Beschluss
7 E 10166/09
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen eine richterliche Durchsuchungserlaubnis nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz ist statthaft und nicht nach § 80 AsylVfG ausgeschlossen.
• Eine richterliche Durchsuchungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 LVwVG setzt das Vorliegen eines vollstreckbaren Verwaltungsakts als Vollstreckungsgrundlage voraus.
• Eine Durchsuchungserlaubnis zum Zweck der zwangsweisen Vorführung ist rechtswidrig, wenn der zu vollstreckende Verwaltungsakt zur konkretisierten Mitwirkungspflicht fehlt oder die gesetzlich erforderliche Androhung von Zwangsmitteln (§ 66 Abs. 1 LVwVG) unterbleibt.
Entscheidungsgründe
Durchsuchungserlaubnis zur zwangsweisen Vorführung ohne vollstreckbaren Verwaltungsakt rechtswidrig • Die Beschwerde gegen eine richterliche Durchsuchungserlaubnis nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz ist statthaft und nicht nach § 80 AsylVfG ausgeschlossen. • Eine richterliche Durchsuchungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 LVwVG setzt das Vorliegen eines vollstreckbaren Verwaltungsakts als Vollstreckungsgrundlage voraus. • Eine Durchsuchungserlaubnis zum Zweck der zwangsweisen Vorführung ist rechtswidrig, wenn der zu vollstreckende Verwaltungsakt zur konkretisierten Mitwirkungspflicht fehlt oder die gesetzlich erforderliche Androhung von Zwangsmitteln (§ 66 Abs. 1 LVwVG) unterbleibt. Die Vollstreckungsschuldnerin war nach Abschluss ihres Asylverfahrens verpflichtet, Mitwirkung bei der Beschaffung von Identitätspapieren zu leisten. Die Ausländerbehörde hatte 2004 eine Verfügung erlassen, die persönliche Vorsprache bei der russischen Auslandsvertretung anordnete; diese Anordnung war 2004 durch zwangsweise Vorführung erfüllt worden. Später ließ die Ausländerbehörde die Schuldnerin erneut vorführen wollen; mit Schreiben vom 31.10.2008 wurde eine erneute Vorführung angekündigt, ohne jedoch einen neuen verbindlichen Verwaltungsakt mit Zwangsandrohung zu erlassen. Das Verwaltungsgericht erteilte auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers eine Durchsuchungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 LVwVG für den Zeitraum 25.01.–05.02.2009 zur zwangsweisen Vorführung bei der russischen Auslandsvertretung. Die Schuldnerin legte Beschwerde dagegen ein, mit der sie die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungserlaubnis rügte. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist statthaft (§ 146 VwGO) und nicht vom Beschwerdeausschluss des § 80 AsylVfG erfasst, weil die richterliche Entscheidung ihre Rechtsgrundlage im Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (insb. § 9 Abs. 2 LVwVG) und nicht im AsylVfG hat. • Rechtsschutzinteresse: Auch wenn die Durchsuchung formal bereits vollzogen bzw. erledigt war, besteht ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse zur gerichtlichen Klärung der Berechtigung des Eingriffs in Art. 13 GG. • Voraussetzungen der Durchsuchungserlaubnis: Nach § 9 Abs. 2 LVwVG setzt die richterliche Durchsuchungserlaubnis das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 2 LVwVG voraus, namentlich eines vollstreckbaren Verwaltungsakts; dies war hier nicht gegeben. • Fehlender vollstreckbarer Akt: Die Durchsuchung sollte der zwangsweisen Vorführung zur Durchsetzung einer Mitwirkungspflicht dienen; der einzig in Betracht kommende Verwaltungsakt wäre eine Konkretisierung dieser Mitwirkungspflicht (Anordnung zur persönlichen Vorsprache). Eine solche aktuell wirksame Verfügung lag nicht vor. • Form und Inhalt des 31.10.2008-Schreibens: Das Schreiben der Ausländerbehörde ist kein vollstreckbarer Verwaltungsakt, da es weder die Form noch die inhaltliche Bestimmtheit aufweist und vom Antragsteller auch nicht als zu vollstreckender Akt benannt wurde. • Erforderliche Androhung: Selbst wenn das Schreiben als Verwaltungsakt gewertet würde, fehlt ihm die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 LVwVG erforderliche Androhung der Zwangsmittel für den Fall des Unterlassens; ohne diese Androhung war die richterliche Ermächtigung zur Durchsuchung rechtswidrig. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Vollstreckungsgläubiger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beschwerde ist erfolgreich; es wird festgestellt, dass die Durchsuchungserlaubnis des Verwaltungsgerichts vom 19.01.2009 rechtswidrig war. Die richterliche Erlaubnis zur Wohnungsdurchsuchung und zwangsweisen Vorführung beruhte nicht auf einem vorhandenen vollstreckbaren Verwaltungsakt und entsprach nicht den Anforderungen des LVwVG, insbesondere fehlte die erforderliche Zwangsmittelandrohung. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stellt klar, dass Maßnahmen zur zwangsweisen Vorführung nur auf Basis eines konkreten, vollstreckbaren Verwaltungsakts und mit entsprechender Androhung ausgehen dürfen. Dem Vollstreckungsgläubiger werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.