Beschluss
6 B 10338/08
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung zur Vermittlung privater Sportwetten kann unter Auflagen anzuordnen sein, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung anzunehmen ist, dass die Verfügung in der Hauptsache voraussichtlich nicht bestehen bleibt.
• Die rheinland-pfälzische Umsetzung der Verpflichtung des § 10 Abs. 3 GlüStV zur Begrenzung der Annahmestellen ist unzureichend, weil das Land derzeit keinen bestimmenden Einfluss auf den unmittelbaren Veranstalter hat und das vorgesehene Konzept nicht verbindlich und umgesetzt ist.
• Werbe- und Vertriebspraktiken des Veranstalters können die Ziele des GlüStV unterlaufen; Werbung, die zur Teilnahme ermuntert oder an die Zielgruppe der Minderjährigen oder Gefährdeten gerichtet ist, verstößt gegen § 5 GlüStV.
• Einstweilen können durch konkrete Auflagen (z. B. Hinweise im Geschäft, Werbeverbot, Verbot der Annahme durch Minderjährige, Verbot laufender Wetten, Kontrollpflicht) die Suchtbekämpfungsinteressen gewahrt werden.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung gegen Untersagungsverfügung zur Sportwettenvermittlung unter Auflagen • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung zur Vermittlung privater Sportwetten kann unter Auflagen anzuordnen sein, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung anzunehmen ist, dass die Verfügung in der Hauptsache voraussichtlich nicht bestehen bleibt. • Die rheinland-pfälzische Umsetzung der Verpflichtung des § 10 Abs. 3 GlüStV zur Begrenzung der Annahmestellen ist unzureichend, weil das Land derzeit keinen bestimmenden Einfluss auf den unmittelbaren Veranstalter hat und das vorgesehene Konzept nicht verbindlich und umgesetzt ist. • Werbe- und Vertriebspraktiken des Veranstalters können die Ziele des GlüStV unterlaufen; Werbung, die zur Teilnahme ermuntert oder an die Zielgruppe der Minderjährigen oder Gefährdeten gerichtet ist, verstößt gegen § 5 GlüStV. • Einstweilen können durch konkrete Auflagen (z. B. Hinweise im Geschäft, Werbeverbot, Verbot der Annahme durch Minderjährige, Verbot laufender Wetten, Kontrollpflicht) die Suchtbekämpfungsinteressen gewahrt werden. Ein privater Anbieter von Sportwetten wendete sich gegen eine Verfügung der Verwaltungsbehörde, die ihm die gewerbliche Vermittlung privater Sportwetten ohne Erlaubnis untersagte. Der Antragsteller begehrte die Aussetzung der Vollziehung der Untersagung bis zur finalen Entscheidung in der Hauptsache. Das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung abgelehnt; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Streitgegenstand ist vor allem, ob die Untersagungsverfügung in der summarischen Prüfung voraussichtlich Bestand haben wird und ob durch weniger einschneidende Auflagen der mit der Untersagung verfolgte Schutz vor Spielsucht ausreichend gewährleistet werden kann. Zudem wurde die rheinland-pfälzische Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags, insbesondere die Begrenzung und Werbung für Annahmestellen der Sportwette ODDSET, als verfahrens- und rechtsgestaltend in Frage gestellt. Relevante Tatsachen betreffen das Fehlen eines bestimmenden Einflusses des Landes auf die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, die bestehende Zahl der Annahmestellen und konkrete Werbe- und Sponsoringmaßnahmen des Veranstalters. • Beschwerde ist überwiegend begründet; insoweit überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung, weil die Untersagung voraussichtlich der Hauptsacheprüfung nicht standhält (§§ 154,155 VwGO Erwägungen analog). • Die Verfügung kann nicht allein mit § 11 Abs. 2 und 3 Nr.1 LGlüG gestützt werden, weil die rheinland-pfälzische Umsetzung der Anforderungen des BVerfG (zur dauerhaften Rechtfertigung eines Sportwettmonopols) und des § 10 Abs.3 GlüStV unzureichend ist. • Es spricht Überwiegendes dafür, dass der unmittelbare Veranstalter (Lotto Rheinland-Pfalz GmbH) nicht in der gebotenen Weise verpflichtet oder von dem Land nicht in hinreichendem Maße gesteuert worden ist, die Zahl der Annahmestellen zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV zu begrenzen; § 7 Abs.1 LGlüG lässt Verbindlichkeit und Umsetzung offen. • Vergleichende Regelungen anderer Länder zeigen, dass wirksame Umsetzung der Pflicht zur Begrenzung der Annahmestellen verbindliche Maßnahmen oder Obergrenzen erfordert; Rheinland-Pfalz blieb deutlich zurück. • Werbung des Veranstalters verstößt teilweise gegen § 5 Abs.1,2 GlüStV, weil sie über bloße Information hinaus zur Teilnahme ermuntert, Minderjährige/Gefährdete nicht ausreichend ausschließt und Suchtgefahren nicht angemessen betont; auch Sponsoring kann als Umgehung des Werbeverbots wirken. • Da das Land bislang nicht bestimmenden Einfluss auf den Veranstalter hat und keine verbindliche Begrenzung der Annahmestellen besteht, sind weitergehende wettbewerbs-, gemeinschafts- und verfassungsrechtliche Fragen vorläufig nicht entscheidungserheblich. • Zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Bekämpfung von Spielsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft genügen vorläufig spezifizierte Auflagen (Hinweise im Geschäft, Werbeverbot, Verbot der Annahme von Minderjährigen, Verbot laufender Wetten, Verbot von Internetsportwetten im Lokal, Verbot parallelen Betreibens einer Spielhalle, Aufklärungspflicht, Duldung unangekündigter Kontrollen). Die Beschwerde des Antragstellers führt überwiegend zum Erfolg: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz wird abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache angeordnet, jedoch unter umfangreichen Auflagen zum Schutz vor Spielsucht und zur Beschränkung werblicher und vertrieblicher Praktiken. Insbesondere darf der Vermittler keine Wetten von Minderjährigen annehmen, keine Werbung betreiben, während eines Sportereignisses keine dazu bezogenen Wetten annehmen, keine Internetsportwetten im Lokal zulassen und keine Spielhalle betreiben; zudem sind Hinweis- und Aufklärungspflichten sowie die Duldung unangekündigter Kontrollen vorgeschrieben. Die Behörde hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Streitwert wurde auf 7.500 Euro festgesetzt. Die Auflagen ermöglichen dem Antragsteller die Fortführung seiner Tätigkeit bis zur endgültigen Entscheidung, ohne dass die mit der Untersagung verfolgten Ziele der Suchtprävention ernstlich gefährdet werden.