Urteil
1 C 10634/07
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Normenkontrollantrag ist zulässig, wenn Antragsteller sich auf eine Verletzung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB berufen können.
• Für das Zustandekommen einer Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB ist ein formell wirksamer Satzungsbeschluss ausreichend; formelle Mängel in frühen Verfahrensstadien führen nur ausnahmsweise zu einer „Infizierung“ des späteren Satzungsbeschlusses.
• Bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB dürfen Gemeinden berechtigte städtebauliche Ziele wie Nachverdichtung und Nutzung innerörtlicher Flächen höher gewichten als das Interesse an Erhalt einer kleinen öffentlichen Grünfläche, wenn dieses nur geringes Gewicht hat.
• Die Pflicht nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB, die Bedürfnisse von Familien und jungen Menschen zu berücksichtigen, verpflichtet zur Würdigung, nicht aber zwingend zur Bereitstellung eines Spielplatzes in Ruf- und Sichtweite der Wohnungen.
• Fiskalische Interessen der Gemeinde schließen eine Änderung der Bauleitplanung nicht aus, soweit ein positives planerisches Konzept erkennbar ist.
Entscheidungsgründe
Änderung Bebauungsplan: Nachverdichtung gegenüber Erhalt kleiner Grünfläche rechtmäßig • Ein Normenkontrollantrag ist zulässig, wenn Antragsteller sich auf eine Verletzung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB berufen können. • Für das Zustandekommen einer Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB ist ein formell wirksamer Satzungsbeschluss ausreichend; formelle Mängel in frühen Verfahrensstadien führen nur ausnahmsweise zu einer „Infizierung“ des späteren Satzungsbeschlusses. • Bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB dürfen Gemeinden berechtigte städtebauliche Ziele wie Nachverdichtung und Nutzung innerörtlicher Flächen höher gewichten als das Interesse an Erhalt einer kleinen öffentlichen Grünfläche, wenn dieses nur geringes Gewicht hat. • Die Pflicht nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB, die Bedürfnisse von Familien und jungen Menschen zu berücksichtigen, verpflichtet zur Würdigung, nicht aber zwingend zur Bereitstellung eines Spielplatzes in Ruf- und Sichtweite der Wohnungen. • Fiskalische Interessen der Gemeinde schließen eine Änderung der Bauleitplanung nicht aus, soweit ein positives planerisches Konzept erkennbar ist. Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken in der Nachbarschaft eines 427 m² großen, bislang als Kinderspielplatz ausgewiesenen Grüngrundstücks. Die Gemeinde änderte den Bebauungsplan und setzte die Fläche als reines Wohngebiet fest, um eine Nachverdichtung und Schaffung von Bauflächen zu ermöglichen. Die Antragsteller, Eltern mehrerer Kinder, rügten im Planaufstellungsverfahren und im Normenkontrollverfahren insbesondere den Wegfall der Spielmöglichkeit, die Verschlechterung der Parksituation und vermeintlichen Vertrauensschutz. Ferner beanstandeten sie Verfahrensmängel, weil in einem frühen Beschlussgremium ein ausgeschlossenes Ratsmitglied während der Beratung am Sitzungstisch verblieben sei. Die Gemeinde führte aus, die Fläche sei ökologisch unbedeutend, benachbarte Spielplätze seien erreichbar und fiskalische Erwägungen stünden neben planerischen Zielen. Die Satzung wurde am 19. April 2007 beschlossen und ortsüblich bekanntgemacht. • Zulässigkeit: Die Antragsteller sind antragsbefugt, weil sie durch die Planänderung in ihren abwägungsrelevanten privaten Belangen (insbesondere Nutzungsmöglichkeiten für Kinder) betroffen sind (§ 47 Abs. 2 VwGO, § 1 Abs. 7 BauGB). • Formelle Wirksamkeit: Der Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB ist wirksam. Frühere Verfahrensfehler wegen unzulässiger Mitwirkung eines Ratsmitglieds führen nicht generell zur Unwirksamkeit des späteren Satzungsbeschlusses; eine fortwirkende Infizierung ist nur bei konkreten Auswirkungen auf das Ergebnis zu bejahen. • Erforderlichkeit: Die Planänderung ist nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, weil ein positives städtebauliches Konzept (Nachverdichtung, Nutzung innerörtlicher Flächen) vorliegt und damit Planungszwecke verfolgt werden, die das BauGB legitimiert. • Abwägung: Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat die Gemeinde öffentliche und private Belange gerecht abzuwägen. Die Gemeinde hat das Interesse der Antragsteller erkannt und gewürdigt, ihm aber wegen des geringen Gewichts den Vorrang der Nachverdichtungsziele eingeräumt; dies ist innerhalb des planerischen Ermessens nicht zu beanstanden. • Bedürfnisse von Familien: § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB erfordert Berücksichtigung der Belange von Familien; daraus folgt keine zwingende Verpflichtung, einen Spielplatz in Ruf- und Sichtweite vorzuhalten. Verpflichtungen nach § 11 LBauO betreffen den Bauherrn, nicht die Gemeindeplanung. • Folgen der Änderung: Die zu erwartende zusätzliche Versiegelung ist gering und es liegen keine erheblichen Umweltauswirkungen oder eine nachweisbare Beeinträchtigung des gesundheitlichen Wohlbefindens der Anwohner vor. • Verfahrensfehlerprüfung: Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass frühere, aufgehobene Beschlüsse oder die Aufstellung des Plans zu einer materiellen Vorfestlegung geführt haben, die das Abwägungsergebnis infiziert hätten. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt; der Bebauungsplan ist wirksam. Die Kläger konnten zwar ihre abwägungsrelevanten Belange geltend machen und waren antragsbefugt, jedoch war die Abwägung der Gemeinde rechtlich nicht zu beanstanden: die Gemeinde hat die Belange der Kinder und Anwohner berücksichtigt, ihnen jedoch angesichts schwerer wiegender städtebaulicher Ziele der Nachverdichtung nur ein geringes Gewicht beigemessen. Formelle Beanstandungen wegen früherer Mitwirkung eines ausgeschlossenen Ratsmitglieds führen hier nicht zur Unwirksamkeit des Satzungsbeschlusses, da keine fortwirkende Infizierung des Beschlusses festgestellt wurde. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden dem Urteil entsprechend verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.