Urteil
1 A 1437/06.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0811.1A1437.06A.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für dass Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für dass Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Der am 00.00.0000 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger wendet sich gegen die für seine Person aufgrund des § 14a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - erfolgte Durchführung eines Asylverfahrens. Der Kreis M. machte dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Schreiben vom 7. April 2005 eine Mitteilung nach § 14a Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylVfG über die Geburt des Klägers, dessen Eltern nach unanfechtbarem Abschluss ihres Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig sind und sich ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten. Nachdem es den Eltern des Klägers Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, lehnte das Bundesamt den Asylantrag mit Bescheid vom 20. Juni 2005 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - offensichtlich nicht, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Der Kläger hat am 18. August 2005 rechtzeitig Klage erhoben und geltend gemacht, er habe keinen Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens gestellt. Die fiktive Antragstellung nach § 14a Abs. 2 AsylVfG sei auf ihn nicht anzuwenden, da er vor dem Inkrafttreten der Bestimmung geboren sei. Er hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juni 2005 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 8. März 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 2 AsylVfG lägen vor. Es sei unerheblich, dass der Kläger vor Inkrafttreten dieser Regelung geboren worden sei, der Gesetzgeber habe durch die Bestimmungen über das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes hinsichtlich des § 14a Abs. 2 AsylVfG einen vorbehaltlosen Anwendungsbefehl ausgesprochen. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen macht er unter Inbezugnahme der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. November 2005 - 1a K 2319/05.A - und des Oberverwaltungsgerichts Berlin - Brandenburg vom 1. Februar 2006 - 3 B 35.05 - geltend, dass es eine unzulässige Rückwirkung darstelle, den § 14a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem 1. Januar 2005 geborene Kinder anzuwenden. Er beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juni 2005 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Einen gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 4 L 581/05.A - abgelehnt. Ein während des Berufungsverfahrens gestellter Antrag auf Abänderung dieses Beschlusses blieb ebenfalls erfolglos (Senatsbeschluss vom 4. August 2006 - 1 B 1561/06 -). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die (fristgerecht begründete) Berufung, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, hat keinen Erfolg, denn die von dem Kläger erhobene (isolierte) Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klage ist zulässig. Auf die bloße Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes gerichtet ist die Klage als (isolierte) Anfechtungsklage namentlich statthaft, da sich das von dem Kläger verfolgte Klageziel aus anerkennenswerten Gründen auf die Beseitigung der Ablehnung des fingierten Asylantrages beschränkt. Er wendet gegen die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes ein, es fehle bereits an der als Sachentscheidungsvoraussetzung erforderlichen - eigenen / gewollten - Asylantragstellung. Er macht damit deutlich, dass er von der Möglichkeit ein Asylverfahren durchzuführen (noch) keinen Gebrauch machen will, aber die Wirkung der Ablehnung beseitigen muss, weil mit dieser festgestellt wird, dass für ihn kein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung von Abschiebungsverboten besteht. Unter diesen Voraussetzungen wird die isolierte Anfechtung des ablehnenden Bescheids ohne gleichzeitige Verpflichtungsklage zutreffend als statthaft erachtet. Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - OVG -, Urteil vom 15. März 2006 - 10 LB 7/06 - AuAS 2006, 156, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2006 - A 3 S 258/06 -, Juris. Für eine derartige Anfechtungsklage besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieses folgt daraus, dass sich das Bundesamt der Befugnis berühmt, auch ohne ausdrücklichen Antrag des Klägers in der Sache über seinen Asylanspruch entscheiden zu dürfen, und er sein materielles Klageziel, diese Befugnis auszuschließen, allein mit der isolierten Anfechtungsklage erreichen kann. Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15. März 2006 a.a.O., m.w.N. Die Klage ist indes nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht wegen Fehlens eines beachtlichen Asylantrags des Klägers rechtswidrig. Zwar hat der Kläger selbst keinen Asylantrag im Sinne des § 13 AsylVfG gestellt. Es liegen aber die Voraussetzungen der Antragsfiktion nach § 14a Abs. 2 AsylVfG vor. Nach dieser Vorschrift ist es dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung in das Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird und wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Bundesgebiet aufhält (Satz 1). Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 AsylVfG auch der Ausländerbehörde (Satz 2). Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt (Satz 3). Eine solche Anzeige hat der Kreis M. als für den Kläger zuständige Ausländerbehörde dem Bundesamt zugeleitet. Da die Eltern des Klägers abgelehnte Asylbewerber sind, die im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige über die Geburt des Klägers beim Bundesamt vollziehbar ausreisepflichtig waren und ihr Aufenthalt derzeit lediglich geduldet wird, ist allein noch darüber zu befinden, ob der Anwendbarkeit des § 14a Abs. 2 AsylVfG entgegensteht, dass der Kläger zwei Tage vor dessen Inkrafttreten im Bundesgebiet geboren wurde. Dies ist nicht der Fall, denn § 14a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf vor dem 1. Januar 2005 im Bundesgebiet geborene Kinder (sog. Altfälle") anzuwenden. Diese Frage offen lassend, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen - OVG NRW -, Beschlüsse vom 13. Juni 2005 - 18 B 901/05 - und 29. Mai 2006 - 19 A 1483/06.A -, Juris. Nach Art. 3 Nr. 10, 15 Abs. 3 Halbsatz 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) ist § 14a AsylVfG seit dem 1. Januar 2005 geltendes Recht. Dieser Zeitpunkt des Inkrafttretens ist für den inhaltlichen Wirkungsbereich der Norm ohne Belang. Er erlangt allein für die noch darzulegende Frage der tatbestandlichen Rückanknüpfung Bedeutung. In Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung über ihren Anwendungsbereich in der Norm oder entsprechender Übergangs- / Überleitungsregelungen etwa in den Vorschriften der §§ 87 - 87b AsylVfG oder des Zuwanderungsgesetzes selbst, bezieht sich § 14a Abs. 2 AsylVfG nach seinem Wortlaut auf alle unter 16 Jahre alten Kinder, die nach der Asylantragstellung der Eltern oder eines Elternteils einreisen oder geboren werden. Tatbestandliche Anknüpfungspunkte für das Greifen der Norm sind die Antragstellung des Ausländers (Elternteils) und die danach stattfindende Einreise oder Geburt des Kindes, nicht aber, ob diese Umstände vor oder nach dem 1. Januar 2005 eingetreten sind. Der Wortlaut des § 14a AsylVfG bietet demgegenüber keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Beschränkung der Anwendbarkeit seines Absatzes 2 auf Kinder, die erst nach seinem Inkrafttreten geboren werden oder einreisen. Die Tatsache, dass die Vorschrift insgesamt in der Zeitform des Präsens gefasst ist, lässt keinen sicheren Rückschluss darauf zu, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nicht schon vor Inkrafttreten dieser Bestimmung vorgelegen haben können. Diese Zeitform dient lediglich der Darstellung der objektiven Tatbestandsmerkmale, wie dies auch in zahlreichen anderen Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes, z.B. in § 1 Abs. 1 und § 13 AsylVfG ersichtlich ist. Dies ist für die den Elternteil / die Eltern betreffenden Tatbestandsmerkmale bislang als selbstverständlich angenommen worden. Der wie dargelegt für Altfälle" offene Wortlaut der Norm im Übrigen legt auch insoweit Einschränkungen nicht nahe. Namentlich die Wendung in § 14a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, wonach die Anzeigepflicht als unverzüglich" statuiert wird, erlaubt keinen überzeugenden Rückschluss auf den zeitlichen Geltungsbereich der Norm. Ein unverzügliches", also ohne schuldhaftes Zögern erfolgendes (vgl. z.B. § 121 BGB) Handeln ist - gegebenenfalls anders als ein sofortiges" oder unmittelbares" Handeln, welches in unmittelbarer zeitlicher Folge zu dem auslösenden Ereignis erfolgen müsste - auch dann möglich, wenn die Handlungspflicht durch das Inkrafttreten eines Gesetzes erst neu begründet wird. Nichts anderes folgt daraus, dass die Norm mit § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG einen Aufenthaltstitel nennt, der erst mit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 eingeführt worden ist. Eine Vorschrift, die im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes neu erlassen worden ist, verwendet wegen ihres systematischen Zusammenhangs zwangsläufig die Begrifflichkeiten des übrigen Gesetzeswerkes. Aus der Bezugnahme auf § 25 Abs. 5 AufenthG auf einen zeitlich begrenzten Anwendungsbereich der Norm schließen zu wollen, würde diesen Umstand ohne sachliche Rechtfertigung unberücksichtigt lassen. Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15. März 2006, a.a.O., m.w.N., VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., a.A. OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 1. Februar 2006 - 3 B 35.05 -, ZAR 2006, 113, Juris. Die sprachliche Fassung des § 14a Abs. 2 AsylVfG erlaubt daher nicht den zwingenden Schluss, der sachliche Anwendungsbereich der Norm sei auf die Zeit ab dem Inkrafttreten des Gesetzes beschränkt. Das eingangs dargelegte, unmittelbar an den sinngebenden Wortlaut der Norm anknüpfende Verständnis des § 14a Abs. 2 AsylVfG, wonach diese Bestimmung ohne weiteres auch auf solche Fälle anzuwenden ist, die tatbestandlich vor ihrem Inkrafttreten liegen, wird durch deren systematischen Zusammenhang mit anderen Vorschriften nachhaltig bekräftigt. Insoweit ist zunächst die gleichzeitig erfolgte Änderung des § 26 AsylVfG durch das Zuwanderungsgesetz in den Blick zu nehmen. Diese Änderung berücksichtigt die Einführung des § 14a Abs. 2 AsylVfG, indem sie seit dem 1. Januar 2005 die Asylantragstellung des Familienasyl begehrenden Kindes eines anerkannten Elternteils unverzüglich nach der Einreise nicht mehr fordert, weil die Fiktionswirkung des § 14a Abs. 2 AsylVfG nunmehr diese Antragstellung sicherstellt. Vgl. Gesetzentwurf des Zuwanderungsgesetzes vom 7. Februar 2003, BT- Drucksache 15/420, Seite 109, Begründung zu Art. 3 Nr. 17. Durch diese Anpassung des § 26 AsylVfG an die Neuregelung des § 14a Abs. 2 AsylVfG würde für Altfälle eine Lücke entstehen, wenn § 14a Abs. 2 AsylVfG lediglich für nach seinem Inkrafttreten geborene Kinder gelten sollte. Dass der Gesetzgeber eine solche Lücke hätte entstehen lassen wollen, ist gerade angesichts der Gesetzesmotive für die Einführung des fiktiv gestellten Asylantrags nur schwer vorzustellen. Für die auch vergangenheitsbezogene Geltung des § 14a Abs. 2 AsylVfG spricht ferner der Umstand, dass der Gesetzgeber diejenigen Sachverhalte, die nicht den (geänderten) Regelungen des Zuwanderungsgesetzes unterfallen sollten, im Einzelnen ausdrücklich ausgeschlossen hat. So enthält das Aufenthaltsgesetz mit § 103 und § 104 Abs. 1 und 3 ausdrückliche Übergangsregelungen, welche die Weitergeltung von Teilen des bisherigen Rechts über den 1. Januar 2005 hinaus anordnen. Daneben trifft das Aufenthaltsgesetz in den §§ 101, 102 und 105 Bestimmungen über die Fortgeltung von Verwaltungsakten (Erlaubnissen). Im Asylverfahrensgesetz werden die Übergangsvorschriften in § 87a AsylVfG, welche anlässlich der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen in das Gesetz übernommen worden sind, durch § 87b zur Fortgeltung des § 6 AsylVfG a.F. ergänzt. Diese Systematik der Übergangsvorschriften verdeutlicht, dass der Gesetzgeber bei Erlass des Zuwanderungsgesetzes und der darin enthaltenen Neuregelungen die regelmäßige Anwendung neuen Rechts auch auf in der Vergangenheit angelegte Sachverhalte vorausgesetzt hat, sodass ihm - besonders deutlich in § 15a Abs. 6 AufenthG - nur die (gewollten) Ausnahmen von der Anwendbarkeit der Vorschrift auf derartige Sachverhalte regelungsbedürftig erschienen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 25. April 2006 - 6 A 10211/06 -, AuAS 2006, 153. Aus § 73 Abs. 2a AsylVfG n.F. lässt sich unter systematischen Gesichtspunkten nicht folgern, auch die Bestimmung des § 14a Abs. 2 AsylVfG könnte hinsichtlich ihrer Tatbestandsmerkmale nur zukunftsbezogen zu verstehen sein. Die - streitige - Frage der Anwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG auf Widerrufs- und Rücknahmefälle aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 ist dadurch gekennzeichnet, dass bei diesen Altfällen der Bestandskraft fähige Entscheidungen des Bundesamtes vorliegen und eine Anwendung des § 73 Abs. 2a AsylVfG auf diese Entscheidungen dazu führen würde, dass einer Behörde - etwa bei unterbliebener Ermessensausübung - die Nichtbeachtung einer Vorschrift vorgehalten würde, die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch nicht galt und die sie nicht beachten konnte. Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl 2006, 511, OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2005, - 13 A 654/05 A -, Asylmagazin 2005, 42. Die Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG auf Widerrufs- und Rücknahmeentscheidungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 ergibt sich also daraus, dass bei diesen Entscheidungen bereits abgeschlossene Verfahrensabschnitte vorliegen, die sachgerecht nur nach dem im Zeitpunkt ihres Ergehens geltenden Recht beurteilt werden können. Ein derartiges, zumindest in Teilschritten abgeschlossenes Verwaltungsverfahren ist in den Fällen des § 14a Abs. 2 AsylVfG aber gerade nicht ersichtlich, sodass eine Gleichsetzung beider Fälle im gegebenen Zusammenhang nicht in Betracht kommt. Eine Erfassung auch der Altfälle" durch § 14a Abs. 2 AsylVfG wird darüber hinaus durch den in der Norm zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers gestützt, wie er den aus der Gesetzesbegründung abzuleitenden Motiven zu entnehmen ist. Die Antragsfiktion des § 14a Abs. 2 AsylVfG bezweckt danach eine Beschleunigung der Asylverfahren von Familien dahingehend, dass den Eltern des Kindes die Möglichkeit genommen wird, durch die taktisch bestimmte Wahl des Zeitpunkts der Asylantragstellung die Entscheidung des Bundesamtes und damit gegebenenfalls aufenthaltsbeendende Maßnahmen möglichst lange hinauszuzögern. Sie soll überlangen Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektiven für die Betroffenen entgegenwirken und die in der Vergangenheit regelmäßig als notwendig erachteten Altfallregelungen weitgehend entbehrlich machen. Vgl. Gesetzentwurf des Zuwanderungsgesetzes vom 7. Februar 2003, BT- Drucksache 15/420, Seite 108, Begründung zu Art. 3 Nr. 10, Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06, Juris. Diese sich im offenen Wortlaut der Norm hinreichend widerspiegelnde Motivation spricht in Verbindung mit dem systematischen Zusammenhang des § 14a Abs. 2 AsylVfG durchgreifend für die Absicht des Gesetzgebers, auch die sogenannten Altfälle" zu erfassen. Für die Zielsetzung, aufenthaltsrechtlich perspektivlose Aufenthaltszeiten zu verhindern, wäre eine Aufteilung" des Anwendungsbereiches auf Kinder, die vor und solche, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes geboren wurden oder eingereist sind, nicht förderlich. Der Umstand, dass die Erfassung der Altfälle die erhebliche Inanspruchnahme personeller Kapazitäten erfordern würde, vgl. z.B. die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. November 2005 - 1a K 2319/05.A -, www.NRWE.de, Juris, spricht nicht für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs auf den Zeitraum nach dem Inkrafttreten. Diese Inanspruchnahme stellt sich vielmehr als ein vorübergehendes Problem dar, das gegenüber dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck eher als geringfügig einzustufen ist. Ob die Ausländerbehörde zur Anzeige der Geburt des Klägers berechtigt und verpflichtet war, ist keine Frage der temporalen Normgeltung des § 14a Abs. 2 AsylVfG, sondern eine solche seines materiellrechtlichen Anwendungsbereichs. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O. Die allgemeinen Grundsätze des sogenannten intertemporalen Verfahrensrechts tragen in diesem Zusammenhang nichts weiter zur Problemlösung bei. Diese Grundsätze, nach denen neue Rechtsnormen grundsätzlich ab sofort für die Zukunft und unabhängig davon gelten sollen, wie die Materie bisher geregelt war, gelten nur für bereits begonnene Verfahren. Vgl. Kopp / Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage § 96 Rdnr. 4. § 14a AsylVfG dagegen regelt, ob ein Verfahren überhaupt in Gang gesetzt wird. Der Umstand, dass durch § 14a Abs. 2 AsylVfG ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wird, für das nach den allgemein anerkannten Regeln des Verwaltungsrechts das neue Verfahrensrecht gilt, da es erst unter Geltung diesen Rechts begonnen wurde, wobei dieses Verfahrensrecht nicht in ein bestehendes materielles Rechtsverhältnis eingreift, vgl. dazu im Einzelnen Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15. März 2006, a.a.O., m.w.N., führt in der (Auslegungs-)Frage, ob dieses neue Verfahrensrecht mit seinem Tatbestand auch an Sachverhalte anknüpft, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, ebenfalls nicht weiter. Er steht einer Anwendung des § 14a Abs. 2 AsylVfG auf den Kläger jedenfalls nicht entgegen. Dies gilt auch für § 77 Abs. 1 AsylVfG, nach dem das Gericht bei seiner Entscheidung die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen hat. Auch durch diese Bestimmung wird der materielle Wirkungsbereich des § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht beeinflusst. Die am Wortlaut, der Systematik und der Genese orientierte Auslegung der Vorschrift mit der aus ihr folgenden Anwendung des § 14a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem 1. Januar 2005 geborene Kinder - wie den Kläger - verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung, zu deren Voraussetzungen vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 4.05 - , NWVBl 2006, 252, Senatsurteil vom 27. Januar 2006 - 1 A 4120/04 - m.w.N., IÖD 2006, 180, liegt ersichtlich nicht vor, weil § 14a AsylVfG keine in die Vergangenheit wirkende Rechtsfolgen für einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt anordnet. Durch die Regelung des § 14a Abs. 2 AsylVfG soll der zukünftige asylrechtliche Status des Ausländers durch die Fiktion der Asylantragstellung geklärt werden. Das durch den Senat vertretene Verständnis des § 14a Abs. 2 AsylVfG betrifft mithin keine (materiellen) Rechtsfolgen für die Vergangenheit, sondern knüpft die zukünftigen Rechtsfolgen auf der Tatbestandsseite im Sinne einer sogenannten unechten" Rückwirkung - auch tatbestandliche Rückanknüpfung genannt -, vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Januar 2006, a.a.O., m.w.N. an ein vor dem Inkrafttreten am 1. Januar 2005 liegendes Ereignis, nämlich die Geburt des Klägers. Diese tatbestandliche Rückanknüpfung kann allerdings nicht mit dem systematischen Argument verneint werden, die Antragsfiktion entstehe nach § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG erst in dem Zeitpunkt, in dem die Anzeige der Ausländerbehörde oder des Vertreters des Kindes beim Bundesamt eingehe, so dass keine Rückwirkung eintrete. So z.B. Bell, Der Einzelentscheider-Brief 5/05, S. 2. Diese Argumentation greift zu kurz, denn die das Asylverfahren auslösende Anzeigepflicht selbst wird ebenfalls erst durch die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Bestimmung (für die Zukunft) begründet. Sie hängt aber von den Umständen der Geburt bzw. Einreise des Kindes ab. Die Frage nach dem zeitlichen Anwendungsbereich der Vorschrift kann daher nicht durch eine isolierte Betrachtung des § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG beantwortet werden, sondern muss die Anknüpfung an die - im jeweiligen Einzelfall möglicherweise vor dem Inkrafttreten der Bestimmung eingetretenen - Tatbestandsvoraussetzungen berücksichtigen. Die Anordnung von belastenden verfahrensrechtlichen Rechtsfolgen in Anknüpfung an einen in der Vergangenheit liegenden Umstand ist nicht von vornherein unzulässig. Bei der hier in Rede stehenden Bestimmung des § 14a Abs. 2 AsylVfG handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift. Sie trifft keine direkten Regelungen hinsichtlich der materiellen Rechte des Klägers, sondern lediglich für das Verfahren zur Einleitung des Asylverfahrens. Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15. März 2006, a.a.O., m.w.N. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass sich diese Regelung als belastend" für den Ausländer darstellt, denn sie ersetzt die vom Gesetzgeber üblicherweise vorgesehene freiwillige" Mitwirkung des Antragstellers und setzt ihn einem Verwaltungsverfahren und den damit insbesondere im Asylrecht nach § 15 AsylVfG verbundenen allgemeinen Mitwirkungspflichten aus. Die tatbestandliche Rückanknüpfung des § 14a Abs. 2 AsylVfG und die damit verbundenen Folgen enthalten weder einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Prinzip der Rechtssicherheit noch gegen die auch bei der unechten" Rückwirkung von Gesetzen zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Die Regelung entspricht den in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätzen zur Zulässigkeit einer tatbestandlichen Rückanknüpfung von Verfahrensvorschriften auch unter Beachtung der besonderen Bedeutung, welche diese im Asylverfahren haben. Allerdings gewinnt das Verfahrensrecht zur Durchsetzung des Asylgrundrechts verfassungsrechtliche Relevanz für dessen Schutz. Das Grundrecht auf Asyl setzt notwendigerweise eine geeignete Verfahrensregelung voraus, weil schon seine Innehabung von einem bestimmten Tatbestand, nämlich der drohenden oder bereits erfolgten politischen Verfolgung, abhängt, das Vorliegen dieses Tatbestands mithin einer Feststellung bedarf. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90 und 2 BvR 1728/90 -, BVerfGE 87, 48. In welchen Grenzen alledem bei der Rechtssetzung Rechnung zu tragen ist (etwa durch Übergangsbestimmungen), ist anhand der für jedermann geltenden rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu prüfen. Im Einzelfall können dabei verfahrensrechtliche Regelungen ihrer Bedeutung und ihres Gewichts wegen in gleichem Maße schutzwürdig sein wie Positionen des materiellen Rechts. Vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 a.a.O., Beschluss vom 7. Juli 1992, a.a.O. Diese Grenzen sind jedenfalls regelmäßig überschritten, wenn der Einzelne sein Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Rechtslage ins Werk gesetzt hat und die Enttäuschung dieses Vertrauens schwerer wiegt als die Interessen der Allgemeinheit an der Veränderung der einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen. Eine derartige, ihre Einbeziehung in das Regime des § 14a Abs. 2 AsylVfG ausschließende schutzwürdige Rechtsposition haben die der Regelung des § 14a Abs. 2 AsylVfG unterworfenen Kinder von Asylbewerbern, die wie der Kläger vor Inkrafttreten der Norm hier geboren worden sind, jedoch nicht erlangt. Ein materiell-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem asylsuchenden Ausländer und der Beklagten besteht bis zur Anerkennung des Asylbegehrens nicht. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts steht das Asylgrundrecht unter einem Verfahrensvorbehalt. Dies ergibt sich aus der engen Verknüpfung des materiellen Asylrechts mit dem Verfahrensrecht. Das Asylrecht ist ein "verwaltetes Grundrecht", der politisch Verfolgte muss es erst in einem Anerkennungsverfahren zur Geltung bringen und einen entsprechenden Feststellungsakt in Form der Anerkennung erwirken. Bis dahin hat er keine materiell-rechtlich erhebliche Rechtsposition. Er ist lediglich zur Antragstellung befugt und hat ein vorläufiges aus ihr hergeleitetes Bleiberecht. Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15. März 2006, a.a.O., m.w.N. Das Fehlen einer schutzwürdigen Rechtsposition, welche gegebenenfalls durch die tatbestandliche Rückanknüpfung in § 14a Abs. 2 AsylVfG beeinträchtigt werden könnte, folgt auch aus einem Vergleich der aufenthaltsrechtlichen Stellung des Klägers, die er vor der Einleitung des Asylverfahrens innehat, mit derjenigen danach. Sein aufenthaltsrechtlicher Status in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nicht nach den §§ 32 ff. AufenthG, da seine Eltern nach der Mitteilung der Ausländerbehörde des Kreises M. an das Bundesamt vom 7. April 2005 vollziehbar ausreisepflichtig sind. Sie verfügen weder über eines der in § 32 AufenthG genannten Aufenthaltsrechte noch über eine Aufenthaltsgestattung oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Der Kläger verfügte vor der (fiktiven) Asylantragstellung daher über keinen eigenen (von seinen Eltern abgeleiteten) Aufenthaltstitel, sondern war ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig (§§ 50 Abs. 1, 60a Abs. 3 AufenthG). Er wurde - bis zur Ausreise seiner Eltern - lediglich faktisch geduldet (§60a Abs. 2 AufenthG) und hätte günstigstenfalls - wofür sich jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte ergeben - eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhalten können. Für die Dauer des Asylverfahrens nach dem fiktiven Asylantrag im Sinne des § 14a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG ändert sich diese Rechtsposition nicht zum Nachteil des Klägers. Zwar kann ihm für die Dauer des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel nur unter den Voraussetzungen des § 10 AufenthG erteilt werden. Allerdings ist ihm während des Asylverfahrens der Aufenthalt zu gestatten (§ 55 Abs. 1 AsylVfG), was sogar eine rechtliche Verbesserung gegenüber seinem vorherigen Aufenthaltsstatus darstellt. Für die Situation nach Abschluss des Asylverfahrens sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden. Wird das Verfahren für Kinder durchgeführt, bei denen der Asylantrag ihrer Eltern noch nicht unanfechtbar abgelehnt wurde, sind sie im Fall der unanfechtbaren Ablehnung ihres (fiktiven) Asylantrags als einfach unbegründet" vollziehbar ausreisepflichtig und ihnen darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des AufenthG erteilt werden (§§ 10 Abs. 3 Satz 1, 50 Abs. 1 AufenthG). Diese Rechtsposition unterscheidet sich nicht von dem aufenthaltsrechtlichen Status, den sie vor der Asylantragstellung hatten. Wird dagegen - wie für den Kläger - der fiktive Asylantrag für ein unter 16 Jahre altes Kind gestellt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind, ist der Asylantrag - wie hier - als offensichtlich unbegründet abzulehnen (§ 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG). In diesem Fall können gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor der Ausreise des Kindes keinerlei Aufenthaltstitel erteilt werden. Diese als nachteilig gegenüber dem Zustand vor der Asylantragstellung anzusehenden zwingenden Rechtsfolgen lassen sich jedoch vermeiden, indem der Vertreter des Kindes gemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet und das Verfahren gemäß § 32 AsylVfG eingestellt wird. Die Rechtsfolgen der §§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und 38 Abs. 2 AsylVfG treten in diesem Fall nicht ein, da der Verzicht nach § 14a Abs. 3 der Rücknahme eines bereits gestellten Asylantrags nicht gleichsteht. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und § 38 Abs. 2 AsylVfG, die allein auf die Rücknahme des Asylantrags abstellen, während in § 32 AsylVfG zwischen der Antragsrücknahme und dem Verzicht nach § 14a AsylVfG unterschieden wird. Diese Unterscheidung beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, denn er hat in § 14a AsylVfG den neuen Begriff des Verzichts in das Gesetz eingeführt und andere Vorschriften (z.B. §§ 32 und 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) dementsprechend angepasst, indem er den Begriff der Antragsrücknahme ausdrücklich neben dem des Verzichts verwendet. Eine solche Erweiterung auf den Verzicht ist in § 10 Abs. 3 AufenthG und § 38 Abs. 2 AsylVfG unterblieben. Diese beiden Bestimmungen sind weiterhin nicht im Wege erweiternder Auslegung unter Berücksichtigung des Zwecks der Einfügung der Regelungen zur Familieneinheit (§§ 14a , 32 , 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) auf den Fall des Verzichts nach § 14a Abs. 3 AsylVfG anwendbar. Der Gesetzeszweck der Regelungen über die Familieneinheit erfordert es nicht, dass dem unter § 14a AsylVfG fallenden Kind eines Asylbewerbers nach einem Verzicht im Sinne von § 14a Abs. 3 AsylVfG im Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens und der Entscheidung über Abschiebungsverbote (§ 32 AsylVfG) eine Ausreisefrist von lediglich einer Woche gesetzt und die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes von der vorherigen Ausreise abhängig gemacht wird. Der oben dargestellte Normzweck der Verhinderung einer - taktisch motivierten - verzögerten Asylantragstellung wird auch erreicht, wenn der Verzicht gemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG nicht unter die strengen Vorschriften des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und § 38 Abs. 2 AsylVfG fällt. Eine Klage gegen die im Falle des Verzichts zu erlassende und mit einer Ausreisefrist nach § 38 Abs. 1 AsylVfG zu versehende Abschiebungsandrohung hätte nach § 75 AsylVfG zwar aufschiebende Wirkung. Die hierin liegende zeitliche Verzögerung einer Aufenthaltsbeendigung steht dem Zweck des § 14a AsylVfG jedoch nicht entgegen. Dieser liegt nach dem oben Dargestellten allein darin zu verhindern, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten entstehen. Eine darüber hinausgehende erhebliche Verkürzung der Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik, die nicht zuletzt durch die Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestimmt wird, ist ausweislich der Gesetzesbegründung vom konkreten Regelungszweck des § 14a AsylVfG hingegen nicht umfasst. Dies ist auch nicht aufgrund der übergeordneten allgemeinen Zwecksetzungen des Zuwanderungsgesetzes anders zu sehen. Zwar verfolgte der Gesetzgeber mit dem Zuwanderungsgesetz unter anderem das Ziel, die Durchführung des Asylverfahrens zu straffen und zu beschleunigen sowie dem Missbrauch von Asylverfahren entgegenzuwirken. Vgl. BT-Drucksache 15/420, S. 1, A. Problem und Ziel. Die ausdrückliche Verzichtsregelung in § 14a Abs. 3 AsylVfG, die dazu dient, die Dispositionsbefugnis über die Geltendmachung des Asylgrundrechts zu wahren, vgl. BT-Drucksache 15/420, S. 108, zu Nummer 10, wäre aber nicht erforderlich gewesen, wenn die Rechtsfolgen des Verzichts denen der Antragsrücknahme hätten gleichgestellt werden sollen. In diesem Fall hätte die Möglichkeit einer Antragsrücknahme vor der Entscheidung des Bundesamts im Sinne von § 32 AsylVfG zur Erreichung dieses Ziels ausgereicht. Dass der Gesetzgeber stattdessen die neue Verfahrenshandlung des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG geschaffen hat, spricht vielmehr dafür, dass die Rechtsfolgen der Antragsrücknahme für den Fall des Verzichts nicht gewollt waren. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 2006, a.a.O., Kammerbeschluss des VG Düsseldorf vom 21. Dezember 2005 - 1 L 2219/05.A -, www.NRWE.de, Juris. Die aufenthaltsrechtliche Situation der Kinder, die auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichten, ändert sich daher gegenüber dem Zustand vor dem Verzicht ebenfalls nicht. Wegen der fehlenden Rechtsposition des Klägers vor der Asylanerkennung ist schließlich ein Vertrauen darauf, dass die materielle und/oder verfahrensrechtliche Rechtslage während eines Asylverfahrens unverändert bleiben werde, rechtlich nicht geschützt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987 - 9 C 285.86 -, BVerwGE 78, 332. Dies gilt erst recht, wenn ein Asylverfahren überhaupt noch nicht betrieben oder eingeleitet wurde. Durch die fiktive Asylantragstellung nach § 14a Abs. 2 AsylVfG wird den Eltern des Klägers somit allein die oben bereits dargestellte Möglichkeit der Verfahrensverschleppung durch taktisch platzierte Asylanträge genommen. Dass diese Verzögerungsmöglichkeit nach der ursprünglichen Rechtslage unter Berücksichtigung der oben angesprochenen verfassungsrechtlichen Grundsätze schutzwürdig sein könnte, ist nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung des oben dargestellten aufenthaltsrechtlichen Status des Klägers erweist sich ein Taktieren mit der Stellung des Asylantrages sogar als rechtsmissbräuchlich. Soll im Einzelfall ein Asylantrag überhaupt nicht gestellt werden, so ist angesichts der Verzichtsmöglichkeit des § 14a Abs. 3 AsylVfG gar kein schutzwürdiges Interesse an dem Erhalt der ursprünglichen Rechtsposition mehr zu erkennen. Gleiches gilt für die Freiheit des Einzelnen, kein Asylverfahren durchführen zu wollen - unabhängig davon, ob diese sich als negatives Recht" aus Art. 16a Abs. 1 GG darstellen sollte, oder als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Der Regelungsgehalt des § 14a Abs. 2 AsylVfG stellt sich auch nicht als unverhältnismäßig dar. Dies folgt bereits daraus, dass dem betroffenen Personenkreis für den Fall, dass in der Zeit nach eventueller Ablehnung ihres Asylbegehrens Asylgründe eintreten sollten, das Verfahren nach § 71 AsylVfG offen steht, um diese geltend zu machen. Angesichts der dargestellten, mit der Regelung verfolgten Zwecke, die insbesondere, was die Verhinderung aufenthaltsrechtlich perspektivloser Daueraufenthalte angeht, nicht zuletzt auch gerade im Interesse der betroffenen Kinder liegen, sowie der jedenfalls rechtlich nicht erheblichen Veränderung des aufenthaltsrechtlichen Status der Betroffenen stellen sich die mit der fiktiven Asylantragstellung verbundenen Belastungen (z.B. betreffend die Mitwirkungspflichten) offensichtlich als sachgerecht und zumutbar und somit auch als verhältnismäßig dar. Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15. März 2006 a.a.O., m.w.N., VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O. Selbst der Umstand, dass die Rechtsposition des Klägers sich durch die Abweisung seines zulässigerweise fiktiv gestellten Asylantrags nunmehr - wegen des fehlenden Verzichts auf die Durchführung des Verfahrens - gegenüber dem vorherigen Zustand verschlechtert hat, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Seine gesetzlichen Vertreter sind hinreichend über die erfolgte Asylantragstellung und ihre Folgen sowie über die Möglichkeit des Verzichts belehrt worden. Unabhängig davon kann der Kläger angesichts der Regelung des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG auch nicht für sich geltend machen, in schützenswerter Weise darauf vertrauen zu dürfen, dass ein - auch später - von ihm gestellter Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt würde. Aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates der Europäischen Union vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. Nr. L 326 S. 13), die nach ihrem Art. 43 noch eine Umsetzungsfrist bis zum 1. Dezember 2007 hat, kann der Kläger keine weitergehenden Rechte herleiten. Auch nicht aus deren möglicher Vorwirkung, vgl. dazu allgemein: Kühling, Vorwirkungen von EG - Richtlinien bei der Anwendung nationalen Rechts, DVBl 2006, 857, weil diese Richtlinie in Artikel 6 (4) c) den Mitgliedsstaaten ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, im nationalen Recht die Fälle festzulegen, in denen die Stellung eines Asylantrages auch als Stellung eines Asylantrages für alle unverheirateten Minderjährigen zu werten ist. Angesichts des in Ziffer 11 der Präambel als Motiv der Richtlinie zum Ausdruck gekommenen Interesses aller Mitgliedsstaaten, dass auch im Interesse der Asylbewerber über Asylanträge so rasch wie möglich entschieden wird, lassen sich die in dieser Richtlinie getroffenen Regelungen nicht dahingehend verstehen, dass die in § 14a Abs. 2 AsylVfG vorgesehene fiktive Asylantragstellung ausgeschlossen sein soll. Durch die vom Senat vorgenommene Auslegung von § 14a Abs. 2 AsylVfG werden jedenfalls die einschlägigen Ziele der Richtlinie nicht auch nur im Ansatz in Frage gestellt. Diese Auffassung wird dadurch bestätigt, dass in dem Referentenentwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 3. Januar 2006, zitiert nach www.migrationsrecht.net, eine Änderung des § 14a AsylVfG nicht vorgesehen ist. Der Kläger erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des nach alledem auf ihn anzuwendenden § 14a AsylVfG vollumfänglich. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes ergeben sich auch nicht in der Sache selbst. Der Bescheid vom 20. Juni 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder in seiner Klagebegründung noch im Rahmen des Berufungsverfahrens Einwendungen gegen die Sachentscheidung des Bundesamtes vorgebracht, welche die tatsächliche und rechtliche Bewertung dieses Bescheides in Frage stellen. Der Senat sieht daher gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG. Die Revision ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt sind. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.