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Urteil

8 C 11412/06

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Regionale Raumordnungsplan Westpfalz 2004 ist insoweit unwirksam, als die oberste Landesplanungsbehörde durch Genehmigung Vorrangflächen für Windenergienutzung reduziert hat, ohne dass die Regionalvertretung hierzu erneut beschlossen hat. • Für die Ausweisung von Vorrang- und Ausschlussflächen für Windenergie besteht eine ausreichende raumordnungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 2 LPlG 2003; alternativ reicht die Ermächtigung aus dem LPlG 1977. • Bei Konzentrationsentscheidungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist eine abstrahierte Ausschluss- und Vorrangkartierung zulässig; die Planung bedarf keiner flächendeckenden Detailbegründung, wohl aber einer nachvollziehbaren Darstellung des gesamträumlichen Konzepts. • Öffentlichkeitsbeteiligung war verfassungsrechtlich geboten; die hier durchgeführte Beteiligung war unter den konkreten Umständen ausreichend. • Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Teilunwirksamkeit des Regionalplans wegen fehlendem Beschluss der Regionalvertretung nach Genehmigungsänderung • Der Regionale Raumordnungsplan Westpfalz 2004 ist insoweit unwirksam, als die oberste Landesplanungsbehörde durch Genehmigung Vorrangflächen für Windenergienutzung reduziert hat, ohne dass die Regionalvertretung hierzu erneut beschlossen hat. • Für die Ausweisung von Vorrang- und Ausschlussflächen für Windenergie besteht eine ausreichende raumordnungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 2 LPlG 2003; alternativ reicht die Ermächtigung aus dem LPlG 1977. • Bei Konzentrationsentscheidungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist eine abstrahierte Ausschluss- und Vorrangkartierung zulässig; die Planung bedarf keiner flächendeckenden Detailbegründung, wohl aber einer nachvollziehbaren Darstellung des gesamträumlichen Konzepts. • Öffentlichkeitsbeteiligung war verfassungsrechtlich geboten; die hier durchgeführte Beteiligung war unter den konkreten Umständen ausreichend. • Die Revision wird nicht zugelassen. Die Antragstellerin klagte gegen den Regionalen Raumordnungsplan Westpfalz 2004, beschränkt auf Ziffer 4.2 (Windenergie). Die Planungsträgerin erarbeitete ein Gesamtkonzept mit Vorrangflächen und sogenannten ausschlussfreien Gebieten; außerhalb dieser Flächen sollte Windenergienutzung ausgeschlossen sein. Die Regionalvertretung beschloss den Entwurf im März 2004; die oberste Landesplanungsbehörde genehmigte den Plan im Oktober 2004 mit Verringerung zweier Vorranggebiete und Anordnung, diese Bereiche als ausschlussfrei zu kennzeichnen. Die Antragstellerin rügte u.a. fehlende Ermächtigungsgrundlage, unzureichende Öffentlichkeitsbeteiligung, Mängel im gesamträumlichen Konzept und Abwägungsfehler; sie beantragte Teilnichtigkeit des Plans. Die Antragsgegnerin verteidigte die Ermächtigung, das Verfahren, die Abwägung und die Berücksichtigung kommunaler Planungen; sie hielt den Plan im Kern für rechtmäßig. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag ist statthaft; die Zielsetzungen regionaler Raumordnungspläne mit Konzentrationsflächen sind rechtsnormähnliche Regelungen und die Antragstellerin hat Antragsbefugnis wegen konkret drohender Rechtsverletzung. • I. Formeller Fehler und Teilunwirksamkeit: Die Genehmigungsbehörde hat den Planinhalt materiell geändert (Reduktion der Vorrangflächen), ohne dass die Regionalvertretung diesen geänderten Inhalt durch eigenen Beschluss übernommen hat. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 LPlG 2003 bedurfte es eines Beitrittsbeschlusses; dessen Fehlen macht die betreffenden Zielfestsetzungen in Ziffer 4.2 unwirksam. • Die Notwendigkeit des Beschlusses ergibt sich auch aus der Rechtsprechung, weil der inhaltlich geänderte genehmigte Plan dem Beschlussorgan zuzuordnen sein muss. • II. Materielle Prüfung: Soweit inhaltliche Rügen vorgetragen wurden, führte die gerichtliche Prüfung zu folgenden Feststellungen: • - Ermächtigungsgrundlage: § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LPlG 2003 bietet eine hinreichende Grundlage; alternativ reicht die allgemeine Ermächtigung des LPlG 1977. Die Übergangsregelung des § 24 LPlG 2003 steht der Heranziehung des neuen Rechts nicht entgegen. • - Öffentlichkeitsbeteiligung: Verfassungsrechtlich gebotene Beteiligung wurde durchgeführt; die zusammengefasste Frist war nicht unverhältnismäßig kurz. • - Inhaltliche Anforderungen: Das Gesamtkonzept ist schlüssig dokumentiert; die typisierenden Ausschlusskriterien (FFH-, Landschafts- und Schutzgebiete, Abstände, Vorrangflächen für andere Nutzungen) und das positive Kriterium Windhöffigkeit sind sachlich vertretbar. • - Kommunale Planungen: Die Berücksichtigung kommunaler Konzentrationsflächen ist zulässig, sofern die Planungsträgerin die kommunalen Vorstellungen prüft; hier erfolgte eine solche Prüfung und es gab auch Abweichungen zugunsten eigenständiger Entscheidungen des Planungsträgers. • - Abwägungskontrolle: Regionalpläne unterliegen nur eingeschränkter Prüfung; es lagen keine Abwägungsausfälle, -defizite oder gravierenden Fehleinschätzungen vor, die die Planung insgesamt unzulässig machten. • Schlussfolgerung: Materielle Rügen rechtfertigen keine weitergehende Aufhebung des Plans; die allein begründende Rechtswidrigkeit liegt im fehlenden Beschlussbeitritt der Regionalvertretung zur genehmigten Planänderung. • Prozessrechtliches: Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen Vorschriften; Revision wurde nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist in dem beantragten Umfang begründet: Der Regionale Raumordnungsplan Westpfalz 2004 wird hinsichtlich der in Ziffer 4.2 genannten Ziele zur Windenergienutzung für unwirksam erklärt, weil die oberste Landesplanungsbehörde die Vorrangflächen reduziert hat, ohne dass die Regionalvertretung den geänderten Planinhalt durch Beschluss übernommen hat. Andere Rügen der Antragstellerin gegen das Planungs- und Abwägungskonzept haben nicht zur Feststellung weiterer Rechtsfehler geführt; insoweit bleibt der Plan materiell tragfähig. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.