Beschluss
10 B 10646/08
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
34mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
34 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Aussetzung der Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung kann nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen sein, wenn die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig ist.
• Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Einnahme harter Betäubungsmittel beruht auf § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV und Anlage 4 FeV Nr. 9.1; bereits einmalige Einnahme solcher Substanzen rechtfertigt im Regelfall Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
• Ergibt sich der in Anlage 4 FeV beschriebene Mangel (z. B. Einnahme von Amphetamin) eindeutig, ist grundsätzlich kein zusätzliches Gutachten erforderlich; Begutachtungspflichten greifen, wenn Tatsachen Bedenken gegen die Fahreignung begründen (Vorbem. Nr. 2 und 3 Anlage 4 FeV).
• Behauptete Ausnahmetatsachen (z. B. unbewusste und einmalige Einnahme) müssen glaubhaft und durch Umstände gestützt sein; bloße Behauptungen können als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden.
Entscheidungsgründe
Fahrerlaubnisentzug bei einmaliger Einnahme harter Betäubungsmittel; Aussetzung der Vollziehung abgelehnt • Die Aussetzung der Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung kann nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen sein, wenn die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig ist. • Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Einnahme harter Betäubungsmittel beruht auf § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV und Anlage 4 FeV Nr. 9.1; bereits einmalige Einnahme solcher Substanzen rechtfertigt im Regelfall Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. • Ergibt sich der in Anlage 4 FeV beschriebene Mangel (z. B. Einnahme von Amphetamin) eindeutig, ist grundsätzlich kein zusätzliches Gutachten erforderlich; Begutachtungspflichten greifen, wenn Tatsachen Bedenken gegen die Fahreignung begründen (Vorbem. Nr. 2 und 3 Anlage 4 FeV). • Behauptete Ausnahmetatsachen (z. B. unbewusste und einmalige Einnahme) müssen glaubhaft und durch Umstände gestützt sein; bloße Behauptungen können als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Der Antragsteller legte gegen die Verfügung der Behörde vom 29.04.2008 Widerspruch ein, mit der ihm die Fahrerlaubnis wegen festgestellter Einnahme von Amphetamin entzogen wurde. Gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz über die Aussetzung der Vollziehung richtete sich seine Beschwerde. Der Antragsteller behauptete, das Amphetamin sei ihm unbewusst in einem Getränk bei einer privaten Feier verabreicht worden und er habe Drogenkonsum grundsätzlich abgelehnt. Bei der Verkehrskontrolle waren Auffälligkeiten festgestellt worden; später ergab eine toxikologische Untersuchung hohe Amphetaminwerte und THC‑Nachweis. Das Verwaltungsgericht sah in der einmaligen Einnahme harter Drogen nach Nr. 9.1 Anlage 4 FeV regelmäßig die Ungeeignetheit und lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab. Der Beschwerdeführer rügte fehlende Begutachtung und berief sich auf ältere Rechtsprechung zugunsten eines Gutachtenvorbehalts. • Die Verfügung stützt sich auf § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV; Anlage 4 FeV Nr. 9.1 schließt die Fahreignung bei Einnahme harter Betäubungsmittel (außer Cannabis) aus, wozu Amphetamin zählt. • Nach dem Wortlaut und der Systematik der Anlage 4 FeV rechtfertigt schon die einmalige Einnahme harter Drogen im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit; differenzierende Regelbeispiele für regelmäßigen, gelegentlichen oder missbräuchlichen Konsum zeigen, daß für Nr. 9.1 keine Abhängigkeit erforderlich ist. • Die Vorbemerkungen Nr. 2 und 3 der Anlage 4 FeV sehen Gutachten vor allem für Fälle vor, in denen Tatsachen Bedenken gegen die Fahreignung begründen; liegt der Mangel eindeutig fest, ist grundsätzlich kein weiteres Gutachten erforderlich (§§ 11, 13, 14, 46 FeV). • Der Verweis des Antragstellers auf ältere Entscheidungen ändert daran nichts; auch der frühere 7. Senat hat sich später inhaltlich der Auffassung angeschlossen, dass bereits einmalige Amphetaminaufnahme zur Ungeeignetheit führen kann. • Eine Ausnahme nach Vorbemerkung Nr. 3 Satz 2 Anlage 4 FeV käme nur bei nachgewiesenen Kompensationen (besondere Veranlagung, Gewöhnung, Einstellung oder Verhaltenssteuerung) in Betracht; solche Umstände sind hier nicht dargetan. • Die vom Antragsteller vorgetragenen Umstände der unbewussten Einnahme sind unglaubhaft; Widersprüche, Verhaltensauffälligkeiten bei Kontrolle, Zeitpunkt und Umstände der Zeugenaussage sowie fehlende weitere Belege sprechen gegen seine Darstellung. • Mangels substanziierter Ausnahmesituation war die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu seinen Lasten auszufallen; die Aussetzung der Vollziehung durfte deshalb abgelehnt werden. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 26.05.2008 wird zurückgewiesen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Einnahme von Amphetamin erweist sich als offensichtlich rechtmäßig, da nach Nr. 9.1 Anlage 4 FeV bereits einmalige Einnahme harter Betäubungsmittel im Regelfall die Fahreignung ausschließt. Eine ergänzende Begutachtung war nicht erforderlich, weil der Mangel eindeutig festgestellt war und keine glaubhaft gemachten Ausnahmetatsachen vorlagen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.