OffeneUrteileSuche
Urteil

6 A 10211/06

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

14mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG fingiert mit Zugang der Anzeige über die Geburt eines Kindes einen Asylantrag für dieses Kind. • Die Vorschrift ist auch auf Kinder anwendbar, die vor dem 1. Januar 2005 geboren wurden. • Neues Verfahrensrecht gilt grundsätzlich mit sofortiger Wirkung auch für nicht abgeschlossene oder noch nicht eingeleitete Verfahren; kein unzulässiges Rückwirkungsverbot liegt vor. • Eine tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsgemäß, weil Zweck und Systematik der Regelung sowie die Interessenabwägung dies rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Antragsfiktion des § 14a Abs.2 AsylVfG gilt auch für vor dem 01.01.2005 geborene Kinder • § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG fingiert mit Zugang der Anzeige über die Geburt eines Kindes einen Asylantrag für dieses Kind. • Die Vorschrift ist auch auf Kinder anwendbar, die vor dem 1. Januar 2005 geboren wurden. • Neues Verfahrensrecht gilt grundsätzlich mit sofortiger Wirkung auch für nicht abgeschlossene oder noch nicht eingeleitete Verfahren; kein unzulässiges Rückwirkungsverbot liegt vor. • Eine tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsgemäß, weil Zweck und Systematik der Regelung sowie die Interessenabwägung dies rechtfertigen. Die Klägerinnen sind alserbaidschanische Kinder von Asylbewerbern, geboren am 31.12.2002 bzw. 07.06.2004 in Deutschland. Die Ausländerbehörde meldete die Geburten dem Bundesamt, das daraufhin Asylverfahren einleitete. Mit Bescheid vom 10.10.2005 wurden die Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Voraussetzungen des § 60 AufenthG verneint; Abschiebung wurde angedroht. Die Klägerinnen rügten, sie hätten keinen Asylantrag gestellt und § 14a Abs.2 AsylVfG fingiere keinen Antrag für vor dem 01.01.2005 geborene Kinder. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht machte dessen Tatbestand geltend und ließ die Revision zu. • Anwendbarkeit der Vorschrift: Wortlaut des § 14a Abs.2 AsylVfG ist nicht eindeutig, lässt aber nicht erkennen, dass die Antragsfiktion nur für nach dem 01.01.2005 geborene oder eingereiste Kinder gelten soll. • Systematische Auslegung: Vergleichbare Regelungen des Zuwanderungsgesetzes enthalten explizite Übergangsregelungen, wo der Gesetzgeber Kinder vom Anwendungsbereich ausnehmen wollte; das Fehlen einer solchen Ausnahme bei § 14a spricht für allgemeine Anwendbarkeit. • Teleologische Auslegung: Gesetzeszweck (Verhinderung sukzessiver Asylantragstellungen und überlanger Aufenthaltszeiten ohne Perspektive) wird nur erfüllt, wenn die Fiktion auch für vor dem 01.01.2005 geborene Kinder gilt. • Intertemporales Verfahrensrecht: Neues Verfahrensrecht gilt grundsätzlich mit Sofortwirkung auch für noch nicht eingeleitete Verfahren; die Klage betraf ein bisher nicht anhängiges Verfahren, daher ist Anwendung zulässig. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Keine unzulässige Rückwirkung; es liegt keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor und die tatbestandliche Rückanknüpfung ist verhältnismäßig, da die Interessen der Klägerinnen nicht schwerer wiegen als das gesetzgeberische Anliegen. Die Berufung der Klägerinnen wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Senat bestätigt, dass mit dem Zugang der Anzeige über die Geburt gemäß § 14a Abs.2 Satz 3 AsylVfG ein Asylantrag für das Kind fingiert wird und diese Regelung auch auf Kinder anzuwenden ist, die vor Inkrafttreten der Vorschrift am 01.01.2005 geboren wurden. Die Anwendung ist verfassungsgemäß, da keine unzulässige Rückwirkung vorliegt und die tatbestandliche Rückanknüpfung zur Erreichung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist. Die Revision wurde zugelassen.