Urteil
1 KN 13/15
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2020:1001.1KN13.15.00
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Leitsätze
1. In zeitlicher Hinsicht umfasst § 22 Abs. 1 GO, wie sich aus Absatz 4 ergibt, nicht nur die Entscheidung der Angelegenheit, sondern auch deren Beratung. Das Tatbestandsmerkmal der Beratung ist dahingehend zu verstehen, dass der ausgeschlossene Gemeindevertreter bereits mit Aufruf des entsprechenden Tagesordnungspunkts den Sitzungssaal zu verlassen hat.(Rn.53)
2. Die Jahresfrist des § 4 Abs. 3 GO wird nur gewahrt, wenn das Vorbringen rechtzeitig bei der Gemeinde eingegangen ist. Der Eingang bei Gericht genügt nicht. § 167 ZPO ist nicht anwendbar (Anschluss BVerwG, 21. August 2018, 4 BN 44/17).(Rn.62)
3. Jeder einzelne von § 4 Abs. 3 GO erfasste Verfahrens- oder Formfehler, der nicht konkret schriftlich innerhalb der Jahresfrist gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist, wird für die Gültigkeit der Satzung unschädlich, gleichviel, ob diese aus anderen Gründen in einem Normenkontrollverfahren oder inzidenter in einem anderen Rechtsstreit angegriffen wird. Das hat zur Folge, dass ein solcher innerhalb der Jahresfrist nicht ordnungsgemäß geltend gemachter Verfahrens- oder Formfehler auch in einem laufenden Normenkontrollverfahren nicht beachtet wird, dass also aus ihm nicht die Ungültigkeit der Satzung hergeleitet werden darf (BVerwG, 18. Juni 1982, 4 N 6/79).(Rn.62)
4. Bei der Rüge von Ermittlungs- und Bewertungsmängeln im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 BauGB ist es erforderlich, dass die Belange, die nach Ansicht des Rügenden nicht oder nicht ausreichend ermittelt bzw. nicht oder nicht zutreffend bewertet worden sind, mit ihrem Tatsachengehalt konkret und substantiiert dargelegt werden. Das erfordert einen Bezug zur Abwägungsentscheidung der Gemeinde (BVerwG, 25. September 2019, 4 BN 13/19).(Rn.82)
5. Eine schon im Planaufstellungsverfahren erhobene Rüge eines Verstoßes gegen bestimmte Verfahrensvorschriften oder das Abwägungsgebot muss nach der Bekanntmachung der Satzung noch einmal vorgebracht werden, ggf. in Form der genauen Verweisung auf ein bestimmtes früheres Vorbringen, um die Wirkung des § 215 Abs. 1 BauGB zu erzielen.(Rn.83)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In zeitlicher Hinsicht umfasst § 22 Abs. 1 GO, wie sich aus Absatz 4 ergibt, nicht nur die Entscheidung der Angelegenheit, sondern auch deren Beratung. Das Tatbestandsmerkmal der Beratung ist dahingehend zu verstehen, dass der ausgeschlossene Gemeindevertreter bereits mit Aufruf des entsprechenden Tagesordnungspunkts den Sitzungssaal zu verlassen hat.(Rn.53) 2. Die Jahresfrist des § 4 Abs. 3 GO wird nur gewahrt, wenn das Vorbringen rechtzeitig bei der Gemeinde eingegangen ist. Der Eingang bei Gericht genügt nicht. § 167 ZPO ist nicht anwendbar (Anschluss BVerwG, 21. August 2018, 4 BN 44/17).(Rn.62) 3. Jeder einzelne von § 4 Abs. 3 GO erfasste Verfahrens- oder Formfehler, der nicht konkret schriftlich innerhalb der Jahresfrist gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist, wird für die Gültigkeit der Satzung unschädlich, gleichviel, ob diese aus anderen Gründen in einem Normenkontrollverfahren oder inzidenter in einem anderen Rechtsstreit angegriffen wird. Das hat zur Folge, dass ein solcher innerhalb der Jahresfrist nicht ordnungsgemäß geltend gemachter Verfahrens- oder Formfehler auch in einem laufenden Normenkontrollverfahren nicht beachtet wird, dass also aus ihm nicht die Ungültigkeit der Satzung hergeleitet werden darf (BVerwG, 18. Juni 1982, 4 N 6/79).(Rn.62) 4. Bei der Rüge von Ermittlungs- und Bewertungsmängeln im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 BauGB ist es erforderlich, dass die Belange, die nach Ansicht des Rügenden nicht oder nicht ausreichend ermittelt bzw. nicht oder nicht zutreffend bewertet worden sind, mit ihrem Tatsachengehalt konkret und substantiiert dargelegt werden. Das erfordert einen Bezug zur Abwägungsentscheidung der Gemeinde (BVerwG, 25. September 2019, 4 BN 13/19).(Rn.82) 5. Eine schon im Planaufstellungsverfahren erhobene Rüge eines Verstoßes gegen bestimmte Verfahrensvorschriften oder das Abwägungsgebot muss nach der Bekanntmachung der Satzung noch einmal vorgebracht werden, ggf. in Form der genauen Verweisung auf ein bestimmtes früheres Vorbringen, um die Wirkung des § 215 Abs. 1 BauGB zu erzielen.(Rn.83) Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig (dazu: A.), aber unbegründet (dazu: B.). A. I. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Antrag ist am 31. Juli 2015 und damit innerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO, d. h. innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans am 31. Juli 2014 gestellt worden. II. Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist ein Antragsteller – wie vorliegend – Eigentümer oder Nutzer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, kann die Antragsbefugnis aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Das dort normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot gewährt ein subjektives Recht. Der Betroffene kann verlangen, dass seine eigenen Belange in der Abwägung entsprechend ihrem Gewicht „abgearbeitet“ werden. Ein Antragsteller kann sich daher im Normenkontrollverfahren darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. In diesem Fall obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – 4 BN 22.18 –, Rn. 6, juris m. w. N.). Gemessen daran ist von einer Antragsbefugnis der Antragstellerin auszugehen. Sie macht geltend, dass die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin deshalb fehlerhaft erfolgt sei, weil ihr Interesse an der – im Rahmen der ihr erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 15. November 2012 – uneingeschränkten Ausübung ihres Gewerbebetriebs nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Dies macht sie u. a. an dem Umstand fest, dass sich die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin trotz ihres Hinweises im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung dagegen entschieden hat, ihrer Forderung auf Bezeichnung der konkreten Immissionsrichtwerte in der Abwägungsentscheidung nachzukommen. Sie hält die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets in der Folge für abwägungsfehlerhaft. Es liegt auch kein nicht abwägungsbeachtliches geringwertiges Interesse vor. Zwar kommt die Antragsgegnerin in der Begründung zu dem Bebauungsplan Nr. 7 insoweit zu der Einschätzung, dass erste Ergebnisse des im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 14 eingeholten Lärmgutachtens darauf hindeuteten, dass lediglich für den Nachtzeitraum eine Überschreitung des Orientierungswertes der DIN 18005 bzw. des Richtwertes der TA-Lärm von 40 dB(A) um voraussichtlich 1 dB(A) anzunehmen sei (S. 9 der Begründung). Der Antragstellerin ist aber jedenfalls insoweit zuzustimmen, als damit zwar die gegenwärtige Situation, nicht aber künftige und von ihr als abwägungserheblich benannte Entwicklungsmöglichkeiten erfasst worden sind. Zu den bei der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Wohngebiet zu berücksichtigenden Belangen gehört grundsätzlich auch das Interesse eines in der Nachbarschaft rechtmäßigerweise vorhandenen emittierenden Betriebes, vor einschränkenden Anforderungen an seine Betriebsführung zum Schutz der aufgrund der planerischen Ausweisung heranrückenden schutzbedürftigen Wohnbebauung gesichert zu bleiben (BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 – 4 NB 25.89 –, Rn. 13, juris). III. Dem Antrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das wäre nur dann der Fall, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erwiese, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 – 4 BN 13.08 –, Rn. 5, juris m. w. N.; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 16. Juni 2020 – 1 KN 18/15 –, S. 18 –, n. v.). So liegt es hier nicht. Zwar sieht der Bebauungsplan konkret lediglich die Möglichkeit zur Errichtung eines weiteren Gebäudes vor (vgl. S. 3 der Begründung). Die Antragstellerin sieht die für sie aus dem Bebauungsplan Nr. 7 resultierende Belastung in erster Linie aber auch nicht in der planungsrechtlichen Schaffung der Voraussetzungen für weitere Wohnbebauung, sondern in der Festsetzung des Charakters des Baugebiets. Ohne dass im Rahmen der Zulässigkeit abschließend zu klären wäre, ob es sich bei dem überplanten Bereich um einen Ortsteil oder eine Splittersiedlung handelt, besteht vor dem Hintergrund der Ausführungen des 5. Senats in seiner Entscheidung vom 28. November 2019 (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 28. November 2019 – 5 LB 3/19 –, Rn. 42 ff., juris) jedenfalls die für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses ausreichende Möglichkeit, dass – unter Einbeziehung des Guts Stendorf – die tatsächlich vorhandene Bebauung einem Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO entspricht. Daraus folgt, dass die Antragstellerin ihre gegenwärtige Rechtsstellung verbessern kann, denn im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 7 bestünde die Möglichkeit, dass die für Dorfgebiete geltenden Immissionsrichtwerte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) anzuwenden wären. IV. Der Normenkontrollantrag ist auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO in der Fassung von Art. 3 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) unzulässig. Danach war der Normenkontrollantrag einer natürlichen oder juristischen Person, der (u. a.) einen Bebauungsplan zum Gegenstand hatte, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend machte, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hatte, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden war. § 47 Abs. 2a VwGO (a. F.) ist mit Wirkung vom 2. Juni 2017 durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) aufgehoben worden. Da die Aufhebung nicht mit einer Übergangsregelung verknüpft wurde und insbesondere nicht zur Beschränkung von Rechtsmitteln führt, ist das neu erlassene Gesetz nach den Grundsätzen des so genannten intertemporalen Prozessrechts auch auf das vorliegende Verfahren sofort anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 – 4 CN 3.19 –, Rn. 12 ff., juris; st. Rspr. des Senats seit Urteil vom 28. September 2018 – 1 KN 19/16 –, Rn. 24 f., juris). Eine etwaige Einwendungspräklusion scheidet daher aus. B. I. Der Bebauungsplan Nr. 7 für das Gebiet westlich von Hof Stendorf leidet unter keinen durchgreifenden formellen Fehlern. 1. Der Bebauungsplan ist nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung wirksam zustande gekommen. Zwar ist jedenfalls der Satzungsbeschluss der Gemeindevertretung vom 3. Juli 2014 mit einem Verfahrensfehler behaftet, weil mit Herrn F:C:H. ein nach § 22 Abs. 1, § 32 Abs. 3 Satz 1 GO ausgeschlossenes Gemeinderatsmitglied tätig geworden ist (dazu: a)). Dies führt indes mangels fristgerechter Geltendmachung dieses Verstoßes nicht zu dessen Unwirksamkeit (dazu: b)). Aus Bundesrecht folgt insoweit nichts anderes (dazu: c)). a) Der Antragstellerin ist zunächst darin zuzustimmen, dass der vorgenannte Beschluss unter Verstoß gegen § 22 Abs. 1, § 32 Abs. 3 Satz 1 GO zustande gekommen ist. Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 4 GO, der aufgrund des Verweises in § 32 Abs. 3 Satz 1 GO für Gemeindevertreterinnen und -vertreter entsprechend gilt, dürfen Ehrenbeamtinnen und -beamte oder ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger in einer Angelegenheit nicht ehrenamtlich tätig werden, wenn die Tätigkeit oder die Entscheidung in der Angelegenheit ihren Verwandten bis zum dritten Grade einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gemäß Absatz 4 dieser Vorschrift sind Personen, die nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen sein können, verpflichtet, dies mitzuteilen. Ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, entscheidet im Streitfall die Gemeindevertretung; sie kann die Entscheidung übertragen. Die Betroffenen müssen bei der Beratung und Entscheidung über die Befangenheit sowie bei der Beratung und Entscheidung der Angelegenheit den Sitzungsraum verlassen. (1) Das Gemeinderatsmitglied, zugleich Vorsitzender des Bauausschusses, F.C.H. ist in einer Angelegenheit tätig geworden, die seinen Eltern – und damit Verwandten ersten Grades – einen unmittelbaren Vorteil gebracht hat. Es kann offenbleiben, ob man den unmittelbaren Vorteil nach der sog. formalen Theorie oder nach der normativen Theorie bestimmt. Die erstgenannte stellt darauf ab, ob die Entscheidung ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes eine natürliche Person direkt berührt; nach der normativen Theorie ist entscheidend, ob ein Gemeindevertreter auf Grund besonderer persönlicher Beziehungen zum Gegenstand der Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse an der Entscheidung hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis einer beeinflussten Stimmabgabe rechtfertigt (zum Meinungsstand: Borchert/El Bureiasi in: Bracker u. a., Praxis der Kommunalverwaltung, GO, Stand: Januar 2020, § 22 Rn. 9). In seiner Entscheidung vom 6. November 2006 hat sich der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts aufgrund der Historie von § 22 GO und dessen Sinn und Zweck, das Vertrauen der Bürger in die Objektivität der Verwaltungsführung zu erhalten bzw. zu festigen, der normativen Theorie angeschlossen und ausgeführt, der Ausschluss eines Gemeindevertreters wegen Befangenheit erstrecke sich auf das gesamte Planverfahren und nicht nur auf den abschließenden Satzungsbeschluss sowie auf solche Tätigkeiten und Handlungen, die einer Entscheidung im Verfahren notwendigerweise vorausgingen und deswegen Einfluss auf das Ergebnis haben könnten (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 6. November 2006– 2 LB 23/06 –, Rn. 46 ff., juris zu einem Bebauungsplan; vgl. auch Urteil vom 20. März 2002 – 2 K 10/99 –, Rn. 33 f., juris zu einer Abgabensatzung). Zum hier in Rede stehenden Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 3. Juli 2014, in welchem § 22 GO in der Fassung vom 22. März 2012 (GVOBl. S. 371) Anwendung fand, nach dessen Absatz 1 Satz 2 als unmittelbar nur derjenige Vorteil oder Nachteil galt, der sich aus der Entscheidung ergab, ohne dass weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden mussten, lag ein unmittelbarer Vorteil nach beiden Theorien vor. Denn Bebauungspläne wirken weitestgehend unmittelbar rechtsgestaltend. Sie setzen unter anderem Möglichkeiten zur baulichen Nutzung ebenso fest wie diejenigen Flächen, die von einer Bebauung freizuhalten sind und wirken sich damit unmittelbar auf die Grundstücks- und Gebäudewerte aus. Die Möglichkeit einer Interessenkollision ist daher bei der Aufstellung von Bebauungsplänen besonders ausgeprägt, sind sie doch in der Regel geeignet, unmittelbare Vor- und Nachteile für einzelne Grundstückseigentümer, Gewerbetreibende und andere Einwohner zu begründen (vgl. Borchert/El Bureiasi a. a. O.; Rentsch/Ziertmann, Gemeindeverfassungsrecht Schleswig-Holstein, 1. Aufl., 2008, § 22 Rn. 9, der danach differenziert, ob das Grundstück im Plangebiet liegt oder nur angrenzt). Auch wenn mit dem vorliegenden Plan nur in geringem Umfang neues Baurecht geschaffen werden soll, so wurde damit dennoch den Eltern von Herrn H. ein unmittelbarer Vorteil verschafft. Dies ergibt sich auch aus dem Beschlussauszug der Sitzung des Bauausschusses vom 11. Januar 2012, in dem es heißt: „Seine Eltern begründen die Verfahrenswiederaufnahme damit, dass ein Neubau im Dorf beabsichtigt wird, der sich nicht über die Privilegierung begründen lässt.“ Ob Herr H. den unmittelbaren Vorteil zugleich – wie von der Antragstellerin geltend gemacht – in eigener Person erlangt, kann offen bleiben, weil gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 4 GO ein unmittelbarer Vorteil für Verwandte bis zum dritten Grade genügt. (2) Indem der Gemeindevertreter F.C.H. in der Sitzung der Gemeindevertretung am 3. Juli 2014 nach Aufruf des Tagesordnungspunkts nicht den Sitzungssaal verlassen, sondern in der Angelegenheit das Wort ergriffen hat, ist er auch im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 GO in dieser Angelegenheit tätig geworden. In zeitlicher Hinsicht umfasst § 22 Abs. 1 GO, wie sich aus Absatz 4 ergibt, nicht nur die Entscheidung der Angelegenheit, sondern auch deren Beratung. Das Tatbestandsmerkmal der Beratung versteht der Senat vor dem Hintergrund des dargestellten Schutzzwecks, die Gemeindevertretung von individuellen Sonderinteressen freizuhalten, dahingehend, dass der ausgeschlossene Gemeindevertreter bereits mit Aufruf des entsprechenden Tagesordnungspunkts den Sitzungssaal zu verlassen hat. Die Mitwirkungsverbote beruhen darauf, dass individuelle Sonderinteressen gegenüber dem allgemeinen öffentlichen Interesse bei der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit keine Berücksichtigung finden sollen. Dem trägt die Regelung in § 22 Abs. 4 Satz 2 GO Rechnung, indem vorgeschrieben wird, dass die Betroffenen „den Sitzungsraum verlassen“ müssen. Damit soll eine unbeeinflusste Beratung und Entscheidung ermöglicht werden (Borchert/El Bureiasi a. a. O. Rn. 53). Der Betroffene darf daher nicht an vorbereitenden Gesprächen oder heute technisch möglichen Konferenzschaltungen und telekommunikativen Verbindungen teilnehmen und ist von jeder Mitwirkungshandlung ausgeschlossen. Das Mitwirkungsverbot beinhaltet eine Abwesenheitspflicht, die dazu beitragen soll, dass die verbliebenen Entscheidungsträger so unbeeinflusst wie möglich entscheiden können. Daher würde etwa auch das Verbleiben im Zuschauerraum diese Wirkung praktisch aufheben können. Weil der Betroffene durch diese Regelung nicht von der Information über den Gang der Angelegenheit abgeschnitten werden soll, ist es ohne Bedeutung, dass andere ihn über den Gang der öffentlichen Sitzung später unterrichten können. (vgl. Borchert/El Bureiasi a. a. O. Rn. 54). Das Ziel einer von Sonderinteressen freibleibenden Entscheidungsfindung kann aber dann nicht erreicht werden, wenn dem Betroffenen vor Verlassen des Raums Gelegenheit gegeben wird, sich zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt zu äußern. Allein die zeitliche Nähe zur anschließenden (weiteren) Beratung und Beschlussfassung ist in diesem Fall zu groß, um eine vom vorangegangenen Wortbeitrag losgelöste Debatte gewährleisten zu können. Auf diese Weise gelänge es dem Betroffenen – entgegen der Zielrichtung von § 22 GO – seinem Sonderinteresse ein besonderes Gewicht in der sich anschließenden Debatte zu sichern. Es mag zwar zutreffen, dass ihm vor Verlassen des Saals Gelegenheit gegeben werden muss, die Gründe, die zur Ausschließung führen sollen, zu hören, und diejenigen, die nach seiner Meinung einer solchen Maßnahme entgegenstehen, darzulegen. Insoweit gebietet es aber der Zweck des Mitwirkungsverbots, dass er diese Angelegenheit über die Sachaufklärung hinaus nicht zu einer Art Plädoyer in eigener Sache ausnutzen darf (Borchert/El Bureiasi a. a. O. Rn. 53). Der Gemeindevertreter H. hat sich nicht zu den möglichen Ausschlussgründen, sondern inhaltlich zu der bevorstehenden Beschlussfassung geäußert. Aus der vorgenommen Auslegung von § 22 Abs. 1 und Abs. 4 GO ergibt sich kein Wertungswiderspruch zu § 16c Abs. 1 Satz 1 GO, wonach die Gemeindevertretung bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern die Möglichkeit einräumen muss, Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Einwohnerfragestunde stellt innerhalb der Tagesordnung der Gemeindevertretungssitzung einen eigenen Tagesordnungspunkt dar, sodass bereits aufgrund dieser organisatorischen Trennung deutlich wird, dass sich ein Betroffener nicht als Mandatsträger, sondern als Bürger der Gemeinde äußert und das in seiner Person bestehende Sonderinteresse auch gerade als solcher und nicht in Ausübung eines politischen Amts vorbringt. Durch die Trennung wird sichergestellt, dass die Einwohnerfragestunde nicht das repräsentative Prinzip der Willensbildung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) verletzt, wie dies etwa der Fall wäre, wenn sie während der politischen Meinungsbildung erfolgen dürfte, in der nur ein vom Gesetzgeber fest umgrenzter Personenkreis Rederecht hat (Dehn in: Bracker u. a., Praxis der Kommunalverwaltung, GO, § 16c Rn. 8). Auch aus der Regelung in § 16c Abs. 2 GO, wonach die Gemeindevertretung beschließen kann, Sachkundige sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die von dem Gegenstand der Beratung betroffen sind, anzuhören, ergibt sich kein Wertungswiderspruch. Durch die vorgesehene Beschlussfassung – von welcher der Betroffene aufgrund von § 22 Abs. 1 GO wiederum ausgeschlossen wäre – wird das Sonderinteresse inhaltlich bezeichnet und ist als solches für die Gemeindevertretung eindeutig erkennbar. Im Rahmen des sich anschließenden Meinungsbildungsprozesses kann es entsprechend identifiziert und gewichtet werden. Entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin ist es vorliegend aber auch nicht zu einer solchen Anhörung von Herrn H. gekommen. Unabhängig davon, dass es an der insoweit gemäß § 16c Abs. 2 Satz 1 GO erforderlichen Beschlussfassung der Gemeindevertretung fehlt, ging die Initiative zur Äußerung nicht von der Gemeindevertretung, sondern von Herrn H. selbst aus. (3) Der Senat lässt offen, ob dies gleichermaßen im Hinblick auf die Beschlussfassung vom 27. September 2012 über die Fortsetzung der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7 der Antragsgegnerin gilt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Aufstellungsbeschluss aus der Sicht des Bundesrechts als Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan nicht erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 15. April 1988 – 4 N 4/87 –, Rn. 28, juris). Allerdings wäre vorliegend zu erwägen, ob jedenfalls dann, wenn – wie hier – ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst wird, ein solcher die nach Landesrecht bestehenden Befangenheitsvorschriften und Mitwirkungsverbote, die sich sodann auch auf den endgültigen Satzungsbeschluss auswirken können, zu berücksichtigen hat (vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 1995 – 10a NE 40/90 –, Rn. 36, juris; einen Verfahrensfehler verneinend bei alleiniger Mitwirkung am Aufstellungsbeschluss: Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 10. August 1994 – 1 K 2/94 –, Rn. 32, juris). b) Indes hat die Antragstellerin den Verstoß gegen § 22 Abs. 1, Abs. 4 GO nicht fristgerecht geltend gemacht. (1) § 4 Abs. 3 GO enthält diesbezüglich folgende Regelung: Ist eine Bebauungsplansatzung oder eine sonstige städtebauliche Satzung nach dem Baugesetzbuch oder nach dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung oder von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist. Diese Rechtswirkungen treten nur ein, wenn auf sie bei der Bekanntmachung hingewiesen worden ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung verletzt worden sind. Mit dieser Vorschrift hat der Landesgesetzgeber eine der Bestimmung des § 215 Abs. 1 BauGB erkennbar nachgebildete (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 19. Juni 1996 – 1 L 262/95 –, Rn. 31, juris) bedingte Beachtlichkeit der Verletzung bestimmter Verfahrens- und Formvorschriften geschaffen. Erfasst werden dabei zum einen Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung einer bauplanungsrechtlichen Satzung sowie zum anderen Verstöße gegen – hier in Rede stehende – Verfahrens- und Formvorschriften nach der Gemeindeordnung selbst. Kompetenzrechtlich war der Landesgesetzgeber zu einer solchen Regelung befugt, denn es handelt sich nicht um die Schaffung von Normen des gerichtlichen Verfahrens im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, der dem Bundesgesetzgeber das „gerichtliche Verfahren“ aller Fachgerichtsbarkeiten und damit den gesamten Ablauf des Verfahrens vor Gericht überantwortet (Seiler in: Epping/Hillgruber, GG, Stand: Mai 2020, Art. 74 Rn. 10). Mit dieser Vorschrift hat der Landesgesetzgeber nämlich nicht weitere prozessuale Zugangsvoraussetzungen für den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz im Rahmen von § 47 VwGO geschaffen, sondern eine zusätzliche materielle Voraussetzung für die Aufhebbarkeit der gemeindlichen Entscheidung (vgl. Schliesky/Schulz in: Bracker u. a., Praxis der Kommunalverwaltung, GO, § 4 Rn. 245). Auch bundesrechtliche Regelungen stehen nicht entgegen. § 215 ist nicht anzuwenden auf landesrechtliche Vorschriften, die bei der Aufstellung der Bauleitpläne und der sonstigen Satzungen zu beachten sind. Das Landesrecht könnte daher etwa auch seinerseits die entsprechende Anwendung der Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB auf Verstöße gegen landesrechtliche Bestimmungen vorsehen (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2020, § 215 Rn. 6). Als Folge dieser Regelung ist die Erhebung einer Rüge innerhalb der vorgesehenen Frist zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung des Aufhebungsanspruchs. An einer solchen fehlt es hier. Die Rüge muss binnen eines Jahres seit Bekanntmachung erfolgen. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist im Sinne von § 90 Abs. 5 LVwG, die keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand erlaubt. Für den Fristbeginn ist die Bewirkung der Bekanntmachung gemäß § 7 BekanntVO maßgebend – vorliegend erfolgte die Bekanntmachung entsprechend § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin i. V. m. 7 Abs. 1 Nr. 1 BekanntVO in der Fassung vom 11. November 2005 durch Abdruck in den Lübecker Nachrichten – Ostholsteiner-Nachrichten-Nord – vom 31. Juli 2014; die örtliche Bekanntmachung war danach mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt. Danach ist der am 31. Juli 2015 eingegangene Normenkontrollantrag zwar bei Gericht innerhalb der Jahresfrist gestellt worden. Dies reicht aber nicht aus, denn maßgeblich ist, dass die Verletzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden muss. Da es sich bei der Rüge nicht um einen förmlichen Rechtsbehelf handelt, genügt insoweit zwar, dass die schriftliche Rüge der Gemeinde mit dem entsprechenden Inhalt in irgendeiner Form zugegangen ist; eine gesonderte Geltendmachung in einem isolierten Schreiben ist nicht erforderlich. So kann es etwa genügen, dass die Rüge binnen der Jahresfrist schriftsätzlich in einem gerichtlichen Verfahren erhoben wird, an dem die Gemeinde förmlich beteiligt ist (Schliesky/Schulz a. a. O. Rn. 265). Angesichts der offensichtlichen Anlehnung von § 4 Abs. 3 GO an § 215 BauGB hält es der Senat allerdings für sachgerecht, die zu dieser Vorschrift in der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zu übertragen. Danach wird die Frist nur gewahrt, wenn das Vorbringen rechtzeitig bei der Gemeinde eingegangen ist. Der Eingang bei Gericht genügt nicht(BVerwG, Beschluss vom 21. August 2018 – 4 BN 44.17 –Rn. 4, juris; vgl. Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 17. Juli 2014 – 1 KN 3/14 –, Rn. 36, juris). Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem davon aus, dass § 167 ZPO nicht anwendbar ist (BVerwG, Beschluss vom 21. August 2018 – 4 BN 44.17 –, Rn. 4, juris). Dem schließt sich der Senat auch vor dem Hintergrund der anderen Zielrichtung von § 167 ZPO, zu verhindern, dass Verfahrensbeteiligte durch Verzögerungen in dem ihrem Einfluss entzogenen gerichtlichen Zustellungsverfahren Nachteile erleiden (Sächs. OVG, Urteil vom 27. April 2017– 1 C 12/15 –, Rn. 35, juris), an. Jeder einzelne von § 4 Abs. 3 GO erfasste Verfahrens- oder Formfehler, der nicht konkret schriftlich innerhalb der Jahresfrist gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist, wird deshalb für die Gültigkeit der Satzung unschädlich, gleichviel, ob diese aus anderen Gründen in einem Normenkontrollverfahren oder inzidenter in einem anderen Rechtsstreit angegriffen wird. Das hat zur Folge, dass ein solcher innerhalb der Jahresfrist nicht ordnungsgemäß geltend gemachter Verfahrens- oder Formfehler auch in einem laufenden Normenkontrollverfahren – wie hier – nicht beachtet werden, dass also aus ihm nicht die Ungültigkeit der Satzung hergeleitet werden darf (BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1982 – 4 N 6.79 –, Rn. 5, juris). Der Beschluss über den Bebauungsplan wurde am 31. Juli 2014 ortsüblich bekannt gemacht. Der Normenkontrollantrag ging bei Gericht per Telefax am Freitag, den 31. Juli 2015, im Original am Montag, den 3. August 2015, ein und ging ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 5. August 2015 und damit nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 3 GO der Antragsgegnerin zu. Dies war in der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Unabhängig davon liegen die vorgenannten Voraussetzungen jedenfalls deshalb nicht vor, weil die Rechtswidrigkeit der gemeindlichen Beschlussfassung im Hinblick auf die Befangenheit von Herrn H.erstmals mit dem Begründungsschriftsatz vom 5. Juli 2016 und damit deutlich nach Ablauf der in § 4 Abs. 3 GO normierten Jahresfrist geltend gemacht worden ist. Der gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 GO erforderliche Hinweis auf die Rechtswirkungen von § 4 Abs. 3 Satz 1 GO ist in der ortsüblichen Bekanntmachung vom 31. Juli 2014 enthalten gewesen. (2) Aus der Regelung in § 22 Abs. 5 Nr. 2 GO folgt insoweit nichts anderes. Danach kann ein Verstoß gegen die Absätze 1, 2 und 4 nicht geltend gemacht werden nach Ablauf eines Jahres, es sei denn, dass vorher aus diesem Grund die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde beanstandet oder jemand einen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat. Die Jahresfrist beginnt am Tag nach der Beschlussfassung oder, wenn eine örtliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist, am Tag nach der Bekanntmachung. Diese Vorschrift postuliert den Grundsatz, dass, abgesehen von bestimmten Ausnahmen, ein Verstoß gegen das Mitwirkungsgebot nach Ablauf eines Jahres nicht mehr erheblich ist. Dem liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass Verfahrensmängel im Sinne von § 22 Abs. 1 GO nur für eine begrenzte Zeit rechtliche Folgen haben sollen, nach Ablauf der zeitlichen Begrenzung aber insoweit eine Heilung der Verfahrensfehler anzunehmen ist (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 5. September 1996 – 2 K 8/94 –, Rn. 19, juris). Diese Regelung ist bereits aufgrund der im Hinblick auf Bebauungsplansatzungen oder sonstige städtebauliche Satzungen nach dem Baugesetzbuch spezielleren Regelung in § 4 Abs. 3 GO nicht anwendbar. Der insoweit in der kommunalverfassungsrechtlichen Literatur vertretenen – nicht näher begründeten – Gegenauffassung (vgl. Schliesky/Schulz a. a. O. § 4 Rn. 255; Rentsch/Ziertmann, Gemeindeverfassungsrecht Schleswig-Holstein, 1. Aufl. 2008, § 4 Rn. 14) vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Vom Wortlaut her betrachtet, erfasst § 4 Abs. 3 GO sämtliche Fälle, in denen ein Bebauungsplan oder eine andere städtebauliche Satzung nach dem BauGB durch die Gemeinde erlassen wird. Die Vorschrift nimmt § 22 GO auch nicht von ihrem Anwendungsbereich aus, wie dies in Absatz 3 Satz 3 für die Verletzung der Öffentlichkeit der Sitzung erfolgt. In systematischer Hinsicht ist allenfalls festzustellen, dass jede der beiden Vorschriften eine gegenüber der jeweils anderen speziellere Teilmenge umfasst: § 4 Abs. 3 GO speziell die Bebauungsplansatzungen oder sonstigen städtebaulichen Satzungen nach dem Baugesetzbuch und § 22 Abs. 5 Nr. 2 GO nur einen speziellen Verfahrensfehler (so auch Schliesky/Schulz a. a. O. Rn. 218). Die Historie spricht indes für die Spezialität von § 4 Abs. 3 GO. Denn diese Vorschrift wurde mit Gesetz vom 22. Dezember 1995 (GVOBl. 1996, S. 33 f.) eingefügt und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die heute in § 22 Abs. 5 Nr. 2 GO normierte Ausschlussfrist bereits existierte. Diese wurde durch Gesetz vom 5. August 1977 (GVOBl. 1977, S. 210, 212 f.) in § 22 GO eingefügt. Als der Gesetzgeber 1995 § 4 Abs. 3 GO normierte, tat er dies demzufolge in Kenntnis der bestehenden Ausschlussregelung in § 22 Abs. 5 GO. Dies wird vor allem daraus deutlich, dass der Gesetzgeber im gleichen Gesetzgebungsverfahren (diese Norm wurde eingebracht durch den Innen- und Rechtsausschuss) einen weiteren Ausschlussgrund in § 22 Abs. 5 Nr. 1 GO normiert hat. Angesichts der § 215 BauGB ersichtlich nachgebildeten Vorschrift in § 4 Abs. 3 GO wäre es naheliegend gewesen, wenn der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht hätte, dass die Regelung in § 4 Abs. 3 GO auf die von § 22 GO erfassten Fallkonstellationen keine Anwendung finden sollte. Auch der Sinn und Zweck von § 4 Abs. 3 GO spricht für dieses Verständnis. Denn mit der Regelung wollte der Gesetzgeber erkennbar für Bebauungspläne und andere Satzungen nach dem Baugesetzbuch eine Vorschrift schaffen, welche die gleichen Rechtsfolgen für die Verstöße gegen landesrechtliche Verfahrens- und Formvorschriften normiert, wie § 215 BauGB für die darin aufgeführten bundesrechtlich normierten Vorgaben. Ebenso wie §§ 214, 215 BauGB verfolgt § 4 Abs. 3 GO den Zweck, nicht verfahrensgerecht zustande gekommene Bebauungspläne und sonstige Satzungen vor der Unwirksamkeit zu bewahren (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2020, § 215 Rn. 1). Dabei ist der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, darzulegen. Der Sinn dieses Darlegungsgebots besteht darin, der Gemeinde eine Prüfung und gegebenenfalls eine Entscheidung über ihr weiteres Vorgehen – etwa einer Fehlerbehebung – zu ermöglichen (BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2001 – 4 BN 13.00 –, Rn. 5, juris). Diesem Ziel liefe es aber zuwider, würde man gerade die Fallgruppe der Mitwirkung von ausgeschlossenen Gemeindevertretern vom Anwendungsbereich von § 4 Abs. 3 GO ausnehmen und einer anderen Regelung unterwerfen, welche die Einlegung des auf einen bestimmten Grund gestützten Rechtsbehelfs genügen lässt, statt auf dessen Eingang bei der Gemeinde abzustellen, und so zu einem abweichenden Fristlauf führt. c) Aus Bundesrecht folgt nichts anderes. Unter welchen Voraussetzungen ein Bebauungsplan wegen Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds mängelbehaftet ist, beurteilt sich nach Landesrecht. Dazu gehört nicht nur, wie sich das zur Beschlussfassung über die Bauleitpläne berufene Organ im Einzelnen zusammensetzt und ob etwa eines seiner Mitglieder – aus welchem Grunde auch immer – von der Mitwirkung an der Beschlussfassung ausgeschlossen ist. Nach Landesrecht beurteilt sich auch, welche Bedeutung landesrechtliche Verfahrens- oder Formfehler in der Bauleitplanung haben. Danach hat der Bundesgesetzgeber die Regelung der rechtlichen Konsequenzen, die aus einem Verstoß gegen landesrechtliche Verfahrens- und Formvorschriften zu ziehen sind, dem Landesgesetzgeber überlassen. Das gilt auch für die Rechtsfolgen der Mitwirkung eines von der Beschlussfassung ausgeschlossenen Gemeinderatsmitgliedes (BVerwG, Beschluss vom 5. November 1998 – 4 BN 48.98 –, Rn. 3, juris). Für das Zustandekommen eines Bebauungsplans ist bundesrechtlich ein rechtswirksamer Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB ausreichend (OVG Rh.-Pf., Urteil vom 28. Januar 2008 – 1 C 10634/07 –, Rn. 20, juris mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 15. April 1988 – 4 N 4.87 –). Daran ändert nichts, dass der Abwägungsvorgang selbst bundesrechtlich normiert ist. Das Landesrecht darf die Unbeachtlichkeit landesrechtlicher Verfahrensfehler normieren. Das Bundesrecht muss die im Zuständigkeitsbereich der Länder aufgrund eigenständiger Wertung von Rechtsverstößen getroffenen Regelungen hinnehmen, solange das Abwägungsergebnis weiterhin § 1 Abs. 7 BauGB entspricht (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2020, § 2 Rn. 79). 2. Weitere Verfahrensfehler, wie etwa eine Verletzung von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, wonach u. a. Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs ortsüblich bekannt zu machen sind, sind innerhalb der Frist von § 215 Abs. 1 BauGB in der maßgeblichen Fassung vom 21. Dezember 2006 nicht geltend gemacht worden. Fehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB, die von § 215 BauGB nicht erfasst wären, liegen nicht vor. II. Der Bebauungsplan Nr. 7 für das Gebiet westlich von Hof Stendorf leidet auch unter keinen durchgreifenden materiellen Fehlern. 1. Zunächst bestehen entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Planung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, Rn. 45, juris mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, Rn. 10, juris). Gemessen an diesen Vorgaben ist eine städtebauliche Erforderlichkeit der Planung gegeben. In der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 1.1, S. 3) wird unter Planungserfordernis/Planungsziele ausgeführt, es sei konkret die Errichtung eines Wohngebäudes geplant. Die Antragsgegnerin wolle für den Ortsteil Stendorf, der durch eine Fülle von Bau- und Kulturdenkmälern geprägt sei, einen abschließenden Rahmen für die bauliche Entwicklung vorgeben. Wesentliches Planungsziel sei die Erhaltung und behutsame Fortentwicklung des Ortsteils unter Beachtung der Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes, der Denkmalpflege und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes. Diese Erwägungen und städtebaulichen Zielsetzungen sind aus sich heraus tragfähig und genügen den Anforderungen an die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Der Auffassung der Antragstellerin, der Bebauungsplan sei von Anfang an funktionslos gewesen, vermag der Senat nicht zu folgen. Funktionslos kann eine bauplanerische Festsetzung sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre (Fort-)Geltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten.Wird geltend gemacht, eine Festsetzung sei nicht erst nachträglich funktionslos geworden, sondern bereits im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Bebauungsplans funktionslos gewesen, so ist bei der Annahme eines Geltungsmangels zusätzliche Zurückhaltung zu üben (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1997 – 4 NB 6.97 –, Rn. 10 f., juris). Da der Zweck eines Bebauungsplans auch darin bestehen kann, eine vorhandene Bebauung – gegebenenfalls auf längere Sicht – zu verändern, lässt sich aus einer dem Bebauungsplan widersprechenden Bebauung aus der Zeit vor seinem In-Kraft-Treten zunächst nicht einmal ein Indiz für seine Funktionslosigkeit herleiten. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Geltung der planerischen Festsetzungen kann erst verloren gehen, wenn sich die weitere bauliche Entwicklung abweichend vom Bebauungsplan vollzieht. Insoweit mag allerdings bei einem planwidrigen Altbestand und bei Fortführung der dem neuen Plan widersprechenden Bebauung schneller ein Zustand eintreten, bei dem mit einer Realisierung des Plans nicht mehr gerechnet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2000 – 4 BN 58.00 –, Rn. 3, juris). Gemessen daran liegen Gründe dafür, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet und damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt, nicht vor. Unerheblich ist nach den obigen Maßstäben insoweit der Vortrag der Antragstellerin, das Plangebiet habe im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans tatsächlich einem Dorfgebiet und keinem allgemeinen Wohngebiet entsprochen. Es wäre der Antragsgegnerin vor dem Hintergrund von § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB, der neben dem Erhalt auch die Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und den Umbau eines vorhandenen Ortsteils umfasst, sogar unbenommen, sich bei der Auswahl ihrer Festsetzungen nicht (ausschließlich) von dem tatsächlich Vorhandenen leiten zu lassen. Unabhängig davon hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass sich ihre Annahme, das tatsächlich Vorhandene entspreche einem faktischen Dorfgebiet, auf die Betrachtung der Wohnbebauung mitsamt dem Gutsgelände bezieht und nicht auf die vom Plan allein umfasste – und auch tatsächlich ausschließlich Wohnzwecken dienende – bebaute Ortslage Stendorfs. Auch das weitere Vorbringen, die Verhältnisse im Plangebiet entsprächen noch denjenigen bei Inkrafttreten, rechtfertigt nicht die Annahme einer Funktionslosigkeit einzelner Festsetzungen. Ohnehin trifft dies jedenfalls nicht auf die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche zu, im Hinblick auf die bereits der Bebauungsplan selbst davon ausgeht, dass sie der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart bzw. dem vorgefundenen Bestand entsprechen (S. 6 der Begründung zum Bebauungsplan). Soweit die Antragstellerin sich auf die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung bezieht, fehlt es aber schon nach ihren eigenen Darlegungen daran, dass sich die weitere bauliche Entwicklung abweichend vom Bebauungsplan vollzieht. Denn wie sie selbst ausführt, ist der Bestand im Plangebiet seit Inkrafttreten unverändert. Allein der Umstand, dass von dem planerisch geschaffenen Baurecht noch kein Gebrauch gemacht worden ist, genügt hierfür nicht. 2. Der angefochtene Bebauungsplan ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Gebot des § 1 Abs. 4 BauGB, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, unwirksam. Weder dem Landesentwicklungsplan 2010 (LEP 2010) noch dem Regionalplan 2004 für den Planungsraum II lassen sich in Bezug auf das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin Ziele der Raumordnung entnehmen. Die Antragsgegnerin wird lediglich im LEP 2010 erwähnt, als Gemeinde im Stadt- und Umlandbereich Eutin (S. 128). Die Landesplanung hat mit Schreiben vom 14. August 2013 bestätigt, dass gegen die Bauleitplanung keine Bedenken bestünden; insbesondere stünden Ziele der Raumordnung den damit verfolgten Planungsabsichten nicht entgegen (vgl. auch Ziffer 1.2, S. 3 der Begründung des Bebauungsplans). Auch Festsetzungsfehler sind weder ersichtlich noch vorgetragen. 3. Die Antragsgegnerin hat entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis und unterliegt dabei insgesamt allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die elementare planerische Entschließung der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 MR 1/19 –, Rn. 29, juris; Urteil vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, Rn. 67, juris). Gemäß § 214 Abs. 3 BauGB ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung maßgebend. Die insoweit geltend gemachten Mängel sind – insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen zu § 4 Abs. 3 GO Bezug – schon nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB in der maßgeblichen Fassung vom 21. Dezember 2006 unbeachtlich. Sie sind seitens der Antragstellerin nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden. Diese Norm ist anwendbar, da es sich bei den von ihr gerügten Fehlern nicht (nur) um solche des Abwägungsergebnisses, sondern ihrer Bezeichnung und auch der Sache nach um Fehler im Abwägungsvorgang handelt (vgl. Schriftsätze der Antragstellerin vom 1. Dezember 2017, 15. September 2020 und 29. September 2020). Bereits aus diesem Grund bleiben sämtliche in Bezug auf die Fehlerhaftigkeit des Abwägungsvorgangs gerichteten Rügen ohne Erfolg. Die Antragstellerin kann daher nicht gehört werden, soweit sie sich unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf beruft, der Bebauungsplan treffe Festsetzungen, die den planerischen Absichten der Antragsgegnerin widersprächen. Damit macht sie nämlich einen Verstoß gegen § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB geltend, indem sie argumentiert, der Inhalt des Plans sei nicht von einer darauf ausgerichteten Abwägungsentscheidung getragen (BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 – 4 CN 4.03 –, Rn. 16, juris). Ebenfalls auf Fehler im Abwägungsvorgang beruft sich die Antragstellerin, indem sie ausführt, die Antragsgegnerin sei zu der unrichtigen Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets gelangt, weil sie das endgültige schalltechnische Gutachten nicht abgewartet habe, sie die künftige Entwicklung ihres Betriebs nicht betrachtet und in die Abwägung einbezogen habe und etwa den Umstand künftiger Mieterwechsel im Plangebiet nicht berücksichtigt habe. Gleiches gilt, soweit sie geltend macht, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Abwägung nicht gesehen, dass die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets mit Einschränkungen beim aktiven Bestandsschutz für sie verbunden sei; sie habe allein den status quo betrachtet und auch versäumt, die ihr erteilte Genehmigung beim LLUR anzufordern. Schließlich ist die Geltendmachung eines Mangels im Abwägungsvorgang auch in dem Auseinanderlaufen der ursprünglich gleichzeitig verlaufenden Bebauungsplanverfahren Nr. 7 und 14 zu sehen. Die Antragstellerin räumt insoweit schriftsätzlich auch selbst ein, dass es sich dabei um einen offensichtlichen Mangel nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB handele (Schriftsatz vom 5. Juli 2016, S. 7). Unabhängig davon hat die – fristwahrend erhobene – Antragsschrift in Bezug auf die meisten der gegen den Abwägungsvorgang gerichteten Rügen die im Hinblick auf § 215 Abs. 1 BauGB erforderliche Anstoßwirkung verfehlt. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB muss ein Betroffener Fehler mit erkennbarem „Rügewillen“ benennen, um der Gemeinde Anlass zu geben, die Frage einer eventuellen Fehlerbehebung zu prüfen. Die Rügepflicht hat eine Anstoßfunktion und verlangt, dass ein bestimmter „wunder Punkt“ der Bebauungsplansatzung so angesprochen wird, dass die Gemeinde etwaige (verfahrensrechtliche) Folgerungen prüfen kann; eine darüber hinaus gehende, argumentativ angereicherte Auseinandersetzung mit den die Abwägungsentscheidung der Gemeinde tragenden Gründen wird in der Rüge nicht verlangt (Schl.-Holst OVG, Urteil vom 17. Juli 2014 – 1 KN 3/14 –, Rn. 36, juris). Bei der Rüge von Ermittlungs- und Bewertungsmängeln im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 BauGB ist es erforderlich, dass die Belange, die nach Ansicht des Rügenden nicht oder nicht ausreichend ermittelt bzw. nicht oder nicht zutreffend bewertet worden sind, mit ihrem Tatsachengehalt konkret und substantiiert dargelegt werden. Das erfordert einen Bezug zur Abwägungsentscheidung der Gemeinde (BVerwG, Beschluss vom 25. September 2019 – 4 BN 13.19 –, Rn. 6, juris). In ihrem Antragsschriftsatz hat die Antragstellerin aber lediglich ausgeführt, aus der getroffenen Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets ergebe sich ein Geräuschschutzanspruch nach Ziffer 6.1 TA-Lärm bezogen auf einen Immissionsrichtwert von nachts 40 dB(A). Die Genehmigung der von ihr betriebenen Asphaltmischanlage erlaube aber einen Nachtbetrieb, der 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109 des nächstgelegenen Wohnhauses im Marius-Böger-Weg von 45 dB(A) nicht überschreite. Die Anforderungen an die Darlegung eines Ermittlungsdefizits hat sie damit nicht erfüllt. Erst mit Schreiben vom 5. Juli 2016 und damit deutlich nach Ablauf der Jahresfrist hat die Antragstellerin ihren Normenkontrollantrag weiter begründet und nähere Ausführungen zu den aus ihrer Sicht vorliegenden Mängeln im Abwägungsvorgang gemacht. Zur Wahrung der Frist ungeeignet sind auch die von der Antragstellerin verfassten Schreiben vom 8. Mai 2014 und vom 3. Juli 2014 an die Antragsgegnerin. Der von der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung zu § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB (Schriftsatz der Antragstellerin vom 29. September 2020, S. 2) lässt sich in Bezug auf § 215 BauGB, wonach Fristbeginn die Bekanntmachung der Satzung und damit vorliegend der 31. Juli 2014 ist, insoweit nichts entnehmen. Eine wirksame Rüge kann schon nach dem Wortlaut erst nach Fristbeginn erhoben werden. Würde man demgegenüber verfrühte Rügen akzeptieren, könnte letztlich die Grenze zwischen der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt werden; die Gemeinde wäre gehalten, vorsorglich auch verfrühte Rügen aufzunehmen, ohne dass klar wäre, ab welchem Zeitpunkt eingehende Hinweise und Beanstandungen für die Beachtlichkeit etwaiger Mängel rechtlich von Bedeutung sind (OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2016 – 2 D 62/14.NE –, Rn. 47, juris; vgl. zur Sieben-Jahres-Frist des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB a. F.: BVerwG, Beschluss vom 11. November 1998 – 4 BN 50.98 –, Rn. 5, juris). Im Bauleitplanverfahren vorgetragene Bedenken und Anregungen können, auch wenn die Gemeinde ihnen bei der Beschlussfassung nicht folgt, nicht in eine Rüge von Abwägungsfehlern umgedeutet werden. Dies ergibt sich auch aus der unterschiedlichen Zielrichtung der Schreiben. Während Einwendungen und Rügen, die während des Planungsverfahrens vorgebracht werden, Einfluss auf die Abwägungsentscheidung nehmen sollen, richtet sich die Geltendmachung von Abwägungsfehlern nach § 215 Abs. 1 BauGB gegen einen beschlossenen Plan und soll so der Gemeinde die Möglichkeit geben, einen gerügten Fehler zu beheben (Nds. OVG, Urteil vom 8. Dezember 2011 – 12 KN 208/09 –, Rn. 34, juris). Diese Rechtsprechung ist überzeugend, zumal das Bundesverwaltungsgericht fordert, dass die Rüge von Ermittlungs- und Bewertungsmängeln im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 BauGB einen Bezug zur Abwägungsentscheidung der Gemeinde aufweist (BVerwG, Urteil vom 25. September 2019 – 4 BN 13.19 –, Rn. 6, juris). Das bedeutet, dass eine schon im Planaufstellungsverfahren erhobene Rüge eines Verstoßes gegen bestimmte Verfahrensvorschriften oder das Abwägungsgebot nach der Bekanntmachung der Satzung noch einmal vorgebracht werden muss, ggf. in Form der genauen Verweisung auf ein bestimmtes früheres Vorbringen, um die Wirkung des § 215 Abs. 1 BauGB zu erzielen (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2020, § 215 Rn. 38). Das Erfordernis einer formgerechten Rüge wird angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts auch nicht für den Fall entbehrlich, dass der Gemeinde der Rechtsmangel bekannt ist (Stock a. a. O. Rn. 33). Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass am 26. August 2014 eine Werksbesichtigung der Gemeindevertretung bei der Antragstellerin stattgefunden hat, bei der nach ihren Darlegungen die „Immissionsproblematik“ noch einmal angesprochen worden sei (Schriftsatz der Antragstellerin vom 29. September 2020, S. 3). Schließlich liegen auch keine Mängel im Abwägungsergebnis, die aufgrund der Ausgestaltung der §§ 214 und 215 BauGB endgültig beachtlich bleiben würden (Stock a. a. O. Rn. 5), vor. Fehler des Abwägungsergebnisses betreffen unmittelbar den Norminhalt, unabhängig davon, wie es zu diesem gekommen ist. Dieses Produkt der Abwägung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daraufhin zu überprüfen, ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 – 4 CN 2.10 –, Rn. 22, juris; Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1.13 –, Rn. 18, juris). Dabei ist auch für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit des Abwägungsergebnisses im Grundsatz der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Gemeinde maßgebend. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB differenziert insoweit nicht zwischen Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 27. August 2020 – 1 LB 16/17 –, S. 30 f., n. v.). Im vorliegenden Fall steht das Ergebnis der Planung im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nicht außer Verhältnis zu den von der Planung berührten Interessen der Antragstellerin. Im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung lag bereits die den Beteiligten bekannte „Schalltechnische Untersuchung im Rahmen der Erstellung des Bebauungsplanes Nr. 14“ der Antragsgegnerin mit Bearbeitungsstand Mai 2014 vor. Daraus ergibt sich, dass bei Betrachtung der am Standort betriebenen Anlagen (Kieswaschanlage, Transportbetonwerk, Asphaltmischanlage, Kugelmühle, Radlader, Lkw, Fahrverkehr, Entladen Lkw, Entladen Silofahrzeuge) prognostisch an dem Immissionsort Marius-Böger-Weg 27 (im Süden des streitgegenständlichen Plangebiets) Beurteilungspegel von 46 dB(A) tags und 41 dB(A) nachts erreicht werden. Dass die Betriebsabläufe hier unvollständig erfasst worden sind, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Danach bestand für die Antragsgegnerin aber keine Veranlassung, von der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets als Ergebnis ihrer Abwägung abzusehen. Die Schalltechnische Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass an dem betrachteten Immissionsort bei Betrieb der Anlagen nicht damit zu rechnen sei, dass die gemäß TA Lärm ermittelten Beurteilungspegel die Orientierungswerte nach DIN 18005 bzw. die zulässigen Richtwerte nach TA Lärm überschritten (S. 2). Tatsächlich sieht die TA Lärm in Nr. 6.1 e) für allgemeine Wohngebiete zwar Immissionsrichtwerte von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) vor. Der geringfügigen prognostischen Überschreitung des nächtlichen Immissionsrichtwerts um 1 dB(A) trägt allerdings die Möglichkeit zur Bildung eines Zwischenwerts gemäß Nr. 6.7 TA Lärm Rechnung. Danach können, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die angrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Dabei sollen die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete, also 45 dB(A) nachts, grundsätzlich nicht überschritten werden. Nach Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm ist für die Höhe des Zwischenwertes die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Eigentümer eines Grundstücks am Rande zum Außenbereich nicht damit rechnen kann, dass in seiner Nachbarschaft keine emittierende Nutzung oder allenfalls eine allgemeine Wohnnutzung entsteht. Der betroffene Eigentümer darf grundsätzlich nur darauf vertrauen, dass im angrenzenden Außenbereich keine Nutzung entstehen wird, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich ist. Mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich ist eine Lärmbelastung, wenn sie über das Maß hinausgeht, das in einem ebenso dem Wohnen dienenden Misch- und Dorfgebiet zulässig ist (vgl. zum reinen Wohngebiet: OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2016 – 8 B 866/15 –, Rn. 9 ff., juris m. w. N.). Da die Schalltechnische Untersuchung bei Betrachtung der tatsächlichen Betriebsabläufe keine Anhaltspunkte für eine prognostische Überschreitung dieses Zwischenwerts enthielt, musste sich die Antragsgegnerin im Ergebnis auch nicht an der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets gehindert sehen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe künftige betriebliche Entwicklungs- und Erweiterungsmöglichkeiten ihres von der Bebauungsplanung betroffenen Standorts nicht berücksichtigt. Die Antragstellerin verfügte im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan über eine Errichtungs- und Betriebsgenehmigung des LLUR vom 15. November 2012, ausweislich derer die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel von tags 54 dB(A) und nachts 45 dB(A) am maßgeblichen Immissionsort im Marius-Böger-Weg nicht überschritten werden dürfen. Danach trifft es zwar zu, dass die in der Schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegten Betriebsabläufe die erteilte Genehmigung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht nicht ausschöpfen. Allerdings wäre selbst eine hypothetische, die wirksame Genehmigung ausnutzende Erhöhung der Betriebskapazitäten mittels Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm darstellbar, ohne dass die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht entgegenstünde. Einem entsprechenden Interesse der Antragstellerin trägt die Möglichkeit zur Bildung eines Zwischenwerts gerade Rechnung. Auch in einem etwaigen künftigen auf nachträgliche Anordnungen gerichteten immissionsschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren (vgl. § 17 BImSchG) wäre Nr. 6.7 TA Lärm zu berücksichtigen. Etwaige künftige Betriebserweiterungen über den genehmigten Bestand hinaus musste die Antragsgegnerin mangels hinreichend konkreter Verfestigung im Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung nicht berücksichtigen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Recht der Antragstellerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dessen Schutz könnte jedenfalls nicht weiter gehen als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt, und erfasst nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern; bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten werden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, Rn. 86, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auf 40.000,00 EURO festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 7 für das Gebiet westlich von Hof Stendorf der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt auf dem Gelände einer (mittlerweile ausgebeuteten) Kiesgrube östlich des Marius-Böger-Weges in Stendorf eine Asphaltmischanlage (Flurstück 8/1 der Flur 3 der Gemarkung Stendorf), für die eine Errichtungs- und Betriebsgenehmigung des Landesamts für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) vom 15. November 2012 existiert. In der Genehmigung heißt es in der Auflage Nr. 2.2.3.1: „Die Asphaltmischanlage ist entsprechend der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) so zu errichten und zu betreiben, dass die vom Gesamtbetrieb dieser Anlage einschließlich aller Einrichtungen (z. B. Maschinen, Aggregate) sowie dem zugehörigen Fahrzeugverkehr verursachten Geräuschimmissionen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel von tags (06:00 Uhr – 22:00 Uhr) 54 dB(A) und nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) 45 dB(A) gemessen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109 des nächstgelegenen Wohnhauses im Marius-Böger-Weg nicht überschreiten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen am Tage einen Schalldruckpegel von 90 dB(A) und in der Nacht von 65 dB(A) am maßgeblichen Immissionsort im Marius-Böger-Weg nicht überschreiten.“ Der Anlagenstandort ist Bestandteil eines Betriebsgeländes mit weiteren Anlagen im Zusammenhang mit Beton- und Kiesaufbereitung (Kieswaschanlage und Transportbetonwerk). Außerdem erfolgt ein Kiesabbau westlich des Marius-Böger-Weges. Die Errichtungs- und Betriebsgenehmigung war Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 6 A 56/13. In seinem Urteil vom 22. September 2016 wies das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht die Klage der Gutsverwaltung … Herr F.C.H. (vgl. Schl.-Holst. VG, Urteil vom 22. September 2016 – 6 A 56/13 –, juris) ab. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht wies die Berufung mit Urteil vom 28. November 2019 zurück und ließ die Revision zu, über die noch nicht entschieden worden ist (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 28. November 2019 – 5 LB 3/19 –, juris; BVerwG – 7 C 3.20 –). Das Gebiet, in dem sich die Anlage der Antragstellerin befindet, ist zwischenzeitlich durch den Bebauungsplan Nr. 14 der Antragsgegnerin überplant worden, der seit dem 21. Januar 2020 ebenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens ist (1 KN 3/20). Dieser Bebauungsplan setzt dort u. a. ein Sondergebiet zur Gewinnung, Aufarbeitung und Verarbeitung von Mineralien fest. Die Grundstücke im Gebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 7 der Antragsgegnerin stehen heute im Eigentum von Herrn F.C.H.. Er ist insoweit Rechtsnachfolger der Gutsverwaltung … bestehend aus D. und B.H., der Dorf Stendorf GbR, bestehend aus D. und T. H. und der D. und B. H. GbR, in deren Eigentum – mit Ausnahme eines Grundstücks im Eigentum der Eheleute H.B. und H.B. – im Zeitpunkt der Aufstellung und Beschlussfassung über den gegenständlichen Bebauungsplan alle Grundstücke im Plangebiet standen. Bei D. und B. H. handelt es sich um die Eltern, bei T.H. um den Bruder von F:C:H.. Die Anträge auf Beiladung der Vorgenannten in diesem Verfahren wurden durch Beschluss vom 5. August 2016 abgelehnt. Herr F:C:H. war vom 1. Juni 2008 bis zum 11. Juni 2016 Mitglied der Gemeindevertretung und vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2013 Vorsitzender des Bau-, Wege- und Umweltausschuss (im Folgenden: Bauausschuss) der Antragsgegnerin. In seiner Sitzung am 11. Januar 2012 fasste der Bauausschuss der Antragsgegnerin den Beschluss, der Gemeindevertretung eine Fortsetzung des bereits 1997 begonnenen und 2002 eingestellten Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7 zu empfehlen. In dem Beschlussauszug heißt es insoweit auszugweise: „Der AV GV Herr H. erläutert, weshalb das Verfahren zur Aufstellung des B-Planes Nr. 7, Hof Stendorf, nunmehr weiter betrieben werden soll: Seine Eltern beantragen – unter Berufung auf einen Städtebaulichen Vertrag aus dem Jahre 1997 – das im Jahre 2002 eingestellte Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich der Gutsanlage Stendorf weiter zu betreiben. Gegenstand des angesprochenen Städtebaulichen Vertrages vom 23. Januar 1997 (geschlossen zwischen der Gemeinde und Herrn K. R. – Rechtsvorgänger der Eheleute H.) war die Ausweisung eines WA-Gebietes im F- und B-Plan. Umgesetzt wurde seinerzeit die Ausweisung eines WA-Gebiets im Rahmen der 4. F-Planänderung, so dass hinsichtlich dieser Gebietsausweisung bereits „Behördenverbindlichkeit“ gegeben ist. Die Aufstellung des Bebauungsplanes unterblieb jedoch und wurde seit 2002 nicht weiter betrieben. Seine Eltern begründen die Verfahrenswiederaufnahme damit, dass ein Neubau im Dorf beabsichtigt wird, der sich nicht über die Privilegierung begründen lässt. Sodann erklärt sich der AV GV Herr H. unter Bezugnahme auf § 22 GO für befangen und nimmt an der folgenden Beratung und Beschlussfassung nicht teil. […] Es wird folgender Beschluss gefasst: Der [Bauausschuss] empfiehlt der Gemeindevertretung eine Fortsetzung des Planverfahrens zu befürworten und die Fortsetzung der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 der dem Gutshof westlich vorgelagerten Siedlung zu beschließen sowie die Verwaltung zu beauftragen, erneut eine entsprechende Planungsanzeige an die Landesplanungsbehörde zu richten. […] Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 6 Ablehnung: – Enthaltung: – Der AV, GV Herr H., kehrt in den Sitzungsraum zurück; der gefasste Beschluss wird ihm bekannt gegeben.“ Dem folgend beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 27. September 2012 eine Fortsetzung des Planverfahrens und der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7. Mit Beschluss vom 16. April 2013 billigte der Bauausschuss einen Vorentwurf des Bebauungsplans und beauftragte die Verwaltung, auf dieser Grundlage die frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte unter Hinweis auf die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durch Abdruck in den Lübecker Nachrichten – Ostholsteiner-Nachrichten-Nord – vom 16. Oktober 2013. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde durch Aushang in der Zeit vom 21. Oktober 2013 bis zum 28. Oktober 2013 durchgeführt. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein könnten, gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. In seiner Sitzung am 29. Oktober 2013 billigte der Bauausschuss die Abwägungsvorschläge und Anregungen nach Maßgabe der Beratungen und beschloss diese als gemeindliche Abwägung sowie die hieraus resultierende Fassung des Bebauungsplans Nr. 7 für das Gebiet westlich von Hof Stendorf. und billigte die Begründung. Der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), sowie die Begründung lagen in der Zeit vom 6. Dezember 2013 bis zum 10. Januar 2014 während der Dienstzeiten nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Hierauf sowie auf die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auslegungsfrist und die prozessualen Folgen verfristeten oder unterbliebenen Vortrags wurde in der ortsüblichen Bekanntmachung durch Abdruck in den Lübecker Nachrichten – Ostholsteiner-Nachrichten-Nord – vom 27. November 2013 hingewiesen. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein konnten, wurde mit Schreiben vom 26. November 2013 der Entwurf des Bebauungsplans nebst Begründung übersandt; auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme wurde hingewiesen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 nahm der Geschäftsführer der Antragstellerin zu der Planung Stellung. Er führte aus, dass die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets sich nicht mit der Existenz seines Gewerbes harmonisieren lasse. Schon im September 1980 sei er durch das Gewerbeaufsichtsamt Lübeck aufgefordert worden, Nachweise zu führen, dass die Anlage die nächtlich genehmigten 45 dB(A) nicht überschreite. Es seien Messungen seitens des TÜV angestellt worden. Einen Wert von maximal 40 dB(A) nachts könne man nicht leisten. Er fordere daher – auch aufgrund der seit den 50er Jahren bestehenden Vorbelastung – dass der Inhalt seines Schreibens im Bebauungsplan Nr. 7 Berücksichtigung finden müsse. Es solle darauf hingewiesen werden, dass eine Vorbelastung oberhalb des Orientierungswertes der DIN 18005 (nachts) bestehe (Anlage ASt. 6 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 1. Dezember 2017). Mit weiterem Schreiben vom 3. Juli 2014 nahm der Geschäftsführer der Antragstellerin erneut Stellung und forderte, die Begründung, deren Text bis zu diesem Zeitpunkt lautete: „Im Hinblick auf die Festsetzung eines WA-Gebietes für die Ortslage Stendorf wird darauf verwiesen, dass die gewerblichen Nutzungen bereits seit Jahrzehnten genehmigt betrieben werden und neben der Ortslage mit ihren Häusern bestehen.“ folgendermaßen zu ergänzen: „Im Hinblick auf die Festsetzung eines WA-Gebietes für die Ortslage Stendorf wird darauf verwiesen, dass die gewerblichen Nutzungen bereits seit Jahrzehnten mit den genehmigten Werten von 54 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts genehmigt betrieben werden und neben der Ortslage mit ihren Häusern bestehen.“ Die Gemeindevertretung prüfte in ihrer Sitzung am 3. Juli 2014 die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und beschloss den Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung und billigte die Begründung durch Beschluss. In dem Beschlussauszug heißt es auszugsweise: „Mit Aufruf dieses Tagesordnungspunktes bittet GV F. H. um die Möglichkeit eines kurzen Sachvortrages, da er im weiteren Verlauf der Beratungen und Beschlussfassungen aufgrund des § 22 der GO nicht anwesend sein werde. Sodann kritisiert er den Umstand, dass noch am heutigen Tag eine Eingabe eines Betreibers des in der Nachbarschaft zu Stendorf liegenden Asphaltmischwerkes eingegangen sei, in der darum gebeten werde, aufgrund einer bestehenden Genehmigung noch höhere Immissionswerte in die Bauleitplanung aufzunehmen, als aufgrund eines aktuellen Schallgutachtens beabsichtigt. Weder die Vorgehensweise, noch das Ansinnen selbst sei aus seiner Sicht akzeptabel und gefährde die Sinnhaftigkeit, für die Ortschaft Stendorf überhaupt einen Bebauungsplan aufzustellen. Er appelliere an die Gemeindevertreterinnen und –vertreter, sich seiner Argumentation dem Grunde nach anzuschließen und die beantragte Aufnahme der Formulierung in die Begründung abzulehnen. Sodann beruft er sich auf eine gegebene Befangenheit im Sinne des § 22 der GO und verlässt die Verhandlungsstätte. […] Im Folgenden sprechen sich mehrere Mitglieder der Gemeindevertretung dafür aus, die Begründung weder in beantragter noch „abgeschwächter Art und Weise“ zu ergänzen, sondern es bei der bisherigen Fassung zu belassen. Den diesbezüglich vorgetragenen Argumenten folgend, beschließt die Gemeindevertretung einstimmig, die vorliegende Begründung nicht im Sinne der Antragstellung zu ändern und es bei der bisherigen Formulierung zu belassen.“ Der Bebauungsplan wurde am 16. Juli 2014 ausgefertigt. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 31. Juli 2014 durch Abdruck in den Lübecker Nachrichten – Ostholsteiner-Nachrichten-Nord. Es wurde darauf hingewiesen, dass beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften unbeachtlich würden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden seien. Dasselbe gelte für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei sei der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen solle, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Unbeachtlich sei zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergebe, geltend gemacht werde. Das Bebauungsplangebiet umfasst die bebaute Ortslage Stendorfs. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung erfolgt eine Festsetzung als allgemeines Wohngebiet. Die überbaubare Grundstücksfläche wird mittels Baulinien festgesetzt. Außer im Bereich der Alten Meierei ist die Anzahl der Vollgeschosse auf eines begrenzt. Im Plangebiet sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Die Anzahl der zulässigen Wohnungen in Wohngebäuden ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gebäudebezogen festgesetzt (eine bis vier Wohneinheiten). Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan Festsetzungen von Verkehrs- und Grünflächen sowie zur Erhaltung von Bäumen. Ausweislich der zum Gegenstand des Bebauungsplans gemachten Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Teil B Nr. 3) bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung der Antragsgegnerin und der zuständigen Baugenehmigungsbehörde. Der Bebauungsplan enthält schließlich detaillierte Vorgaben zur äußeren Gestaltung der baulichen Anlagen. Die Antragstellerin hat – ohne sich mit weiteren Schriftsätzen an die Antragsgegnerin zu wenden – am 31. Juli 2015 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. In ihrem Antragsschriftsatz hat sie zur Begründung ausgeführt, aus der getroffenen Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets ergebe sich ein Geräuschschutzanspruch nach Ziffer 6.1 TA-Lärm bezogen auf einen Immissionsrichtwert von nachts 40 dB(A). Die Genehmigung der von ihr betriebenen Asphaltmischanlage erlaube aber einen Nachtbetrieb, der 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109 des nächstgelegenen Wohnhauses im Marius-Böger-Weg von 45 dB(A) nicht überschreite. Mit Schriftsätzen vom 5. Juli 2016, 15. September 2020 und 29. September 2020 begründete die Antragstellerin ihren Normenkontrollantrag weitergehend wie folgt: Der Bebauungsplan Nr. 7 der Antragsgegnerin sei schon aus formellen Gründen rechtsfehlerhaft. Dies gelte bereits für den Aufstellungsbeschluss, was für sich gesehen schon zu seiner Aufhebung führe. Ausweislich des Beschlussauszugs der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses vom 11. Januar 2012 habe sich der Ausschussvorsitzende F:C:H. engagiert für die Ausweisung eines Wohngebiets westlich des Hofes Stendorf ausgesprochen und damit für seine Eltern gesprochen. Erst nach seinem Vortrag habe er sich für befangen erklärt und die Sitzung verlassen. Zu diesem Zeitpunkt habe er jedoch bereits Einfluss auf die Willensbildung des Ausschusses genommen gehabt. Auch in der Sitzung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 3. Juli 2014 habe der besagte Gemeindevertreter zum Tagesordnungspunkt 2 „Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7 für das Gebiet westlich von Hof Stendorf“ das Wort ergriffen, seinen Unmut über ihre Eingabe zur Frage der Immissionswerte zum Ausdruck gebracht und gemäß Protokoll an die Gemeindevertreterinnen und -vertreter appelliert, sich seiner Argumentation dem Grunde nach anzuschließen und die beantragte Aufnahme der Formulierung abzulehnen. Erst nach diesem Sachvortrag habe er den Saal verlassen. Der Gemeindevertreter H. sei bei den Beratungen gemäß § 22 Abs. 1 i. V. m. § 32 Abs. 3 GO befangen gewesen. Die Eigentümer der Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans seien – in verschiedenen GbR-Konstellationen – dessen Eltern, D. und B. H., und Bruder, T. H., gewesen. Ausweislich einer Internetrecherche sei er zudem Mitgesellschafter der „Gutsverwaltung …“, sodass der begründete Verdacht bestehe, dass er auch in eigenem Interesse gehandelt habe. Seine Verwandten seien unmittelbar bevorteilt worden, denn Bebauungspläne seien geeignet, unmittelbare Vor- und Nachteile für einzelne Grundstückseigentümer zu begründen, da die Festsetzungen unmittelbare Auswirkung auf die Grundstücks- und Gebäudewerte haben könnten. Unerheblich sei, dass er nicht an den endgültigen Abstimmungen teilgenommen habe, sondern seine Einflussnahme im Vorfeld erfolgt sei. Das Mitwirkungsverbot gelte nach der zutreffenden Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Urteil vom 27. August 1981) nicht nur für die Beratung und Entscheidung, sondern auch in Bezug auf Vorbereitungshandlungen, denn gerade hier würden entsprechende Weichen gestellt, wie Alternativen verworfen oder ins Gespräch gebracht. Aus § 22 Abs. 5 Nr. 1 GO ergebe sich nichts anderes, da sich die Unerheblichkeit für das Abstimmungsergebnis nicht auf die Mitwirkung in vorangegangenen Verfahrensschritten beziehe. § 22 Abs. 5 Nr. 2 GO sei im Rahmen des Normenkontrollverfahrens unbeachtlich, da der Landesgesetzgeber keine Ausschlussfristen für bundesgesetzliche Verfahren festlegen und damit prozessuale Rechte der Bürger aus § 47 VwGO beschneiden könne. Darüber hinaus sei der Bebauungsplan Nr. 7 der Antragsgegnerin auch materiell rechtsfehlerbehaftet. Er sei funktionslos, da er einem Gebiet, das einem Dorfgebiet entspreche, die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets „überstülpe“. Eine bauplanerische Festsetzung trete außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich beziehe, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf absehbare Zeit ausschließe. Hier sei von einer anfänglichen Funktionslosigkeit auszugehen. Für deren Annahme werde zwar eine besondere Zurückhaltung angemahnt, da ein Planinhalt mit den tatsächlichen Verhältnissen im Plangebiet nicht übereinstimmen müsse, sondern die Planungshoheit das Recht umfasse, sich über die tatsächlichen Verhältnisse hinwegzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1997 – 4 NB 6.97 –). Ein planwidriger Altbestand sei nach der Rechtsprechung noch kein Indiz für die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans, da es der Gemeinde durchaus möglich sei, ein Gebiet in eine bestimmte Richtung zu entwickeln. Insofern führe der Umstand, dass das so genannte Dorf Stendorf faktisch ein Dorfgebiet sei, zunächst einmal noch nicht per se zur Unwirksamkeit der Festsetzung als allgemeines Wohngebiet. Werde die dem neuen Plan widersprechende Bebauung allerdings fortgeführt, so könne bei Vorliegen eines solchen Altbestandes schneller ein Zustand eintreten, bei dem mit der Realisierung des Plans nicht mehr gerechnet werden könne und dieser funktionslos werde (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2000 – 4 BN 58.00 –). Hierzu sei auszuführen, dass die Situation im Dorf Stendorf seit Erlass des Bebauungsplans völlig unverändert sei. Sie werde sich auch in Zukunft nicht ändern, weil der gesamte Bereich unter Denkmalschutz stehe. Der Bebauungsplan sehe nur die Erweiterung durch einen einzigen Bauplatz vor. Dabei handele es sich um eine „Feigenblattplanung“. In Wirklichkeit sei es nur darum gegangen, den Bestand als allgemeines Wohngebiet zu überplanen. Hierzu passe auch, dass der Bauplatz bis heute nicht bebaut sei; auch ein Bauantrag sei noch nicht gestellt worden. Eine die städtebauliche Entwicklung lenkende Funktion des Bebauungsplans sei nicht erkennbar. Die landwirtschaftliche Überprägung der ehemaligen Landarbeitersiedlung sei weiterhin unübersehbar. Zudem kollidiere der Bebauungsplan Nr. 7 mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 14 der Antragsgegnerin, mit welchem das Gebiet, auf dem sich ihr Asphaltmischwerk befinde, überplant werden solle. Die Antragsgegnerin habe aber in ihrer Sitzung am 27. September 2012 ihren Willen dahingehend gebildet, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan nicht mit bestehenden oder in Planung stehenden Plänen kollidieren solle. Treffe eine Gemeinde aber Festsetzungen, die ihren planerischen Absichten widersprächen, fielen diese Fehler unter § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB (BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 – 4 CN 4.03 –). Ausgangspunkt der gemeindlichen Planung sei gewesen, dass die Nähe zwischen dem Gebiet Hof Stendorf und dem Asphaltmischwerk keine Konflikte auslöse. Ein von der Antragsgegnerin eingeholtes Lärmgutachten im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 14 komme zu dem Zwischenergebnis, dass mit geringfügigen Überschreitungen der für ein allgemeines Wohngebiet zulässigen Grenzwerte gerechnet werden müsse. Der nächtliche Wert werde um 1 dB(A) überschritten. Es sei problematisch, dass die Antragsgegnerin nicht die endgültige Fassung des Gutachtens abgewartet habe. Eigentlich sei ein Gleichschritt der benachbarten Planungen beabsichtigt gewesen. Zudem sei bedenklich, dass ihr ausweislich des Genehmigungsbescheids eine noch größere Überschreitung der Grenzwerte erlaubt sei. Hier entstehe ein evidenter planerischer Widerspruch durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets. Außerdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich dieser Zustand in Zukunft nicht noch verschärfe, denn spätestens bei zukünftigen Bauvorhaben oder Mieterwechseln werde die Überschreitung der Grenzwerte zu rechtlichen Konflikten führen. Dieser Aspekt sei von der Antragsgegnerin übersehen worden, da die Planbegründung nur auf den status quo und nicht auf ihre künftige Entwicklung aufgrund der Genehmigungslage abstelle. Aus der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets resultierten zudem für den Betreiber emittierender Anlagen besondere Anforderungen, die Einschränkungen beim aktiven Bestandsschutz bedeuten könnten. Es liege auf der Hand, dass ihr spätestens für zukünftige betriebliche Entwicklungsmöglichkeiten „die Luft zum Atmen“ genommen werde. Dies sei unzulässig, wie sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur heranrückenden Wohnbebauung ergebe. Der Unternehmensbestand sei damit auf längere Sicht konkret gefährdet, da der im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin betriebene Anlage, die einen wesentlichen Kernbestandteil ihres Unternehmens ausmache, künftige Entwicklungsmöglichkeiten zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit genommen würden. Die Begründung setze sich hiermit nicht auseinander. Anhand der Protokolle sei nicht ersichtlich, dass dieses Problem erkannt worden sei. Vielmehr werde allein auf den Bebauungsplan Nr. 14 verwiesen. Eine Abwägung dieser Belange habe nicht stattgefunden, obgleich die aufgezeigten Probleme der Antragsgegnerin bekannt gewesen seien. Ihre Genehmigungssituation sei zudem eine in der Gemeinde allgemeinkundige Tatsache; im Zweifel hätte die ihr erteilte Genehmigung beim LLUR angefordert werden müssen. Die Antragsgegnerin habe sich bewusst über ihren ausdrücklichen Hinweis hinweggesetzt. Hierin liege ein offensichtlicher Mangel im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, der auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sei. Wäre er der Antragsgegnerin nicht unterlaufen, hätte sie für das Plangebiet kein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen; vielmehr hätte sich in diesem Fall die Festsetzung eines Dorfgebietes aufgedrängt. Ohnehin stelle die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets einen Planungsfehler dar, denn es handele sich um ein klassisches Dorfgebiet. Die Wohnbebauung westlich von Hof Stendorf sei historisch betrachtet eine dem Gut zugeordnete Landarbeitersiedlung, die hiervon nicht künstlich abgespalten werden könne. Sie sei mit dem Gutshof untrennbar verbunden. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Antragsgegnerin die Frage der Öffentlichkeit der Wege im Plangebiet habe thematisieren müssen. Die Vorprägung durch landwirtschaftliche Immissionen sei seit jeher gegeben gewesen. Diese Abwägungsfehler seien auch nicht gemäß § 215 BauGB unbeachtlich. Im Hinblick auf Verstöße gegen das Kommunalrecht sei diese Vorschrift ohnehin nicht anwendbar. Im Übrigen sei mit dem Normenkontrollantrag vom 31. Juli 2015 die Frist gewahrt worden. Hierfür reiche nach herrschender Auffassung die Zustellung eines Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem diese beteiligt sei. Die Vorschrift habe eine Anstoßfunktion und diene dem Zweck, die Gemeinde auf den problematischen Sachverhalt aufmerksam zu machen und ihr die Prüfung zu ermöglichen, ob der geltend gemachte Fehler tatsächlich bestehe und wie er ggf. behoben werden könne. Angesichts der unmittelbar vor dem Satzungsbeschluss erhobenen schriftlichen Rügen und einer am 26. August 2014 erfolgten Werksbesichtigung durch die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin sei das Festhalten an der Frist aus § 215 BauGB eine unnötige Förmelei, zumal in Anbetracht des fristgerecht erhobenen Normenkontrollantrags ohnehin kein Vertrauen der Planbetroffenen bzw. der Allgemeinheit in die Bestandskraft des Bebauungsplans eingetreten gewesen sein könne. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 7 der Antragsgegnerin für das Gebiet westlich von Hof Stendorf vom 3. Juli 2014 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Zur Begründung macht sie zunächst geltend, der Normenkontrollantrag sei gemäß § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. Er sei auch unbegründet. Die Ausführungen hinsichtlich der Befangenheit von Herrn F:C:H. könnten nicht nachvollzogen werden. Wie sich aus den Protokollen vom 11. Januar 2012 und vom 3. Juli 2014 ergebe, sei er während der eigentlichen Beratungen und Beschlussfassungen nicht anwesend gewesen. Es habe sich bei seinen Äußerungen vorab lediglich um Anhörungen gehandelt. Solche stünden im Ermessen der Gemeinde und entsprächen der gängigen Verwaltungspraxis in Schleswig-Holstein. Jedenfalls könne ein Verstoß zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr geltend gemacht werden, denn die Mitwirkung des Befangenen sei angesichts der jeweils einstimmigen Beschlussfassungen nicht ergebnisrelevant gewesen. Außerdem sei die Befangenheitsrüge zu spät erhoben worden. § 22 Abs. 5 Nr. 2 GO gehe zwar als spezialgesetzliche Regelung § 4 Abs. 3 GO vor, dies indes nur soweit, wie nicht bereits in dieser Regelung allgemeine Grundsätze aufgestellt worden seien. Dies bedeute, dass die Antragstellerin der Gemeinde binnen Jahresfrist die Tatsachen direkt bzw. über den Normenkontrollantrag habe mitteilen müssen, aus denen sich eine Verletzung von § 22 GO ergebe. Die Antragstellerin habe aber erstmals mit Schreiben vom 5. Juli 2016 materielle Einwendungen erhoben. In ihrem Eingangsschriftsatz habe sie lediglich den Sachverhalt in Bezug auf die Lärmsituation dargestellt und noch verschwiegen, dass der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid nicht bestandskräftig sei. Die jetzt erhobenen Rügen seien verspätet. Die in § 215 BauGB geregelte Rügepflicht habe eine Anstoßfunktion und verlange zwingend, dass ein bestimmter „wunder Punkt“ der Bebauungsplansatzung angesprochen werde, sodass die Gemeinde die etwaigen verfahrensrechtlichen Folgerungen prüfen könne. Für sie sei aber vollkommen offen gewesen, welche Folgerungen zu ziehen gewesen seien, zumal die Antragstellerin ihren Antrag zunächst nur fristwahrend erhoben habe. Tatsächlich habe sie aber auch alle für den Immissionsschutz relevanten Abwägungsgesichtspunkte in das Bebauungsplanverfahren eingebracht. Dies werde durch die Begründung (S. 9 und 12) belegt. Die Orientierungswerte nach DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm würden nachts lediglich unerheblich um 1 dB(A) überschritten. Zudem sei der Schutzanspruch von Grundstücken, die in einem (auch festgesetzten) Wohngebiet lägen, aber an den planungsrechtlichen Außenbereich angrenzten, nur nach Maßgabe eines „Zwischenwertes“ gegeben, der sogar um bis zu 5 dB(A) höher sein könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.