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Urteil

8 C 11363/20

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2021:0303.8C11363.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem diese südlich eines in seinem Eigentum stehenden Grundstücks ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt hat. 2 Er ist Eigentümer des Grundstücks B. Straße 6 – 8 im Stadtgebiet der Antragsgegnerin (Flurstück Nr. …), auf dem sich ein Wohnheim für Menschen mit teils mehrfacher Behinderung befindet. In dem Wohnheim werden etwa 30 Personen betreut, davon sind 24 stationär untergebracht. Es handelt sich um Erwachsene mit geistiger und weniger starker körperlicher Beeinträchtigung. Das im Jahr 2005 errichtete Wohnheim ist zu der sich nördlich davon befindenden stark befahrenen B. Straße ausgerichtet. Auf dem östlichen Teil des Grundstücks befindet sich entlang der höher gelegenen D.straße ein Mitarbeiterparkplatz. Seitlich des Mitarbeiterparkplatzes befindet sich ein Treppenaufgang, über den ein Höhenunterschied von etwa drei Metern über mehrere Etappen vom Außengelände des Wohnheims zur D.straße bewältigt werden muss. Eine weitere Zugangsmöglichkeit zur D.straße besteht über das sich in West-Ost-Richtung erstreckende Gebäude für betreutes Wohnen. Von hier aus gelangt man vom Untergeschoss unter Benutzung eines Aufzugs auf das Niveau der D.straße. Soweit die Bewohner der Einrichtung die Innenstadt aufsuchen, geschieht dies derzeit über den Bürgersteig der B. Straße sowie der von dieser nach links in einem Gefälle abzweigenden Ringstraße. Dabei wird regelmäßig eine halbe Wohngruppe von 2 Betreuern begleitet. 3 Auf der sich südlich des Grundstücks des Antragstellers anschließenden Geländebrache befand sich ursprünglich der Altbau des evangelischen Krankenhauses. Als Folgenutzung war die Errichtung eines Seniorenwohnheims geplant, wozu bereits der Bebauungsplan ZW 114 „…“ erlassen worden war. Seitens des Trägers des Krankenhauses sowie der Altenwohneinrichtung war dem Antragsteller zugesagt worden, dass die Bewohner der Behinderteneinrichtung das Außengelände des Seniorenwohnheims mitbenutzen dürften. 4 Nachdem sich die Planungen für das Seniorenwohnheim zerschlagen hatten, beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 18. September 2018 die Aufstellung eines Bebauungsplans, mit dem ein Wohngebiet für junge Familien ausgewiesen werden soll. Hierfür sind 13 Grundstücke mit Grundstücksflächen zwischen 480 m² und 630 m² vorgesehen, wobei die Fläche des Plangebietes insgesamt 7.660 m² umfasst. Für das Aufstellungsverfahren war das vereinfachte Verfahren nach § 13a BauGB vorgesehen. Der Aufstellungsbeschluss sowie die Öffentlichkeitsbeteiligung, die in der Zeit vom 7. Oktober 2019 bis zum 11. November 2019 erfolgte, wurden am 28. September 2019 bekanntgemacht. 5 In einer bereits vor dem Offenlagezeitraum eingereichten Stellungnahme vom 9. September 2019 führte der Antragsteller an, dass der Zugang zum Behindertenwohnheim bislang lediglich über die viel befahrene B. Straße erfolge. Hierdurch sei die Integration des Wohnheims in das Wohnumfeld nicht gegeben. Die Möglichkeiten der Integration könnten dadurch verbessert werden, dass eine fußläufige Zuwegung durch das Wohngebiet zu der dort vorgesehenen Stichstraße erfolge. Der Vorhabenträger sei der Überlegung, eine entsprechende Zuwegung zwischen den beiden nördlich im Plangebiet gelegenen Grundstücken zu ermöglichen, indessen nicht nähergetreten. Mit der vorgesehenen Planung werde die Inklusion von Menschen mit Behinderung eingeschränkt, da der Zugang vom Wohnheim zu der geplanten Wohnstraße versperrt sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 15. September 2015 führte der Antragsteller ergänzend aus, dass er im Gegenzug bereit wäre, sein Gelände für die im Wohngebiet ansässigen Familien zu öffnen und als Spielfläche zur Verfügung zu stellen. Denkbar wäre auch, den in der Stichstraße vorgesehenen Wendehammer an die Grenze zu seinem Grundstück zu verlegen. 6 In seiner Sitzung vom 24. September 2019 regte der Stadtvorstand der Antragsgegnerin ein gemeinsames Gespräch zwischen Vertretern des Antragstellers sowie dem Vorhabenträger an. Hierauf führte der Vorhabenträger in einem Schreiben vom 5. November 2019 an, dass durch die vorgesehene Änderung die Bebaubarkeit der nördlich gelegenen Grundstücke zu sehr eingeschränkt werde. Deshalb könne er dem Anliegen des Antragstellers nicht entsprechen. In einer Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 26. November 2019 vertrat das Ausschussmitglied O. die Auffassung, dass eine öffentliche Fußwegeverbindung vom Gelände des Antragstellers durch das zukünftige Wohngebiet zu begrüßen sei. Eine solche Verbindung eröffne die Möglichkeit für die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung über eine sichere und barrierefreie Verbindung mit der Nachbarschaft in Kontakt zu treten. Das Ausschussmitglied R. trat dem entgegen und bemerkte, dass man zwar die Intention des Antragstellers verstehe, gleichzeitig aber auch die Position des privaten Investors berücksichtigen müsse, der auf Wunsch des Stadtrats ein verdichtetes Wohngebiet geplant habe. Für die Bewohnerinnen und Bewohner der Behinderteneinrichtung bestehe über die D.straße eine Möglichkeit, in die Innenstadt zu gelangen. Entsprechend äußerte sich das Ausschussmitglied C., der darauf verwies, dass die Zuwegung vom Mitarbeiterparkplatz zum Wohnheimgebäude „suboptimal“ gelöst worden sei. 7 In der Sitzung des Stadtrates am 4. Dezember 2019 beantragte das Ratsmitglied A., den Vorsitzenden des Antragstellers zu hören. Dieser Vorschlag wurde indessen vom Stadtrat abgelehnt. Hierauf fasste der Stadtrat den Beschluss, der Anregung, eine Fußverbindung zu schaffen, nicht zu entsprechen. Zudem beschloss er den Bebauungsplan ZW 166 „…“. Der Satzungsbeschluss wurde nach Ausfertigung des Bebauungsplans am 14. Dezember 2019 öffentlich bekanntgemacht. 8 Der Bebauungsplan sieht nördlich der C.straße, westlich der D.straße und südlich des Grundstücks des Antragstellers ein allgemeines Wohngebiet vor, das von der C.straße durch eine nach Norden führende Stichstraße erschlossen wird, an deren nördlichem Ende sich ein Wendehammer südlich der beiden das Gebiet nach Norden begrenzenden im Plan vorgesehenen Grundstücke befindet. Durch diese Stichstraße sollen 9 Wohngrundstücke im Gebiet erschlossen werden. Die weiteren 4 Grundstücke werden an die D.straße angebunden. In der Abwägungstabelle, die Teil der Beschlussvorlage zum Bebauungsplan war, sind die Stellungnahmen des Antragstellers im Wortlaut wiedergegeben. Die Einrichtung einer Wegeverbindung vom Grundstück des Antragstellers in das Plangebiet wurde indessen abgelehnt: Zwar sei eine Fußwegeverbindung von der Anliegerstraße zur B. Straße zu begrüßen. Allerdings komme diese Verbindung nur dem privaten Grundstück des Antragstellers zugute und lasse keine Nutzung für die Allgemeinheit erkennen. Die Bebaubarkeit der beiden nördlich gelegenen Grundstücke werde zudem erheblich eingeschränkt. 9 Am 9. November 2020 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. 10 Er vertritt die Auffassung, dass sich der Bebauungsplan als verfahrensfehlerhaft erweise, da die im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belange nicht ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden seien. Die Antragsgegnerin habe das Interesse der Bewohner der Behinderteneinrichtung nicht hinreichend bei ihrer Abwägung berücksichtigt. Diesem Interesse komme vor dem Hintergrund des Rechtes auf Teilhabe und Einbeziehung nach der UN-Behindertenrechtskonvention eine besondere Bedeutung zu. Durch die nunmehr vorgesehene Bebauung würden die Bewohner der Einrichtung gegenüber dem Wohngebiet ausgegrenzt. Die Zuwegung zum Mitarbeiterparkplatz in der D.straße sei für Menschen mit Behinderung nur schwierig zu nutzen. Insoweit verbleibe nur die Möglichkeit, entlang der stark befahrenen B. Straße zum Wohnheim des Antragstellers zu gelangen oder von hier aus den Weg in die Innenstadt anzutreten. Die Bebauung der beiden nördlich im Plangebiet gelegenen Grundstücke wäre nicht unverhältnismäßig eingeschränkt worden. Bei einem Fußweg von 3 m Breite wäre lediglich eine Fläche von etwa 51 m² in Anspruch genommen worden. Zudem sei der Antragsteller bereit, die hierfür entstehenden Mehraufwendungen zu tragen. Die Antragsgegnerin habe auch inhaltlich bei ihrer Abwägung den Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus der UN-Behindertenrechtskonvention nicht hinreichend Rechnung getragen und lediglich einseitig die Interessen des Investors berücksichtigt. Im Wohngebiet würde bei Realisierung der Anbindung zudem keine zusätzliche Belastung durch Pkw-Verkehr entstanden. Die Erschließung des Wohnheimgeländes über die B. Straße sei nicht ausreichend, da in diesem Bereich erhebliche Gefahren vom Straßenverkehr ausgingen. Um die D.straße behindertengerecht erreichen zu können, wäre die Errichtung einer 50 m langen mit Kehren versehenen Rampe erforderlich. Ein entsprechender Aufwand wäre bei der sich auf gleicher Höhe mit dem Wohnheimgebäude befindlichen Anbindung an das südlich gelegene Wohngebiet nicht erforderlich. Letztlich verbleibe lediglich der Weg zur Innenstadt über die B. Straße und die R.straße. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass zugunsten der Bewohner der Behinderteneinrichtung Art. 2 Abs. 2 GG streite. Dieses Grundrecht gehe im Rang dem Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG vor. 11 Der Antragsteller beantragt, 12 den Bebauungsplan ZW 166 „…“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. 13 Die Antragsgegnerin beantragt, 14 den Antrag abzulehnen. 15 Sie vertritt die Auffassung, dass dem Antragsteller für den Normenkontrollantrag bereits die Antragsbefugnis fehle. Sein Grundstück befinde sich außerhalb des Plangebiets. Er könne sich zur Begründung seiner Antragsbefugnis auch nicht auf einen abwägungserheblichen Belang berufen, der möglicherweise rechtsfehlerhaft im Rahmen der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Die Situation seines Grundstücks werde durch die Planung nicht verschlechtert. Ein Anspruch darauf, die Grundstückssituation durch die Planung zu verbessern, stehe dem Antragsteller indessen nicht zu. Soweit er sich auf den Belang der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere der behinderten Menschen berufe, bestehe dieser nur im öffentlichen Interesse und könne zudem nicht von ihm als Grundstückseigentümer geltend gemacht werden. 16 Auch sei der Antrag unbegründet. Der Stadtrat der Antragsgegnerin habe sich mit den Einwendungen des Antragstellers befasst und von der Festsetzung einer Fußwegeverbindung abgesehen, weil sich die Unterhaltungslast im Hinblick auf die Erschließungsstraße in unwirtschaftlicher Weise erhöhe. Zudem ergebe sich eine erhebliche Einschränkung der Bebaubarkeit der betroffenen Grundstücke. 17 Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Dezember 2020 den Antrag des Antragstellers auf vorläufige Außervollsetzung des Bebauungsplans im Verfahren 8 B 11384/20 abgelehnt. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Planaufstellungsunterlagen verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe 19 Der zulässige Normenkontrollantrag bleibt in der Sache erfolglos. 20 Der Bebauungsplan ZW 166 „…“ der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 21 I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 22 Der Antragsteller ist insbesondere im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. 23 Nach dieser Vorschrift kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nachdem der Antragsteller durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unmittelbar in seinem Eigentum betroffen ist, da er nicht über Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans verfügt, kann er seine Antragsbefugnis nur daraus ableiten, dass er in seinem Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB verletzt wird. Abwägungserheblich sind dabei nur solche privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 4 BN 12.17 –, BRS 85 Nr. 183 und juris, Rn. 7). Zur Darlegung seiner Antragsbefugnis muss der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes in einem seine Interessen erfassenden Belang beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 – 4 CN 1/03 –, NVwZ 2004, 1120 und juris, Rn. 9; OVG RP, Urteil vom 6. Februar 2018 – 8 C 11325/17.OVG –, BRS 86 Nr. 193 und juris, Rn. 17). 24 Der Antragsteller hat hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes in einem subjektiven Recht verletzt wird. 25 Was mögliche, nicht hinreichend berücksichtigte Belange des Antragstellers angeht, so beruft er sich letztendlich nicht darauf, dass sein im Nordosten des Plangebiets gelegenes Grundstück unzureichend erschlossen ist. Die wegemäßige Erschließung, die sich nach dem konkreten auf dem jeweiligen Grundstück errichteten Vorhaben richtet, ist bauplanungsrechtlich dann gewährleistet, wenn das Grundstück durch Personen- und kleinere Versorgungsfahrzeuge erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1993 – BVerwG 8 C 33.91 –, BVerwGE 92, 304 und juris, Rn. 13; Beschluss vom 30. September 2005 – 7 B 54/05 –, juris, Rn. 6; Beschluss vom 2. September 1999 – 4 B 47/99 –, BRS 62 Nr. 103 und juris, Rn. 5; Stüer, Bau- und Fachplanungsrecht, 5. Auflage 2015, Rn. 2665). Die wegemäßige Erschließung in diesem Sinne ist in jedem Fall sowohl über die B. Straße als auch über die D.straße gesichert. Insoweit kann sich der Antragsteller auf diesen Gesichtspunkt daher offensichtlich nicht berufen. 26 Indessen kann er eine mögliche Verletzung seiner privaten Belange insoweit geltend machen, als er für die Bewohner seiner Einrichtung eine unmittelbare Anbindung von seinem Grundstück zu dem im Bebauungsplan ZW 166 „…“ festgesetzten allgemeinen Wohngebiet anstrebt. Ihnen soll ermöglicht werden, die stark befahrene B. Straße zu meiden und den sozialen Kontakt mit den Bewohnern des Plangebiets zu pflegen. 27 Was die Berücksichtigung privater Belange angeht, so ist dieser Begriff weit zu fassen. Er umfasst alle Interessen, die durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft betroffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 – 4 N 1/78 –, BVerwGE 59, 87 und juris, Rn. 44; Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14.Auflage 2019, § 1 Rn. 108). Dabei ist Anknüpfungspunkt für die Geltendmachung privater Belange insbesondere das Grundeigentum und die sich aus seiner Nutzung ergebenden Interessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1.13 –, juris, Rn. 17; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2020, § 1 Rn. 195; Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK, Stand: November 2018, § 1 Rn. 156). Das Eigentum des Antragstellers an dem Grundstück B. Straße 6 – 8 ist aber maßgeblich durch seine Nutzung als Wohnheim für behinderte Menschen geprägt. Insoweit kann er sich gegenüber der Planung der Antragsgegnerin aber auf die Berücksichtigung des in § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB umschriebenen Belangs der Bedürfnisse behinderter Menschen berufen (vgl. insoweit auch: OVG RP, Urteil vom 28. Januar 2008 – 1 C 10634/07 –, NVwZ-RR 2008, 598 und juris, Rn. 18). Eine Beeinträchtigung dieses Belangs durch die Entscheidung der Antragsgegnerin, eine entsprechende Wegeverbindung nicht vorzusehen, ist dabei nicht von vornherein ausgeschlossen. 28 Was die Frage einer möglichen Beeinträchtigung angeht, so zielt der Antragsteller auch nicht darauf ab, durch die Planung eine rechtliche Position eingeräumt zu bekommen, die ihm bislang nicht zustand, selbst wenn er eine faktische Verbesserung durch eine neue Zuwegung erreichen will. Vielmehr geht es ihm darum, eine aus seiner Sicht durch die Ausgestaltung der Planung drohende Abriegelung seines Grundstücks zu der südlich gelegenen Wohnsiedlung mit möglichen sich hieraus ergebenden Nachteilen für die Inklusion der Bewohner seiner Einrichtung zu vermeiden. 29 II. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. 30 Der Bebauungsplan ZW 166 „…“ erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft. 31 Insbesondere lässt die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin keinen Abwägungsfehler erkennen. 32 1. Insoweit kann zunächst nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin den Belang der Berücksichtigung der Bedürfnisse behinderter Menschen entgegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht bei ihrer Abwägung berücksichtigt oder fehlerhaft bewertet hat. § 2 Abs. 3 BauGB soll als Verfahrensnorm gewährleisten, dass eine ausreichende Grundlage für die Abwägungsentscheidung des Satzungsgebers nach § 1 Abs. 7 BauGB geschaffen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 4 B 71/17 –, BRS 86 Nr. 2 und juris, Rn. 5). 33 Der vom Antragsteller geltend gemachte Belang der Herstellung einer Fußwegeverbindung zwischen seinem Grundstück und dem Plangebiet zur Verbesserung der Inklusion der Bewohner der Einrichtung und zur Sicherstellung einer weniger gefährlichen Verbindung in die Innenstadt wurde bei der Beschlussfassung der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan berücksichtigt und entsprechend seiner Bedeutung erfasst. 34 Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beschlussvorlage zur abschließenden Entscheidung über den Bebauungsplan im Bau- und Umweltausschuss und im Stadtrat der Antragsgegnerin durch eine Tischvorlage ergänzt wurde, in der das Begehren des Antragstellers wiedergegeben wurde. So finden sich in der als Anlage beigefügten Abwägungstabelle die Einwendungsschreiben des Antragstellers vom 9. und 15. September 2019 in ihrem Wortlaut. 35 Hiernach war aber bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan das Interesse des Antragstellers, sein Grundstück durch eine fußläufige Verbindung an das Baugebiet anzuschließen und damit einen Austausch der Bewohner beider Bereiche zu ermöglichen, Gegenstand der Beratungen in den Gremien der Antragsgegnerin. Das von ihm verfolgte Ziel, durch diese Anbindung die Inklusion der Bewohner des Wohnheims im Hinblick auf das angrenzende Wohngebiet zu erreichen, wurde von der Antragsgegnerin bei der Beratung über den Bebauungsplan auch in seiner Tragweite erfasst, so dass sich keine fehlerhafte Bewertung des Belangs im Rahmen des § 2 Abs. 3 BauGB feststellen lässt. Einerseits hebt der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin in seiner Tischvorlage die Zielsetzung des Antragstellers hervor, dass mit der Wegeverbindung eine bessere barrierefreie Erreichbarkeit der Wohnanlage und die Inklusion der Menschen mit Behinderung erreicht werden solle. Andererseits wird die Bedeutung des Begehrens des Antragstellers aus den in der Anlage zu dieser Vorlage wörtlich wiedergegebenen Schreiben deutlich. Überdies ist die Bedeutung eines entsprechenden Anschlusses an das Wohngebiet Gegenstand einer ausführlichen Diskussion in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 26. November 2019 gewesen. Die Anregung des Antragstellers, eine Fußwegeverbindung zwischen seinem Grundstück und dem Plangebiet zu schaffen, war auch ausdrücklich Gegenstand der Beschlussfassung und der vorangegangenen Aussprache in der abschließenden Sitzung des Stadtrates vom 4. Dezember 2019. 36 2. Der Bebauungsplan lässt schließlich auch nicht erkennen, dass die inhaltlichen Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB an das Abwägungsgebot verletzt worden sind und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2.16 –, BVerwGE 156, 336 und juris, Rn. 12; OVG RP, Urteil vom 25. April 2018 – 8 C 10812/17.OVG –, juris, Rn. 67). 37 a) Insoweit ist von dem Grundsatz auszugehen, dass einzelnen Belangen nicht bereits abstrakt ein höheres Gewicht zukommt als anderen. Vielmehr sind öffentliche und private Belange von ihrer Gewichtung grundsätzlich als gleichwertig einzustufen. Maßgeblich für die Gewichtung der einzelnen Belange ist hiernach die konkrete Planungssituation (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2002 – 4 BN 51/02 –, NVwZ-RR 2003 und juris, Rn. 3; Beschluss vom 5. Oktober 2015 – 4 BN 31/15 –, BRS 83 Nr. 10 und juris, Rn. 4; Söfker, a.a.O., § 2 BauGB, Rn. 148; Dirnberger, a.a.O., § 1 BauGB, Rn. 162). 38 Hiernach kann aber nicht angenommen werden, dass sich die Belange behinderter Menschen von vorneherein gegenüber den Belangen benachbarter Grundstückseigentümer durchsetzen müssten. 39 b) Selbst wenn man hinsichtlich des vom Antragsteller im konkreten Fall verfolgten Belangs der sozialen und kulturellen Bedürfnisse behinderter Menschen berücksichtigt, dass er durch die von der Bundesrepublik Deutschland eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 - UN-Behindertenrechtskonvention – (BGBl. II 2008, 1419) getragen wird, die bei der Auslegung und Anwendung innerstaatlicher Normen zu berücksichtigen sind (vgl. Kreutz/Lachwitz/Trenk-Hinterberger, UN-Behindertenkonvention in der Praxis, 2013, Teil 1 Einführung Rn. 14), stellt sich die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung und die hieraus resultierende Bevorzugung des Eigentümerbelangs der im Plangebiet gelegenen Grundstücke nicht als unverhältnismäßig dar. Zwar ist nach den Bestimmungen der Konvention der in Art. 3 Buchst. c) UN-Behindertenrechtskonvention formulierte Grundsatz der vollen und wirksamen Teilhabe an der Gesellschaft und der Einbeziehung in die Gesellschaft ebenso zu berücksichtigen wie die in Art. 9 Abs. 1 UN-Behindertenrechtskonvention formulierte Verpflichtung, durch geeignete Maßnahmen den Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, zu Information und Kommunikation sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten zu gewährleisten. 40 Dies bedeutet indes nicht, dass ein Anspruch darauf besteht, dass Integration und Inklusion in einer bestimmten Weise erfolgen. Dem vom Antragsteller verfolgten Interesse war bei der Abwägung nämlich das Interesse der durch eine Zuwegung betroffenen Grundstückseigentümer gegenüberzustellen, die Grundstücke möglichst umfassend bebauen zu können, das seine Grundlage in dem in Art. 14 GG gewährleisteten Eigentumsrecht findet. 41 Vor diesem Hintergrund ist der von der Antragsgegnerin herbeigeführte Ausgleich rechtlich nicht zu beanstanden. Insofern gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass der angegriffene Bebauungsplan nicht zu einer Ausgrenzung der Behinderteneinrichtung führt. Vielmehr wird innerhalb des Straßenkarrees eine unmittelbare Nachbarschaft der Grundstücke des Antragstellers und der neuen Wohnhausgrundstücke hergestellt. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin darauf abgestellt, dass eine Anbindung des Grundstücks des Antragstellers zu einer Einschränkung der Bebaubarkeit der beiden betroffenen Grundstücke nördlich des Wendeplatzes führen würde und gleichzeitig eine unwirtschaftliche Vergrößerung der öffentlichen Erschließungsflächen und der hierfür erforderlichen Unterhaltung herbeigeführt würde, da die vom Antragsteller angestrebte Verbindung nicht für die Öffentlichkeit nutzbar sei. 42 Diese Entscheidung steht aber zum Gewicht der Belange der behinderten Menschen in der Einrichtung des Antragstellers nicht außer Verhältnis. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die derzeitige Situation durch die Lage des Wohnheims des Antragstellers an der B. Straße vorbelastet ist. Zudem stellt diese Lage kein erhebliches Hindernis für die Bewohner der Einrichtung dar, mit ihrer Umwelt in Kontakt zu treten und soziale und kulturelle Einrichtungen in der Innenstadt der Antragsgegnerin zu nutzen. So besteht bereits derzeit die Möglichkeit, in begleiteten Kleingruppen über den Bürgersteig entlang der B. Straße und der hiervon mit leichtem Gefälle in südwestlicher Richtung abzweigenden Ringstraße den Weg in die Innenstadt anzutreten, ohne die B. Straße kreuzen zu müssen. Im Übrigen hat die Lage des Wohnheims an der B. Straße den Antragsteller in der Vergangenheit nicht veranlasst, eventuelle Nachteile der Erschließungssituation durch eine hindernisfreie rückwärtige Anbindung an die D.straße zu optimieren. 43 Daneben besteht bereits derzeit die Möglichkeit, vom Wohnheimgelände aus zur östlich verlaufenden D.straße zu gelangen, der ebenfalls der Charakter einer Wohnstraße ohne Durchgangsverkehr zukommt. Hiermit können die Bewohner der Einrichtung unter Inanspruchnahme des eigenen Geländes die von starkem Fahrzeugverkehr geprägte B. Straße umgehen. Zudem besteht für sie auch bei einer Nutzung der D.straße die Möglichkeit, in unmittelbaren Kontakt mit dem neuen Baugebiet und den dort vorgesehenen Wohnhäusern zu kommen. So besitzen 4 der 13 Grundstücke im Plangebiet keine Anbindung an die Anwohnerstraße, sondern sind zur D.straße ausgerichtet. Dem Antragsteller ist es auch zumutbar, die nach seiner Darstellung eingeschränkte Zugänglichkeit des auf seinem Grundstück verlaufenden Fußwegs zur D.straße für die Bewohner seiner Einrichtung zu verbessern. Hierzu ist weiter zu berücksichtigen, dass nicht alle Angehörigen einer Wohngruppe auf einen Rollstuhl angewiesen sind und für Rollstuhlfahrer eine zweite Zugangsmöglichkeit zur D.straße unter Umgehung des Außengeländes über den sich zur D.straße hin erstreckenden Trakt für betreutes Wohnen und den dort vorhandenen Aufzug besteht. 44 Soweit der Antragsteller dennoch die Notwendigkeit sieht, eine etwa 50 m lange Rampe für Rollstuhlfahrer zur D.straße anzulegen, so mag dies mit einem gewissen Aufwand verbunden sein. Hiermit eröffnet sich ihm aber immerhin eine Möglichkeit, durch Maßnahmen auf dem eigenen Grundstück eine Umgehung der als gefährlich angesehenen Verkehrssituation auf der B. Straße zu erreichen. 45 Auch die über die Anwohnerstraße angebundenen Grundstücke im Plangebiet lassen sich auf diesem Wege über die C.straße erreichen, in die die D.straße einmündet. Der vom Antragsteller angesprochenen Problematik, dass die Nutzbarkeit des Gehwegs in der D.straße durch teilweise unter Inanspruchnahme des Bürgersteigs abgestellte Fahrzeuge eingeschränkt sei, kann durch straßenverkehrsrechtliche oder ordnungsbehördliche Maßnahmen der Antragsgegnerin begegnet werden. 46 c) Schließlich ist dem Antragsteller auch nicht darin zu folgen, dass die aus dem Grundrecht der Bewohner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auf Leben und körperliche Unversehrtheit erwachsende staatliche Schutzpflicht allein wegen ihrer Gewichtung und einer vom Antragsteller angenommenen Rangfolge der beiden betroffenen Grundrechte in seinem Fall dem Grundrecht des Eigentümers des im Plangebiet gelegenen Grundstücks aus Art. 14 Abs. 1 GG vorgehe. 47 Vielmehr sind die beiden kollidierenden Grundrechte in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und im Wege praktischer Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für die Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 – 2 BvR 1738/12 –, BVerfGE 148, 296 und juris, Rn. 139; Beschluss vom 19. Oktober 1993 – 1 BvR 567/89 –, BVerfGE 89, 214 und juris, Rn. 53; Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 1 BvR 1842/11 –, BVerfGE 134, 204 und juris, Rn. 68; Kammerbeschluss vom 27. Juni 2005 – 1 BvR 224/05 –, BVerfGE 2005, 1972 und juris, Rn. 24). 48 Was die hiernach vorzunehmende Abwägung angeht, so ist bereits keine über die allgemeine Gefahr für jeden Verkehrsteilnehmer hinausgehende Gefährdung der Schutzgüter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch die Verkehrssituation auf der B. Straße ersichtlich. So ist etwa nicht erkennbar, dass die Bewohner der Einrichtung des Antragstellers zu einer für sie besonders riskanten Querung der B. Straße gezwungen wären, um in die Innenstadt zu gelangen. Eine solche Straßenquerung dürfte erst in der westlich gelegenen R.straße erforderlich werden. Dies würde aber auch für den Fall gelten, dass die Bewohner über einen Fußweg, die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließungsstraße sowie die C.straße den Weg Richtung Innenstadt suchen würden. Auf der anderen Seite würde bei Festsetzung eines Fußweges im Bebauungsplan ein Eingriff in das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG in Form einer Inhalts- und Schrankenbestimmung erforderlich werden, die die Nutzungsmöglichkeit auf den Grundstücken entsprechend einschränken würde. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 50 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. 51 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt. Insbesondere weist die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung auf. Vielmehr handelt es sich um eine am konkreten Einzelfall orientierte gerichtliche Kontrolle einer planerischen Abwägungsentscheidung. Beschluss 52 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 63, 52 Abs. 1 GKG).