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Beschluss

3 L 203/15

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2016:0120.3L203.15.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - hat keinen Erfolg. 2 Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschl. v. 03.01.2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). 3 Gemessen hieran bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht. 4 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger Halter des mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Dezember 2012 als gefährlich festgestellten Hundes ist. Dabei kommt es entgegen den Ausführungen des Klägers nicht darauf an, wer Eigentümer des Hundes oder des Grundstücks, auf dem der Hund sich aufhält, ist. Die Haltereigenschaft knüpft vielmehr gemäß § 2 Nr. 2 GefHuVO allein daran an, dass ein Hund dauerhaft oder länger als zwei Monate ununterbrochen aufgenommen wurde. Der Zweck dieser Regelung beschränkt sich nach dem Wortlaut der Norm nicht, wie der Kläger meint, darauf, auch vorübergehend für einen Hund verantwortliche Personen als Halter heranziehen zu können. Auch wenn mit der ohne Einschränkung geltenden Anknüpfung an eine Aufnahme für mehr als zwei Monate eine rein fiktive Haltereigenschaft wie im Bereich der Veranlagung zur Hundesteuer (vgl. etwa OVG Rh.-Pf., Urt. v. 25.02.2009 - 6 A 10865/08 -, juris; Urt. v. 20.05.2014 – 6 A 11242/13 -, juris) nicht begründet werden soll, ist doch, wenn wie hier unstreitig die Hunde den Wohn- und Lebensbereich des Klägers mit dessen Einverständnis teilen, nach dem Wortlaut der Norm auch der Kläger Halter der Hunde. Die Einwendungen des Klägers betreffend die denkbare Haltereigenschaft „jeder in dem Haushalt lebenden Person, von der Großmutter bis zum Enkelkind“ überzeugen hingegen nicht. Denn abzustellen ist stets darauf, dass eine Person einen Hund bewusst in den Haushalt „aufgenommen“ hat, dass folglich ihre Zustimmung zum Leben des Tieres in der Haus- und Hofgemeinschaft notwendig und gegeben ist. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Hunde gegen den Willen des Klägers auf dem Hofgrundstück gehalten werden, auf dem das auch von ihm genutzte Wohnhaus steht. Er hat vielmehr im Anhörungsverfahren am 27. November 2012 zu den Vorkommnissen am 28. Oktober 2012 Stellung genommen, ohne sich auf die fehlende Haltereigenschaft zu berufen und im Nachgang des angefochtenen Bescheides eine Haltererlaubnis beantragt, so dass bei lebensnaher Betrachtung seine Haltereigenschaft nicht ernstlich zweifelhaft ist. Ob die Beklagte darüber hinaus auch die Ehefrau des Klägers als Halterin hätte heranziehen können oder müssen, ist hier nicht streitgegenständlich. 5 Der Kläger vermag auch nicht damit durchzudringen, der Bescheid sei zu unbestimmt, da er sich auf einen „Anatolischen Hirtenhund“ beziehe, den aber weder er noch seine Ehefrau besäßen. Ein Verwaltungsakt ist inhaltlich hinreichend bestimmt, § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsaktes so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass sie ihr Verhalten danach richten können (Kopp/Ramsauer, VwVfG 16. Auflage 2015, § 37 Rdnr. 5). Nachdem der Kläger ausweislich des Aktenvermerks zu seiner Anhörung am 27. November 2015 selbst angegeben hatte, einen „Bärenhund“ und einen „Anatolischen Hirtenhund“ zu halten und anderweite Erkenntnisse, etwa aus dem Hundesteuerregister, nicht vorlagen, und nachdem die gebissene Polizeibeamtin angegeben hatte, dass sie von dem „Anatolischen Herdenhund“ gebissen worden sei, durfte die Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass es dieser Hund war, dessen Gefährlichkeit festzustellen war. Dass mit der getroffenen Regelung auch dem Kläger erkennbar war, welcher der beiden auf dem Grundstück gehaltenen Hunde als gefährlich festgestellt wurde, verdeutlichen die Ausführungen im Widerspruch vom 22. Januar 2013. Darin wird ausgeführt, dass es sich bei dem drei Jahre alten Tier (der Bärenhund ist wesentlich älter) um ein solches mit tadellosem Charakter handele. Ferner wird ausgeführt, dass „der von Ihnen bezeichnete Hund […] die Polizeibeamtin dann als unbefugten Eindringling angesehen und sie zwar in den Arm gebissen, aber nicht richtig zugebissen [habe]. Bei einem Hund dieser Größe hätte er, wenn es sich um einen „gefährlichen Hund“ handeln würde, richtig zugebissen, wobei dann schwere Wunden verblieben wären.“ Weder hebt der Kläger hier darauf ab, einen „Anatolischen Hirtenhund“ nicht zu besitzen, noch bestreitet er, dass es dieser Hund war, der die Polizeibeamtin gebissen hat. 6 Zweifel an der Bestimmtheit des Bescheides hat das Verwaltungsgericht danach zu Recht nicht geäußert. 7 Dem Kläger ist auch nicht darin zuzustimmen, dass keiner der beiden auf dem Grundstück gehaltenen Hunde gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 3 GefHuG LSA ist. Der dort gehaltene Bärenhund ist schon nicht streitgegenständlich, so dass sich Ausführungen hierzu erübrigen. Der Anatolische Hirtenhund (Mischling) hingegen hat unstreitig einen Menschen gebissen und sich mithin, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, als bissig im Sinne des § 3 Abs. 3 GefHuG LSA erwiesen. Das Zuschnappen des Hundekiefers an einem menschlichen oder tierischen Körperteil genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschl. v. 08.11.2011 - 3 M 397/11 -, juris), um dem Merkmal des Bissigkeit Genüge zu tun. Die Motivation des Hundes für sein Verhalten ist nach der geltenden Rechtslage in Sachsen-Anhalt ebenso unerheblich wie eine etwaig zugefügte Verletzung. Auch genügt ein einziger Beißvorfall, um von der Bissigkeit eines Hundes auszugehen. 8 Diese Auffassung wird bestätigt durch einen Vergleich mit dem anderen in § 3 Abs. 3 GefHuG aufgeführten Regelbeispiel, wonach nach Nummer 3 gefährliche Hunde solche sind, die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben. Anders als in § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHuG wird hinsichtlich dieses Regelbeispiels durch die Verwendung des Begriffes „wiederholt“ klargestellt, dass ein einmaliges gefahrdrohendes Anspringen eines Menschen grundsätzlich noch nicht die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes begründen kann. Die Feststellung der Bissigkeit setzt auch nicht das Zufügen einer (blutenden) Wunde voraus, sondern lediglich das Zuschnappen der Kiefer eines Hundes an einem menschlichen oder tierischen Körper. Anderenfalls wäre die Erfüllung des Merkmals „bissig“ von dem zufälligen Umstand abhängig, ob die Hundekiefer auf einen unbedeckten Körperteil treffen und dort erhebliche Verletzungen hervorrufen oder ob sich die Zähne des Hundes beim Zubeißen in fester Kleidung verfangen. Es spricht nichts dafür, dass die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHuG dadurch motiviert ist, dass besonders schwere Verletzungen von Menschen und Tieren verhindert werden sollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Regelung im Wesentlichen auf die Frage der in einem bestimmten Verhalten zum Ausdruck kommenden abstrakten Gefährlichkeit eines Hundes abstellt. Diese natürliche abstrakte Gefährlichkeit von Hunden hindert den Gesetzgeber nicht, zur Gefahrenvorsorge weitgehende einschränkende Regelungen für alle Hunde zu treffen. Wenn er sich vor diesem Hintergrund dazu entschließt, Einschränkungen wie hier die Erlaubnispflicht für das Halten eines gefährlichen Hundes verbunden mit der Durchführung eines Wesenstests für jeden Fall anzuordnen, in dem sich die latente Gefahr, die jedem Hund innewohnt, tatsächlich verwirklicht, ist dies auch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes grundsätzlich nicht zu beanstanden und gibt keine Veranlassung, eine entsprechende Vorschrift restriktiv anzuwenden. 9 Soweit der Kläger auf die Regelungen anderer Länder verweist, ohne sie im Einzelnen zu benennen, sind diese, da es sich bei dem Gesetz zu Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren um einen Bereich des Polizei- und Ordnungsrechts handelt, in dem die Länder die Gesetzgebungshoheit haben, für die hier geltende Rechtslage grundsätzlich unerheblich. Es ist durchaus möglich und im Bereich des gefährliche Hunde betreffenden Rechts sogar häufig, dass die Länder sehr unterschiedliche Regelungen getroffen haben. Zu Gunsten des Klägers lässt sich hieraus nichts ableiten. 10 Auch die Darlegungen der Kläger zu § 6 Abs. 1 Ziffer 2 GefHuG vermögen die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. Der Kläger meint, die „sachbearbeitenden Beamten“ des Beklagten seien „vor Ort gewesen [… und hätten] den Hund auch angefasst […] und hierbei ausdrücklich die Nichtgefährlichkeit des Kangal-Mischlings“ festgestellt. Ebenso habe der Tierarzt mit dem Wesenstest die Ungefährlichkeit des Hundes festgestellt. Der Kläger legt schon nicht dar, welche rechtlichen Anknüpfungspunkte für eine Erheblichkeit der persönlichen Feststellungen der Beschäftigten für die gesetzlich geregelte Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes bestehen. Hinsichtlich des Wesenstests vermischt der Kläger unterschiedliche Rechtsfragen in unzulässiger Weise. Für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes kommt es auf das Ergebnis des Wesenstestes nicht an. Auch durch einen positiven Wesenstest wird ein gefährlicher Hund nicht wieder zu einem ungefährlichen (OVG LSA, Beschl. v. 20.04.2015 - 3 L 210/13 -). Der Wesenstest dient vielmehr allein dazu, dem Halter eines erkannt, § 3 Abs. 3 GefHuG (oder vermutet, § 3 Abs. 2 GefHuG) gefährlichen Hundes trotz der von dem Hund ausgehenden Gefahr dessen Haltung zu erlauben, § 4 Abs. 1 und 2 GefHuG. § 6 Abs. 1 GefHuG rekurriert gerade auf § 5 GefHuG, der die Haltung eines „gefährlichen Hundes“ zum Gegenstand hat. 11 Die Ausführungen des Klägers zu Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides, mit dem ihm bis zur Beantragung einer Erlaubnis zur Haltung des Hundes auferlegt wurde, diesen außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur persönlich an einer Leine und mit Maulkorb zu führen, begründen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Anforderungen, die an den Halter eines gefährlichen Hundes gestellt werden, der bereits einen Antrag auf eine Haltererlaubnis gestellt hat, § 5 Abs. 2 GefHuG, erst recht gelten müssen für einen Halter, der einen solchen Antrag noch nicht gestellt hat. Der Beklagte hat die Anordnung insofern zutreffend für den Zeitraum zwischen Feststellung der Gefährlichkeit und Beantragung der Erlaubnis auf § 14 Abs. 1 GefHuG i. V. m. § 13 SOG LSA gestützt. Ab der Beantragung der Erlaubnis bis zu ihrer Erteilung gelten - wie die Beklagte in ihrem Bescheid vom 19. Dezember 2912 (dort Seite 3) zutreffend ausgeführt hat - dieselben Anforderungen entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 2 GefHuG. Auch wenn mit der Beantragung der Erlaubnis damit der Regelungsgehalt der Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides entfallen ist, ist jedoch nicht erkennbar, wieso diese damit „rechtswidrig“ geworden sein sollte. Allein die Erledigung einer Anordnung für nicht zu deren Rechtswidrigkeit, sondern hindert allenfalls deren verwaltungsseitige Durchsetzung. Sofern der Kläger darauf verweist, die Verfügung bleibe „bis zum Tode des Hundes aufrechterhalten […], wenn wie hier über den Antrag [auf Erteilung einer Haltererlaubnis; d. Verf.] einfach nicht verbeschieden wird“, ist dies schon deshalb unzutreffend, weil die Verfügung gerade ausdrücklich bis zur Beantragung der Erlaubnis befristet war und die Halterpflichten ab der Antragstellung sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. 12 Ob die Beauflagung eines Leinen- und Maulkorbzwangs für den Hund sowie der persönlichen Führung des Hundes durch den Kläger einen enteignungsgleichen Eingriff in das Eigentum der Ehefrau an dem Hund darstellt, ist hier schon deshalb nicht erheblich, da die Ehefrau des Kläger nicht Klägerin dieses Verfahrens ist. Sie allein könnte sich aber auf eine entsprechende Rechtsverletzung berufen. 13 Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder deren grundsätzlicher Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass „besondere“ tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen. Solche bestehen nur dann, wenn das Verfahren wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. Nds.OVG, Beschl. v. 09.09.1997 - 7 M 4301/97 - und Beschl. v. 10.04.2001 - 5 L 556/00 -, beide: juris; std. Rspr. d. Senats, vgl. u. a. Beschl. v. 10.03.1998 - B 3 S 102/98 - und Beschl. v. 22.04.2004 - 3 L 228/02 -; s. auch OVG LSA, Beschl. v. 06.06.2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.]). 14 Grundsätzliche Bedeutung besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.1987 - 1 B 23.87 -, juris). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zudem in der Antragsschrift darzulegen. „Dargelegt” im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 28.04.2014 - 1 L 75/13 -, juris m. w. N.). 15 Auch das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird mit der Antragsbegründung nicht in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO gebotenen Weise aufgezeigt. 16 Weder der bloße Verweis auf die zur Begründung der ernstlichen Zweifel vorgebrachten Gründe noch der Hinweis auf die vermeintlich lange Verfahrensdauer oder die Länge der Urteilsbegründung von lediglich viereinhalb Seiten vermag darzulegen, worin der Kläger in diesem Fall eine besondere Schwierigkeit erkennt. Die hier angesprochenen Fragen stellen sich vielmehr in einer Vielzahl von Verfahren betreffend die Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden und bewegen sich keinesfalls außerhalb des üblichen Rahmens verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten. Die vom Kläger wohl zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im einzelnen formulierten Fragen sind dementsprechend in ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats entschieden (vgl. u.a. Beschl. v. 20.05.2015 - 3 L 380/14 -), so dass nicht erkennbar ist, inwiefern sie im Sinne der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des – im Übrigen hier nicht revisiblen - Rechts noch zu beantworten sein sollten. 17 Sofern der Kläger darüber hinaus einen Verfahrensmangel, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügt, weil das Verwaltungsgericht seinen Vortrag zur mangelnden Bestimmtheit des Bescheides hinsichtlich der Bezeichnung des Hundes und zu dessen Gefährlichkeit nicht berücksichtigt habe, ist ihm auch hier nicht zu folgen. 18 Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Bestimmtheit des Bescheides (zutreffend) auseinandergesetzt (UA S. 8). Dass es dabei zu einem anderen Ergebnis als der Kläger gelangt ist, führt nicht zur Annahme eines Verfahrensmangels. Gleiches gilt für die Ausführungen des Klägers zur Relevanz anderweitiger „Feststellungen“ der Ungefährlichkeit des Hundes. Da die Entscheidungsgründe lediglich die für die Entscheidung wesentlichen rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts darstellen müssen, ist das Verwaltungsgericht nicht gehalten, auf jedes Argument des Klägers einzugehen, insbesondere wenn es für die Entscheidung rechtlich unerheblich ist. Letztlich rügt der Kläger hier im Gewand des Verfahrensmangels die rechtliche Würdigung des Falles durch das Verwaltungsgericht. Das genügt zur Darlegung eines Verfahrensmangels nicht. 19 Die am Ende der Antragsbegründungsschrift erfolgte Bezugnahme auf den gesamten Sach- und Rechtsvortrag aus erster Instanz ist für die Darlegung eines Zulassungsgrundes im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht geeignet. Eine schlichte Bezugnahme auf bestimmte frühere Anträge oder Schriftsätze, erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte Unterlagen etc. oder gar ein Pauschalverweis auf das erstinstanzliche Vorbringen oder den Inhalt der Gerichtsakten bzw. Verwaltungsvorgänge ist im Hinblick auf die durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforde-rungen unzureichend, weil die Antragsschrift aus sich heraus verständlich sein muss und die Zulassungsgründe unter substantiiertem Vorbringen konkret aufgezeigt werden müssen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 20. März 2008 - 1 L 18/08 -, m. w. N.). 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert war gemäß §§ 47, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 € festzusetzen. 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.