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Urteil

8 A 1657/10.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:0825.8A1657.10.A.0A
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Leitsätze
Der nach wie vor in der Provinz Logar im südlich der Hauptstadt Kabul gelegenen östlichen Grenzbereich Afghanistans zu Pakistan stattfindende innerstaatliche bewaffnete Konflikt weist ein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt mit einer so hohen Gefahrendichte für die dortige Zivilbevölkerung auf, dass jedenfalls bei gefahrerhöhenden persönlichen Umständen eine erhebliche individuelle Bedrohung einer Zivilperson an Leib oder Leben anzunehmen ist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. Februar 2008 - 3 E 1080/07.A - und der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Juli 2007 abgeändert, soweit darin der Wiederaufnahmeantrag des Klägers bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten abgelehnt worden ist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird verpflichtet, für den Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan festzustellen. Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der nach wie vor in der Provinz Logar im südlich der Hauptstadt Kabul gelegenen östlichen Grenzbereich Afghanistans zu Pakistan stattfindende innerstaatliche bewaffnete Konflikt weist ein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt mit einer so hohen Gefahrendichte für die dortige Zivilbevölkerung auf, dass jedenfalls bei gefahrerhöhenden persönlichen Umständen eine erhebliche individuelle Bedrohung einer Zivilperson an Leib oder Leben anzunehmen ist. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. Februar 2008 - 3 E 1080/07.A - und der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Juli 2007 abgeändert, soweit darin der Wiederaufnahmeantrag des Klägers bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten abgelehnt worden ist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird verpflichtet, für den Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan festzustellen. Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers hat auch nach erneuter und vertiefter Überzeugungsbildung des Senats in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht nach der gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2011 der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch darauf zu, ihm im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens den europarechtlich determinierten, vorrangigen Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zuzuerkennen. Der Senat hat bereits mit Urteil des Berichterstatters vom 25. Januar 2010 - 8 303/09.A - das Vorliegen der Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 VwVfG bejaht; auf diese bereits im Tatbestand des vorliegenden Urteils wiedergegebenen und nach wie vor maßgeblichen Gründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Der Berichterstatter des Senats hat in diesem Urteil auch die Voraussetzungen für ein absolutes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan für den Kläger als gegeben erachtet. In Umsetzung des subsidiären Schutzes nach Art. 15 c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12; ber. ABl. EU vom 5. August 2005 Nr. L 204 S. 24) - Qualifikationsrichtlinie (QRL) - ist danach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Für die in der Regel maßgebliche Heimatregion des Klägers (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9/08 - BVerwGE 134, S. 188 ff. = NVwZ 2010 S. 196 ff. = ZAR 2010 S. 242 ff. = juris Rdnr. 17), hier also für die Provinz Logar, hat der Berichterstatter für den damaligen, inzwischen 20 Monate zurückliegenden Entscheidungszeitpunkt am 25. Januar 2010 einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Form von Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zwischen der afghanischen Regierungsarmee/ISAF/NATO einerseits und den Taliban und anderen oppositionellen Kräften andererseits aufgrund folgender, vom Senat auch vorliegend zugrundegelegter Erwägungen angenommen: „Die Provinz Logar liegt südlich der Region Kabul und hat im gebirgigen Osten eine kurze Grenze zum Nachbarland Pakistan. Die Provinz gehört noch zum „Herzland der Paschtunen“, also noch zu dem östlich und südöstlich an Pakistan angrenzenden sog. Paschtunengürtel, über den Taliban- und Al Quaida-Kämpfer aus den Paschtunengebieten Pakistans nach Afghanistan einsickern. Der Kläger stammt aus dem Dorf Koshi in der Nähe der Stadt Kolangar an der Hauptverbindungsstraße nach Kabul, das im Tal des Logar-Flusses vor dem Gebirgszug liegt, über den die südöstliche Grenze zur Nachbarprovinz Paktia verläuft, die ihrerseits mit Khost eine lange Ostgrenze zu Pakistan hat. Für die Nachbarprovinz Paktia hat der Senat mit Urteil vom 11. Dezember 2008 (a.a.O. juris Rdnrn. 69 ff.), mit u.a. folgenden Erwägungen einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt angenommen: Hier komme es zu einer Destabilisierung durch die Reinfiltration von Taliban und Al-Quaida, die aufgrund des zur Stammesloyalität verpflichtenden Ehrenkodex „Paschtunwali“ großen Rückhalt bei den paschtunischen Stammesführern fänden. Paktia werde von Vertretern von Hilfsorganisationen oder ausländischen Militärs inzwischen als eine der gefährlichsten Gegenden der Welt beschrieben, so sei dessen Gouverneur am 10. September 2006 von den Taliban ermordet worden, die während der Beerdigung noch ein Selbstmordattentat verübt hätten. Sie gewännen im gesamten Südosten Afghanistans wieder an Stärke und betrachteten Paktia als Rückzugs- und Transitraum. Die Infiltration der Guerilla über die nahe pakistanische Grenze habe rapide zugenommen und in diesem paschtunisch geprägten Gebiet fänden vermehrt Überfälle und Selbstmordattentate der „Fundis der Neo-Taliban“ statt. Die US- und NATO-Truppen sähen sich im Süden und Osten Afghanistans zusammen mit den Truppen der afghanischen Armee in einen heftigen Krieg verwickelt und seien nicht in der Lage, die Taliban zu besiegen. Die Angriffe der Taliban nähmen kriegsähnliche Dimensionen an. Sie genössen in diesen Regionen große Unterstützung durch die paschtunische Bevölkerung, die ihre islamistische Ideologie teile. Hier herrsche offener Krieg, häuften sich Selbstmordattentate und seien allein im Jahre 2006 nach Einschätzung von amnesty international über 2000 Menschen bei Anschlägen ums Leben gekommen, die meisten von ihnen Zivilisten. Auch nach dem letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. März 2008 (Stand: Februar 2008) sei seit Frühjahr 2007 vor allem im Süden und Osten des Landes ein Anstieg gewaltsamer Übergriffe regruppierter Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte zu verzeichnen. Die Zahl der Selbstmordanschläge und Angriffe mit Sprengfallen von regierungsfeindlichen Kräften habe 2007 erheblich zugenommen. Die Anti-Terror-Koalition bekämpfe die radikal-islamistischen Kräfte vor allem im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die Infiltration islamistischer Kräfte (u.a. Taliban) aus dem pakistanischen Paschtunengürtel nach Afghanistan sei ungebrochen. Diese Einschätzung ist nach allgemeinen und insbesondere den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens zugänglichen Quellen für die ebenfalls dem Osten Afghanistans zugehörige Heimatprovinz Logar des Klägers zutreffend, die allerdings zusätzlich noch die Besonderheit aufweist, dass sie unmittelbar südlich an die Region Kabul angrenzt. Nach einer Meldung von „Focus online“ vom 13. August 2008 sind an diesem Tage drei Mitarbeiterinnen einer Hilfsorganisation mit ihrem Fahrer auf der Hauptstraße 50 km südlich von Kabul bei der Stadt Pol-e-Alam in der Provinz Logar von Taliban erschossen worden. Vor rund einem Jahr seien bereits zwei Mitarbeiter derselben Hilfsorganisation in der gleichen Region getötet worden. In dieser Provinz habe sich die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres verschlechtert. Am 13. September 2008 ist nach der Monatschronik der AG Friedensforschung an der Uni Kassel der Gouverneur dieser Provinz mit drei Leibwächtern bei einem Bombenanschlag der Taliban auf dem Weg nach Hause getötet worden. Nach Berichten von „Spiegel online“, „Die Welt“ und der „FAZ“ vom 7., 9. und 22. Dezember 2008 lieferten sich alliierte Truppen im Herzland der Taliban, im zumeist paschtunischen Süden und Osten, nahezu täglich Gefechte mit den Taliban, die im Süden und Osten Afghanistans präsent seien, südlich und östlich der Hauptstadt Kabul über neue Stützpunkte verfügten und inzwischen die offene Feldschlacht vermieden und die Guerillataktik mit Sprengfallen und Hinterhalten bevorzugten. Die Sicherheitslage in Kabul und der unmittelbaren Umgebung habe sich im vergangenen Jahr immer weiter verschlechtert. Nach Informationen der „New York Times“ habe die Zahl der Angriffe in der westlich der Hauptstadt gelegenen Provinz Wardak seit vergangenem Jahr um 58 % und in der südlich von Kabul gelegenen Provinz Logar um 41 % zugenommen. Teilweise kontrollierten die Taliban sogar die großen Ausfallstraßen, die Kabul mit dem Süden und Osten des Landes verbinden. Nach diesen Berichten soll die Präsenz der US-Armee als Reaktion auf diese Entwicklung Anfang 2009 in und um Kabul verstärkt und jeweils eine Brigade südlich und westlich in den angrenzenden Provinzen Logar und Wardak eingesetzt werden. Es werde erwartet, dass dadurch die Gewalt zunächst zunehme, dann aber nach und nach wieder abnehme. In diesem Sinne berichtet die „FAZ“ vom 22. Januar 2009, dass die Situation in Afghanistan in diesem Winter ganz besonders schwierig in den östlichen und südlichen Provinzen sei, dem traditionellen Siedlungsgebiet paschtunischer Stämme entlang der unwegsamen Grenze zum Nachbarland Pakistan. Diese Region sei schon früher Hochburg der islamistischen Taliban gewesen. Fast täglich gerieten dort ISAF-Patrouillen unter Feuer, explodierten an den Straßen ferngezündete Sprengsätze, rissen Selbstmordattentäter Zivilisten und Polizisten in den Tod. Der Blutzoll, den die Soldaten aus dem Westen entrichten müssten, sei noch nie so hoch gewesen. Während 2006 knapp 200 westliche Soldaten getötet worden seien, seien es 2008 knapp 300, seit Jahresbeginn seien schon weit mehr als ein Dutzend gefallen. Nach dem Vorbild der Aufständischen und Al-Quaida-Kommandos im Irak hätten die Aufständischen ihre Taktik im Sinne eines terroristischen Vorgehens transformiert. Der alltäglichen Bedrohung durch Sprengladungen fielen auch Zivilisten und afghanische Polizisten immer wieder zum Opfer, dies sei Teil der Strategie. Die Bevölkerung werde terrorisiert, Regierungsbeamte getötet, Mädchen auf dem Weg zur Schule mit Säure übergossen; so werde den Menschen jegliches Gefühl von Sicherheit geraubt. Die gestiegene Zahl von Attacken, Überfällen und Attentaten insbesondere im Osten und Süden des Landes richte sich insbesondere gegen die zunehmende Präsenz der US- und NATO-Truppen sowie der afghanischen Streitkräfte. Nach NATO-Statistiken seien im Jahre 2008 die Zwischenfälle mit Waffengewalt um 33 %, die Angriffe mit Sprengfallen um 27 %, die Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte um 119 % und Entführungen und Morde um 50 % gestiegen. Die Zahl der zivilen Toten sei um 40 bis 46 % angestiegen, wobei nach Angaben hoher NATO-Offiziere mehr Zivilisten von Aufständischen getötet würden als von der ISAF. Nach einem Bericht von „Spiegel online“ vom 5. Juli 2009 sind in der Provinz Paktika (südlich der Provinz Paktia) drei Stützpunkte der Alliierten von radikalislamischen Aufständischen angegriffen, in der Provinz Paktia offensichtlich 16 Minenräumer entführt und in der Provinz Logar zwei Aufständische aufgegriffen worden, die zu einer aus dem pakistanischen Grenzgebiet heraus operierenden Taliban-Organisation gehörten. Nach einem Bericht der „dts-Nachrichtenagentur“ vom 9. Juli 2009 sind an diesem Tage in der Provinz Logar 25 Menschen bei einem Anschlag getötet worden, bei dem ein an einem Fahrzeug befestigter Sprengsatz in der Nähe einer Schule gezündet worden ist. Die Provinz Logar sei eine Hochburg der radikal-islamischen Taliban. Diesem Bild entspricht auch der letzte Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Oktober 2009 (Stand: Oktober 2009). Danach sei seit Frühjahr 2007 vor allem im Süden, Südosten und Osten des Landes ein Anstieg gewaltsamer Übergriffe neu gruppierter Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte zu verzeichnen. Die Zahl der Selbstmordanschläge und Angriffe mit Sprengfallen, die durch regierungsfeindliche Kräfte verübt würden, habe auch im 1. Halbjahr 2009 weiter zugenommen. Die Anti-Terror-Koalition bekämpfe die radikal-islamistischen Kräfte vor allem im Süden und Osten des Landes. Die Infiltration islamistischer Kräfte (u.a. Taliban) aus dem pakistanischen Siedlungsgebiet der Paschtunen nach Afghanistan halte an, das Rekrutierungspotential in afghanischen Flüchtlingslagern auf pakistanischem Territorium wie auch in Teilen der paschtunischen Bevölkerung im Süden und Osten scheine ungebrochen. Letztlich bestätigt sich diese Einschätzung dadurch, dass nach einem Bericht der „FR“ vom 19. Januar 2010 am Vortag, nachdem es seit Monaten immer wieder zu Angriffen gekommen sei, mehr als 20 Taliban-Kämpfer das schwer bewachte Regierungsviertel von Kabul angegriffen hätten, die Stadt über Stunden einer Kampfzone geglichen habe und erst nach fünf Stunden Entwarnung habe gegeben werden können.“ Für Anfang 2010 hat der Berichterstatter des Senats auch für die Nachbarprovinz Paktia mit zwei rechtskräftig gewordenen Urteilen vom 1. und 12. Februar 2010 - 8 A 731/09.A - und - 8 A 2190/09.A - festgestellt, dass sich an der zugespitzten, auch die Zivilbevölkerung massiv bedrohenden Gefahrenlage in dieser Provinz - wie allgemein bekannt - nichts verbessert habe, dass vielmehr eher eine Verschlechterung eingetreten sei, und hat dazu exemplarisch in allgemein zugänglichen Quellen mitgeteilte Vorfälle und Berichte für die Zeit von Dezember 2008 bis Januar 2010 angeführt. Ebenso wie in dieser Nachbarprovinz (vgl. das Senatsurteil vom 25. August 2011 im Parallelverfahren - 8 A 1659/10.A -) hat sich in der hier maßgeblichen Provinz Logar auch bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach den im vorliegenden Verfahren eingeholten Gutachten, sonstigen Erkenntnismitteln und allgemein zugänglichen Pressemeldungen die Sicherheitslage mit der Folge der Zunahme ziviler Opfer nach Überzeugung des Senats weiter so verschärft, dass der beschriebene bewaffnete Konflikt ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt mit einer hohen Gefahrendichte für die dortige Zivilbevölkerung aufweist. Dr. Danesch, der als angesehener und vielfach erprobter Sachverständiger für die politischen Verhältnisse und Entwicklungen in Afghanistan mit einem in über 30 Jahren und ca. 70 Reisen nach Afghanistan erworbenen erheblichen Erfahrungs- und Hintergrundwissen und mit vielfältigen Verbindungen und Recherchemöglichkeiten vom Senat - wie auch von vielen anderen Verwaltungsgerichten - wiederholt mit - stets maßgeblich berücksichtigten - Gutachten beauftragt worden ist, führt in seinem hier eingeholten Gutachten vom 7. Oktober 2010 zunächst zu den Hintergründen und der Entwicklung der bewaffneten Auseinandersetzungen im östlichen Grenzbereich Afghanistans und speziell zur Bedeutung der Provinz Logar im Wesentlichen aus: Die ca. 35 km südlich der Hauptstadt Kabul liegende Provinz Logar grenze an eine der strategisch wichtigsten Provinzen im Osten, nämlich Paktia mit ihrer Hauptstadt Gardiz. Kabul sei durch das strategisch wichtige Wachdjan-Tal mit der Ortschaft Doband, das die Geografie der Provinz Logar dominiere und völlig unkontrollierbar sei, mit der 120 km entfernten Stadt Gardiz verbunden. Das langgezogene Wachdjan-Tal stelle einen quasi natürlichen Weg für Waffentransporte aus Pakistan dar, die hier über die grüne Grenze nach Afghanistan einsickerten. Die Provinz Logar sei mit ihrer westlichen Nachbarprovinz Wardak durch das Tangi-Tal verbunden, einem weiteren natürlichen Transportweg. Von Paktia aus zögen die Taliban nach Logar und in die Nachbarprovinz Wardak; in beiden Provinzen, insbesondere in Logar, hätten sie ihre Bastionen ausgebaut und führten von hier ihre Kämpfer bis nach Kabul, speziell in die Gebiete südlich der Hauptstadt, von denen aus sie ihre Überfälle auf Ministerien, Wirtschaftszentren, das Hauptquartier der ISAF, ausländische Botschaften, das UNO-Hauptquartier usw. starteten. Logar sei für die Taliban das Einfallstor in die Hauptstadt Kabul. In Logar rekrutiere nach seinen Recherchen die Haqqani-Gruppe mit großem Erfolg Selbstmordattentäter für Angriffe in Kabul. Auch im Übrigen würden die für Attacken in Kabul erforderlichen Kräfte und Raketen größtenteils über die Provinz Logar transportiert. Nicht nur die Taliban und die Haqqani-Gruppe hätten in den Gebieten südlich von Kabul ihre Stützpunkte, sondern auch die Hezb-e-Ismali von Gulbuddin Hekmatyar; letztere vor allem in Tschahar Asiab, einem strategischen Verbindungsort zwischen Logar und Kabul, den Hekmatyar auch schon zwischen 1992 und 1996 - der Regierungszeit Rabbanis - beherrscht und von dem aus er Kabul so massiv mit Raketen angegriffen habe, dass die Stadt praktisch in Schutt und Asche gelegt und die Bevölkerungszahl von 3 Millionen auf 500.000 vermindert worden sei. Zur Verdeutlichung der Rolle Logars bei den Angriffen der Taliban auf Kabul führt der Gutachter eine Vielzahl von in Kabul verübten Anschlägen in der Zeit von Januar 2009 bis Januar 2010 auf, die nur wenige Beispiele seien, weil tagtäglich derartige Angriffe stattfänden. Die Stadt mit ihren inzwischen wieder 5 Millionen Einwohnern sei mittlerweile zu einer Festung ausgebaut. In der Provinz Logar lebten mehrheitlich Paschtunen (60 %) und Tadschiken sowie kleinere Minderheiten schiitischer Hazara; traditionell hätten aber immer die Paschtunen diese Provinz dominiert. Logar sei nicht nur während der Herrschaftszeit der Taliban (1996 bis 2001) eine ihrer Hochburgen gewesen, sondern sei auch schon während der Nadschibullah-Regierung (1986 bis 1992) eines der umkämpftesten Gebiete des Landes gewesen; es sei auch der afghanischen Armee und der sowjetischen Besatzungsmacht nicht gelungen, die damaligen Mudschaheddin aus der Provinz zu vertreiben. Inzwischen behaupteten sich hier allenfalls tagsüber die Sicherheitskräfte; bei Nacht jedoch würden die Provinz und ihre Hauptstadt Pol-e-Alam von den Taliban, der Haqqani-Gruppe und der Hezb-e-Islami kontrolliert, teilweise sogar am helllichten Tage. Die Provinz Wardak und besonders Logar seien strategische Aufmarschgebiete, von denen aus die Taliban Kabul angriffen. Täglich fänden hier Partisanenkämpfe der Taliban gegen die afghanische Armee und die NATO-Truppen statt, die umgekehrt massiv die Stellungen der Taliban angreife. Sollten die Aufständischen diese Provinz verlieren, gehe ihnen ihr wichtigstes Aufmarschgebiet verloren, so dass es für sie schwierig bis unmöglich werde, wie bisher auch das Gebiet von Kabul anzugreifen, das der Hauptstützpunkt der NATO-Truppen und der afghanischen Armee sei. Die Provinz Logar sei deshalb eine der wichtigsten Fronten im Kampf gegen die Aufständischen. Die Taliban und ihre Verbündeten rekrutierten in Logar massiv junge Männer für den von ihnen geführten Partisanenkrieg. In der Landbevölkerung mit einem 60-prozentigen Anteil von Paschtunen fänden die paschtunisch dominierten Taliban große Sympathie und Unterstützung. Bei ihren Überfällen gegen NATO-Truppen, Polizeistationen und Behörden, die oft die Gestalt von stundenlangen Feuergefechten annähmen, kämen regelmäßig auch viele unbeteiligte Zivilisten ums Leben, was von der Bevölkerung eher nicht den Taliban, sondern den „ausländischen Besatzern“ angelastet werde. Auf der anderen Seite führten die USA und ihre Verbündeten in Logar einen erbarmungslosen Krieg gegen ihre Gegner, bei dem die USA wegen der großen Gefahr für ihre Soldaten inzwischen keine regulären Bodentruppen mehr einsetze, sondern zunehmend auf ihre Luftwaffe zurückgreife. Bei den Bombardements ganzer Ortschaften seien naturgemäß die zivilen Opferzahlen hoch. Dies gelte auch für den zunehmenden Einsatz eigener oder afghanischer Spezialeinheiten unter CIA-Kommando oder für den Einsatz mit Geld und Waffen versorgter lokaler Milizen. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass praktisch die gesamte Bevölkerung in der Provinz Logar durch die Konfliktparteien „Akten willkürlicher, nicht zielgerichteter Gewalt“ ausgesetzt sei. Diese nehme bei den Taliban und ihren Bundesgenossen die Gestalt von Überfällen, Selbstmord- und Bombenattentaten sowie anderen Formen von Gewalt bis hin zur Tötung vieler Menschen an. Jeder, der in den Verdacht gerate, mit afghanischen Stellen, den NATO-Truppen oder der CIA zusammenzuarbeiten, werde liquidiert; in Logar seien viele solcher Fälle bekannt geworden. Gleichzeitig seien die westlichen Truppen und ihre Verbündeten zu einer Form der Kriegsführung auf Distanz übergegangen, bei der eine große Zahl ziviler „Kollateralschäden“ billigend in Kauf genommen werde. Auch dabei komme es zu zahlreichen Todesfällen und schweren Verletzungen. Die Einschätzung des Gutachters entspricht auch den Aussagen in den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - zusammenfassende Übersetzung - vom 10. November 2009 unter IV. 2., wonach der Süden und Südosten Afghanistans nach wie vor am stärksten von den schweren Kämpfen betroffen sei. Der Konflikt in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen des Landes habe zu Vertreibungen und etlichen Todesopfern geführt. Es gebe Berichte über wahllose gewalttätige Übergriffe, insbesondere in Khost und der Umgebung von Khost. Der bewaffnete Konflikt dauere in den südöstlichen und östlichen Provinzen angesichts der Präsenz von Taliban (insbesondere das Haqqani Netzwerk), Al-Qaida und Hezb-e-Islami (Gulbuddin) an, wobei Hezb-e-Islami besonders in Nangahar, Kunar und Nuristan aktiv sei. Darüber hinaus werde die Zivilbevölkerung durch Selbstmordanschläge getroffen, auch wenn diese meist auf staatliche und militärische Angriffsziele gerichtet seien. Diese Regionen betreffend gebe es viele Berichte über zivile Opfer von Militäroperationen sowohl durch Luftschläge als auch durch Gefechte zwischen regierungsfeindlichen und regierungsnahen Kräften. Der stärkste Wandel im bewaffneten Konflikt zeige sich in den zentralen Provinzen um Kabul, nämlich in Wardak, Logar und Kapisa. Die Anzahl der Sicherheitsvorfälle habe von 485 zwischen Januar und August 2007 auf 806 in demselben Zeitraum im Jahr 2008 zugenommen. Zu entsprechenden Feststellungen kommt die „Schweizerische Flüchtlingshilfe“ in ihrem „Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage“ vom 11. August 2010, wonach sich die Sicherheitslage in Afghanistan das fünfte Jahr in Folge verschlechtert habe. Während 2008 pro Monat im Durchschnitt 741 Gewaltakte verzeichnet worden seien, seien es 2009 960 gewesen. Im Januar 2010 seien diese im Vergleich zum Vorjahr erneut um 40 % gestiegen. Der Anteil ziviler Opfer habe erneut stark zugenommen. Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gingen weiterhin von vier Quellen aus, nämlich den regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppierungen wie u.a. Taliban und Haqqani-Netzwerk, das entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze operiere und als das am stärksten pro-pakistanisch ausgerichtete Netzwerk gelte und Verbindungen zu Al-Qaida unterhalte, von regionalen Kriegsherren und Kommandierenden der Milizen, von kriminellen Gruppierungen und von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen. Nach Angaben der UNO hätten die gewaltsamen Auseinandersetzungen 2009 unter der Zivilbevölkerung 2412 Opfer gefordert; 2009 sei das blutigste Jahr seit dem Sturz des Taliban-Regimes. Die von Präsident Obama 2009 beschlossene erneute und massive Truppenaufstockung habe zu einer weiteren Intensivierung der Kampfhandlungen geführt. Bei den Taliban sei eine zunehmende Radikalisierung festzustellen. Ihre Anschläge seien immer weiter ausgereift und stellten komplexere Operationen dar. Die meisten Opfer verursachten sie mit ihren improvisierten Sprengsätzen, aber auch gezielte Tötungen, Drohungen, Einschüchterungen, Entführungen, Exekutionen sowie Enthauptungen und Hängungen würden registriert. Hinrichtungen fänden hauptsächlich im Süden, Südosten und in Zentralafghanistan statt. Regierungsfeindlichen Gruppierungen sei es inzwischen gelungen, sich auch in den Provinzen Wardak, Parwan, Kabul und Kapisa auszubreiten. Auf Seiten der internationalen Streitkräfte verursachten Luftangriffe die meisten Todesopfer unter der Zivilbevölkerung. Weit verbreitete Ermordungen, Einschüchterungen und Bombenanschläge prägten die Sicherheitslage in den südlichen und östlichen Provinzen. In Helmand, Kunar, Ghazni, Kandahar und Khost (der 2004 von Paktia abgetrennten Nachbarprovinz) sei die Sicherheitslage am schlechtesten. Ebenfalls bestätigt und durch Zahlenangaben unterstützt wird die Einschätzung des Gutachters Dr. Danesch durch das vorliegend eingeholte Gutachten von amnesty international vom 20. Dezember 2010. Dort ist zur Beantwortung der Frage nach der gegenwärtigen Bedrohung der Zivilbevölkerung durch den bewaffneten Konflikt in der Provinz Paktia u. a. ausgeführt, die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich in diesem Jahr landesweit erneut dramatisch verschlechtert. So registriere die Organisation Afghan NGO Safety Office (ANSO) für das dritte Quartal 2010 einen landesweiten Anstieg von Angriffen bzw. Anschlägen durch oppositionelle Gruppierungen um 59 % im Vergleich zum dritten Quartal 2009. Die Gesamtzahl der Anschläge seitens oppositioneller Gruppierungen im ganzen Land habe sich nach Angaben von ANSO für den Zeitraum Januar - September 2010 auf 1.483 belaufen. Auch die Zahl ziviler Opfer, die bei Angriffen und Anschlägen von Aufständischen, aber auch bei Einsätzen und Offensiven der ISAF-Truppen bzw. der afghanischen Armee ums Leben gekommen seien, sei 2010 im Vergleich zum Vorjahr deutlich angestiegen. UNAMA zähle für die erste Jahreshälfte 2010 1.271 getötete und 1.997 verletzte Zivilisten, ein Anstieg um 31 % im Vergleich zu 2009. Nach Angaben der Afghanischen Unabhängigen Menschenrechtskommission (AIHRC) seien in den ersten sieben Monaten 1.325 Zivilisten ums Leben gekommen. ANSO gehe für den Zeitraum Januar - September 2010 von 1.862 getöteten Zivilisten aus. Die Dunkelziffer dürfte höher liegen. Zu der hier fraglichen Provinz Logar wird dort ausgeführt, es handele sich um eine kleine Provinz, die im Süden an die Provinz Kabul angrenze und nur etwa 60 km von der Hauptstadt entfernt liege. Sie sei mit einer Fläche von 3.880 qkm etwa anderthalb mal so groß wie das Saarland und habe je nach Schätzung 330.000 bis 550.000 Einwohner. Die Organisation ANSO habe für die Zeit von Januar bis September 2010 für diese Provinz 199 Angriffe und Anschläge von Aufständischen registriert (nach der im Parallelverfahren 8 A 1659/10.A eingereichten und auch vorliegend beigezogenen Quartalsübersicht der ANSO bezieht sich diese Zahl allerdings allein auf das 3. Quartal des Jahres 2010). Daneben gebe es immer wieder gezielte Tötungen von Aufständischen und andere Militäroperationen durch NATO-Truppen, wie nächtliche Hausdurchsuchungen etc. Bei all diesen Aktionen kämen häufig auch Zivilisten um oder würden verletzt. Im Vergleich zu den im Süden und Osten angrenzenden Provinzen würden in Logar zwar weniger Anschläge durch oppositionelle Gruppen verübt, dies sei jedoch dadurch zu erklären, dass diese Provinz trotz ihrer unmittelbaren Nachbarschaft zur Hauptstadt Kabul schon seit mehreren Jahren im Wesentlichen in den Händen der Taliban und Hezb-e-Ismali liege, die in weiten Teilen faktisch die Macht ausübten und diese weiter konsolidierten. Auch das Haqqani-Netzwerk habe großen Einfluss in der Provinz. Etwa 2006 hätten die oppositionellen Gruppierungen begonnen, die Macht in den südlichen Distrikten zu übernehmen, seit etwa 2008 hätten sie praktisch in der gesamten Provinz das Sagen. Der letzte Gouverneur von Logar sei im November 2008 vor seinem Haus Opfer eines Bombenanschlags der Taliban geworden. Letzten Monat sei der stellvertretende Vorsitzende des Provinzrates Opfer eines tödlichen Anschlags geworden, seine beiden Leibwächter hätten verletzt überlebt. Über die bereits erwähnten kämpferischen Auseinandersetzungen zwischen Regierung/NATO und Aufständischen hinaus sei die Provinz für die Zivilbevölkerung auch deshalb gefährlich, weil etwa die Taliban und die Hezb-e-Islami illegale Checkpoints u.a. an der Hauptstraße zwischen Kabul und Gardiz betrieben. Es komme immer wieder zu Überfällen an Straßen und es würden Bomben am Straßenrand gezündet. Außerdem bestehe die Gefahr, Opfer von Entführungen zu werden. Nach jüngsten Zahlen des UNHCR sei u.a. auch in Logar die Anzahl der Angriffe der Taliban und der Hezb-e-Islami auf Schulen, Lehrer/innen und Schüler/innen erheblich gestiegen. Akte willkürlicher Gewalt gingen also auch jenseits der kämpferischen Auseinandersetzungen von Seiten der Aufständischen aus. Verstöße gegen die von den Taliban definierten „islamischen Sitten“ würden hart bestraft, Taliban-Gerichte verhängten Strafen nach dem Scharia-Recht, junge Männer würden für Kämpfe zwangsrekrutiert, Frauen dürften das Haus nicht ohne männliche Begleitung verlassen etc. Diese übereinstimmenden Beurteilungen unabhängiger Stellen werden durch die Einschätzung des Auswärtigen Amtes in der vorliegend eingeholten Auskunft vom 3. Dezember 2010 bestätigt, dass in der Provinz Logar/Afghanistan derzeit zwischen der afghanischen Regierungsarmee/ISAF/NATO einerseits und den Taliban und anderen oppositionellen Kräften andererseits „ein nicht internationaler bewaffneter Konflikt“, also wie im zugrundeliegenden Beweisbeschluss formuliert: „ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt“ stattfinde. So bestätigen auch die letzten Lageberichte Afghanistan des Auswärtigen Amtes vom 27. Juli 2010 (Stand: Juli 2010) und 9. Februar 2011 (Stand: Februar 2011) die obigen gutachterlichen Angaben. Danach belegten die Daten seit 2006 eine stetige Zunahme der Angriffe und Anschläge, und zwar bisher im Jahre 2010 landesweit um 30 - 50 % gegenüber dem Vorjahr. UNAMA berichte, dass im ersten Halbjahr 2010 die Zahl der zivilen Opfer im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 31 % angestiegen sei; für den Anstieg verantwortlich seien insbesondere regierungsfeindliche Kräfte (plus 53 %) während bei Pro-Regierungskräften ein Rückgang von 30 % zu verzeichnen sei. Die Sicherheitslage variiere regional und innerhalb der Provinzen; im Süden und Südosten des Landes stellten Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung dar. Nach dem Lagebericht vom 27. Juli 2010 bestimmten wachsende Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, das Wiedererstarken der Taliban, die steigende Kriminalität, die Aktivitäten illegaler Milizen sowie bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien das Bild. Zur Sicherheitslage im Süden und (Süd-)Osten führen beide Lageberichte aus, nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpften gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Nach dem Lagebericht vom 27. Juli 2010 halte die Infiltration islamistischer Kräfte (u.a. Taliban) aus dem pakistanischen Siedlungsgebiet der Paschtunen nach Afghanistan an, das Rekrutierungspotential in afghanischen Flüchtlingslagern auf pakistanischem Territorium wie auch in Teilen der paschtunischen Bevölkerung im Süden und Osten Afghanistans scheine ungebrochen. Beide Lageberichte stellen übereinstimmend fest, dass die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen regierungsfeindlichen Kräften einerseits sowie afghanischen Sicherheitskräften und ISAF-Truppen andererseits seit 2008 auch auf Gebiete übergegriffen hätten, die bislang nicht bzw. kaum betroffen gewesen seien; das gelte insbesondere für die - vorliegend maßgeblichen - zentralen Provinzen um Kabul, nämlich Wardak, Kapisa und Logar. Soweit im Lagebericht vom 9. Februar 2011 auf den Seiten 13 und 15 von „Anzeichen für eine Trendwende“ die Rede ist, die Anlass zu „vorsichtigem Optimismus“ gebe, weil die vornehmlich in den Provinzen Helmand und Kandahar geführte Groß-Operation Moshtarak planmäßig und erfolgreich verlaufe und hohe Verlustraten und sinkende Rekrutierungszahlen insbesondere im Süden seit mehreren Monaten zu einer Abnahme komplexer militärischer Operationen der Aufständischen sowie zu einer weiteren deutlichen Abnahme erfolgreicher Anschläge mittels Sprengfallen bei insgesamt unverändert intensiver Gefechtstätigkeit führten, erscheint dies nach den im Übrigen vorliegenden Erkenntnismitteln schon sehr zweifelhaft (vgl. auch VG Gießen, u.a. Urteil vom 20. Juni 2011 - 2 K 499/11.GI.A - m.w.N.). So ist die Entwicklung der Sicherheitslage nach dem Afghanistan-Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 11. August 2010 u.a. dadurch gekennzeichnet, dass die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihren Fokus nach der geographischen Ausbreitung auf die qualitative Verbesserung ihrer Anschläge richteten, inzwischen auch Anschläge auf gut gesicherte Ziele wagten, sich in einer Position der Stärke befänden und dass die NATO-Großoffensive Moshtarak im Süden des Landes als gescheitert gelte. Nach dem dem Gutachten von amnesty international vom 21. Dezember 2010 im Parallelverfahren - 8 A 1659/10.A - anliegenden ANSO-Quartalsbericht ist die Zahl der Anschläge im dritten Quartal 2010 gegenüber dem Vorjahr schon ausgehend von einem weit überdurchschnittlichen Niveau am stärksten in Helmand um 193 % von 403 auf 1.179, aber auch in Kandahar um 32 % von 724 auf 956 gestiegen, so dass die Annahme einer Trendwende in diesem Bereich im Februar 2011 nicht nachvollziehbar ist. Dagegen spricht auch ein Bericht der UN-Mission für Afghanistan (UNAMA) für das erste Halbjahr 2011 (vgl. Rötzer vom 15. Juli 2011: Zahl der getöteten Zivilisten steigt in Afghanistan, http://www.heise.de/tp/artikel/35/35128/1.html), wonach die Taliban angesichts des geplanten Truppenabzugs ihre Anschläge und Angriffe im ersten Halbjahr massiv vermehrt hätten. Die Zahl der in Afghanistan getöteten Zivilisten steige an. Im ersten Halbjahr 2011 seien 1.462 Zivilisten getötet worden, 15 % mehr als im selben Zeitraum des Vorjahres. 30 % aller Todesfälle seien durch Sprengminen verursacht worden. 80 % der Getöteten sollen auf das Konto der Regierungsgegner gehen, eine Zunahme um 28 %. Zwar sei die Zahl der durch Pro-Regierungs-Truppen getöteten Zivilisten um 9 % gesunken, allerdings seien bei den verstärkt erfolgten Luftangriffen mit 79 Opfern 14 % mehr getötet worden als im Vorjahr. Gerade erst sollen bei einem nächtlichen Einsatz in einem Dorf in Khost sechs Zivilisten getötet worden seien. Der Mai sei für die Zivilisten mit 368 Opfern der seit 2007 tödlichste Monat gewesen, allerdings seien auch im Juni 360 Zivilisten bei Anschlägen und Angriffen gestorben. Dieses Allzeithoch zeige, dass die afghanischen Sicherheitskräfte und die ISAF an Kontrolle verlören und die Taliban ihre Handlungsmöglichkeiten verbreitern könnten. Dafür spreche auch, dass die Zahl der „gezielten Tötungen“ der Regierungsgegner weiter auf 191 Zivilisten angestiegen sei. Die jüngste Bestätigung einer sich eher weiter verschlechternden Sicherheitslage und insbesondere eine Bestätigung der Charakterisierung der strategischen Bedeutung der Provinz Logar als „Aufmarschgebiet“ und „Einfallstor in die Hauptstadt Kabul“ durch den Gutachter Dr. Danesch stellt der „generalstabsmäßig“ geführte Anschlag der Taliban am Freitag, den 19. August 2011, dem 92. Unabhängigkeitstag Afghanistans, auf das britische Kulturzentrum in Kabul dar, bei dem acht Menschen getötet und zwölf Menschen verletzt worden seien und der erst nach acht Stunden habe beendet werden können (vgl. u.a. Deutsche Welle vom 19. August 2011, http://www.dw-world.de/popups/popup_print-content/0,,6599825,00.html). Nach dem Bericht der “Deutschen Welle” gehörten die letzten Monate zu den blutigsten in den vergangenen zehn Jahren. Die Anschläge der Taliban hätten in den letzten Monaten drastisch zugenommen. Die Taliban übten Druck aus, fühlten sich zurzeit stärker denn je und verkündeten, sie würden den Krieg in Afghanistan früher oder später gewinnen. Abgesehen von seiner danach recht zweifelhaften Berechtigung bezieht sich der „vorsichtige Optimismus“ im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9. Februar 2011 jedenfalls auch nicht auf die hier fragliche Region im südöstlich von Kabul gelegenen Grenzbereich zu Pakistan, sondern auf den Süden und Südwesten Afghanistans. Dass auch in dem „Aufmarschgebiet“ der Taliban und in ihrem „Einfallstor in die Hauptstadt Kabul“, nämlich in der hier fraglichen Provinz Logar selbst auch weiterhin Attacken der Aufständischen mit zahlreichen zivilen Opfern erfolgen, ergibt sich ergänzend aus den vom Senat aus der Datenbank ASYLFACT ermittelten Presseberichten über sicherheitsrelevante Vorfälle in der Provinz Logar für den Zeitraum von Juli 2010 bis Juni 2011. Dabei ist zu berücksichtigen, dass von afghanischen Regierungsstellen und in westlichen Medien nicht über jeden Vorfall und die oft nachfolgende Reaktion der Verbündeten berichtet wird, also - wie die eingeholten Gutachten bestätigen - eine hohe Dunkelziffer besteht. Die nachfolgende Aufzählung kann deshalb nur exemplarisch sein: Nach der „FAZ“ vom 14. Juli 2010 habe der deutsche Außenminister eingestanden, dass sich die Sicherheitslage in Teilen Afghanistans erheblich verschlechtert habe, so dass davon auszugehen sei, dass „in diesem Sommer mit weiteren schrecklichen Nachrichten aus Afghanistan zu rechnen sein wird“. Am Vortag seien wieder Attentate auf Staatsbedienstete verübt worden. In der ostafghanischen Provinz Logar sei der Chef eines örtlichen Statistik-Büros erschossen worden. Ein weiterer ranghoher Beamter habe nur knapp ein Attentat überlebt und werde mit Schussverletzungen im Krankenhaus behandelt. Die gleiche Zeitung berichtet in ihrer Ausgabe vom 28. Juli 2010, dass einer der beiden im Osten Afghanistans vermissten amerikanischen Soldaten am Sonntag, dem 25. Juli 2010, von afghanischen und ausländischen Truppen in der Provinz Logar gefunden worden sei, nach dem zweiten vermissten Amerikaner werde weiter gesucht. Nach einem Bericht der „NZZ“ vom 20. August 2010 haben NATO-Streitkräfte in Afghanistan bei mehreren Luftangriffen auf Stellungen der Taliban in der Provinz Logar südlich von Kabul im Rahmen eines Einsatzes zur Gefangennahme des Taliban-Kommandeurs Kari Muir am 18. August 2010 einen hochrangigen Taliban-Kommandeur und 23 weitere mutmaßliche Aufständische getötet. Außerdem melde die Isaf den Tod eines ihrer Soldaten, der an diesem Tag bei einem Anschlag ums Leben gekommen sei. Seit Jahresbeginn seien in Afghanistan 437 ausländische Soldaten getötet worden. Nach der „FAZ“ vom 29. November 2010 seien neben zwölf bei einem Selbstmordattentat auf eine Polizeiwache in der Hauptstadt der Provinz Paktika getöteten Sicherheitskräften in der südlich von Kabul gelegenen Provinz Logar ein Regionalpolitiker und zwei seiner Familienmitglieder bei einem Angriff von Aufständischen ums Leben gekommen. Nach Regierungsangaben handele es sich bei dem Opfer um ein ranghohes Mitglied des Provinzrates. Nach Berichten der „Deutschen Welle“ vom 25. Juni 2011 und der „SZ“ und der „taz“ vom 27. Juni 2011 seien bei einem Selbstmordanschlag am Samstag, dem 25. Juni 2011, auf ein Zivilkrankenhaus in der ostafghanischen Provinz Logar mindestens 20 Menschen, darunter viele Kinder und Frauen, getötet und vermutlich 25 verletzt worden. Bei den Opfern handele es sich um Patienten, Mitarbeiter (Ärzte und Krankenschwestern) und Besucher des Krankenhauses. Die Internationale Schutztruppe Isaf mache Aufständische für die Tat verantwortlich, die Taliban wiesen jedoch jede Beteiligung zurück. Zwar gehörten Anschläge für Afghanen zum traurigen Alltag, in den vergangenen Wochen und Monaten habe Afghanistan aber eine deutliche Zunahme der ohnehin hohen Zahl an Anschlägen erlebt. Im Mai habe die Zahl ziviler Toter einen Höchststand erreicht: Nach Angaben der Vereinten Nationen seien 368 unbeteiligte Menschen als Folge des Konflikts gestorben, die meisten Opfer hätten danach die Taliban zu verantworten. Zivilisten gehörten zu den Hauptleidtragenden des inzwischen fast 10-jährigen Krieges. Bei einem Anschlag in Ostafghanistan sei am Samstag auch ein NATO-Soldat getötet worden, danach seien in diesem Monat in Afghanistan bereits 47 NATO-Soldaten gestorben. Die jüngste Zunahme der Gewalt schüre in Afghanistan weiter die Angst gerade im Hinblick auf die Zeit nach dem Abzug der amerikanischen Kampftruppen. Zwar habe auch die Internationale Schutztruppe Isaf unter Afghanen kein hohes Ansehen mehr, aber es mache sich die Furcht breit, dass es nach dem Rückzug der ausländischen Soldaten erneut zu einem Bürgerkrieg kommen könnte. Nach einem Bericht von „Focus-online“ vom 19. August 2011 ist am Samstag, dem 5. August 2011, ein Nato-Hubschrauber in der Provinz Wardak, der westlichen Nachbarprovinz Logars, abgestürzt, wobei 38 Menschen, darunter 30 US-Soldaten, getötet worden seien. Dies sei der schwerste Verlust der US-Truppen seit Beginn des Afghanistan-Krieges. Die Nato gehe noch immer der Absturzursache nach, während die Taliban sich zu der Tat bekannten und nach ihren Angaben den Hubschrauber mit einer Panzerfaust getroffen hätten.“ Unabhängig von der Frage, ob der erkennende Senat an die in dem zurückverweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2010 (- 10 B 7/10 - InfAuslR 2010 S. 462 ff. = NVwZ 2011 S. 55 f. = juris Rdnrn. 6 und 9; vgl. auch Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4/09 - BVerwGE 136 S. 360 ff. = InfAuslR 2010 S. 404 ff. = NVwZ 2011 S. 56 ff = ZAR 2010 S. 359 ff. = juris Rdnr. 33) aufgestellten Anforderungen an die Vorgehensweise bei der Feststellung eines den bewaffneten Konflikt kennzeichnenden hohen Niveaus willkürlicher Gewalt bzw. einer hohen Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung gebunden ist, obwohl diese Aufklärungs- und Bewertungsanweisungen die (allein) dem Tatrichter obliegende Sachverhaltsermittlung und Sachverhalts- sowie Beweiswürdigung betreffen und das Berufungsgericht gemäß § 144 Abs. 6 VwGO (nur) die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen hat, steht jedenfalls für den Senat unter Berücksichtigung der Größe und Einwohnerzahl der Provinz Logar einerseits und der jedenfalls annäherungsweise im Rahmen des Möglichen ermittelten und in den obigen Ausführungen nach Zahl, Umständen, Entwicklung und Folgen dargestellten, wahllos oder gezielt gegen Zivilpersonen gerichteten Gewaltakte der Konfliktparteien andererseits aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung zur tatrichterlichen Überzeugung fest, dass der derzeit in dieser Provinz nach wie vor stattfindende innerstaatliche bewaffnete Konflikt ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt mit einer hohen Gefahrendichte für die dortige Zivilbevölkerung aufweist. Es kann deshalb ebenfalls dahinstehen, ob diese - nach Auffassung des Senats erfüllten - Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts mit den europarechtlichen Vorgaben des „Elgafaji“-Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Februar 2009 - C-465/07 - (EuGRZ 2009 S. 111 ff. = InfAuslR 2009 S. 138 f. = AuAS 2009 S. 86 ff. = NVwZ 2009 S. 705 ff. = juris) übereinstimmen oder - wie der Kläger durch seinen Verfahrensbevollmächtigten ausgeführt hat - durch die Forderung einer „hohen Gefahrendichte“ entsprechend den flüchtlingsrechtlichen Kriterien für eine Gruppenverfolgung darüber hinausgehen (vgl. auch Bank, NVwZ 2009 S. 695 ). Weiter kann deshalb dahinstehen, ob der 26. Erwägungsgrund der Qualifikationsrichtlinie, dessen Einfügung wohl auf deutsches Betreiben zurückgeht, nach der Entstehungsgeschichte aber nicht nachvollziehbar ist (vgl. Tiedemann, ZAR 2011 S. 206 [212 f.]), bei der Auslegung des Art. 15c QRL und damit des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wie ein Tatbestandsmerkmal mit der Folge herangezogen werden kann, dass diese Norm durch die Forderung nach einer extrem hohen Gefahrendichten und die sachtypischen Grenzen tatrichterlicher Überzeugungsbildung im Sinne einer statistischen Berechnung eines Risikoquotienten trotz Fehlens zuverlässiger amtlicher Zahlen z. B. zur Bevölkerungsgröße in bestimmten umkämpften Gebieten mit hoher Fluktuation und zu den Zahlen ziviler Opfer gegen den Willen des europäischen Richtliniengebers praktisch unanwendbar wird. Unabhängig davon weist der bewaffnete innerstaatliche Konflikt in der Provinz Logar zur Überzeugung des Senats unter Zugrundelegung der oben angeführten Kriterien jedenfalls ein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt mit einer so hohen Gefahrendichte für die dortige Zivilbevölkerung auf, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr aufgrund gefahrerhöhender persönlicher Umstände tatsächlich Gefahr liefe, dort als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung an Leib oder Leben ausgesetzt zu sein. Die Provinz Logar liegt südlich der Hauptstadt Kabul noch in dem sich an der östlichen, südöstlichen und südlichen Grenze Afghanistans zu Pakistan erstreckenden sog. Paschtunengürtel und war und ist deshalb als Aufmarsch- und Durchzugsgebiet nach Kabul aus dem Einsickerungs-, Rückzugs- und Nachschubgebiet für von Pakistan unterstützte Aufständische von entscheidender strategischer Bedeutung in Bürgerkriegsauseinandersetzungen. Dementsprechend liegt hier nach dem Gutachten des Dr. Danesch eine der wichtigsten Fronten der Kämpfe zwischen den nationalen und internationalen Sicherheitskräften einerseits und den Taliban und ihren Verbündeten andererseits, zu denen in diesem Gebiet auch die Haqqani-Gruppe gehört, die nach dem Afghanistan-Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1. August 2010 entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze operiert, als das am stärksten pro-pakistanisch ausgerichtete Netzwerk gilt, Verbindungen zu Al-Qaida unterhält und nach Ansicht von Experten mehrere Teams von Selbstmordattentätern in die Hauptstadt Kabul entsandt hat (vgl. dort Fn 29), die sie nach Recherchen des Gutachters Dr. Danesch mit großem Erfolg gerade auch in der Provinz Logar rekrutiert. Wie die anderen im Umfeld Kabuls liegenden Provinzen weist auch Logar im Verhältnis der 34 Provinzen Afghanistans mit ca. 3.900 qkm (Durchschnitt: 19.183 qkm) und mit nach Schätzungen aus den Jahren 2007 bis 2008 ca. 409.900 Einwohnern eine weit überdurchschnittliche Bevölkerungszahl (Durchschnitt: 87.647 Einwohner) und damit eine überdurchschnittliche Bevölkerungsdichte von 105,10 Einwohnern/qkm (landesweit 38 Einwohner/qkm) auf, die etwas geringer als die von Khost ist und deutlich höher liegt als die von Paktia, Kunar, Helmand, Kandahar, Uruzgan und Paktika, den nach Angaben des Auswärtigen Amtes anderen Schwerpunkten der bewaffneten Auseinandersetzungen (vgl. dazu neben dem Gutachten von amnesty international vom 20. Dezember 2010 die „Liste der Provinzen Afghanistans“ in Wikipedia). In dieser flächenmäßig kleinen, aber dicht besiedelten Provinz fanden nach dem in das Verfahren einbezogenen ANSO-Quartalsbericht allein im dritten Quartal 2010, also an 92 Tagen, mit einem Anstieg von 22 % insgesamt 199 Anschläge bzw. Angriffe der „Aufständischen“ statt, also pro Tag etwa 2,2 Attacken; selbst bei der entsprechenden Zahl des Vorjahres von 163 Attacken waren dies noch 1,8 Anschläge pro Tag. Aus der Gegenüberstellung der von amnesty international mitgeteilten Angaben von ANSO zur landesweiten Zahl der Anschläge von 1.483 im Zeitraum von Januar bis September 2010 und der Zahl der im gleichen Zeitraum getöteten Zivilisten von 1.862 ergibt sich, dass bei einem Anschlag in der Regel mehrere Zivilisten betroffen sind, denn schon die Gesamtzahl der getöteten Zivilisten übersteigt die Zahl der Anschläge, wobei zusätzlich die Zahl der (nur) verletzten Zivilisten zu berücksichtigen ist, die regelmäßig größer ist als die der Todesopfer, aber in Afghanistan oft gar nicht oder nur sehr pauschal ermittelt wird. Unter Zugrundelegung der absoluten Anschlagszahlen für das dritte Quartal 2010 des ANSO-Quartalsberichts ist die Provinz Logar eine im Verhältnis der insgesamt 34 Provinzen Afghanistans recht stark von Anschlägen betroffene Provinz, in der mehr Anschläge stattfinden als in der gesamten Provinz Kabul, einschließlich der Hauptstadt selbst. Hinzu kommen die auch in diesem wichtigen Frontbereich der bewaffneten Auseinandersetzungen überdurchschnittlich zahlreichen Einsätze der US-, ISAF- und Regierungskräfte, die nach den oben wiedergegebenen Ausführungen der Gutachter ebenfalls häufig zu zivilen Opfern führen. Angesichts dessen, dass nach der Schilderung des Dr. Danesch in seinem Gutachten vom 7. Oktober 2010 im Parallelverfahren - 8 A 1659/10.A - die offiziell mitgeteilten Opferzahlen gemeldeter Attacken häufig weit hinter der Zahl der nach Angaben der Bevölkerung tatsächlich betroffenen Zivilisten zurückbleiben, dass in Regierungs-, Militär- und Pressemeldungen eher über die Tötung von Aufständischen, Soldaten und Sicherheitskräften als über getötete oder verletzte afghanische Zivilisten berichtet wird und beide Gutachten übereinstimmend angeben, die Dunkelziffer getöteter Zivilisten liege weit höher als die selbst von unabhängigen Organisationen angegebenen Zahlen, und angesichts dessen, dass danach die ermittelbaren weit hinter den tatsächlichen Opferzahlen zurückbleiben, steht zur Überzeugung des Senats nach wertender Gesamtbetrachtung des verfügbaren Zahlenmaterials unter Berücksichtigung der Hintergründe und der Entwicklung des bewaffneten Konflikts in der Provinz Logar fest, dass dieser hier das vom Europäischen Gerichtshof und vom Bundesverwaltungsgericht für die Anwendung des Art. 15c QRL bzw. des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG geforderte hohe Niveau willkürlicher Gewalt mit einer hohen Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung aufweist, ohne dass es einer exakten rechnerischen Ermittlung einer - so vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht geforderten - Gefährdungsquote bedürfte, für die nach Obigem keine hinreichend validen, belastbaren Ausgangsdaten verfügbar sind, die die Opferzahlen ohnehin grundsätzlich zu niedrig beziffern (vgl. dazu auch kritisch: Tiedemann, a.a.O. S. 207 m.w.N.). Abgesehen davon, dass es zweifelhaft erscheint, ob ein Obergericht, das als Tatsachengericht einem Abschiebungsschutzbegehren stattgeben will, revisionsgerichtlich dazu verpflichtet werden kann, sich mit „abweichender Tatsachen- und Lagebeurteilung anderer (Ober-) Verwaltungsgerichte in besonderer Weise“ auseinanderzusetzen (so aber: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 - BVerwGE 137 S. 226 ff. = NVwZ 2011 S. 48 ff. = juris Rdnrn. 22 f.), steht der vorliegenden Einschätzung des Senats das von der Beklagten angeführte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Februar 2011 - 13 a B 10.30394 - (juris) nicht entgegen. Das ergibt sich schon daraus, dass sich dieses Urteil auf die nördlich von Kabul liegende und bisher als relativ ruhig eingeschätzte Provinz Parwan als maßgebliche Heimatregion des dortigen Klägers bezieht, die nach obigen Ausführungen mit der hier fraglichen Provinz Logar nicht vergleichbar ist. Zudem stützt sich dieses Urteil (a.a.O. juris Rdnr. 22) zur Errechnung des Gefährdungsquotienten von ca. 0,018 % für das Jahr 2008 auf Zahlen des Bundesamtes (Informationszentrum Asyl und Migration des Bundesamtes, Afghanistan, Zur Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen, April 2009, S. 50), also auf Zahlen eines Beteiligten, wonach in dieser Provinz im Jahre 2008 bei vier sicherheitsrelevanten Ereignissen acht Zivilisten getötet und 81 Zivilisten verletzt worden seien. Demgegenüber sind nach dem im vorliegenden Verfahren eingereichten ANSO-Quartalsbericht nur für das dritte Quartal 2008 für diese Provinz 41 Attacken verzeichnet, die sich bis zum dritten Quartal 2010 auf 63 Attacken gesteigert haben. Für die Zeit nach 2008 standen dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof demgegenüber keine Anschlagszahlen des Bundesamtes zur Verfügung, so dass er Zahlen der UNAMA zugrundegelegt hat, die sich gemeinsam auf die Provinz Kabul und weitere angrenzende Provinzen einschließlich Parwan bezogen, so dass der für 2010 errechnete Gefährdungsquotient von 0,015 % schon durch die weit überdurchschnittliche Einwohnerzahl Kabuls von mindestens 3,5 Mill., nach Angaben des Gutachters Dr. Danesch sogar inzwischen wieder 5 Mill., völlig verfälscht wird. Ein solcher Gefährdungsquotient vermittelt - unabhängig von der Fragwürdigkeit der zugrundegelegten Zahlen - schon deshalb ein verfälschtes Bild von dem tatsächlichen Gefährdungsgrad, weil sich die der Berechnung zugrundegelegte Einwohnerzahl auf dauerhaft angesiedelte Zivilpersonen und die Zahl der zugrundegelegten Anschläge aber nur auf ein Jahr, also nicht auf die Gesamtzeit der potentiellen Gefährdung durch einen langjährigen bewaffneten Konflikt bezieht. Dass ein so ermittelter und bis auf drei Stellen hinter dem Komma berechneter minimaler Gefährdungsquotient als „statistische Milchmädchenrechnung“ (vgl. Tiedemann a.a.O. S. 207) einer sachgerecht bewertenden Gesamtbetrachtung entgegensteht und die Gefährdungslage wenig realistisch abbildet, wird etwa auch durch jüngere Gewaltakte in der Provinz Parwan deutlich, wie etwa ein Selbstmordanschlag auf den Amtssitz des Gouverneurs mit anschließenden Kämpfen am 14. August 2011, bei dem 16 Menschen getötet und mindestens 37 weitere Menschen verletzt worden sind, und zwar überwiegend Zivilisten (vgl. Spiegel online vom 14. August 2011). Nicht folgen kann der Senat deshalb der Aussage in der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Dezember 2010, die Frage nach einer aktuellen tatsächlichen Gefahr für Zivilpersonen sei mit Nein zu beantworten, weil auch das UNAMA Provinzprofil 2007/2008 die Gefährdungslage insgesamt als moderat bewerte und sich diese Lage bis heute nicht wesentlich geändert habe; das ist mit allen anderen herangezogenen Erkenntnismitteln nicht vereinbar, wie sich schon aus dem ANSO-Quartalsbericht ergibt, wonach in Logar die Anschlagshäufigkeit von 2008 bis 2010 zunächst um 13 % und dann um 22 % gestiegen ist. Ob das Niveau willkürlicher Gewalt des bewaffneten Konflikts in der Provinz Logar und die sich daraus ergebende Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung so hoch sind, dass eine Zivilperson dort „allein durch ihre Anwesenheit“ einer ersthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (so überzeugend für die von ihrer strategischen Lage mit Logar vergleichbare westliche Nachbarprovinz Wardak: VG Ansbach, Urteil vom 28. Juni 2011 - AN 11 K 11.30219 - juris Rdnrn. 32 ff.), kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil beim Kläger nach der vom Senat geteilten Einschätzung der beiden eingeholten Gutachten jedenfalls in einem solchen Maße gefahrerhöhende persönliche Umstände vorliegen, dass eine individuelle Bedrohung auch bei einem nicht „extrem“ hohen Niveau willkürlicher Gewalt anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 a.a.O. juris Rdnr. 31). Diese gefahrerhöhenden Umstände ergeben sich beim Kläger aus seiner tadschikischen Volks- und schiitischen Religionszugehörigkeit, seiner bekannt gewordenen früheren Mitgliedschaft in der Jugendorganisation der DVPA und aus dem (früheren) Landbesitzer seiner Familie in seinem Heimatort. Diese sind auch im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen, weil dies nicht nur für Umstände gilt, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, wie etwa bei Ärzten oder Journalisten, sondern auch für solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt ist, wie etwa eine religiöse oder ethnische Zugehörigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 a. a. O. juris Rdnrn. 33 f.); gerade mit solchen gezielten Übergriffen ist nach dem eingeholten Gutachten von amnesty international in der weitgehend von den Aufständischen beherrschten Provinz Logar verstärkt zu rechnen. In Bezug auf seine persönliche Gefährdungssituation hat der Kläger mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 18. August 2011 und in seiner persönlichen Anhörung am 25. August 2011 dem Senat sein Vorfluchtschicksal im Wesentlich dahin geschildert, er sei nach der Machtübernahme der Taliban 1996 wegen seiner Volks- und seiner Religionszugehörigkeit von diesen zur Verrichtung von Hilfsarbeiten mitgenommen worden und habe ihnen nach zwei Jahren entkommen können und sich danach überwiegend bei Freunden in der Provinz Paktia und in Logar bzw. Dobandi, also wohl in der von Dr. Danesch erwähnten Stadt Doband in Logar, versteckt gehalten, während seine drei namentlich benannten Brüder etwa 1998 von den Taliban zuhause weggeholt worden seien; einer sei von ihnen wohl ermordet worden und die anderen beiden seien seitdem verschollen. Er selbst habe sich seinerzeit nicht mehr zuhause aufgehalten, habe aber wiederholt sein Dorf kurzfristig aufgesucht, um nach seinem Laden zu schauen und seine Mutter zu treffen. Er habe nach der Entmachtung der Taliban und der Bildung einer demokratischen Regierung unter Karsai im Mai 2002 an der Schura in seinem Heimatdorf teilgenommen, um etwas über das Schicksal seiner Brüder zu erfahren. Nachdem dort seine frühere Mitgliedschaft in der Jugendorganisation der DVPA bekannt geworden sei, habe ihm seine Mutter unter Hinweis auf das Schicksal seiner Brüder, die ebenfalls in dieser Jugendorganisation aktiv bzw. Mitglieder gewesen seien, zur Flucht geraten. Diese Schilderung des Klägers deckt sich - abgesehen von möglichen Übersetzungs- und/oder Übertragungsfehlern, insbesondere bei seiner Bundesamts-Anhörung am 26. Februar 2002, in der er nicht anwaltlich vertreten war - im Wesentlichen mit seinen bisherigen Angaben und ist auch für den Senat - wie schon für den Berichterstatter in seinem Urteil vom 25. Januar 2010 - vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation in der Heimatregion des Klägers nachvollziehbar, plausibel und deshalb glaubhaft. Sie ist dementsprechend weder vom Bundesamt in seinen Bescheiden vom 22. Juli 2003 und 9. Juli 2007 noch vom Verwaltungsgericht in den Urteilen vom 11. Januar 2005 und 13. Februar 2008 in Zweifel gezogen worden. Damit übereinstimmend führt auch amnesty international in seinem Gutachten vom 20. Dezember 2010 aus, in dem Distrikt Koshi, aus dem der Kläger seinen Angaben nach stamme, gebe es einige der ganz wenigen schiitischen Enklaven im Südosten Afghanistans. Logar sei insgesamt eine religiös sehr konservative, von Paschtunen dominierte Provinz, wobei der Anteil der Tadschiken in Koshi höher liege als im Rest des Gebiets. Vor diesem Hintergrund wäre der Kläger in seinem Heimatdistrikt zwar nicht in der Minderheit, doch die Taliban seien in dieser Gegend sehr aktiv, es komme immer wieder zu Angriffen Aufständischer. Die Koshi würden häufig als Gegner betrachtet und deshalb Opfer von Angriffen, weil sie sich teils einer Zusammenarbeit mit den paschtunischen Taliban und der Hezb-e-Islami widersetzten. Zum Beispiel sei amnesty kürzlich der Fall eines älteren Ehepaars aus Koshi bekannt geworden, das von den Taliban enthauptet worden sei, weil ihr Neffe für eine ausländische Organisation in Kabul gearbeitet habe. Dem entspricht auch die von seinem früheren Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 21. September 2010 dem Senat übermittelte Mitteilung des Klägers, ihm sei aus dem Internet bekannt, dass es zuletzt am 11. Juli 2010 zu bewaffneten Übergriffen der Taliban gegen die in seinem Heimatort Koshi lebende Bevölkerung gekommen sei. Im Fall des Klägers kommt hinzu, dass er - wie seine von den Taliban beseitigten Brüder - als früheres Mitglied der Jugendorganisation der kommunistischen DVPA bekannt geworden ist und auch deshalb von den Taliban und von den anderen in seiner Heimatregion (wieder) dominierenden paschtunischen und fundamental-islamischen Mudschaheddin als „natürlicher“ politischer Gegner und - in Übereinstimmung mit der konservativ-traditionalistischen paschtunischen Bevölkerungsmehrheit - wenn nicht als Atheist, so doch jedenfalls als Abweichler vom „wahren Islam“ angesehen und angefeindet wird, zumal er durch seinen langen Aufenthalt in Deutschland „verwestlicht“ ist. Die Überzeugung des Senats, dass diese beim Kläger vorliegenden persönlichen Umstände im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion in Afghanistan gefahrerhöhend wirken würden, wird durch die vagen Äußerungen des Auswärtigen Amtes in seiner eingeholten Auskunft vom 3. Dezember 2010 eher bestärkt als in Frage gestellt, wonach nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes nicht auszuschließen sei, dass eine tadschikische Volks- oder eine schiitische Religionszugehörigkeit je nach den Umständen des Einzelfalles erschwerende Umstände darstellen könnten, einen allgemein gefahrerhöhenden oder generell erschwerenden Umstand stellten sie aber nicht dar, und die Auswirkungen einer bekannt gewordenen früheren Mitgliedschaft in der Jugendorganisation der kommunistischen DVPA im konkreten Einzelfall könnten nicht eingeschätzt werden. Schließlich würde sich der Kläger nach den übereinstimmenden Angaben der beiden eingeholten Gutachten des Dr. Danesch und von amnesty international bei einer Rückkehr in seinen Heimatort der zusätzlichen Gefahr aussetzen, von den jetzigen Besitzern der früher seiner Familie gehörenden Ländereien zur Vermeidung von Rückgabeansprüchen beseitigt zu werden, ohne dass er auf Hilfe oder Schutz seitens der korrupten afghanischen Polizei oder Justiz rechnen könnte. Auch auf familiären oder verwandtschaftlichen Schutz könnte er nicht zurückgreifen. Er hat seit der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Kassel am 11. Januar 2005 immer wieder und angesichts der dortigen allgemeinen Verhältnisse glaubhaft angegeben, er habe keinen Kontakt mehr zu Familienangehörigen oder ihm sonst nahestehenden Personen in Afghanistan; dies hat er im Berufungsverfahren dahin ergänzt, dass sich seine Mutter und zwei Geschwister wohl in Pakistan aufhielten. Der Kläger kann schließlich auch nicht gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i. V. m. Art. 8 QRL auf einen internen Schutz in einem anderen Teil seines Herkunftslandes verwiesen werden. Dazu hat der Berichterstatter des Senats bereits im Urteil vom 25. Januar 2010 ausgeführt: „Das würde voraussetzen, dass für ihn dort keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, bestünde und von ihm nach den dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seinen persönlichen Umständen vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Dabei sind nicht nur verfolgungsbedingte Gefahren, sondern ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob für ihn am Zufluchtsort - unabhängig von den Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsgebiet - eine ausreichende Lebensgrundlage besteht und jedenfalls sein Existenzminimum gewährleistet ist. Dabei spricht einiges dafür, dass die gemäß Art. 8 Abs. 2 QRL zu berücksichtigenden allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftslandes auch den Zumutbarkeitsmaßstab prägen, und zwar oberhalb der Schwelle des Existenzminimums (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 a.a.O. juris Rdnrn. 27 f. und vom 29. Mai 2008 - 10 C 11/07 - NVwZ 2008 S. 1246 ff. = DVBl. 2008 S. 1251 ff. = juris Rdnrn. 32 ff.). Andernfalls würde auch der richtlinienkonforme Ausschluss der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG für die Fälle des Art. 15c QRL über die an die inländische Fluchtalternative gestellten Anforderungen unterlaufen. Die Voraussetzungen des internen Schutzes sind hier für den Kläger aber selbst dann zu verneinen, wenn auf die Gewährleistung des bloßen Existenzminimums abgestellt wird. Für den allein als internen Schutzort in Frage kommenden Bereich der Hauptstadt Kabul ist der Senat trotz der dortigen schlechten Arbeitsmarkt-, Versorgungs- und Sicherheitslage in seinem Urteil vom 7. Februar 2008 - 8 UE 1913/06.A - (juris) noch zu der Einschätzung gelangt, dass junge, alleinstehende Afghanen ohne schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen im Falle ihrer zwangsweisen Rückführung auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und insbesondere ohne familiären oder sozialen Rückhalt wenigstens ein kümmerliches Einkommen erzielen könnten, um damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu finanzieren und sich allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Aufgrund neuerer Erkenntnismittel und im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. u.a. Rheinl.-Pf. OVG, Urteil vom 6. Mai 2008 - 6 A 10749/07 - AuAS 2008 S. 188 ff. = juris und Bad.-Württ. VGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - A 11 S 610/08 - juris) hat der Senat seine Rechtsprechung mit Urteilen vom 26. November 2009 (vgl. u.a. Hess. VGH, Urteil vom 26. November 2009 - 8 A 1862/07.A -) dahin modifiziert bzw. präzisiert, dass auch jungen ledigen Männern aus Afghanistan im Falle ihrer zwangsweisen Rückführung sog. Extremgefahren drohen können, wenn mangels einer ausreichenden Schul- und/oder Berufsausbildung, mangels Vermögens oder Grundbesitzes und insbesondere mangels eines funktionierenden sozialen Netzwerks durch Familie oder Bekannte nicht sichergestellt ist, dass sie dort eine menschenwürdige Existenzgrundlage finden können. Davon muss auch im Falle des aus der ländlichen Region südlich Kabuls stammenden und nunmehr 40-jährigen Klägers ausgegangen werden, der sich inzwischen fast acht Jahre in Deutschland aufhält und mit den Verhältnissen in der Hauptstadt Kabul nicht vertraut ist, keine Berufsausbildung erhalten, sondern lediglich in seinem ländlichen Bereich einen Lebensmittelladen geführt und dort möglicherweise noch Grundbesitz hat, den er für ein Überleben in Kabul aber kaum wird nutzen können. Auch seine beiden früher in Kabul aufhältlichen Cousins waren auf Unterstützung der Familie aus dem Heimatdorf angewiesen, auf die der Kläger jetzt nicht mehr zurückgreifen könnte.“ An seiner in den dort zitierten Urteilen vom 26. November 2009 vertretenen grundsätzlichen Einschätzung hält der Senat angesichts der seinerzeit herangezogenen Erkenntnismittel und der Beurteilung der im vorliegenden Verfahren eingeholten Gutachten fest. Danach haben sich die Lebensverhältnisse in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul so dramatisch verschlechtert, dass der heute 41 Jahre alte Kläger als ein alleinstehender Rückkehrer aus dem westlichen Ausland keine Aussicht habe, sich dort eine Existenzgrundlage zu schaffen, und zwar weder durch eigene Arbeitsleistungen, noch mit Unterstützung eines familiären oder sozialen Netzes, noch durch Rückgriff auf einen in Logar vorhandenen familiären Landbesitz. Nach den detaillierten und auf persönlichen Kenntnissen und Erfahrungen beruhenden Ausführungen des Gutachters Dr. Danesch, die mit den Erkenntnissen von amnesty international übereinstimmen, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger auf diesen Grundbesitz zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht zurückgreifen könnte, ohne dass es dazu eines vom Auswärtigen Amt in seiner Auskunft vom 3. Dezember 2010 mangels eigener Kenntnisse vorgeschlagenen rechtsanwaltlichen Gutachtens bedürfte. Eine Entscheidung über das vom Kläger hilfsweise geltend gemachte nationale Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf es deshalb nicht mehr, wobei eine verfassungskonforme Anwendung dieser Vorschrift wegen einer drohenden Extremgefahr schon deshalb ausscheidet, weil dem Kläger Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu gewähren ist, also keine verfassungswidrige Schutzlücke besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 a.a.O. juris Rdnrn. 11 f.). Die letztlich unterliegende Beklagte hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die in allen Instanzen entstandenen Kosten zu tragen; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten und über die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen, weil die hier maßgeblichen Rechtsfragen geklärt sind und es nur um deren Anwendung im Einzelfall ging. Der am … 1969 geborene Kläger afghanischer Staatsangehörigkeit begehrt die Zuerkennung von Abschiebungsschutz. Er stammt aus dem Ort Koshi in der südlich von Kabul im östlichen Grenzbereich Afghanistans zu Pakistan liegenden Provinz Logar und ist tadschikischer Volks- und schiitischer Religionszugehörigkeit. Nach seiner Ausreise im Mai 2002 hatte der Kläger sein Asylbegehren am 26. Juni 2002 in seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) im Wesentlichen damit begründet, dass seine Mitgliedschaft in der Jugendorganisation der DVPA (Demokratische Volkspartei Afghanistans) bekannt geworden sei und die Dorfältesten deshalb versucht hätten, ihn zu verhaften, nachdem er früher zwei Jahre lang Gefangener der Taliban gewesen sei und auch seine drei Brüder verschwunden seien. Das Bundesamt hatte mit Bescheid vom 22. Juli 2003 seine Asyl- und Flüchtlingsanerkennung sowie die Gewährung von Abschiebungsschutz abgelehnt, und zwar unter Berufung auf die sog. Drittstaatenregelung und deshalb, weil die Herrschaft der Taliban Ende 2001 zerschlagen worden sei und ihm als nicht herausgehobener Persönlichkeit wegen seiner früheren Mitgliedschaft in der Jugendorganisation der DVPA keine Verfolgungsmaßnahmen drohten; er könne sich gegebenenfalls in Kabul niederlassen. In der mündlichen Verhandlung über seine dagegen erhobene Klage hatte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Kassel am 11. Januar 2005 ergänzend angegeben, er gehöre zum Stamm Koshi, der ein Tal zwischen den Provinzen Logar und Paktia bewohne. In der Provinz Logar stellten die Paschtunen die Mehrheit und hier lebten viele Taliban. Während der Taliban-Herrschaft seien drei seiner Brüder verhaftet und einer getötet worden. Seiner Familie hätten in ihrem Heimatdorf viele Grundstücke und auch ein Haus gehört. Sein Vater sei bereits vor 20 Jahren verstorben und er habe auch zu seiner Mutter seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr. Im Zeitpunkt seiner Ausreise hätten sie zusammen mit einer Schwester bei einem Onkel väterlicherseits im Tal Koshi gewohnt. Seine Klage war mit Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. Januar 2005 - 3 E 1770/03.A - abgewiesen worden, weil sich die Situation in seinem Heimatland seit Ende 2001 grundlegend verändert habe. Im Januar 2007 stellte der Kläger einen auch auf die Gewährung von Abschiebungsschutz gerichteten Asylfolgeantrag, weil sich in Kabul die Lebensverhältnisse dramatisch verschlechtert habe, er nicht mehr über verwandtschaftliche oder vergleichbare Kontakte in Afghanistan verfüge und in seiner Heimatprovinz immer noch gegen die Taliban gekämpft werde. Die Situation habe sich so zugespitzt, dass dort ein „innerstaatlicher bewaffneter Konflikt“ im Sinne von Art. 15 c der sog. Qualifikationsrichtlinie (QRL) stattfinde. Islamistische Kräfte sickerten aus dem pakistanischen Paschtunengürtel ein und es sei den Taliban in ihrer Sommeroffensive im Juni und Juli 2006 gelungen, bis in die Regionen um Kabul und Kandahar vorzustoßen. Daraufhin habe im September 2006 eine Operation von ca. 7000 Nato-Soldaten u. a. in Paktika, Khost, Paktia und Logar stattgefunden. Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. Juli 2007 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Kläger sich allein auf die Voraussetzungen des Abschiebungsverbotes gemäß Art. 15 c QRL i. V. m. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG gestützt habe und eine über die allgemeinen Gefahren im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt hinausgehende individuelle Bedrohung für Leib und Leben des Klägers nicht vorliege. Seine dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Kassel mit Urteil vom 13. Februar 2009 - 3 E 1080/07.A - abgewiesen, weil nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs davon auszugehen sei, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in Kabul keiner extremen Gefahr ausgesetzt sei und ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt nicht landesweit, sondern allenfalls im Süden und Süd-Osten des Landes, jedenfalls aber nicht in der Hauptstadt Kabul stattfinde. Nach Zulassung der Berufung wegen der zwischenzeitlich ergangenen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung hat der Senat durch Urteil des Berichterstatters vom 25. Januar 2010 - 8 A 303/09.A - das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. Februar 2008 und den Bescheid des Bundesamtes vom 9. Juli 2007 abgeändert und das Bundesamt verpflichtet, für den Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan festzustellen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 VwVfG seien spätestens durch die während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zugunsten des Klägers erfolgte Rechtsänderung eingetreten. Die Vorschrift des § 60 Abs. 7 AufenthG sei durch das am 28. April 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970 [1982 f.]) - Richtlinienumsetzungsgesetz - mit Satz 2 um einen europarechtlich determinierten, regelmäßig weitergehende Rechte vermittelnden Abschiebungsschutz erweitert worden. Es könne deshalb dahinstehen, ob die Wiederaufgreifensvoraussetzungen schon vorher durch eine tatsächliche Veränderung in Form einer Verschärfung der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, oder durch die Zuspitzung der bürgerkriegsartigen Situation in der Heimatprovinz Logar des Klägers eingetreten seien. Dem Kläger sei auch der subsidiäre Schutzstatus gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu gewähren, weil in seiner Heimatregion ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Form von Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zwischen der afghanischen Regierungsarmee/ISAF/NATO einerseits und den Taliban und anderen oppositionellen Kräften andererseits herrsche und er bei einer Rückkehr dorthin als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer „erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben“ gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit … infolge willkürlicher Gewalt“ gemäß Art. 15 c QRL ausgesetzt sei. Neben dem hohen Niveau des Grades willkürlicher Gewalt kämen beim Kläger als persönliche gefahrerhöhende Umstände hinzu, dass er in seiner Heimatprovinz zur ethnischen Minderheit der Tadschiken und zur religiösen Minderheit der Schiiten gehöre, zudem noch bekanntermaßen der Jugendorganisation der kommunistischen DVPA angehört habe und dass seine Familie über Land- und Grundbesitz verfüge, er also insoweit bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf Begehrlichkeiten ausgesetzt und im höchsten Maße gefährdet wäre, zumal er sich dort nicht auf schutzbereite und -fähige Angehörige stützen könne. Er könne auch nicht gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i. V. m. Art. 8 QRL auf einen internen Schutz im Bereich der Hauptstadt Kabul verwiesen werden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der aus der ländlichen Region südlich Kabuls stammende und nunmehr 40-jährige Kläger dort keine menschenwürdige Existenzgrundlage finden könne. Er halte sich inzwischen fast acht Jahre in Deutschland auf, sei mit den Verhältnissen in der Hauptstadt Kabul nicht vertraut, habe keine Berufsausbildung erhalten, sondern lediglich in seinem ländlichen Bereich einen Lebensmittelladen geführt und dort möglicherweise noch Grundbesitz, den er für ein Überleben in Kabul aber kaum werde nutzen können. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Juli 2010 - 10 B 7/10 - das Urteil des Berichterstatters des Senats vom 25. Januar 20010 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurückverwiesen, weil das Urteil wegen Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf einem Verfahrensmangel beruhe. Das Berufungsgericht habe sich nicht die notwendige Überzeugungsgewissheit darüber gebildet, dass der Kläger keine Vermögenswerte in Afghanistan besitze, die er außerhalb seines Herkunftsortes nutzen könne. Im Übrigen sei zwar zu berücksichtigen, dass die Sachverhalts- und Beweiswürdigung dem Tatrichter obliege. Die Verfahrensrüge sei jedoch begründet, weil die Würdigung des Berufungsgerichts zu der Frage, ob am Ort des internen Schutzes zumindest das Existenzminimum des Klägers gesichert sei, hinsichtlich des Besitzes bzw. der Verwertbarkeit von Grundbesitz nur die Möglichkeit zum Ausdruck bringe, dass es sich so wie von ihm beschrieben verhalten könnte; diese Frage sei für das Berufungsgericht auch entscheidungserheblich gewesen. Für die weitere Sachbehandlung sei anzumerken, dass das Berufungsgericht bei der Prüfung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die Anforderungen zu beachten habe, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4/09– Rdnr. 33 näher beschrieben seien. Danach sei eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Zahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich. Insoweit könnten auch die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden. Nach Zurückverweisung der Sache hat der Senat aufgrund Beweisbeschlusses vom 7. September 2010 über die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfenen Fragen durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten des Dr. Danesch vom 7. Oktober 2010 und von amnesty international vom 20. Dezember 2010 sowie einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Dezember 2010 Beweis erhoben; wegen des Inhalts der Fragestellungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss und die eingeholten Gutachten sowie die erteilte Auskunft Bezug genommen. Auf Anfrage des Berichterstatters hat der frühere Verfahrensbevollmächtigte des Klägers unter dem 21. September 2010 mitgeteilt, dass der Kläger zu keinen Verwandten in Afghanistan Kontakt habe. Sein Vater sei bereits vor ca. 30 Jahren verstorben, seine Mutter und zwei Geschwister würden sich wahrscheinlich in Pakistan aufhalten. Weder zu diesen noch zu weiteren Verwandten bestehe Kontakt. Er verfüge auch über keinen Grundbesitz oder Vermögen, auf das er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zurückgreifen könne. Aus dem Internet sei ihm bekannt, dass es in seinem Heimatort Koshi zuletzt am 11. Juli 2010 zu bewaffneten Übergriffen der Taliban gegen die dort lebende Bevölkerung gekommen sei. Zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers unter dem 18. August 2011 im Wesentlichen ausgeführt: Danach finde in der Provinz Logar ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt statt. Das vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Merkmal der „Gefahrendichte“ für die individuelle Bedrohung der Zivilpersonen sei allerdings mit Art. 15 c QRL nicht vereinbar, weil es für dieses Abschiebungsverbot nicht auf eine individuelle Verfolgungsbetroffenheit ankomme. Das Adjektiv „individuell“ beziehe sich auf Eingriffe gegen Zivilpersonen „ungeachtet ihrer“ Identität, also auf Gefahren, die sich nicht anhand persönlicher Unterscheidungsmerkmale auf einzelne Personen bezögen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insbesondere insoweit nicht vereinbar, als darin quantitative Feststellungen für einen Vergleich zwischen der Gesamtzahl der betroffenen Zivilbevölkerung sowie der Akte willkürlicher Gewalt verlangt würden. Es spreche jedoch vieles dafür, dass die Entscheidung im vorliegenden Verfahren eine Klärung dieser unionsrechtlichen Zweifelsfrage nicht voraussetze, weil im Falle des Klägers gefahrenerhöhende Umstände zu beachten seien. Zwei seiner Brüder seien von den Taliban abgeholt worden, seitdem habe die Familie nichts mehr von ihnen gehört. An der fraglichen Schura im Dorf im Mai 2002 hätten Söhne des Bruders seines Vaters teilgenommen und erklärt, dass sein Bruder und auch er früher in der Jugendorganisation der DVPA gewesen seien. Für die Frage eines hohen Niveaus willkürlicher Gewalt bzw. einer hohen „Gefahrendichte“ sei auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht lediglich ein quantitativer, sondern ein differenzierender qualitativer Prognosemaßstab zugrunde gelegt worden, was auch hier gelten müsse. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei dem Kläger auch die innerstaatliche Fluchtalternative in die Hauptstadt Kabul nicht zuzumuten, insbesondere könnte er dort seinen Lebensunterhalt nicht durch einen Rückgriff auf in seinem Heimatdorf möglicherweise vorhandenen familiären Grundbesitz bestreiten. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 25. August 2011 zu den seiner Ausreise vorangegangenen Geschehnissen informatorisch gehört worden; dazu wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Im Übrigen vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Juli 2007 und in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. Februar 2008 das Bundesamt zu verpflichten, den subsidiären Schutzstatus nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG anzuerkennen hilfsweise das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verpflichten unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 9. Juli 2007 und in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. Februar 2008 festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die fehlende subjektive Gefährdung des Klägers und ein entsprechendes Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Februar 2011 bezüglich der Provinz Parwan. Den Beteiligten ist mit der Terminsladung jeweils eine „Liste der Erkenntnismittel - Afghanistan (Stand: 16. Juni 2011)“ mit dem Hinweis zugesandt worden, dass die darin aufgeführten Quellen vom Senat verwertet werden. Ergänzend sind die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass dem Senat etwa 50 weitere Dokumente, größtenteils aus der Datenbank ASYLFACT, vorliegen, die sich mit Angriffen der Taliban in Afghanistan und deren Folgen, aber auch mit den Folgen von ISAF-Angriffen auf militärische und zivile Ziele befassen und sich auf die Provinzen Logar und Paktia und auf den Osten Afghanistans beziehen. Beide Beteiligte haben auf das Verlesen dieser Dokumente verzichtet. Weiterhin sind die den Kläger betreffenden Akten des Bundesamtes und die jeweiligen Streitakten sowie eine Tabelle der Organisation ANSO über die Angriffe der Taliban in den jeweils dritten Quartalen 2009 und 2010 in den einzelnen afghanischen Provinzen zum Gegenstand der Verhandlung und Beratung gemacht worden.