Urteil
9 K 3610/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2019:1031.9K3610.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung der Beklagten vom 8. Juli 2019, mit welcher die Beklagte dem Kläger u.a. die Fahrerlaubnis entzogen hat. Am 24. Oktober 2018 um ca. 22.30 Uhr geriet der Kläger in C. in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Nach dem Bericht der kontrollierenden Beamten verhielt er sich dabei auffallend nervös und seine Pupillen seien stark erweitert gewesen. In der dem Kläger im Anschluss an die Polizeikontrolle am 25. Oktober 2018 um 00.15 Uhr abgenommenen Blutprobe wies das Labor L. mit Gutachten vom 13. November 2018 die Substanz Cocain in einer Konzentration von 122 ng/ml und Benzoylecgonin in einer Konzentration von >1000 ng/ml nach. Mit Schreiben vom 23. Januar 2019 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger machte von dieser Möglichkeit mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 5. Februar 2019 Gebrauch und gab an, dass er kein Fahrzeug geführt und sein Fahrzeug lediglich gestanden habe bzw. dass er ausschließlich Einkäufe in den Kofferraum habe legen wollen. Mit Ordnungsverfügung vom 8. Juli 2019, dem Kläger am 10. Juli 2019 zugestellt, entzog die Beklagte dem Kläger – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – die Fahrerlaubnis, forderte ihn auf, seinen Führerschein abzugeben, und drohte für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkomme, ein Zwangsgeld i.H.v. 250,00 Euro an. Zudem setzte sie eine kombinierte Verwaltungsgebühr von 153,45 € für die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Kosten der Zustellung fest. Die Entziehung der Fahrerlaubnis war unter Verweis auf Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, und 14 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) damit begründet, dass der Kläger nachweislich Kokain konsumiert habe und deshalb zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Bezüglich der für die Entziehung der Fahrerlaubnis festgesetzten Gebühr von 150,00 € verwies die Beklagte auf den in Nr. 206 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) eröffneten Rahmen von 33,20 € bis 256,00 € und ordnete den Fall des Klägers als einen nach Aufwand und Schwierigkeit durchschnittlichen Fall ein, für den eine Gebühr von 150,00 Euro angemessen sei. Am 9. August 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, dass keine Gefährdung des Straßenverkehrs stattgefunden habe, da er mit seinem Fahrzeug nicht gefahren sei. Damit überwiege das private Interesse an seiner Fahrerlaubnis das öffentliche Interesse, ihm von der Teilnahme am Verkehr auszuschließen. Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 8. Juli 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen zur Begründung vor, dass aufgrund des nachgewiesenen Kokainkonsums der Kläger ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Auf das Erreichen eines bestimmten Grenzwerts komme es nicht an. Die Fahrerlaubnis sei ihm zwingend zu entziehen. Mit Beschluss vom 16. September 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 16. September 2019 übertragen worden ist (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Das Gericht entscheidet gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung, da dieser auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG; in Satz 2 heißt es dazu konkretisierend, dass dies insbesondere gelte, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV besitzt die notwendige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht, wer Betäubungsmittel (außer Cannabis) eingenommen hat. Dabei ist beim Konsum von anderen Drogen als Cannabis unerheblich, ob es sich um einen einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum handelt. Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV stellt für den Regelfall weder auf die Häufigkeit der Einnahme noch auf ihren Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeuges ab. Es wird weder der missbräuchliche Konsum, eine Abhängigkeit, noch eine – zum Erreichen eines bestimmten „Grenzwerts“ führende – gelegentliche oder häufige Einnahme vorausgesetzt, sondern lediglich die „Einnahme“ selbst. Deshalb ist im Regelfall von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auch dann auszugehen, wenn es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2013 – 16 B 718/13 –, juris Rn. 6 m.w.N.; vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 -, juris Rn. 2, vom 6. März 2007 – 16 B 332/07 –, juris, m.w.N.; so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. August 2009 – 12 ME 156/09 –, juris Rn. 10; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. Mai 2010 – 1 M 103/10 –, juris Rn. 11; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2012 – 3 M 47/12 –, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 11 CS 12.28 –, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 2002, – 10 S 835/02 –, juris Rn. 6; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2. September 2009 – 1 M 114/09 – juris Rn. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2008 – 10 B 10646/08 –, juris Rn. 4. Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 –, juris Rn. 44 ff. und vom 8. Juli 2002, juris Rn. 7) nur hinsichtlich der Frage des Zusammenhangs von gelegentlichem Cannabis-Konsum und Kraftfahrereignung. Nach diesem Maßstab ist von der Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Entscheidend ist allein, ob feststeht, dass der Kläger Kokain zu sich genommen hat. Es ist forensisch gesichert, dass der Kläger Kokain aufgenommen hat. Das Gericht legt das Ergebnis der forensisch-toxikologischen Untersuchung der am 25. Oktober 2018 um 00:15 Uhr bei dem Kläger entnommenen Blutprobe durch das Labor L. zu Grunde, wonach im Blut des Klägers (näherungsweise) 122 ng/ml Cocain und >1000 ng/ml Benzoylecgonin (Kokainabbauprodukt) festgestellt wurden. Lediglich ergänzend wird hierzu noch ausgeführt, dass der Blutentnahme eine Verkehrskontrolle am 24. Oktober 2018 um ca. 22.30 Uhr vorausging, bei welcher der Kläger fahrend angetroffen wurde, sodass es – auch wenn es hierauf aufgrund des nachgewiesenen Konsums von Kokain nicht ankommt – entgegen der Behauptung des Kläger auch zu einer Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss der konsumierten Droge gekommen ist. Sind damit in der Person des Klägers die Entziehungsvoraussetzungen als erfüllt anzusehen, ist die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich zwingend. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde nicht eröffnet. Darauf, dass der Kläger ggfs. auf die Fahrerlaubnis angewiesen sein könnte, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, kommt es deshalb nicht an. Die in der Ordnungsverfügung weiter enthaltene Aufforderung, den Führerschein unverzüglich abzugeben, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Die zugehörige Zwangsgeldandrohung genügt den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Gebührenfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Beklagte den ihr in Ziffer 206 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr eröffneten Gebührenrahmen erkannt und eingehalten. Die festgesetzte Gebühr hat sie nachvollziehbar mit ihrem Verwaltungsaufwand und der Einordnung des Falles als durchschnittlich begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.153,45 € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei orientiert sich das Gericht in Anlehnung an die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Streitwertbemessung in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis betreffen, nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG grundsätzlich am gesetzlichen Auffangwert. Für die im angegriffenen Bescheid festgesetzte Gebühr ist nach § 52 Abs. 3 S. 1 GKG deren Höhe maßgeblich. Die mit dem Grundverwaltungsakt verbundene Zwangsgeldandrohung wirkt nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht streitwerterhöhend.