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Beschluss

2 B 11135/17

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2017:0703.2B11135.17.00
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf Zulassung zur Berufsoberschule II Wirtschaft an der Berufsbildenden Schule III Mainz (Wirtschaft und Verwaltung) im Schuljahr 2017/2018 zu sichern sucht, zu Recht entsprochen und den Antragsgegner verpflichtet, ihn vorläufig zuzulassen. Dem Antragsteller steht sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Die von dem Antragsgegner gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung seiner Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. 2 I. Der Antragsgegner durfte in seine Auswahlentscheidung weder zum Nachteil des Antragstellers miteinbeziehen, dass dieser nicht in Rheinland-Pfalz (sondern in Hessen) wohnt, noch dass er nicht aus Rheinland-Pfalz stammt, noch dass er im Sekundarbereich I keine rheinland-pfälzische Schule besucht hat. Für ein solches Auswahlkriterium (sog. „Landeskinderregelung“) fehlt es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, an einer Rechtsgrundlage. Denn für den Bereich der in § 52 Abs. 1 Schulgesetz – SchulG – bestimmten Formen der berufsbildenden Schulen, wozu auch die Berufsoberschule II gehört, trifft § 52 Abs. 3 SchulG eine Regelung darüber, nach welchen Kriterien sich die Auswahl der Schüler richtet, wenn, wie vorliegend, die Zulassung gemäß § 52 Abs. 1 SchulG beschränkt wird, weil die Zahl der Bewerbungen die Aufnahmekapazitäten der Schule übersteigt. Danach richtet sich die Auswahl „überwiegend nach Eignung und Leistung sowie nach der Wartezeit“ (§ 52 Abs. 3 Satz 1 SchulG). Ferner sind die Erfüllung besonderer Dienstpflichten und außergewöhnliche, insbesondere soziale Härtefälle zu berücksichtigen (§ 52 Abs. 3 Satz 2 SchulG). Gemäß § 52 Abs. 5 SchulG bestimmt das Nähere das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung, wobei es „insbesondere Bestimmungen über die Auswahlkriterien und das Antrags- und Vergabeverfahren“ erlässt. In dieser Rechtsverordnung, d.h. konkret in §§ 13 Abs. 1 Satz 3, 17 Abs. 2 i.V.m. der Anlage 1 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen – BBSchO –, findet sich eine sog. Landeskinderregelung als Auswahlkriterium nicht. Sie kann als weiteres Auswahlkriterium daher auch nicht berücksichtigt werden (vgl. Lotze-Dombrowski/ Bickenbach, in: Grumbach/Bickenbach u.a., SchulG RP, § 56 Anm. 3). Denn wenn, wie hier, Gesetz- und Verordnungsgeber Abwägungskriterien vorgegeben haben, sind allein diese maßgeblich (vgl. auch SächsOVG, Beschluss vom 11. November 2016 – 2 B 205/16 –, juris Rn. 6). 3 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die „Landeskinderregelung“ auch einer Auswahlentscheidung nicht gleichsam vorgelagert, weil der Antragsteller aufgrund seiner hessischen Landeszugehörigkeit schon gar nicht in das Auswahlverfahren einbezogen werden und er sich daher nicht auf das einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz – GG – berufen könne. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gleichheitssatz und Sozialstaatsprinzip vermittelt ein derivatives Teilhaberecht an faktisch nur in staatlicher Verantwortung betriebenen Ausbildungseinrichtungen. Hieraus folgt nicht zuletzt, dass im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten eine gleichheitskonforme (= gerechte) Verteilung vorgenommen wird (vgl. Ruffert, in: BeckOK-GG, 32. Ed. [1.3.2017], Art. 12 Rn. 25 m.w.N.). 4 Dieser Anspruch auf sachgerechte Teilhabe an staatlichen Ausbildungseinrichtungen (VG Bremen, Beschluss vom 1. September 2014 – 1 V 890/14 –, juris Rn. 19) besteht auch in Bezug auf berufsbildende Schulen (vgl. Lotze-Dombrowski/Bickenbach, in: Grumbach/Bickenbach u.a., SchulG RP, § 56 Anm. 3; Winkler/Ermlich, ebd., § 52 Anm. 5.1) und bezieht sich entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners auch auf eine konkrete Schule, nicht nur auf die jeweilige Schulform (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 – 19 B 1066/16 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Dieser grundgesetzliche Anspruch ist naturgemäß nicht auf Landeskinder beschränkt. 5 Anders als im hier nicht eröffneten Anwendungsbereich von § 56 SchulG, der die Schulpflicht an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Rheinland-Pfalz anknüpft, und dem der Senat daher im Umkehrschluss die Berechtigung zur Anwendung einer (im Gesetz nicht explizit genannten) Landeskinderregelung entnimmt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. Juni 2008 – 2 B 10613/08 –, NVwZ 2008, 1251), trifft § 52 SchulG insoweit eine Spezialregelung für die dort genannten berufsbildenden Schulen und stellt die maßgeblichen Kriterien für die Auswahl der Schüler auf. Diese Regelung ist erkennbar abschließend (vgl. auch Lotze-Dombrowski/Bickenbach, in: Grumbach/Bickenbach u.a., SchulG RP, § 56 Anm. 3). 6 Der Senat weist abschließend darauf hin, dass er keinen Zweifel daran hat, dass der Verordnungsgeber über die in §§ 13 Abs. 1 Satz 3, 17 Abs. 2 i.V.m. der Anlage 1 BBSchO genannten Kriterien hinaus angesichts des Wortlauts des § 56 Abs. 3 Satz 1 SchulG („überwiegend“) auch weitere Kriterien (vgl. Lotze-Dombrowski/Bickenbach, in: Grumbach/Bickenbach u.a., SchulG RP, § 56 Anm. 3) und damit auch eine Landeskinderregelung verfassungsfest in die Verordnung aufnehmen könnte (vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 25. September 2001 – 10 VG 5196/98 –, juris Rn. 78; VG Bremen, Beschluss vom 1. September 2014 – 1 V 890/14 –, juris Rn. 24 f.; Hufen, JuS 2009, 369 [370]; a.A. Lotze-Dombrowski/Bickenbach, in: Grumbach/Bickenbach u.a., SchulG RP, § 56 Anm. 3). Dies hat er aber, wie oben dargelegt, bislang nicht getan, weshalb der Antragsgegner mit seiner Beschwerde gegen die vorinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht durchdringen kann. 7 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 8 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nrn. 38.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).