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Urteil

7 A 11230/09

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe ist nach § 53 Nr. 2 AufenthG zwingend Ausweisung anzuordnen. • Eine gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend geltende Aufenthaltserlaubnis begründet nicht den tatsächlichen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. • Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung von Ausweisungen sind Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts, Verhalten seit der Tat, familiäre Bindungen und das Wohl der Kinder maßgeblich zu gewichten. • Auch bei günstiger Sozialprognose können general- und spezialpräventive Interessen die Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Ausweisung wegen Betäubungsmittelhandels trotz familiärer Bindungen nicht unverhältnismäßig • Bei Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe ist nach § 53 Nr. 2 AufenthG zwingend Ausweisung anzuordnen. • Eine gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend geltende Aufenthaltserlaubnis begründet nicht den tatsächlichen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. • Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung von Ausweisungen sind Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts, Verhalten seit der Tat, familiäre Bindungen und das Wohl der Kinder maßgeblich zu gewichten. • Auch bei günstiger Sozialprognose können general- und spezialpräventive Interessen die Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers rechtfertigen. Der Kläger, serbischer Staatsangehöriger, war seit 1992 in Deutschland und wurde 2006 wegen gewinnbringenden Handels mit Amphetamin in nicht geringer Menge zu 2 Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Er war längere Zeit geduldet, erhielt zeitweilig Aufenthaltstitel und lebte seit 2008 mit seiner Ehefrau (Kosovo-Albanerin) und Kindern in häuslicher Gemeinschaft. Die Ausländerbehörde ordnete am 22.02.2008 seine unbefristete Ausweisung nach § 53 Nr. 2 AufenthG an; der Widerspruch blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers ab; der Senat verwirft auch die Berufung. Streitgegenstand war insbesondere, ob besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG besteht und ob die Ausweisung verhältnismäßig ist vor dem Hintergrund von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. • Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Nr. 2 AufenthG; die Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor, weil der Kläger wegen mehrfachen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. • Ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kommt nicht in Betracht: erforderlich ist der tatsächliche Besitz einer Aufenthaltserlaubnis; die bloß nach § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend geltende Erlaubnis genügt nicht. • Die Ausweisung greift in grundrechtlich geschützte Positionen (Art. 2, Art. 6 GG; Art. 8 EMRK) ein; diese Eingriffe sind aber anhand der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Maßgebliche Kriterien sind u.a. Art und Schwere der Straftat, Aufenthaltsdauer, Verhalten seit der Tat, familiäre Situation, Kindeswohl und Integrationsgrad. • Die vom Kläger begangenen Drogendelikte sind schwerwiegend; wegen Menge und Struktur des Handels besteht erhöhtes Gefährdungspotential. Dies begründet sowohl spezial- als auch generalpräventive Interessen an der Ausweisung, denen hohes Gewicht zukommt. • Zwar sprechen die langen Aufenthaltsdauer, die seit der Tat gezeigte Stabilisierung durch Familiengründung und die gute Führung in Haft für eine günstige Sozialprognose; diese mildern die präventiven Belange jedoch nicht derart, dass die Ausweisung unverhältnismäßig wäre. • Die Ausländerbehörde hat das Gewicht der familiären Bindungen der Ehefrau und Kinder geprüft; es bestehen jedoch praktikable Möglichkeiten der Wiedereingliederung in Serbien, und die Behörden des Saarlands erklärten zudem, im Fall eines rechtskonformen Verbleibs der Ehefrau die Sperrwirkung der Ausweisung zeitlich zu befristen und Visazustimmung zu gewähren. • Selbst wenn die Ehefrau oder Kinder nach Art. 8 EMRK in Deutschland verbleiben dürften, überwiegt hier wegen der besonderen Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an Generalprävention; daher bleibt die Ausweisung verhältnismäßig. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Ausweisungsverfügung vom 22.02.2008 (in der ergänzten Fassung) und der Widerspruchsbescheid vom 18.12.2008 sind rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 53 Nr. 2 AufenthG sind erfüllt, besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs.1 Satz1 Nr.2 AufenthG besteht nicht, weil eine nur nach § 81 Abs.4 AufenthG fortbestehende Erlaubnis nicht dem tatsächlichen Besitz gleichsteht. Bei der Abwägung der verfassungs- und konventionsrechtlich geschützten Interessen wiegen die Art und Schwere der begangenen Drogendelikte sowie die spezial- und generalpräventiven Belange schwerer als die familiären Bindungen des Klägers; eine Ausweisung ist daher verhältnismäßig. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.