als Beispiel gerade „durch bergbaubedingte Senkungen notwendige Deichaufschüttungen“ benannt. Vgl. BT-Drucks. 11/5601, S. 14. Soweit die Klägerin hierzu vorgebracht hat, hiermit könnten allenfalls „marginale Deichaufschüttungen“, die erst „Jahrzehnte später anfielen“, gemeint sein, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber zwischen verschiedenen Folgemaßnahmen unterscheiden wollte, etwa im Hinblick darauf, wann sie anfallen, ob sie besonders folgenschwer sind, ein besonders hohes Risikopotential in sich bergen oder Ähnliches. Das bedeutet allerdings nicht, dass das bergrechtliche und das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren losgelöst nebeneinander stehen, so dass die zuständige Bergbehörde alle mit den notwendigen Folgemaßnahmen zusammenhängenden Problemen unbeachtet lassen darf. Eine solche Vorgehensweise würde gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung verstoßen, der durch den Gesetzgeber mit § 57 b Absatz 3 Satz 3 BBergG in Bezug auf Folgemaßnahmen zwar modifiziert, nicht aber völlig aufgegeben worden ist. Davon ist die Beklagte auch zutreffenderweise ausgegangen. Denn sie hat im bergrechtlichen Zulassungsverfahren den Hochwasserschutz aus ihrer Betrachtung nicht gänzlich ausgeblendet, vielmehr hat sie die beiden – rechtlich grundsätzlich selbständigen - Planfeststellungsverfahren über die Prüfung der Machbarkeit (aaa) und die Aufnahme einer Zuvor-Klausel als Nebenbestimmung (bbb) hinreichend miteinander verknüpft. (aaa) Die Beklagte hat – wie sowohl der Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses (siehe dort S. 143) als auch die im Verfahren eingeholten Fachgutachten (siehe Gliederungspunkt "1.2.2 Antragsunterlagen") zeigen – zunächst geprüft, ob das Vorhaben trotz der Problematik des Hochwasserschutzes im Sinne der Machbarkeit und Beherrschbarkeit überhaupt verwirklicht werden kann. Diese Frage hat sie im Ergebnis bejaht; dagegen ist nichts zu erinnern. Soweit die Klägerin gegen die Machbarkeitsuntersuchung eingewandt hat, es würden stets dieselben Prüfgutachter beauftragt, deren Stellungnahmen wegen ihres eigenen wirtschaftlichen Interesses an weiteren Aufträgen nicht objektiv seien, bleiben diese Vorwürfe pauschal und werden durch nichts Konkretes belegt. In der Sache wird die Machbarkeitsuntersuchung jedenfalls nicht nachhaltig in Frage gestellt. Denn das positive Ergebnis der - nach dem Grundsatz der Konfliktbewältigung gebotenen (s.o.) - Prognose zur Machbarkeit ist selbst nach den Ausführungen des klägerischen Gutachters in der mündlichen Verhandlung nicht zu beanstanden. Wie zuvor schon der Mitarbeiter des Staatlichen Umweltamtes L2. , C1. , und der Prüfgutachter Dr. L. in Zusammenfassung ihrer jeweiligen schriftlichen Stellungnahmen erläutert haben, hat nämlich auch Prof. T. als von der Klägerin beauftragter Sachverständiger auf Befragen ausdrücklich bestätigt, dass nach den anerkannten Regeln der Technik bei den unter Bergbaueinwirkung geratenden Deichen das bisherige Schutzniveau erhalten werden kann und sich die bergbaubedingt erhöhte Versagenswahrscheinlichkeit mit technischen Mitteln ausgleichen lässt. Er hat des weiteren ausdrücklich zugestanden, dass seine – zu den Akten gereichten – umfangreichen Ausführungen zur Standsicherheit von Deichen neben der Versagenswahrscheinlichkeit auch die Risikoerhöhung durch die Vergrößerung der Polderflächen berücksichtigen, diese Betrachtungsweise indessen zwar dem Stand der Wissenschaft, nicht aber dem – rechtlich maßgeblichen – derzeitigen Stand der Technik entspricht. Angesichts der mithin im Ergebnis übereinstimmenden Auffassungen der Gutachter steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die von der Beklagten getroffene, als behördliche Prognoseentscheidung gerichtlich ohnehin nur eingeschränkt überprüfbare Beurteilung der Beherrschbarkeit der Deichproblematik nicht zu beanstanden ist. Danach stehen der Verwirklichung des Vorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegen. Deshalb war der Senat auch nicht gehalten, den von der Klägerin in zahlreichen Schriftsätzen erhobenen Bedenken hinsichtlich wasserbautechnischer Einzelfragen wie Rissbildungen, mögliche Erosion bei Durchströmung, Belastbarkeit des Deichkörpers, Aufbruchsicherheit, Piping usw. nachzugehen. Sie betreffen letztlich nicht Fragen der Machbarkeit, sondern der konkreten technischen Umsetzung wasserbaulicher Maßnahmen im Einzelfall und sind – wie es § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG ausdrücklich vorsieht – als solche der selbständigen Prüfung im Rahmen der notwendigen wasserrechtlichen Verfahren vorbehalten. (bbb) Überdies hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Planfeststellungsbeschluss mit Billigung der Beigeladenen geändert und nunmehr in Form der Nebenbestimmung 1.3.13 ausdrücklich geregelt, dass der Beginn des Abbaus die Verwirklichung der wasserrechtlich notwendigen Maßnahmen voraussetzt. Zuvor war dieser Passus nur als Hinweis (vgl. 1.4.2) aufgenommen. Diese verbindliche Verkoppelung des Bergrechts mit dem Wasserrecht hält der Senat - wie dargelegt - unter dem Gesichtspunkt der Konfliktbewältigung für angezeigt. Die Notwendigkeit folgt im Übrigen auch aus der Funktion des Rahmenbetriebsplans als Kontrollinstrument der Bergbehörde. Insbesondere angesichts seiner langen Laufzeit von hier immerhin siebzehn Jahren, aber auch wegen der bergbautypischen Unsicherheiten des Abbauverlaufs muss es ihr möglich sein, auf Veränderungen nachträglich reagieren zu können, d.h., das Bergamt muss trotz der Zuständigkeit der Wasserbehörden für den ausgelagerten Teil das Gesamtvorhaben einschließlich der abbaubedingten Folgemaßnahmen auf den nachfolgenden Ebenen des Betriebsplanverfahrens weiterhin federführend unter Kontrolle behalten. Dem dagegen in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin erhobenen Einwand, erfahrungsgemäß nehme die Bergbehörde ihre diesbezügliche Verantwortung auf den dem Rahmenbetriebsplan nachfolgenden Ebenen rein tatsächlich nicht war, dazu fehle es schon an ausreichender Verwaltungskapazität, sind die Beklagte und die Beigeladene unter Nennung verschiedener Beispiele substantiiert entgegengetreten. Ohnedies ist zu beachten, dass die Einzelheiten der konkreten Umsetzung der Vorgaben des Rahmenbetriebsplans in den zukünftigen, den Abbau erst gestattenden Betriebsplänen nicht Streitgegen-stand dieses Verfahrens sind, weil sich die feststellende Wirkung des Planfeststellungsbeschlusses auf die rechtlich verbindliche Verkoppelung des Bergrechts mit dem Wasserrecht beschränkt. (c) Die Klägerin macht in der Sache weiterhin geltend, durch das Vorhaben in ihrem so genannten Selbstgestaltungsrecht beeinträchtigt zu sein. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass dieses Recht in den Schutzbereich der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fällt. Abwehransprüche erwachsen aus ihm aber allenfalls dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken, BVerwG, Beschluss vom 15. April 1999 - 4 VR 18.98 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 151, m.w.N., wobei zusätzlich die oben genannten Einschränkungen zu berücksichtigen sind, die sich aus den bergrechtlichen Besonderheiten - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Situationsgebundenheit - ergeben. Dass die Klägerin danach von Folgen des unterirdischen Steinkohlebergbaus betroffen wird, die über das übliche Maß hinausgehen, ist nicht substantiiert vorgetragen. Insoweit beschränkt sich ihr Vortrag auf die Behauptung, das Rheindorf N. sei von ortsgeschichtlicher Bedeutung, deshalb sähe der einschlägige Bebauungsplan eine Entwicklung des Ortsbildes vor, ohne hinreichend deutlich zu machen, aus welchen über die Entstehung von situationsgebundenen Bergschäden hinausgehenden Gründen nachhaltig auf das Gemeindegebiet eingewirkt wird. Die Klägerin hat auch weiterhin die Möglichkeit, das Ortsbild nach ihren planerischen Vorstellungen zu gestalten. (d) Auch die von der Klägerin geltend gemachte Beeinträchtigung ihrer Finanzhoheit mit der Begründung, durch Bergsenkungen würden Infrastruktureinrichtungen wie Kanäle und Straßen zerstört, fällt in den Schutzbereich des Selbstverwaltungsrechts. Für das Fachplanungsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht für einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte kommunale Finanzhoheit jedenfalls die Darlegung und den Nachweis gefordert, dass der finanzielle Spielraum der Gemeinde nachhaltig in nicht mehr zu bewältigender und hinzunehmender Weise eingeengt wird. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2004 - 5 B 68.04 -, Jurisdokument, sowie Urteil vom 18. Juni 1997 - 11 A 65.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 27 (141). Als Mindestvoraussetzung für die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ist damit geklärt, dass ein qualifizierter Ursachenzusammenhang im Sinne einer notwendigen Folge zwischen der anzugreifenden, Dritte betreffenden Maßnahme und den finanziellen Interessen des Selbstverwaltungsträgers bestehen muss und die möglichen finanziellen Auswirkungen ein nicht mehr zu bewältigendes Maß erreichen müssen. Vgl. Vallendar, UPR 2003, 41 (44), m.w.N. Daran fehlt es bereits deshalb, weil die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Finanzhoheit auf die Art und Weise der Regulierung bergbaubedingter Schäden abstellt und damit die Frage der Bergschadenshaftung (§§ 114 ff. BBergG) aufwirft. Zur Frage der Bergschadenshaftung werden nach § 57a Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz BBergG mit dem Planfeststellungsbeschluss aber gerade keine Regelungen getroffen. Die Gestaltungswirkung der Planfeststellung nach § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG (NRW) entfällt insoweit. Vgl. Gaentzsch, Die bergrechtliche Planfeststellung, in: Festschrift Sendler, München 1991, S. 403 (416), unter Hinweis auf BT-Drucks. 11/4015, S. 12. Abgesehen davon hat die Klägerin auch nicht substantiiert dargetan, dass ihre Finanzhoheit durch das planfestgestellte Vorhaben im Sinne der oben genannten strengen Kriterien beeinträchtigt wird. Sie hat zwar eine Aufstellung über die aus ihrer Sicht durch Bergsenkungen betroffenen Kanäle und Straßen vorgelegt, sie aber nicht an die durch die Protokollerklärung der Beigeladenen veränderten Verhältnisse angepasst. Mit der Verringerung der Abbautätigkeit unter dem Gemeindegebiet ist zwangsläufig eine erhebliche Verringerung des Gefahrenpotentials und der möglichen Instandsetzungskosten verbunden. Die Unterstellung, das Kanalisationssystem müsse bergbaubedingt komplett erneuert werden, ist damit schon aus tatsächlichen Gründen überholt. (e) Die sonstigen von der Klägerin geltend gemachten Belange werden durch den Schutzbereich des Selbstverwaltungsrechts nicht erfasst und verschaffen ihr deshalb keine wehrfähige Rechtsposition. (aa) Die von der Klägerin kritisierte Beeinträchtigung ihrer Wirtschafts- und Sozialstruktur ist nicht geeignet, ihrer Klage zum Erfolg zu verhelfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Gemeinde nicht befugt, die allgemeinen Auswirkungen eines Vorhabens auf die gemeindliche Wirtschaftsstruktur als eigene Rechtsbeeinträchtigung geltend zu machen. Denn die Wirtschaftsstruktur einer Gemeinde wird von vielfältigen Faktoren bestimmt und beeinflusst, die jedoch nicht sämtlich speziell dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zugeordnet sind. Nur soweit eine Maßnahme der Fachplanung, die nennenswerte Auswirkungen auf die Wirtschaftsstruktur einer Gemeinde hat, zugleich auch rechtserhebliche Auswirkungen auf die dem Selbstverwaltungsrecht zugeordnete Planungshoheit der Gemeinde hat, kann sich diese unter diesem Gesichtspunkt gegen eine Fachplanung auf ihrem Gebiet wehren. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 14.95 -, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 107. Das ist aber – wie oben bereits ausgeführt – nicht der Fall. (bb) Belange des Denkmalschutzes und des ortsgeschichtlichen Erhaltungsinteresses unterliegen ebenfalls nicht dem Schutz des Selbstverwaltungsrechts. Die Klägerin ist zwar als untere Denkmalbehörde für den Denkmalschutz zuständig. Dabei handelt es sich aber allein um eine staatliche, nicht um eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. B. Hilfsanträge Die Hilfsanträge waren ebenfalls abzulehnen. Ein Anspruch auf die mit den Hilfsanträgen begehrte Beschränkung des Abbaus und die Regelung konkreter Vorgaben hinsichtlich der Abbauführung bzw. des Hochwasserschutzes bereits auf Rahmenbetriebsplanebene ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin - wie unter A. ausgeführt - weder durch die Zulassung des Abbaus noch wegen der auf die Machbarkeit beschränkten Prüfung des erforderlichen Hochwasserschutzes in eigenen Rechten verletzt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auszusprechen, weil sie sich mit der Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), um über den Fall hinaus zu klären, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtsschutz bei Verstößen gegen das Verfahrensrecht wegen der geänderten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu modifizieren ist und ob bei Folgemaßnahmen nach § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG eine Beschränkung des behördlichen Prüfungsumfangs auf die Machbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Konfliktbewältigung zulässig ist.