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Urteil

4 K 503/18.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2019:1118.4K503.18.NW.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Anfechtungsklage ist unzulässig (1.), wäre aber auch unbegründet (2.). 1. Die Klage ist unzulässig, weil der Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nicht klagebefugt ist. Nach dieser Vorschrift muss ein Kläger geltend machen können, durch den Verwaltungsakt – hier die immissionsrechtlichen Genehmigungen zugunsten der Beigeladenen – in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers möglich erscheinen. Diese Möglichkeit besteht dann nicht, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers nicht verletzt sein können. Ist der Kläger – wie hier – nicht Adressat der von ihm angefochtenen immissionsrechtlichen Genehmigungsbescheide, kommt es darauf an, ob er sich für sein Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch ihn als Dritten schützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 – 6 C 8.01 und OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2017 – 8 A 928/16 –, beide juris). Die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung des Klägers ergibt sich vorliegend weder auf Grundlage von Nachbarbelangen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – (1.1.) noch aus den von ihm geltend gemachten Verfahrensfehlern der allgemeinen Umweltverträglichkeitsprüfung (1.2.) oder aus einer Verletzung des einschlägigen Flächennutzungsplans (1.3.). 1.1. Es ist ausgeschlossen, dass der genehmigte Anlagenbetrieb der Beigeladenen für den Kläger schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Form von Lärmimmissionen und Infraschall bzw. tieffrequentem Schall oder Körperschall hervorruft. Der Kläger rügt, die angegriffenen Genehmigungsbescheide vom 6. April 2017 würden gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verstoßen. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für die Nachbarn drittschützend. Als Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage sind aber nur Personen anzusehen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage sind. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Sein Grundstück befindet sich nämlich nicht innerhalb des räumlichen Bereichs, in dem die von den genehmigten WEA voraussichtlich ausgehenden Geräuscheinwirkungen für sich betrachtet oder im Zusammenhang mit bereits existierenden Geräuscheinwirkungen schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2018 – 8 B 1060/17 – juris). Der nächstgelegene WEA-Standort (WEA Be01) befindet sich in einer Entfernung von ca. 1.400 m zu seinem Grundstück. Die anderen WEA Be03, Be04, Ul01 und Al01 liegen in einer Entfernung von 1.760 m, 1.530 m, 1.990 und 2.385 m. Angesichts dieser erheblichen Entfernungen und unter Berücksichtigung der Schallimmissionsprognose des schalltechnischen Ingenieurbüros P. vom 12. Oktober 2015 sowie der Nachträge vom 6. und 14. Oktober 2016 und 1. Dezember 2016, die Gegenstand der angefochtenen Genehmigungen sind, befindet sich das Anwesen des Klägers nicht innerhalb des nach Nr. 2.2 Buchst. a der TA Lärm zu bestimmenden Einwirkungsbereichs der Anlagen. Gemäß Nr. 2.2 Buchst. a der TA Lärm liegen nur solche Flächen im Einwirkungsbereich einer Anlage, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche (Zusatzbelastung) einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Dies ist für das Anwesen des Klägers in Bezug auf die Zusatzbelastung durch die genehmigten WEA eindeutig nicht der Fall. Im Hinblick auf die im näheren Umfeld vorhandenen Nutzungen liegt das Grundstück des Klägers in einem faktischen Dorf/Mischgebiet (so schon das von den Beteiligten zitierte Urteil des erkennenden Gerichts vom 12. Mai 2009 – 3 K 249/07.NW –, S. 9, zu dem Grundstück S., W.). Die zulässigen Lärmimmissionsrichtwerte für das Grundstück des Klägers betragen mithin 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts (vgl. Nr. 6.1 Buchstabe d TA Lärm 2017 bzw. Buchstabe c TA-Lärm 1998). Im Einwirkungsbereich der WEA im Sinne von Nr. 2.2 Buchst. a) der TA Lärm liegen somit die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel von mindestens 35 dB(A) verursachen. Dies trifft für das Grundstück des Klägers für keine der neu genehmigten fünf WEA zu. Nach den im Genehmigungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Immissionsprognosen sind an dem nächstgelegenen untersuchten Immissionsort IO 11, der ca. 100 m Luftlinie vom Grundstück des Klägers entfernt gelegen ist, Geräuschimmissionen zu erwarten, die in einem Bereich von 23,9 dB(A) und 30,5 dB(A) liegen und damit im ungünstigsten Fall der WEA Be01 noch 14,5 dB(A) unter dem nachts maßgeblichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A). Damit kann ausgeschlossen werden, dass sich das Grundstück des Klägers im Einwirkungsbereich der WEA befindet, da selbst die nächstgelegene WEA Be01 einen Beurteilungspegel am Immissionsort IO11 verursacht, der nicht weniger als 10 dB(A) unter dem maßgebende Immissionsrichtwert, sondern deutlich mehr als 10 dB(A), nämlich 14,5 dB(A) unter diesem Immissionsrichtwert liegt. Das gilt auch für das Grundstück des Klägers, weil es weiter von der nächstgelegenen WEA Be01 entfernt liegt als der Immissionsort IO11. Die vom Kläger gegen dieses Ergebnis vorgebrachten Einwände gehen fehl. So handelt es sich bei der näheren Umgebung des Anwesens des Klägers keinesfalls um ein Kleinsiedlungsgebiet. Die gewachsene Ortsstruktur dort ist zwar noch stark von der ehemals bedeutsamen Landwirtschaft geprägt, obwohl die meisten landwirtschaftlichen Betriebe stillgelegt oder nur noch im Nebenerwerb betrieben und die Klein- und Nutztiere dort meist nur hobbymäßig gehalten werden. Dementsprechend gibt es in der näheren Umgebung auch noch Gartenbaunutzung. Diese Gartenbaunutzung ist aber in keiner Weise geeignet, eine Einstufung als faktisches Kleinsiedlungsgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch – BauGB – i.V.m. § 2 Abs. 1 Baunutzungsverordnung – BauNVO – zu rechtfertigen. Kleinsiedlungsgebiete dienen gemäß § 2 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. Dabei muss die Siedlerstelle nach Größe, Bodenbeschaffenheit und Einrichtung dazu bestimmt und geeignet sein, dem Kleinsiedler durch Selbstversorgung aus vorwiegend gartenbaumäßiger Nutzung des Landes eine fühlbare Ergänzung seines sonstigen Einkommens zu bieten (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 23. April 2002 - 10 S 1502/01 - juris), was eine gartenbaulich nutzbare Fläche von mindestens 600 m² voraussetzt (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO § 2, Rdnr. 41, m.w.N.). Siedlungsstellen, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind in der näheren Umgebung des Klägers aber nicht vorhandenen. Wie sich der vom Kläger selbst erstellten Karte der Örtlichkeiten (vgl. Blatt 268 GA) entnehmen lässt, sind die Nutzgärten der Anwesen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage dort nämlich allesamt kleiner als 200 m² und damit keinesfalls geeignet, eine fühlbare Ergänzung des sonstigen Einkommens zu bieten. Außenbereichsflächen müssen hingegen unberücksichtigt bleiben. Maßgeblicher Immissionsrichtwert nachts für die Beurteilung des Einwirkungsbereichs ist daher nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm 45 dB(A). Die sonstigen Einwände des Klägers hiergegen sind mit dieser verbindlichen Vorgabe der TA Lärm nicht vereinbar. Unzutreffend ist insoweit auch der Einwand des Klägers, aufgrund der Mehrzahl der WEA sei nicht nach Nr. 2.2 Buchst. a) TA Lärm ein Einwirkungsbereich von 10 dB(A), sondern ein erweiterter Einwirkungsbereich von 15 dB(A) unter dem Richtwert anzusetzen. Ein solche Erweiterung des Einwirkungsbereichs kommt nämlich nur bei einer sehr großen Anzahl einwirkender Anlagen in Betracht. Hingegen ist bei bis zu 12 einwirkenden Anlagen – wie im vorliegenden Fall – davon auszugehen, dass eine Zusatzbelastung, die mindestens 10 dB(A) unter dem Richtwert liegt, nicht zu einer Überschreitung des Richtwertes um mehr als 1 B(A) führen kann, da dem in Nr. 2.2 Buchst. a) TA Lärm definierten Einwirkungsbereich eine entsprechende Annahme zugrunde liegt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 8 B 1018/15 – und VG Minden, Urteil vom 15. August 2018 – 11 K 396/17 – beide juris und m.w.N.). Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass die Lärmimmissionsrichtwerte nicht für das Grundstück des Klägers, sondern lediglich für den IO 11 P. in W. ermittelt wurden. Das Wohngrundstück P. ist nämlich der maßgebliche Immissionsort im Sinne von Nr. 2.3 TA Lärm, da für den fraglichen Bereich dort eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist, denn dieses Wohnanwesen ist nächstgelegen zur WEA Be01. Dass am Anwesen des Klägers keine höheren Werte zu erwarten sind, zeigt auch die im gerichtlichen Verfahren von der Beigeladenen eingereichte Berechnung anhand einer Rasterlärmkarte unter Berücksichtigung des Geländemodells bzw. der topografischen Gegebenheiten, wonach es am Haus des Klägers zu einem um 2 dB(A) geringeren Lärmpegel kommt als am IO 11. Dieser Berechnung, deren Ergebnis das Gericht im Hinblick auf die Lage des Grundstücks S.-Straße nachvollziehen kann, ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Auch die Einwände des Klägers gegen die Schallprognose des Ingenieurbüros P. vom 25. November 2015 sowie der Nachträge dazu vom 14. Oktober 2016 und 1. Dezember 2016 greifen nicht durch. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass bei der Schallprognose entsprechend der Vorgabe der TA Lärm die Beurteilungspegel nach dem sog. alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 ermittelt wurden. Die mathematische und methodische Richtigkeit der Prognose nach diesem Verfahren, die für den IO 11 für die fünf WEA Beurteilungspegel zwischen 23,9 dB(A) und 30,5 dB(A) und eine Gesamtzusatzbelastung von 35 dB(A) ergaben, stellt der Kläger selbst nicht in Frage. Er ist vielmehr der Auffassung, dass dieses durch die TA Lärm vorgegebene Prognoseverfahren auf Grund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Schallausbreitungsverhalten bei hohen WEA zu unzutreffenden Ergebnissen führe und deshalb durch das sog. Interimsverfahren zu ersetzen sei. Dem ist aber nicht zu folgen. Es besteht nämlich bisher keine hinreichende Veranlassung, die Bindungswirkung der TA-Lärm sowie der darin in Bezug genommenen DIN-ISO 9613-2 in Frage zu stellen (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 30. November 2018 – 8 A 10581/18.OVG –, vom 20. September 2018 – 8 A 11958/17.OVG – und vom 17. Oktober 2017 - 8 B 11345/17.OVG - sowie OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 8 B 115/15 –, alle juris). Zu Recht wurden auch keine Zuschläge für Ton- und Impulshaltigkeit berücksichtigt, da nach den vorgelegten Messberichten für die WEA des Typs V126-3,3MW weder impulshaltige noch tonale Auffälligkeiten feststellbar waren. Auch Anhaltspunkte dafür, dass das Anwesen des Klägers durch die WEA unzumutbaren Immissionen in Form von Infraschall bzw. tieffrequentem Schall ausgesetzt sein könnte, liegen nicht vor. Die Rechtsprechung geht übereinstimmend davon aus, dass Infraschall durch WEA im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. z.B. OVG RP, Beschlüsse vom 30. November 2018 – 8 A 10581/18.OVG – und vom 17. Oktober 2017 – 8 B 11345/17.OVG –; OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 8 A 2971/17 –; HessVGH, Beschluss vom 6. November 2018 – 9 B 765/18 –, VGH B-W, Beschluss vom 20. Juli 2018 – 10 S 2378/17 –; BayVGH, Beschluss vom 28. September 2017 – 22 CS 17.1506 –; OVG Ns, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 12 ME 85/16 –; alle juris). Auf dem Anwesen des Klägers, das in einer Entfernung von 1.400 m zur nächstgelegenen WEA liegt, sind daher keine schädlichen Umwelteinwirkungen bzw. erhebliche Belästigungen durch von dieser WEA ausgehenden Infraschall oder tieffrequentem Schall zu erwarten (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 30. November 2018 vom 17. Oktober 2017, a.a.O.). Dies gilt auch für schädliche Umwelteinwirkungen auf das Wohngrundstück des Klägers durch Körperschall. Die Ausführungen des Klägers zu Auftreten und Wirkung von Körperschall bleiben im Allgemeinen. Aufgrund welcher konkreter Umstände des vorliegenden Falles nachteilige Auswirkungen durch Körperschall entstehen könnten, macht er nicht plausibel. Zwar können von dem Betrieb einer WEA Schwingungen ausgehen, die auf die Umgebung übertragen werden. Es fehlt aber an gesicherten Erkenntnissen dazu, dass das ca. 1.400 m von dem Standort der nächsten geplanten WEA entfernt liegende Wohnhaus des Klägers und auch dessen Bewohner durch den Betrieb dieser WEA oder der noch in größerem Abstand geplanten WEA und die von diesen Anlagen ausgehenden Schwingungen Schaden nehmen könnten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 – 7 A 2140/00 – und Beschluss vom 13. September 2017 – 8 B 1373/16 – beide juris). Schließlich rechtfertigt auch der Einwand des Klägers, die Vorbelastungen durch den Truppenübungsplatz B., das Gewerbegebiet E., den Betrieb M.-M.-T. GmbH nordöstlich der Gemeinde A. oder die Kläranlage seien nicht berücksichtigt worden, kein anderes Ergebnis. Diese Vorbelastungen können nämlich gemäß Nr. 3.2.1 Absatz 2 TA Lärm im vorliegenden Fall nicht zu einer Versagung der angefochtenen Genehmigungen führen. Nach dieser Vorschrift darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage selbst bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant, weil nicht kausal für die Überschreitung, anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. So verhält es sich hier. Das in Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm verankerte „Irrelevanzkriterium“ betrifft ausschließlich die von der zu beurteilenden Anlage (hier also den einzelnen WEA der Beigeladenen) ausgehende „Zusatzbelastung“, nicht aber eine unter Umständen gegebene Vorbelastung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2016 – 22 ZB 15.2662 –, juris). Dieses Irrelevanzkriterium wird vorliegend eingehalten. Die Zusatzbelastung für den IO 11 durch alle fünf WEA liegt nämlich bei 35 dB(A), so dass der zulässige Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts und von 60 dB(A) tags um 10 dB(A) bzw. 25 dB(A) und damit um deutlich mehr als 6 dB(A) unterschritten wird. Dies gilt entsprechend auch für das Anwesen des Klägers. 1.2. Auch aus den geltend gemachten Verfahrensfehlern der allgemeinen Umweltverträglichkeitsprüfung kann der Kläger eine Klagebefugnis nicht herleiten. § 4 Abs. 1 oder Abs. 1a i.V.m. Abs. 3 UmwRG begründet nämlich keine eigenständige Klagebefugnis eines Nachbarn. Der in § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG eingeräumte absolute Aufhebungsanspruch betrifft vielmehr ausschließlich die Begründetheit eines Rechtsbehelfs und erweitert nicht den Kreis der nach nationalem Recht Klagebefugten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 30.10 – und Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13 –, OVG RP, Urteil vom 11. Oktober 2018 – 1 A 10581/16.OVG – sowie OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2018 – 8 B 1291/17 –, alle juris). Eine mögliche Verletzung materieller natur-, umwelt- und artenschutzrechtlichen Regelungen vermag eine Klagebefugnis des Klägers schon deshalb nicht zu begründen, weil diese Vorschriften nur dem öffentlichen Interesse dienen und daher keine subjektiven Rechte Dritter begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 – 4 C 12/05 – und OVG R-P, Urteil vom 23. Juni 2010 – 8 A 10139/10.OVG –, beide juris). 1.3. Schließlich folgt eine Klagebefugnis des Klägers auch nicht aus einer Verletzung des einschlägigen Flächennutzungsplans. Insbesondere kann er nicht mit Erfolg rügen, bei der WEA Be01 würde die von den Rotorblättern überstrichene Fläche nicht vollständig in der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationsfläche liegen. Zwar sind nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 21. Oktober 2004 – 4 C 3.04 –, juris) die äußeren Grenzen eines Bauleitplans stets von der gesamten Windkraftanlage einschließlich des Rotors einzuhalten. Jedoch scheidet eine subjektive Rechtsbetroffenheit des Klägers durch Überschreiten der äußeren Grenzen des Flächennutzungsplans schon aufgrund der großen Entfernung seines Grundstücks von den geplanten WEA (mindestens 1.400 m) offensichtlich aus. Zudem kommt den Darstellungen eines Flächennutzungsplans grundsätzlich keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung gegenüber dem Bürger zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 – 4 CN 3.06 –, juris, m. w. N.). Auch mit konkreten standortbezogenen Aussagen in den Darstellungen des Flächennutzungsplans ist keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 4 CN 1.12 –, juris, Rn. 14). 2. Die Klage ist – ihre Zulässigkeit unterstellt – gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aber auch unbegründet, weil die angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Die angefochtenen Bescheide leiden nicht an Verfahrensfehlern, die nach Maßgabe des § 4 UmwRG ein Recht des Klägers auf deren Aufhebung begründen (2.1.) und verstoßen auch nicht gegen materielles Recht, das den Kläger zu schützen bestimmt ist (2.2.). 2.1. Nach § 4 Abs. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG verlangt werden, wenn die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalles zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit fehlt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG), wenn eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 9 UVPG oder im Sinne von § 10 BImSchG weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG) oder ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der nicht geheilt worden ist, nach seiner Art und Schwere mit den in den Nrn. 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG). Gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG gilt für Verfahrensfehler, die nicht unter Abs. 1 fallen, § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wobei, wenn sich durch das Gericht nicht aufklären lässt, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, eine Beeinflussung vermutet wird. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG gelten die Abs. 1 bis 2 auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. Abs. 1 Nr. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat (§ 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG). Da hier eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, kommt vorliegend ein Aufhebungsanspruch nur aus §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bzw. Abs. 1a i.V.m. Abs. 3 UmwRG in Betracht. Die Voraussetzungen hierfür liegen aber ersichtlich nicht vor. Der Kläger macht geltend, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung der L. GmbH vom 19. Januar 2016, das ornithologische Fachgutachten der B. GmbH vom 6. Januar 2016, die Studie Konfliktbewertung R. vom 12. Oktober 2016 sowie die darauf aufbauende UVP des Beklagten würden an erheblichen Mängeln leiden, so dass die UVP keine nachvollziehbare Grundlage für die erteilten Genehmigungen darstelle. Insoweit beruft sich der Kläger nicht auf Verfahrensfehler im Sinne von § 4 UmwRG. Unter den – im UmwRG nicht näher definierten – Begriff des Verfahrensfehlers im Sinne vom § 4 werden nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften gefasst, welche die äußere Ordnung des Verfahrens, das heißt den Verfahrensablauf als solchen betreffen. Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte der UVP oder der Vorprüfung. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört hingegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich – namentlich im Fachplanungsrecht – regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht. Namentlich die Frage, ob ein im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigtes Fachgutachten den Anforderungen an den allgemeinen Kenntnisstand bzw. den gegenwärtigen Wissensstand und an die allgemein anerkannten aktuellen Prüfungsmethoden gerecht wird, betrifft danach nicht den Verfahrensgang als solchen, sondern beurteilt sich nach Maßgabe der jeweiligen materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen etwa des Naturschutz-, Artenschutz-, Habitat- und Wasserrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 – 7 A 17/12 –, juris). Hiervon ausgehend handelt es sich bei den vom Kläger behaupteten Rechtsfehlern – ihr Vorliegen unterstellt – nicht um Verfahrensfehler im Sinne des § 4 UmwRG. Die Frage, ob die verschiedenen Fachgutachten unter methodischen Fehlern leiden, betrifft nämlich nach den vorbeschriebenen Maßstäben nicht den äußeren Verfahrensgang, sondern ausschließlich den materiell-rechtlich gesteuerten Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung (vgl. OVG R-P, Urteil vom 11. November 2018 – 1 A 10581/16.OVG -, juris). 2.2. Die angefochtenen Genehmigungen verstoßen auch nicht gegen materielles Recht, das auch dem Kläger zu dienen bestimmt ist. Insoweit wird verwiesen auf die obigen Ausführungen zur Klagebefugnis. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO und 709 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Beigeladene für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) Der Kläger wendet sich gegen fünf immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlagen Be01, Be03, Be04 in B., AI01 in A. und Ul01 in U.. Er ist Eigentümer des Grundstücks S.-Straße in W., das mit einem von ihm bewohnten Wohngebäude bebaut ist. Das Anwesen liegt in einer Entfernung von 1.400 m zu der Windkraftanlage Be01, von 1.760 m zu der Windkraftanlage Be03, von 1.530 m zu der WEA Be04, von 2.385 m zu der Windkraftanlage Al01und von 1.990 m zu der Windkraftanlage Ul01. Am 20. Januar 2016 beantragte die j. E. GmbH, E.-A.,W., die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der oben genannten fünf Windenergieanlagen des Typs Vestas V126 mit einer jeweiligen Leistung von 3,3 MW und einer Gesamthöhe von 212,00 Metern bei einer Nabenhöhe von 149 m und einem Rotordurchmesser von 126 m. Am 21. Januar 2016 wurde dem Beklagten die Beigeladene als neue Projektentwicklungsgesellschaft angezeigt. Die Standorte der fünf WEA liegen westlich der Gemeinde W., auf deren Gemarkung sich bereits drei Bestandsanlagen befinden, die mit den oben genannten Anlagen einen Windpark bilden werden. Im Auftrag der Beigeladenen erstellte das schalltechnische Ingenieurbüro P. für die fünf WEA eine schalltechnische Immissionsprognose vom 25. November 2015, die durch Nachträge vom 14. Oktober 2016 und 1. Dezember 2016 ergänzt wurde. Danach liegen die Immissionsanteile der fünf WEA für den Immissionsort IO 11 (P. in W.), der ca. 100 m Luftlinie vom Anwesen des Klägers entfernt ist, in einem Bereich von 23,9 dB(A) und 30,5 dB(A). Für den Immissionsort IO 11 beträgt die Zusatzbelastung durch die fünf WEA 35 dB(A) und die Gesamtbelastung unter Berücksichtigung der drei Bestandsanlagen 41 dB(A). Nach einer allgemeinen Vorprüfung gemäß § 3c S. 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – führte der Beklagte eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung durch. Der Beklagte machte das Vorhaben im „Wochenblatt der Verbandsgemeinden K., A., G.-M am 23. Juni 2016, im „Amtsblatt der Verbandsgemeinde L.-W'' am 29. Mai 2016, in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz" am 25. Juni 2016 und in der „Rhein-Zeitung" am 25. Juni 2016 und auch auf seiner Internetseite ab 24. Juni 2016 öffentlich bekannt. Der Antrag und die Unterlagen lagen in der Zeit vom 8. Juli 2016 bis 8. August 2016 bei der Kreisverwaltung Kusel sowie den Verbandsgemeinden L.-W. und A. öffentlich zur Einsicht aus. Die Öffentlichkeit und jeder, dessen Belange durch die Errichtung der Windenergieanlagen berührt werden konnten, konnte bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis 22. August 2016, schriftlich oder in elektronischer Form bei der Kreisverwaltung Kusel oder den genannten Verbandsgemeindeverwaltungen Einwendungen erheben. Am 27. Oktober 2016 fand ein Erörterungstermin statt. Im Laufe des Genehmigungsverfahrens und im Erörterungstermin machte der Kläger mehrfach Bedenken gegen die Vorhaben geltend. Mit Bescheiden vom 6. April 2017 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlagen Be01, Be03 Be04 in der Gemarkung B., Al01 in der Gemarkung A. sowie Ul01 in der Gemarkung U.. Die sofortige Vollziehung dieser Genehmigungen wurde angeordnet. Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 erhob der Kläger sowohl persönlich als auch durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, dem die Genehmigungsbescheide am 11. April 2017 zugestellt worden waren, gegen die Genehmigungen vom 6. April 2017 Widerspruch, den der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2018, dem Kläger zugestellt am 27. März 2018, zurückwies. Der Kläger hat daraufhin am 22. April 2018 Klage erhoben. Im Verlauf des Klageverfahrens beantragte der Kläger am 9. August 2018 beim erkennenden Gericht, die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vom 6. April 2017 wiederherzustellen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 ab (Az. 3 L 503/18.NW). Die Beschwerde des Klägers wies das OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 4. Januar 2019 zurück (Az. 8 B 11435/18.OVG). Zudem erteilte der Beklagte der Beigeladenen im Verlauf des Klageverfahrens Änderungsgenehmigungen vom 28. März 2019 betreffend die WEA Be03 und vom 1. April 2019 betreffend die WEA Al01. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Er sei gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – klagebefugt. Eine subjektive Rechtsverletzung sei sowohl aus tatsächlichen wie auch aus rechtlichen Gründen zumindest möglich. So würden sich die akustischen Immissionen des Vorhabens mit 41 dB(A) am IO 11, welcher sich in unmittelbarer Nachbarschaft seines Wohnhauses befinde, bereits nach der Schallimmissionsprognose des schalltechnischen Ingenieurbüros P. vom 12. Oktober 2015 sowie der Nachträge vom 6. und 14. Oktober 2016 und 1. Dezember 2016 zumindest in der Nähe des rechtlich Zulässigen von 45 dB(A) im dort angenommenen Mischgebiet zur Nachtzeit befinden. An der Einschätzung, sein Wohnhaus liege in einem faktischen Wohngebiet, werde zwar nicht mehr festgehalten. Es befinde sich aber in einem faktischen Kleinsiedlungsgebiet, so dass ein nächtlicher Richtwert von 38 dB(A) anzusetzen sei. Dieser Wert werde überschritten, so dass die Klage auch begründet sei. Die von den streitgegenständlichen Anlagen ausgehende Zusatzbelastung sei nicht als Irrelevant gemäß Abs. 2 der Ziffer 3.2.1 der TA Lärm anzusehen. Auf Grund der Mehrzahl der WEA sei außerdem ein erweiterter Einwirkungsbereich von 15 dB(A) unter dem Richtwert anzusetzen. Schädliche Umwelteinwirkungen gemäß § 5 Bundesimmissionsschutzgesetz – BlmSchG – bestünden zudem durch hörbaren und nicht hörbaren Infra- und Körperschall. Die den Genehmigungen zugrundeliegenden schalltechnischen Lärmgutachten des schalltechnischen Ingenieurbüros P. vom 12. Oktober 2015 sowie den Nachträgen seien fehlerhaft, weil keine Vorbelastungen neben den bereits vorhandenen drei WEA berücksichtigt worden seien. Inwiefern in den Nachträgen der Truppenübungsplatz B., das Gewerbegebiet E., das Unternehmen M.-M.-T. GmbH oder die Kläranlage Berücksichtigung gefunden hätten, sei den Nachträgen bzw. den detaillierten Berechnungen im Anhang nicht zu entnehmen. Aufgrund dieser fehlenden Ermittlung der Vorbelastung bzw. der unterbliebenen oder nicht nachvollziehbaren Berücksichtigung weiterer Vorbelastungen liege die Schallimmissionsprognose nicht auf der sicheren Seite. Die Annahme des Gutachters, die Vorbelastungen seien nach der TA-Lärm nicht zu berücksichtigen, treffe nicht zu. Vielmehr sei in Ziffer 2.4 der TA-Lärm die Vorbelastung als die „Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen, für die diese technische Anleitung gelte, ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage" definiert. Eine Beschränkung dergestalt, dass nur Geräuschimmissionen, die höchstens 10 dB(A) bzw. bei mehreren Anlagen 15 dB(A) unterhalb des jeweiligen Richtwertes lägen, zu berücksichtigen seien, sehe die Vorschrift gerade nicht vor. Bei der Ermittlung des Einwirkungsbereichs gehe es allein um die Frage, ob eine hinzutretende Anlage einen qualitativ relevanten Beitrag zur Lärmerhöhung leiste, was nur dann als gegeben angesehen werde könne, wenn sie sich im Einwirkungsbereich des Immissionsortes befinde, mithin ihre Immissionen den geltenden Richtwert um nicht mehr als 10 bis 15 dB(A) unterschreite. Dies sei in der Ziffer 2.2 Buchst. a der TA-Lärm geregelt. Davon zu trennen sei jedoch die Frage, ob und inwieweit sich Anlagen, die sich im Einwirkungsbereich eines bestimmten Immissionsortes befänden, die dort bestehende Vorbelastung bei der Bildung des Gesamtschallpegels anrechnen lassen müssten. Dies sei aufgrund der Vorschrift der Ziffer 2.4 der TA-Lärm einschränkungslos der Fall. Für Anlagen der Vorbelastung gebe es keine Irrelevanzregelung, sondern lediglich für die jeweils zur Genehmigung anstehende Anlage. Die Einhaltung der maßgebenden Richtwerte zur Nachtzeit sei nicht hinreichend sichergestellt. Insofern stelle es die mittlerweile nicht mehr ernsthaft bestrittene wissenschaftliche Erkenntnislage dar, dass jedenfalls eine auf Basis des sog. alternativen Verfahrens erstellte Lärmimmissionsprognose nicht in der Lage sei, die auf die Immissionspunkte einwirkenden Lärmpegel zutreffend zu ermitteln. Daher habe die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) beschlossen, den Ländern zu empfehlen, die Hinweise des LAI zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen mit Stand 30. Juni 2016 anzuwenden, welche als Prognoseverfahren für die Ausbreitungsberechnung der Geräusche von Windkraftanlagen das vom Normenausschuss Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik (NALS) erarbeitete Interimsverfahren verwenden würden. Die Fehlerhaftigkeit des alternativen Verfahrens werde beispielsweise von Frau A. vom K. B. und Verfasserin des Handbuchs Windenergie in einer hierzu verfassten Stellungnahme nicht in Abrede gestellt. Eine auf der sicheren Seite liegende Lärmimmissionsprognose könne somit nur auf Basis des Interimsverfahrens erfolgen, da das sog. alternative Verfahren zu unzutreffenden Ergebnissen führe. Dies gelte im Übrigen auch für bereits genehmigte Anlagen. Es handele sich vorliegend bei dem Gebiet, in dem sich auch sein Wohnhaus befinde, um ein Gebiet mit einem starken Gefälle, welches eine Trichterlage bilde. Es sei daher besonders sorgfältig zu beleuchten, inwiefern sich die Geländeneigung und die Trichterlage auf die Bodendämpfung auswirkten und inwiefern es hierdurch zu Reflexionseffekten sowie einer Erhöhung der Werte der Schallimmissionsprognose komme. Der Gutachter sei in der Schallimmissionsprognose in jedem Fall von einem überhöhten zulässigen Richtwert zur Nachtzeit ausgegangen. Es sei nämlich ein maximaler Wert zur Nachtzeit von lediglich 40 dB(A) in Ansatz zu bringen, da Anwohner bereits bei einer langfristigen Beschallung mit Immissionspegeln von über 40 dB(A) mit Gesundheitsschäden zu rechnen hätten. Bei möglichen Gesundheitsschäden seien Immissionen stets als erheblich anzusehen, weshalb den Richtwerten der TA-Lärm in einem solchen Fall keine entscheidende Bedeutung mehr zukomme. Insoweit könne auf die „Night Noise Guidelines Europe“ der WHO verwiesen werden, der intensive und ausführliche Untersuchungen hinsichtlich des Einflusses von Lärm zur Nachtzeit auf den Schlaf einerseits und dieser Schlafstörungen auf den Gesundheitszustand andererseits zugrunde lägen. Zu Vermeidung dieser Gefahren werde ein Lärmpegel von maximal 40 dB(A) gefordert. Zudem sei ein Zuschlag bei der Lärmimmissionsprognose für die offensichtlich vorhandene Impuls- und Tonhaltigkeit nicht vorgenommen worden. Der Beklagte habe zu Unrecht in den streitgegenständlichen Genehmigungen einen höheren Schallleistungspegel bewilligt als in der schalltechnischen Prognose zugrunde gelegen habe. Zudem würde auch die Bestandsanlage WEA 01 nicht - wie genehmigt - mit einem maximalen Schallleistungspegel von 103,0 dB(A), sondern mit 104,7 dB(A) betrieben. Es stelle den heutigen gesicherten Kenntnisstand dar, dass die Vibrationen von Windkraftanlagen als Körperschall über den Untergrund übertragen würden und noch in kilometerweiten Entfernungen deutlich wahrzunehmen seien, wobei die Stärke der Vibrationen mit zunehmender Windgeschwindigkeit anschwellen würden. Schließlich sei die Einhaltung der Betreiberpflichten auch aufgrund der von der WEA ausgehenden Infraschallimmissionen nicht sichergestellt. Durch aktuelle Untersuchungen sei eindeutig belegt, dass sich die Schallimmissionen von WEA nicht nur auf den Infraschallbereich erstreckten, sondern sich sogar ganz schwerpunktmäßig auf diesen Bereich konzentrieren würden und zwar auf ein Frequenzspektrum von etwa 0,5 bis 8 Hz. Die Schalldruckpegel nähmen von den tiefen zu den hohen Frequenzen kontinuierlich ab, wie das von P. vorgestellte Frequenzband eindrucksvoll belege. Die Einwirkungspegel würden sich selbst über kilometerweite Entfernungen nur sehr geringfügig abbauen, so dass selbst in 10 Km Entfernung noch Einwirkungspegel von etwa 30 db (3,2 Hz) und 60 db (1,2 Hz) aufschlagen würden. Im unmittelbaren Umfeld der Anlage, etwa bei 1 km Entfernung, würden sich die Einwirkungspegel zwischen etwa 55 und 80 db bewegen. Des Weiteren träten erhebliche Frequenzspitzen auf, die um 10 db und mehr aus dem Grundrauschen hervortreten würden. Es sei eindeutig, dass es sich bei diesen Frequenzen um nicht hörbare Schallwellen handele. Die Hör- bzw. Wahrnehmungsgrenze werde nämlich bereits bei etwa 16 Hz angenommen. Für die Ermittlung und Bewertung des nicht hörbaren Infraschalls seien die TA-Lärm und die hierzu ergangenen DIN-Vorschriften grundsätzlich nicht anwendbar. Im Jahr 2017 habe eine umfangreiche Messkampagne in Finnland stattgefunden, die erneut eindeutige Beweise für Infraschallimmissionen von Windenergieanlagen ergeben und hohe Schalldruckpegel aufgewiesen habe. Die nächstgelegene Windkraftanlage habe sich dabei in einer Entfernung von ungefähr 1,37 km befunden und damit in Bereichen, die den üblichen Abstand zu Windkraftanlagen in Deutschland bereits erheblich überschreiten würden. Die Studie belege eindeutig, dass Windkraftanlagen Infraschallwellen auslösen würden, die deutlich von dem in der Natur vorkommenden Infraschall zu unterscheiden seien, erhebliche Schalldruckpegel aufweisen würden und eine solche Reichweite hätten, dass sie ganze Regionen überdecken würden. Weiter sei zumindest die Genehmigung der Anlage Be01 rechtswidrig, da sich die vom Rotor überstrichene Fläche nicht vollständig in der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszone befinde. Die Konzentrationszonenplanung bewirke, dass die konzentrierte Nutzung nur innerhalb der Gebietsgrenzen zulässig (positive Planungswirkung) und das übrige Plangebiet von der Nutzung freizuhalten sei (negative Planungswirkung). Soweit die Gebietsgrenzen wie hier hinreichend bestimmt seien, seien die Gebietsgrenzen als „Nutzungsgrenzen" zu beachten mit der Folge, dass eine hierüber hinausgehende Nutzung unzulässig sei. Die durchgeführte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung der L. GmbH vom 19. Januar 2016, das ornithologische Fachgutachten der B. GmbH vom 6. Januar 2016, die Studie Konfliktbewertung R. vom 12. Oktober 2016 sowie die darauf aufbauende UVP des Beklagten würden an erheblichen Mängeln leiden, so dass die UVP keine nachvollziehbare Grundlage für die erteilten Genehmigungen darstelle. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachträge und Ergänzungen. Der Antragsteller könne sich auf den relativen Verfahrensmangel gemäß § 4 Abs. 1a Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG – hinsichtlich der fehlerhaften Durchführung der UVP berufen. Die gegenteilige Auffassung der Rechtsprechung verkenne den Regelungszusammenhang des § 4 UmwRG. Der Kläger beantragt, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 6. April 2017 zur Errichtung und zum Betrieb der fünf WEA Be01, Be03, Be04, Al01 und Ul01, den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 15. März 2018 sowie die Änderungsgenehmigungen vom 28. März 2019 betreffend die WEA Be03 und vom 1. April 2019 betreffend die WEA Al01 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die genehmigten WEA würden für den Kläger keine unzumutbaren Immissionen in Form von Lärm, Infraschall oder Körperschall verursachen. Nach der im Genehmigungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Immissionsprognose nebst Nachträgen komme es an dem zum Wohnhaus des Klägers nächstgelegenen Immissionsort nicht zu Überschreitungen des maßgeblichen Richtwerts. Die Schallleistungspegel von 102,1 dB(A) bzw. von 103,5 dB(A), die in den Genehmigungen für die WEA Be01 bzw. Be03 festgeschrieben seien, lägen unter den Schallleistungspegeln, die in der Schallprognose angenommen worden seien. Da sich das Wohnhaus des Klägers im Vergleich zu dem in der Nähe gelegenen Immissionsort IO 11 weiter entfernt von den streitgegenständlichen WEA befinde, sei daraus zu schließen, dass es auch dort zu keiner Richtwertüberschreitung komme. Die Zusatzbelastung durch die genehmigten fünf WEA sei irrelevant, weil sie mit 35 dB(A) am IO 11 deutlich mehr als 6 dB(A) unter den nachts zulässigen 45 dB(A) liege. Dieser Richtwert sei zutreffend, weil es das Anwesen des Klägers in einem Mischgebiet liege. Auf Grund des bisher erreichten Erkenntnisstandes sei das verwendete Prognoseverfahren auch nicht durch neue gesicherte Erkenntnisse überholt. Zu Recht sei der Schallprognose auch der genehmigte Schalleistungspegel der drei Bestand-WEA zugrunde gelegt worden. Weiter sei nicht zu beanstanden, dass Zuschläge für Impuls- und Tonhaltigkeit unterblieben seien. Auf die teilweise Überschreitung des Teilflächennutzungsplans durch die WEA Be01 könne sich der Kläger ebenso wenig berufen wie auf Aspekte des Landschafts- und Artenschutzes. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen und trägt ergänzend vor: Die Klage sei unzulässig, da der Kläger nicht klagebefugt sei. An dem zu seinem Wohnhaus nächstgelegenen Immissionsort (IO 11) würden nach der schalltechnischen Immissionsprognose vom 25. November 2015 inkl. der Nachträge vom 14. Oktober 2016 und 1. Dezember 2016, die allesamt Gegenstand der streitgegenständlichen Genehmigungen seien, durch die genehmigten WEA (Zusatzbelastung) die maßgeblichen Richtwerte zur Tageszeit um 25 dB(A) und zur Nachtzeit um 12 dB(A) unterschritten. Der IO 11 und damit auch das Wohnhaus des Klägers lägen somit nicht im Einwirkungsbereich der Anlagen, weshalb selbst die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ausscheide. Insoweit sei auf zwei aktuelle Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen zu verweisen, wonach Richtwertunterschreitungen um 5 dB(A) durch die Gesamtlärmbelastung eine Beeinträchtigung nach jeder Betrachtungsweise durch Lärm ausschließen würden. Auch wenn die Entscheidungen auf die Berechnung der Gesamtbelastung abstellen würden, müsse dies erst recht gelten, wenn bereits durch die Berechnung der Zusatzbelastung das Irrelevanzkriterium erfüllt werde und diese, wie vorliegend, sogar so gering sei, dass die schutzwürdige Wohnbebauung außerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlagen liege und es somit keiner Berechnung der Gesamtbelastung bedürfe. Auch zeige eine Rasterlärmkarte unter Berücksichtigung des Geländemodells bzw. der topografischen Gegebenheiten, dass es am Haus des Klägers zu einem um 2 dB(A) geringeren Lärmpegel komme als am IO 11. Bei der näheren Umgebung des fraglichen Anwesens handele es sich auch nicht um ein Kleinsiedlungsgebiet, weil die Nutzgartenflächen nicht annähernd die dafür notwendige Größe besäßen. Eine Klagebefugnis folge für den Kläger auch nicht unmittelbar aus § 4 UmwRG. Nach herrschender Rechtsprechung erweitere diese Norm nicht den Kreis der Klagebefugten. Der dort in den Absätzen 1 und 3 eingeräumte absolute Aufhebungsanspruch betreffe ausschließlich die Begründetheit eines Rechtsbehelfs und begründe keine isolierte Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Der Nachweis zur Einhaltung der Schallimmissionsrichtwerte an dem zum Wohnhaus des Klägers nächstgelegenen und damit maßgeblichen Immissionsort (IO 11) werde durch die vorgelegte schalltechnische Immissionsprognose vom 25. November 2015 inkl. der Nachträge vom 25. Oktober 2016 und 1. Dezember 2016 erbracht. Auch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, die gemäß § 4 UmwRG zur Aufhebung der Genehmigungen führen könnte, lägen nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die beigezogene Gerichtsakte 3 L 1066/18.NW.