OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 117/15.KS

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2017:1025.7K117.15.KS.00
28Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

28 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei dem Ziel Z 3 b des Landesentwicklungsplans 2013 handelt sich um ein sachlich und räumlich hinreichend konkretes Ziel, welches auf Ebene der Raumordnung abschließend und wirksam abgewogen worden ist. 2. Auf Ebene der Zulassung eines einzelnen raumbedeutsamen Vorhabens bedarf es keiner "nachvollziehenden Abwägung" der Ziele der Raumordnung mehr.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem Ziel Z 3 b des Landesentwicklungsplans 2013 handelt sich um ein sachlich und räumlich hinreichend konkretes Ziel, welches auf Ebene der Raumordnung abschließend und wirksam abgewogen worden ist. 2. Auf Ebene der Zulassung eines einzelnen raumbedeutsamen Vorhabens bedarf es keiner "nachvollziehenden Abwägung" der Ziele der Raumordnung mehr. I. Der Antrag zu 1. ist zulässig. Nachdem der mit der Untätigkeitsklage begehrte Genehmigungserlass durch den Beklagten abgelehnt wurde, konnte die Klägerin ihre Klage unter Einbeziehung des Ablehnungsbescheides vom 9. Juni 2016 als Verpflichtungsklage aufrechterhalten und fortführen ( Schenke , in: Kopp/Schenke, VwGO, § 75 Rn. 21 m. w. N.). Der Antrag zu 1. ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Voraussetzungen der Ablehnung gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV liegen vor. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV ist ein Antrag abzulehnen, sobald die Prüfung ergibt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen und ihre Erfüllung nicht durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann. Die Genehmigungsvoraussetzungen liegen nicht vor. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und der aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Gerhardt VwGO § 113 Rn. 66, Fn. 308; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. § 113 Rn. 217; Bay. VGH, Urteil vom 24.09.2007 - 14 B 05.2149, 14 B 05.2151, Rn. 31, juris). Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, da es gegen das raumordnungsrechtliche Abstandsgebot verstößt. Die geplante Windkraftanlage widerspricht dem Abstandsgebot des LEP 2013 (1.) und dem TRPN (2.) als Ziel der Raumordnung. 1. Nach § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB widerspricht die geplante Windkraftanlage als raumbedeutsame Maßnahme dem Ziel der Raumordnung (Ziel Z 3 b) des LEP 2013), der einen Mindestabstand von 1000 m zu Wohnbebauung in Siedlungsgebieten festlegt. a) Die geplante Windenergieanlage stellt wegen ihrer Höhe von knapp 150 m, ihrer vertikalen Ausdehnung und ihrer Wirkungen auf die weitere Umgebung ein raumbedeutsames Vorhaben dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36/02 -, Rn. 6, juris, das eine Raumbedeutsamkeit schon ab knapp 100 m anerkennt; so auch: VG Kassel, Urteil vom 02.03.2016 - 1 K 602/13.KS, Rn. 47, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 03.06.2010 - 2 A 616/08, Rn. 28, juris). b) Die Regelung im LEP 2013 ist auch auf das Vorhaben der Klägerin anwendbar. Zwar richtet sich der LEP 2013 an den Regionalplangeber, der an die Zielfestlegung des Landesentwicklungsplans § 4 Abs. 1 Nr. 1 ROG gebunden ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 23.09.2015 - 4 C 358/14.N, Rn. 32, juris; Hess. VGH, Urteil vom 25.09.2006 - 9 N 844/06, Rn. 73, juris). Jedoch gelten, seine Vorgaben über § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB für das jeweilige raumbedeutsame Einzelvorhaben. Zudem ist in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geregelt, das der Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann öffentliche Belange entgegenstehen, soweit hierfür als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt. Der Begriff "Ziele der Raumordnung" macht deutlich, dass die Konzentrationszonenplanung nicht ausschließlich der Regionalplanung vorbehalten ist. Die sogenannte Konzentrationszonenplanung kann danach auch über Zielfestlegungen im Landesentwicklungsplan oder durch ein Zusammenspiel von Landes- und Regionalplanung derart erfolgen, dass die Landesplanung der Regionalplanung Vorgaben macht, die bei der Konzentrationszonenplanung auf Regionalplanebene zu beachten sind (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 23.09.2015 - 4 C 358/14.N, Rn. 38, juris; VG Kassel, Urteil vom 02.03.2016 - 1 K 602/13.KS, Rn. 50, juris; VG Kassel, Urteil vom 02.03.2016 - 1 K 1122/13.KS, Rn. 91, juris; in diese Richtung auch VG Gießen, Urteil vom 25.02.2016 - 3 K 3149/13.GI). c) Die geplante Windenergieanlage verstößt gegen das Ziel der Raumordnung. Die Ziele der Raumordnung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Raumordnungspläne sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 8 und 17 ROG. Hierunter fallen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ROG sowohl der Raumordnungsplan für das Landesgebiet (landesweiter Raumordnungsplan) - hier: LEP 2013 (§ 2 Abs. 1 HLPG) - als auch die Raumordnungspläne für Teilräume der Länder (Regionalpläne) - hier: TRPN. Bei dem Mindestabstand zu bestehenden und geplanten Siedlungsgebieten von 1.000 m handelt es sich um ein solches Ziel der Raumordnung. Dieses Ziel ist auch wirksam festgelegt ( Söfker , in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, § 35 Rn. 116) und sachlich und räumlich hinreichend konkret (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.07.2001 - 4 C 4/00, juris; Mitschang/Reidt , in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 35 Rn. 106). Denn Ziele der Raumordnung, denen ein raumbedeutsames Vorhaben im Außenbereich nicht widersprechen darf, können sich auch aus Festlegungen zu Vorbehalts- oder Eignungsgebieten, standortbezogenen Festlegungen für bestimmte Einrichtungen der Infrastruktur oder Höhenfestlegungen, auch in Bezug auf Windkraftanlagen, ergeben (vgl. Mitschang/Reidt , in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 35 Rn. 107 mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Die Zielfestlegung im LEP 2013 sieht vor, dass bei der Festlegung von Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie in Regionalplänen zu bestehenden und geplanten Siedlungsgebieten ein Mindestabstand von 1.000 m zu wahren ist. Ferner handelt es sich auch nicht um eine unzulässige, rein negative Zielfestlegung. Denn die Zielvorgabe ist eindeutig und ausdrücklich an eine spätere positive Flächenausweisung zur Nutzung der Windenenergie auf Regionalebene geknüpft (so auch VG Gießen, Urteil vom 25.02.2016 - 3 K 3149/13.GI). Eine Negativwirkung als Folge positiver Nutzungs- oder Funktionszuweisung findet ihre Grenze erst dort, wo die negative Wirkung der primär mit der Zielaufstellung verfolgte Zweck ist und es entweder an einer positiven Nutzungs- oder Funktionszuweisung für diesen Bereich mangelt oder ihr keine praktische Bedeutung zukommt (VG Kassel, Urteil vom 02.03.2016 - 1 K 602/13.KS, Rn. 50, juris; Runkel , in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, § 3 Rn. 42). Dies trifft vorliegend jedoch nicht zu. Es handelt sich hierbei um ein sachlich und räumlich hinreichend konkretes Ziel, welches nach den §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 2 ROG auf Ebene der Raumordnung abschließend und wirksam abgewogen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.04.2013 - 4 CN 2.12, und vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11) müssen bei der Ausarbeitung des Planungskonzepts erst diejenigen Bereiche als "Tabuzonen" ermittelt werden, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Diese Tabuzonen lassen sich in "harte" und "weiche" untergliedern. Der Planungsträger muss sich dabei den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren, da die beiden Arten der Tabuzonen nicht demselben rechtlichen Regime unterliegen. Erst nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen bleiben die Potentialflächen für die Windenergienutzung übrig. Auf denen werden in einem weiteren Arbeitsschritt die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, mit dem Anliegen abgewogen, der nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben. Der Begriff der harten Tabuzonen bezeichnet Teile des Planungsraums, die für eine Windenergienutzung nicht in Betracht kommen, mithin für eine Windenergienutzung "schlechthin" ungeeignet sind. Hierbei handelt es sich um Flächen, auf denen die Windenergienutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Sie sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen entzogen (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1/11, Rn. 12). Mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Plangebiets erfasst, in denen nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen "von vornherein" ausgeschlossen werden "soll". Sie sind zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Das ändert aber nichts daran, dass sie der Ebene der Abwägung zuzuordnen sind. Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass raumplanerische Gesichtspunkte hier nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substantiell Raum schafft. Seine Entscheidung für weiche Tabuzonen muss der Plangeber rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d.h. kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabukriterien - einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offenlegen (BVerwG, Urteil vom 11.04.2013 - 4 CN 2/12 -, Rn. 5 f., juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 14.05.2014 - 12 KN 29/13 -, Rn. 100, juris). Diesen Anforderungen wird das Ziel der Raumordnung Z 3 b) des LEP 2013 gerecht. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof, hat (mit Urteil vom 23.09.2015 - 4 C 358/14.N, Rn. 50 ff, juris) hierzu ausgeführt: "Der Träger der Landesplanung kann abstrakte Ausschlusskriterien (vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 2. Oktober 2007 - 8 C 11412/06 -, NuR 2008, 709) und ein grobmaschiges Raster (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. November 2006 - 3 S 2115/04 -, NuR 2007, 210) zu Grunde legen oder aber typisierende Größen in die Abwägung einstellen (Bayerischer VGH, Urteil vom 17. November 2004 - 20 N 04.217 -, juris). Dies berechtigt den Träger der Landesplanung auch im Rahmen der Abwägung über die Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten für die Nutzung von Windenergie solche Flächen auszuscheiden, die in einem bestimmten pauschalen Abstand zu bestimmten Vorhaben liegen (vgl. OVG Niedersachen, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 12 KN 35/07 -, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 7. April 2005 - 1 D 2/03 -, juris). …Die Festlegung des so begründeten Mindestabstands zwischen Siedlungsgebieten und Vorranggebieten ist nicht zu beanstanden." Zur Abwägung des Ziels der Raumordnung Z 3 b) des LEP 2013 führt der Hessische Verwaltungsgerichtshof weiter aus: "Die Abwägung muss zu einem bestimmten sachlichen und räumlichen Entscheidungsgehalt führen, der bei der weiteren Zielkonkretisierung nicht erneut zur Disposition steht (vgl. Runkel, a. a. O., Rdnr. 30). Soweit durch Ziele der Raumordnung abschließend entschieden wird, muss dem eine umfassende Abwägung im Sinne der Ermittlung und Bewertung der berührten öffentlichen und privaten Belange vorausgegangen sein. Es ist aber im Hinblick auf das rechtstaatliche Abwägungsgebot nicht zu beanstanden, wenn die Maßstäbe der Abwägungsebenen spezifisch bestimmt werden und dem Plangeber einer höherstufigen Planung ein größer administrativer Gestaltungsspielraum eingeräumt wird. Soll eine Festlegung in einem Raumordnungsplan mit Zielcharakter private Grundeigentümer unmittelbar binden, sind an die Abwägung höhere Anforderungen zu stellen, als sie üblicherweise an die Raumordnungsplanung gestellt werden (vgl. zum Abwägungsgebot bei der landesplanerischen Festlegung von Konzentrationszonen: Hentschel, Umweltschutz bei Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen, Baden-Baden 2010, S. 266 ff.). Den vorgenannten Anforderungen wird die Zielfestlegung Z 3 b) der LEP-Änderung 2013 gerecht. Nach der Begründung der LEP-Änderung 2013 (vgl. Nr. 4.4) wurde der Mindestabstand von 1.000 m zu Siedlungsgebieten (Bestand und Planung in den Regionalplänen) aus dem Vorsorgegrundsatz abgeleitet. Bei Einhaltung dieses Mindestabstandes sei generell davon auszugehen, dass von den Windenergieanlagen auch bei noch zunehmender Anlagenhöhe keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgehe und somit das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt werde. Die Vorsorge nehme dabei auf Gesichtspunkte des vorbeugenden Immissionsschutzes, der Bedrängungswirkung, der Lichtreflex- und Schattenwirkung und die Berücksichtigung von räumlichen Entwicklungs- und Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinde, etwa auch im Hinblick auf potenzielle Siedlungserweiterungsgebiete, Bezug. In der zusammenfassende Erklärung zur LEP-Änderung 2013 nach § 11 Abs. 3 ROG (GVBl. 2013 I, S. 448, 492 ff.) heißt es weiter, dass bezogen auf das Schutzgut "Mensch - menschliche Gesundheit" durch die festgelegten Mindestabstände zu den Siedlungen nachteilige Effekte im Bereich der Wohnbebauung vermieden würden. Das festgelegte Ziel besitze gegenüber den "Handlungsempfehlungen des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu Abständen von raumbedeutsamen Windenergieanlagen zu schutzwürdigen Räumen und Einrichtungen" (vgl. StAnz. 22/2010 S. 1506) eine größere Verbindlichkeit in der planerischen Umsetzung. Für das Schutzgut "Mensch" seien durch Windenergieanlagen in erster Linie Auswirkungen durch Geräusch- und Lichtemissionen, Beunruhigung aufgrund der sich drehenden Rotoren sowie Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in erholungsrelevanten Bereichen möglich. Zur Erfassung und Bewertung der von Windenergieanlagen ausgehenden Geräuschemissionen sei die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) maßgebend. Das Vorhandensein schädlicher Einwirkungen könne verneint werden, wenn die ermittelten Lärmwerte die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm einhielten oder unterschritten. Auch könne bei diesen Abständen, eine durch Infraschall ausgehende Gefährdung bzw. Belästigung der Wohnbevölkerung ausgeschlossen werden. Lichtemissionen seien als schädliche Umwelteinwirkungen zu bewerten, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet seien, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeizuführen. Lichtemissionen bzw. Lichtphänomene könnten durch sich drehende Rotorblätter von Windenergieanlagen insbesondere als Lichtreflexion und als Schattenwurf in Erscheinung träten. Zudem könnten periodische Lichtsignale ("Lichtblitze"), wie die Beleuchtungseinrichtungen zur Sicherung des Flugraums, als Stressfaktoren wirken. Bei neuen Anlagen mit ihrer matten Farblackierung spielten Lichtreflexe jedoch keine relevante Rolle mehr. Auswirkungen von Schlagschatten auf den besiedelten Bereich könnten im Rahmen der konkreten Standortplanung der Anlagen ausgeschlossen werden. Eine Reduzierung der Beeinträchtigungen durch Blitzlichter sei u. a. durch eine Synchronisation der Beleuchtung, eine Sichtweitenregulierung/Lichtstärken-reduzierung sowie durch Abblendungsvorrichtungen möglich. Eine Eisbildung an der Oberfläche der Rotorblätter von Windenergieanlagen sei möglich, wenn eine Anlage häufig kalter und zugleich feuchter Witterung ausgesetzt sei. Allerdings zeige die Praxis, dass Eisabwurf durch die Rotation der Flügel als Quelle für Gefährdungen für Personen sehr gering und die Fälle von tatsächlichem Abwurf sehr begrenzt seien. Der Gefahr durch Eisabwurf könne zudem durch Sicherheitseinrichtungen (z.B. Eissensoren, Einrichtungen zur Rotorblattheizung) entgegengewirkt werden. Zuverlässige Schutzmaßnahmen, bestehend aus Brandmeldetechnik, Gaslösch- und Feinsprühtechnik, reduzierten die Brandgefahren von Windenergieanlagen. Im Ergebnis könnten die Ziele und Grundsätze der LEP-Änderung zur Festlegung von Vorranggebieten mit Ausschlusswirkung auf Flächen in der Größenordnung von ca. 2 % der Landesfläche wie oben dargestellt zwar negative Auswirkungen durch betriebsbedingte Störeinflüsse (z.B. Geräuschimmissionen) hervorrufen. Jedoch lasse die Vorgabe einer Mindestentfernung von 1.000 m zur Wohnbebauung dort tendenziell keine relevanten Umweltauswirkungen erwarten. Dass Windkraftanlagen zur Siedlungsbereichen grundsätzlich einen Abstand einzuhalten haben, zieht auch die Antragstellerin nicht in Zweifel. Rechtliche Vorgaben ergeben sich insoweit nicht zuletzt aus dem Immissionsschutzrecht. Bereits bei der Darstellung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung muss daher sichergestellt werden, dass durch die dort zulässigen Windkraftanlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 C N 4.98 -, juris). Daraus kann allerdings entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht geschlossen werden, dass die Landesplanung im Interesse von Betreibern von Windkraftanlagen von ihrer planerischen Befugnis zum Ausschluss bestimmter Nutzungen auf konkreten Flächen nur derart Gebrauch machen darf, dass sie alles zulässt, was anhand der Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zulässig ist. Der Planungsvorbehalt, unter dem die Zulässigkeit von Vorhaben der Nutzung von Windenergie im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen, gestattet es dem Träger der Landesplanung bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen, "eigenständig" gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren zu steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 (301) zur Flächennutzungsplanung; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. April 2014 - 1 B 10305/14 -, juris Rdnr. 14; OVG B-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 A 2.09 -, juris Rdnr. 65; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 3. April 2013 - 4 K 24/11 -, juris Rdnr. 75). Hierbei kann der Träger der Landesplanung pauschale Abstände zur Wohnbebauung festsetzen, die nicht auf einer konkreten Prüfung der Verträglichkeit einer Windkraftanlage an jedem denkbaren Einzelstandort beruhen müssen. Eine derartige Untersuchungstiefe ist von der Landesplanung im Übrigen auch nicht leistbar (vgl. dazu Hentschel, a.a.O., S. 279). Schließlich existiert auch keine normative Gewichtungsvorgabe, nach der im Sinne einer speziellen Förderungspflicht der Windenergienutzung bestmöglich Rechnung zu tragen ist (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 10. November 2011 - 1 C 17/09 -, juris). Insofern kann unentschieden bleiben, ob der tatsächlich einzuhaltende Abstand für eine Windenergieanlage der üblichen Gesamthöhe von 200 m und einem Wohngebiet nach der TA-Lärm - so die Antragstellerin - nur zwischen 500 und 600 m anzunehmen ist. Selbst wenn dies zutreffen sollte, wäre es der Landesplanung unter Vorsorgegesichtspunkten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 (301) nicht verwehrt, einen größeren Abstand festzulegen. Im Übrigen dient der im Landesentwicklungsplan festgelegte Mindestabstand nicht allein dem Lärmschutz, sondern auch der Verhinderung der Bedrängungswirkung sowie der Lichtreflex- und Schattenwirkung. Abwägungsfehlerhaft ist eine am Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG orientierte Landesplanung erst dann, wenn sie auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums, den der Gesetzgeber der Landesplanung zubilligt, nicht mehr begründbar ist. Dass der Antragsgegner den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum hier derart überschritten hätte, ist nicht ersichtlich." Diesen zutreffenden Ausführungen und Maßstäben schließt sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung an (so auch VG Gießen, Urteil vom 25.02.2016 - 3 K 3149/13.GI, S. 19; VG Kassel, Urteil vom. 02.03.2016 - 1 K 602/13.KS, Rn. 50). Dies zugrunde gelegt verstößt die geplante Windkraftanlage gegen den in Z 3 b) zu Nr. 3.2 des LEP 2013. Denn die Abstände der geplanten Anlage betragen zu den Orten Reckrod 640 m, Branders 730 m und Wölf 860 m unterschreiten den festgelegten Mindestabstand von 1.000 m deutlich. d) Auf Ebene der Zulassung eines raumbedeutsamen Vorhabens bedarf es gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 HS. 1 BauGB keiner "nachvollziehenden Abwägung" der Ziele der Raumordnung. Mit der Festsetzung eines Ziels der Raumordnung wird bewirkt, dass der Bau eines raumbedeutsamen Vorhabens, das im Widerspruch zu diesem Ziel steht, unzulässig ist (§ 35 Abs. 3 Satz 2 HS. 1 BauGB als "echte Raumordnungsklausel"). Eine nachvollziehende Abwägung scheidet aus (BVerwG, Urteil vom 16.04.2015 - 4 CN 6/14, Rn. 11, juris; VG Gießen, Urteil vom 25.02.2016 - 3 K 3149/13.GI, S. 21 f., n. v.). Das Ziel der Raumordnung beschränkt damit für ein Grundstück im Außenbereich die generell mit ihm verbundenen Nutzungsbefugnisse und wirkt als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums bei raumbedeutsamen Vorhaben. (Külpmann, jurisPR-BVerwG 16/2015 Anm. 3). 2. Daneben verstößt das Vorhaben der Klägerin auch gegen das Ziel 1 (unter 5.2.2.1 Windenergie) des TRPN als Ziel der Raumordnung i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Nachdem der TRPN durch die Hessische Landesregierung mit Beschluss vom 15. Mai 2017 genehmigt und am 14. Juni 2017 bekanntgemacht wurde (StAnz. 26/2017, S. 631), handelt es sich bei dem Ziel 1 (unter 5.2.2.1 Windenergie) nicht mehr um einen bloßen unbenannten Belang gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB sondern um ein Ziel der Raumordnung gem. § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Nach dem Ziel 1 (unter 5.2.2.1 Windenergie) soll die Errichtung und der Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen ausschließlich in den in der Karte ausgewiesenen "Vorranggebieten zur Windenergienutzung" zulässig sein. Bei der Bestimmung ist der Regionalplan an die Zielfestlegung des 1000 m Abstandes des LEP 2013 gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 ROG gebunden (Hess. VGH, Urteil vom 23.09.2015 - 4 C 358/14.N, Rn. 32, juris; VG Kassel, Urteil vom 02.03.2016 - 1 K 602/13.KS, Rn. 52, juris). Eine Unterschreitung dieses 1000 m Abstandes verstößt damit gegen das Ziel 1 (unter 5.2.2.1 Windenergie) des TRPN. Das Ziel 1 des TPRN ist auch entsprechend den oben genannten Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts abgewogen worden. Insbesondere wird nach harten und weichen Tabukriterien bei der Bestimmung des Abstandsgebots differenziert. Anhaltspunkte dafür, dass der Windenergienutzung nicht substantiell Raum gewährt wird, was eine Verringerung der weichen Tabuzonen notwendig machen könnte, sind nicht ersichtlich, zumal die 1000 m Abstandsvorgabe aus dem, für den TPRN verbindlichen, LEP 2013 herrührt. Schließlich bedarf es, wie oben dargestellt, auf Ebene der Zulassung eines raumbedeutsamen Vorhabens keiner "nachvollziehende Abwägung" der Ziele der Raumordnung. 3. Der Genehmigung steht auch das fehlende gemeindliche Einvernehmen entgegen. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 BauGB im Einvernehmen der Gemeinde entschieden. Versagt die Gemeinde ihr Einvernehmen, steht dies einer Genehmigungserteilung entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 24/95, Rn. 12, juris). Nur die rechtswidrige Versagung des Einvernehmens kann gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB durch die zuständige Behörde ersetzt werden. Hierfür besteht vorliegend kein Anlass, da die Versagung schon aufgrund des Verstoßes gegen das raumordnungsrechtliche Abstandsgebot rechtmäßig ist. II. Aus den Ausführungen zu I. folgt, dass der Ablehnungsbescheid vom 9. Juni 2016 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Sie hat daher auch keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Genehmigungsantrages vom 24. März 2013, sodass dem Hilfsantrag unter Ziffer 2. der Erfolg versagt bleibt. III. Der Antrag hilfsweise festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid vom 9. Juni 2016 rechtswidrig war, ist unzulässig. Der Feststellungsklage gem. § 43 VwGO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da sie gegenüber der Verpflichtungsklage subsidiär ist (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, § 43, Rn. 4, 26). IV. Der Antrag hilfsweise festzustellen, dass die Untersagensverfügung vom 7. August 2013 rechtswidrig war, ist unzulässig. Gründe, die ein Feststellungsinteresse begründen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Auch sind solche nicht ersichtlich. Insbesondere hätte die begehrte Genehmigung bereits zu diesem Zeitpunkt wegen des Verstoßes gegen das Abstandsgebot des LEP 2013 - wie oben unter I. dargestellt - versagt werden müssen. Auf die Frage nach dem Rechtscharakter der Untersagensverfügung kommt es daher nicht mehr an. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. VI. Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz i. V. m. Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Klägerin begehrt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage. Für das Land Hessen existiert ein Landesentwicklungsplan (Änderung des Landesentwicklungsplans 2000 vom 27. Juni 2013 - im Folgenden: LEP 2013), der unter der Überschrift "Kriterien für die Ermittlung der Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie" unter Z 3 b) formuliert: "zu bestehenden und geplanten Siedlungsgebieten ist ein Mindestabstand von 1.000 m zu wahren" Zudem besteht ein neuer Regionalplan (Genehmigungsentwurf der Regionalversammlung Nordhessen zum Teilregionalplan Energie Nordhessen vom 7. Oktober 2016, genehmigt durch die Hessische Landesregierung mit Beschluss vom 15. Mai 2017 - im Folgenden: TRPN). Unter dem Aktenzeichen 4 C 1534/17.N ist beim Hess. VGH bezüglich des TRPN ein Normenkontrollantrag und unter dem Aktenzeichen 4 B 1535/17.N ein dazugehöriges Eilverfahren anhängig. Die Klägerin stellte am 24. März 2013 einen Genehmigungsantrag für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage Typ Enercon E-82 E2 (Nabenhöhe: 108,38 m, Gesamthöhe: 149,38 m, Nennleistung: 2,3 MW) am Standort Eiterfeld - Haart, Gemarkung Reckrod in der Gemeinde Eiterfeld im Landkreis Fulda. Der geplante Standort befindet sich im landwirtschaftlich genutzten Außenbereich. Südlich liegt in 640 m Entfernung die Ortschaft Reckrod. Nordwestlich liegt in 730 m Entfernung die Ortschaft Branders und 860 m in östlicher Richtung die Ortschaft Wölf. Nördlich in 350 m befindet sich eine Gasverdichterstation. In der Umgebung der Anlage befinden sich vier Waldgebiete. Südöstlich in 760 m Entfernung das Waldgebiet "Hain" am Hausberg, südwestlich das südliche Waldgebiet von Buchenau "Schoders" und nordwestlich in 1.400 m das nördliche Waldgebiet von Buchenau "Hauberg". Nordöstlich findet sich das Waldgebiet "Ringberg". Im Umkreis der geplanten Anlage befinden sich vier denkmalgeschützte Bereiche: 1.300 m südöstlich die Burg Fürsteneck auf dem Hausberg, 1.800 m westlich der Ort Buchenau mit den Denkmälern Alte Burg, Obere Burg, Schloss und Kirche, 1.000 m östlich die Kirche St. Paulus in Wölf und 700 m südlich der historische Ortskern von Reckrod. Im Jahr 2013 befanden sich im Radius von 1.500 m um die geplante Anlage zwei Brutverdachtspunkte des Rotmilans. Diese lagen im Waldgebiet "Schoders" und im "Hain" am Hausberg. Im Jahr 2014 konnten in diesem Radius Brutvorkommen südöstlich von Reckrod (Abstand ca. 1.080 m) und im Wald "Schoders" bei Buchenau (Abstand ca. 1.130 m) nachgewiesen werden. Außerhalb dieses Radius wurden nordöstlich bei Mengers in 2.090 m Entfernung und im Waldgebiet "Hisselsberg" südwestlich von Buchenau in 2.400 m je ein Brutvorkommen festgestellt. Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 teilte die Gemeinde Eiterfeld dem Beklagten mit, dass sie ihr Einvernehmen zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlage versage. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass die geplante Anlage den Mindestabstand von 1.000 m zu Siedlungsflächen unterschreite, Belange des Natur- und Vogelschutzes entgegenstünden und sie das Orts- und Landschaftsbild (Naturdenkmal Burg Fürsteneck) beeinträchtige. Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 teilte der zuständige Sachbearbeiter des Beklagten der Klägerin mit, dass er das Genehmigungsverfahren vorerst nicht betreiben werde. Zur Begründung verwies er auf eine Verfügung des Dezernatsleiters des Dezernats 21 - Regionalplanung vom 7. August 2013, in welcher dieser den Erlass der Genehmigung wegen des in Aufstellung befindlichen Teilregionalplans Energie Nordhessen 2013 für längstens zwei Jahre nach § 14 Abs. 2 ROG untersagte. Hiergegen hat die Klägerin am 29. Januar 2015 zunächst Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage zu erteilen. Nach dem Auslaufen der Untersagensverfügung und Ergänzung des Genehmigungsantrags durch die Klägerin erließ der Beklagte am 9. Juni 2016 einen Ablehnungsbescheid. Zur Begründung führte er aus, die Unterschreitung des Mindestabstandes von 1.000 m zu den Ortschaften Wölf und Reckrod verstoße gegen das Ziel 1 des Kapitels 5.2.2.1 des TRPN als sog. unbenannter öffentlicher Belang i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Zudem habe wegen dieser Unterschreitung auch die Marktgemeinde Eiterfeld das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB verweigert. Ferner führe das Vorhaben zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Bezug auf den Rotmilan. Die Unterschreitung des Mindestabstandes von 1.500 m vom geplanten Anlagenstandort zu den Brutplätzen sowie die Feststellungen des ornithologischen Fachgutachtens, dass die Rotmilane insbesondere die Offenlandflächen am geplanten Anlagenstandort zur Nahrungssuche nutzten, reichten, um von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko auszugehen. Die von der Klägerin vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen (Bepflanzung des Mastfußbereichs, bestimmte Mahd und Erntetermine auf den umliegenden Feldern und Abschaltzeiten) reichten nicht aus, um das Tötungsrisiko wirksam zu vermeiden. Als zumutbare Alternative habe die Klägerin zudem einen günstigeren Standort miteinzubeziehen. Ferner habe die Klägerin kein konkretes Vermeidungs- und Ausgleichskonzept vorgelegt. Die zu erwartende Massierung von Abschaltzeiten könne zudem mit dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in Konflikt geraten. Schließlich fehlten die Voraussetzungen für die erforderliche Genehmigung nach § 16 HDSchG. Die Höhe der geplanten Anlage und ihre geringe Entfernung beeinträchtige das Erscheinungsbild der Burg Fürsteneck erheblich. Betroffen seien zudem die Alte Burg, die Obere Burg, das Schloss und die evangelische Pfarrkirche Buchenau. Denkmalrechtlich seien auch die optischen Bezüge und Wirkungen zwischen Kulturdenkmälern und ihrer Umgebung geschützt. Nach der hier als Beurteilungsgrundlage herangezogenen "Modelluntersuchung zur vertiefenden Landschaftsbeschreibung in der Planungsregion Ostthüringen 2008" ergebe sich ein Ausschlussbereich für Windenergieanlagen von 3.000 m um die Burg Fürsteneck. Mit 1.300 m Abstand unterschreite die geplante Anlage diesen Bereich. Auch die Dominanzverschiebung durch die Höhe der Anlage, welche die Burg um 70 m überrage, könne aus denkmalschutzrechtlicher Sicht nicht hingenommen werden. Auf eine abschließende Prüfung nach Vorlage weiterer umfangreicher Unterlagen werde jedoch verzichtet, da schon die oben genannten Belange der Regionalplanung dem Vorhaben entgegenstünden. Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 11. Juli 2016 ihre ursprüngliche Untätigkeitsklage in eine Verpflichtungsklage umgestellt. Die Klägerin trägt vor, sie habe einen Rechtsanspruch auf Genehmigung der Anlage, da ihr keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegenstünden. Die vorgesehene 1.000 m Abstandszone sei kein unbenannter öffentlicher Belang. Dieses Ziel der Raumordnung sei nicht hinreichend verfestigt. Der Regionalplan befinde sich seit Jahren in der Entwicklung und durch den Normenkontrollantrag müsse mit seiner Aufhebung gerechnet werden. Mit der Festlegung derart großer Abstandsflächen werde der Windenergie nicht ausreichend substantiell Raum geschaffen, weshalb das methodische Vorgehen zu hinterfragen sei. Auch sei völlig unklar, ob die geplanten Vorrangzonen im Regionalplan bestehen blieben, denn diese lägen teilweise in Vogelschutz- und Waldgebieten. Auch habe sich gezeigt, dass bestimmte Vorrangzonen im Regionalplan erst vorgesehen gewesen und im Planungsprozess wieder entfallen seien, was gegen eine hinreichende Verfestigung spreche. Ohne verbindliche Vorrangzonen richte sich die Genehmigung allein nach den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Zielvorgabe Z 3 b) des LEP 2013 sei ebenfalls kein öffentlicher Belang i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, da er nur für regionalplanerische Entscheidungen gelte und für die Klägerin keine Bindungswirkung entfalte. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten leide durch die Anwendung dieses starren Abstandserfordernisses an einem Abwägungsmangel. Das geringere Gewicht des Ziels auf Grundlage eines sich noch in Aufstellung befindlichen Regionalplans sei nicht berücksichtigt worden. Ferner habe eine sachgerechte Abwägung i. S. v. § 7 Abs. 2 ROG nicht stattgefunden. Im Rahmen der Abwägung hätte ermittelt werden müssen, wie Verwirklichungsmöglichkeiten mit konkurrierenden Nutzungen der Windenergie, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert seien, hätte entsprochen werden können. Zudem hätte geprüft werden müssen, ob das Planungskonzept der Windenergienutzung tatsächlich substantiell Raum lasse. Die Festlegung einheitlicher Abstandsflächen (sog. "harte Tabuzonen") sei zudem unverhältnismäßig. Abstandsvorgaben ergäben sich aus dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach dem Immissionsschutzrecht. Ein pauschalisierender Mindestabstand von 1.000 m differenziere jedoch nicht nach Anlagentyp und ihrem technischen Fortschritt. Ferner sei der Mindestabstand kein Ziel i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, da es sich um eine Regelung mit einem rein negativen Inhalt handele. Auch das fehlende gemeindliche Einvernehmen könne der Klägerin nicht entgegen gehalten werden, da dies ersetzt werden könne. Ferner bestehe kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan. So lägen keine rechtlich erheblichen Anhaltspunkte für ein erhöhtes Tötungsrisiko vor. Grundsätzlich sei für die Prüfung der Zeitpunkt der Antragsstellung maßgeblich. Nach dem Leitfaden "Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen in Hessen" vom 29. November 2012 (im Folgenden "Leitfaden 2012") sei mit Blick auf die Brutstandorte nur ein Abstand von 1.000 m relevant. Auch die Unterschreitung dieser "Abstandsempfehlungen" sehe keine Versagung der Genehmigung, sondern nur eine vertiefte Prüfung vor. Auch könnten die am geplanten Anlagenstandort bestehenden, großräumigen Offenlandstrukturen nicht als relevantes Nahrungshabitat i. S. d. Leitfadens berücksichtigt werden. Durch das avifaunistische Gutachten vom November 2015 sei zudem festgestellt worden, dass innerhalb eines 1.000 m Abstandes keine Brutstandorte des Rotmilans zu finden seien. In Verbindung mit den angebotenen Schutzmaßnahmen schließe dies das Tötungsrisiko aus. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für eine Versagung nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz nicht vor. Schon die herangezogene Leitlinie für Ostthüringen lege für das hier zur beurteilende Gebiet keine verbindlichen Bestimmungen fest. Vom Denkmalschutz sei grundsätzlich nur das Gebäude umfasst. Die Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals müsse zudem erheblich sein. Die Wirkung der Burg Fürsteneck hänge nicht wesentlich von der Gestaltung ihrer Umgebung ab. Zudem beeinflusse die geplante Windenergieanlage auch nicht die Wirkung der Burg in der Umgebung. Anhand der Visualisierung des Vorhabens mit Sommervegetation zeige sich keine Beeinträchtigung von den Denkmälern. Diese Situation stelle sich bei Wintervegetation nicht anders dar. Ferner sei die Umgebung der geplanten Anlage durch Hochspannungsmasten und Schornsteine bereits vorbelastet. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 9. Juni 2016 aufzuheben und den Beklagte zu verpflichten, die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage vom Typ ENERCON E 82 E2 mit 2,3 MW Nennleistung am Standort 36100 Eiterfeld, Gemarkung Reckrod, Flur 1, Flurstück 11/2, gemäß Genehmigungsantrag der Klägerin vom 24. Mai 2013 nach § 4 BImSchG zu erteilen, 2. hilfsweise, den Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 24. März 2013 auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 3. hilfsweise festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid vom 9. Juni 2016 rechtswidrig war. 4. hilfsweise festzustellen, dass die Untersagensverfügung vom 7. August 2013 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid. Weiter trägt er vor, dass das Abstandserfordernis ein unbenannter öffentlicher Belang sei. Die Ziele des Regionalplans, die unter anderem das Abstandserfordernis vorsähen, hätten sich hinreichend verfestigt, da der Teilregionalplan Energie bereits am 7. Oktober 2016 durch die Regionalversammlung Nordhessen beschlossen worden sei. Dies sei als sonstiges Erfordernis der Raumordnung auch im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen gewesen. Diesem Ziel der Raumordnung sei im Rahmen der Abwägung gegenüber dem privaten Interesse der Klägerin der Vorzug gegeben worden. Ferner habe die Raumnutzungsanalyse für den Rotmilan ergeben, dass der Anlagenstandort ein gezielt und stetig aufgesuchter Bestandteil des Reviers sei. Ein nun im Jahr 2015 festgestellter Rotmilanhorst befinde sich nur noch in 800 m Entfernung zum geplanten Anlagenstandort. Dies untermauere den Eintritt des Verbotstatbestandes. Die von der Klägerin vorgeschlagenen Abschaltzeiten seien nicht hinreichend konkretisiert worden. Naturschutzfachlich sei darüber hinaus die Wirksamkeit von Abschaltzeiten fraglich. Schließlich stünden dem Vorhaben auch Belange des Denkmalschutzes entgegen. Von einer umfangreichen Nachforderung von Unterlagen und Prüfung habe der Beklagte abgesehen, da die Belange der Regionalplanung und des Naturschutzes dem Vorhaben schon entgegenstehen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.