Urteil
21 K 37.11
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0924.21K37.11.0A
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Leitsätze
1. Ein besonderer Ausweisungsschutz besteht regelmäßig nicht, wenn der Asylsuchende zwar als Minderjähriger eingereist ist, er sich aber mehr als 13 Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, sein Asylantrag aber als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde und die ihm in der Folge erteilten Duldungen keinen rechtmäßigen Aufenthalt begründet haben.(Rn.21)
2. Eine Ausweisung verstößt grundsätzlich nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 6 GG, wenn der Aufenthalt des Ausländers zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig war. Das gilt insbesondere dann, wenn der Ausländer während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Straftaten begangen hat und deswegen zu einer Jugendstrafe verurteilt wurde und die Gefahr besteht, dass nach der Entlassung wiederholt Straftaten begangen werden.(Rn.23)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von fünf Jahren zu befristen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein besonderer Ausweisungsschutz besteht regelmäßig nicht, wenn der Asylsuchende zwar als Minderjähriger eingereist ist, er sich aber mehr als 13 Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, sein Asylantrag aber als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde und die ihm in der Folge erteilten Duldungen keinen rechtmäßigen Aufenthalt begründet haben.(Rn.21) 2. Eine Ausweisung verstößt grundsätzlich nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 6 GG, wenn der Aufenthalt des Ausländers zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig war. Das gilt insbesondere dann, wenn der Ausländer während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Straftaten begangen hat und deswegen zu einer Jugendstrafe verurteilt wurde und die Gefahr besteht, dass nach der Entlassung wiederholt Straftaten begangen werden.(Rn.23) Der Beklagte wird verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von fünf Jahren zu befristen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. September 2012 zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage hat nur in ganz geringem Umfang Erfolg. Die mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 23. Dezember 2010 verfügte Ausweisung ist rechtmäßig (1). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung des inzwischen in Kraft getretenen Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 ist der Beklagte jedoch zu verpflichten, die in Satz 1 und 2 der Vorschrift genannten Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von fünf Jahren zu befristen (2.). Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf die begehrte Neubescheidung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (3.). 1. Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. a. Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes in der maßgeblichen Neufassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert mit Gesetz vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) - AufenthG -. Hiernach wird ein Ausländer u.a. ausgewiesen, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese tatbestandliche Voraussetzung liegt mit der Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten vor. b. Der Kläger genießt auch keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG. Zwar ist er 1999 als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist, jedoch hat er sich nicht mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, vielmehr war sein bisheriger fast 13 Jahre langer Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig. Sein Asylantrag wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt, und die ihm in der Folge (allein wegen Passlosigkeit) erteilten Duldungen begründeten keinen rechtmäßigen Aufenthalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2011 - 1 C 17.10 - Juris Rdnr. 23). c. Die Ausweisung ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere verstößt sie nicht gegen das von Art. 8 EMRK sowie Art. 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (vgl. zur „methodengerechten“ Einordnung dieses Prüfungspunktes OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 11 LA 150/12 - Juris Rdnr. 6). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt ein den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK eröffnendes Privatleben, das eine Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte begründet, ohnehin nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 2010 - 1 C 18.09 - Juris Rdnr. 14 und vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 - Juris Rdnr. 20). Hieran fehlt es, weil der Aufenthalt des Klägers, wie ausgeführt, nie rechtmäßig war und der Kläger stets damit rechnen musste, dass sein Aufenthalt beendet werden würde. Im Übrigen wäre ein Eingriff in die genannten Rechte gerechtfertigt. Wegen der weiteren Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid (Seite 3 bis 14 des Bescheides), denen das Gericht folgt und die mit der obergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang stehen (vgl. hierzu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, noch nicht veröffentlichtes Urteil vom 27. April 2012 - 3 B 23.11 - UA S. 12 ff. zu einem dem Kläger vergleichbaren Fall). aa. Insbesondere hat der Beklagte – auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – zu Recht eine Wiederholungsgefahr (spezialpräventive Gründe) angenommen (vgl. zu den rechtlichen Maßstäben OVG Berlin, Urteil vom 27. April 2012 - 3 B 23.11 - UA S. 17 bis 20 mit zahlreichen Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Das Verhalten des Klägers hat zwar während der Haftzeit einen schließlich positiven Verlauf genommen, jedoch lässt dies nicht den erforderlichen Rückschluss zu, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Wiederholung eines der von dem Kläger begangenen schweren Straftaten wie etwa die räuberische Erpressung oder gefährliche Körperverletzung konkret zu befürchten ist. Dagegen spricht schon, dass der Kläger seine Strafe voll verbüßen musste und das Strafgericht anschließende Führungsaufsicht für drei Jahre angeordnet hat, wobei es ausdrücklich die Einschätzung zu Grunde gelegt hat, dass nicht zu erwarten ist, dass der Kläger ohne Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird. Im Übrigen fehlt es an der erforderlichen nachhaltigen Verhaltensänderung bzw. Behebung der charakterlichen Defizite des Klägers. Aus der zuletzt erfolgten Verbesserung des klägerischen Verhaltens in der Haft können keine hinreichend sicheren Rückschlüsse auf sein Verhalten in Freiheit gezogen werden, um eine positive Gefahrenprognose im aufenthaltsrechtlichen Sinn zu begründen, zumal der Kläger unter dem erheblichen Druck sowohl des strafvollzugsrechtlichen Verfahrens als auch des hiesigen Ausweisungsverfahren stand bzw. steht (vgl. zu diesem Aspekt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2012 - 2 N 80.10 - Juris Rdnr. 4). Das Wohlverhalten des Klägers nach der Haftentlassung relativiert sich auch deswegen, weil er seit seiner Entlassung unter Führungsaufsicht steht, sich mindestens einmal im Monat bei seiner Führungsaufsicht zu melden hat sowie der Führungsaufsichtsstelle jeden Wechsel seiner Wohnung oder seines Arbeitsplatzes unverzüglich mitzuteilen. Der Kläger ist zudem in dem Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. März 2012 darüber belehrt worden, dass die Begehung einer rechtswidrigen Tat während der Dauer der Führungsaufsicht, ein Verstoß gegen die dem Kläger auferlegten Weisungen strafbar ist. Die fehlende ausreichende nachhaltige Verhaltensänderung bestätigt die Psychologische Stellungnahme zur Frage der Gewährung von Vollzugslockerungen vom 11. Januar 2012. Die Haftpsychologin hat darin wie folgt ausgeführt: „Im Hinblick auf die Frage zur Gewährung von Vollzugslockerungen für Herrn Me...-Je... bestanden bereits nach Durchsicht der Aktenlage erhebliche Bedenken in Bezug auf die beantragten Vollzugslockerungen. Daher wurde auf die persönliche Exploration des Insassen verzichtet. Zunächst stellte sich die Frage nach dem derzeitigen Stand seines ausländerrechtlichen Status, da ein Übernahmeantrag der Ausländerbehörde vorliegt. Ein Telefonat am 6.1.12 mit dem zuständigen Sachbearbeiter in der Ausländerbehörde Herrn Ge... ergab, dass an der Ausweisungsabsicht und der Übernahme unbedingt festgehalten wird. Sobald der Passersatzpapierbeschaffungsprozess erfolgreich abgeschlossen sei, werde Herr Me...-Je... definitiv nach Strafverbüßung übernommen und in sein Heimatland abgeschoben. Die anhängige Klage gegen eine Abschiebung könne auch von seinem Heimatland aus von ihm weiter verfolgt werden. Seitens der Ausländerbehörde fehlte jedes Verständnis für eine Vollzugslockerung einen Monat vor der beabsichtigten Abschiebung, insbesondere nach erfolgter Sitte, die Übernahme sicher zu stellen. Es ist davon auszugehen, dass dem Insassen das Abschiebebegehren bekannt ist, da er lt. VP vom 17.6.2011 vorhatte, juristisch gegen die geplante Abschiebung vorzugehen. Dennoch spricht der Umstand einer geplanten Abschiebung nicht zwangsläufig gegen Vollzugslockerungen. In dem vorliegenden Fall jedoch addieren bzw. potenzieren sich zahlreiche Faktoren, die Anlass zu Zweifeln geben. Im Hinblick auf eine berufliche Integration und Resozialisierungsmöglichkeit verfügt Herr M... kaum über eine Perspektive, die ihn positiv in die Zukunft sehen lässt und somit stabilisierend wirken könnte. Der Vollzugsverlauf von Herrn M... war gekennzeichnet durch Instabilität auf vielen Ebenen. Positiv zu erwähnen ist jedoch, dass es Herrn M... schließlich ab April 2011 gelungen ist, in schulischer Hinsicht sinnvoll mitzuarbeiten und einen Vorbereitungskurs auf die Schule durchzuhalten. Dennoch verfügt er über keinen Schulabschluss, eine Lehre, oder hätte hier wenigstens eine Lehre begonnen, die er anschließend extern hätte fortsetzten können. In diesem Fall wären entlassungsvorbereitende Ausgänge für eine nahtlose Fortsetzung sinnvoll gewesen. Dies trifft jedoch auf Herrn M... nicht zu. So erscheint es eher fragwürdig, was Ausgänge 4 Wochen vor seiner Endstrafe unter den gegebenen Umständen noch bewirken könnten, insbesondere vor dem Hintergrund eines erhöhten Fluchtrisikos, was allein durch die drohende Abschiebung besteht. Weiterhin richtet sich das Augenmerk auf einen Vorfall am 23.11.11, nämlich die Weigerung von Herrn M..., am Drogenkontrollprogramm teilzunehmen. Es ist davon auszugehen, dass Herr M... zuvor Drogen konsumiert hat. Der zuständige Gruppenleiter interpretiert die Weigerung, an der Rauschmittelkonsumkontrolle teilzunehmen, bei Herrn M... jedoch nicht als Hinweis auf einen Drogenkonsum, sondern betrachtet diese als „... Ausdruck oder ein Ventil einer Verweigerungshaltung, welche zum Tragen kommen kann, wenn sich der Insasse in einem mentalen Stimmungstief befindet.“ Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Insasse keine Drogen konsumiert hat, hat er dennoch mit einem Regelverstoß auf seine momentane emotionale Missbefindlichkeit reagiert. Im Zusammenhang mit Vollzugslockerungen ist daher nicht auszuschließen, dass Herr M..., der offensichtlich emotional weiterhin noch labil erscheint, in entsprechenden Situationen, die während der Vollzugslockerungen mit Sicherheit auf ihn zu kommen und ihn emotional stark beanspruchen werden, ebenfalls mit Regelverstößen reagiert. Nach wie vor ist Herr M... nicht in der Lage, auf die unmittelbare Bedürfnisbefriedigung zugunsten eines höheren Ziels zu verzichten. In der Eingangsdiagnostik wurden seine Körperverletzungs-, Beleidigungs- und Sachbeschädigungshandlungen vor dem Hintergrund einer akuten Frustrations- bzw. Spannungsabfuhr betrachtet. Herr M... reagiert auch heute noch in ähnlichen Mustern. Hier hat sich bei ihm offenbar kaum eine maßgebliche Änderung vollzogen. In diesem Sinne wird auch die aktuelle Einschätzung des zuständigen Gruppenleiters verstanden, der im vorliegenden VP ebenso die Persönlichkeit von Herrn M... im Hinblick auf zukünftiges Legalverhalten als „eher ungünstig“ einstuft. Es verlangt jedoch eine emotional stabile Persönlichkeit, um von Lockerungen, selbst bei drohender Abschiebung, wiederzukehren. Über diese Stärke verfügt Herr M... vermutlich kaum. Herr M... ist unter schwierigen und problematischen familiären Bedingungen aufgewachsen. Von daher ist der Aspekt des sozialen Empfangsraums bei ihm ein ausgesprochen wichtiger Faktor im Hinblick auf mögliche Risiken bei Vollzugslockerungen. Dem vorliegenden Vollzugsplan lässt sich im Hinblick auf die familiären Verhältnisse von Herrn M. jedoch nur Folgendes entnehmen: „Aus der Sicht des Verfassers benötigt Herr M. bis auf Weiteres die Sicherheit und Geborgenheit, welche eine Familie im günstigen Fall vermittelt.“ Neben dieser allgemein gehaltenen Aussage gibt es keine Information darüber, was die Familie von Herrn M... vermittelt und welchen Stellenwert sie einnimmt, ob sie einen stabilisierenden oder eher destabilisierenden Faktor für Herrn M... darstellt. Auch hier kann somit kein protektiver, risikomindernder Faktor hergeleitet werden. Aus den vorangegangenen Darstellungen ergeben sich erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Gewährung von Vollzugslockerungen für Herrn M..., selbst in begleiteter Form. Durch die drohende Abschiebung in Kombination mit der unzureichenden Belastungsfähigkeit, seinen eingeschränkten sozialen Kompetenzen, einem fragwürdigen sozialer Empfangsraum, dem Mangel an beruflicher Perspektive, vermuteter Drogenkonsum und seine psychische Instabilität, sind die Voraussetzungen für Vollzugslockerungen aus psychologischer Sicht für Herrn M... nicht gegeben. Es besteht eine erhöhte Gefahr, dass sich Herr M... durch Flucht der drohenden Abschiebung entzieht. Dabei ist eine Gefährdung für begleitende Beamte ebenfalls nicht auszuschließen. Auch unter Berücksichtigung der restlichen aufgeführten Faktoren ist von einer erhöhten Flucht-und Missbrauchsgefahr in Bezug auf Vollzugslockerungen bei Herrn M... auszugehen. Der zu erwartende Nutzen der Vollzugslockerungen vier Wochen vor der Endverbüßung steht in keinem vertretbaren Verhältnis zu den Risiken. Vollzugslockerungen sind weder in begleiteter noch in selbständiger Form aus psychologischer Sicht für Herrn Me-Je… indiziert.“ Zwar hat sich der Gruppenleiter über die Bedenken der Haftpsychologin hinweggesetzt, ausweislich seines Vermerks auf der Stellungnahme jedoch nur deshalb, weil die Stellungnahme ohne eine persönliche Vorstellung des Klägers bei der Psychologin erstellt worden sei. Dies hat die Haftpsychologin jedoch nachgeholt und nach dem am 23. Januar 2012 geführten Gespräch ausdrücklich festgehalten, dass sich bis auf die Absage des vom Kläger geplanten externen Schulbesuchs keine Erkenntnisse ergeben hätten, die eine Abweichung von ihrer Psychologischen Stellungnahme rechtfertigen würden (Nachtrag vom 23. Januar 2012). Hinzu kommt, dass auch die „positiven“ Vollzugsberichte stets Einschränkungen enthalten, die dem Rückschluss auf eine nachhaltige Verhaltensänderung des Klägers entgegenstehen. So heißt es in der Vollzugsplanfortschreibung vom 29. Dezember 2011, dass der Kläger nach der begleiteten Übergangsphase insbesondere durch einen regelmäßigen und transparenten Schulbesuch – zu dem es später aber nicht gekommen ist – unter Beweis stellen möge, dass „er auch ohne die absolute Reglementierung des geschlossenen Vollzuges an der Fortentwicklung seiner Persönlichkeit hin zu gesellschaftlich akzeptierten Verhaltensmustern mitarbeiten will“; das Flucht- und Missbrauchsrisiko wurde auch nur als „vertretbar“ gewertet. Nach der Stellungnahme zur Führungsaufsicht vom 18. Januar 2012 hat der Kläger nur eine „akzeptable“ Motivation zur Mitarbeit am Vollzugsziel Legal- und Sozialbewährung gezeigt. Die Vollzugslockerung in Form von Ausgängen wurde zudem von der Vollzugsplankonferenz am 27. Januar 2012 abweichend von der ursprünglichen Planung nur in Begleitung bewilligt. Außerdem ist das Suchtverhalten des Klägers noch nicht hinreichend geklärt. Nach der Feststellung des Förder- und Erziehungsbedarfs vom 23. November 2010 hatte der Kläger zum Konsum von Drogen angegeben, mit elf Jahren mit dem Rauchen von Zigaretten begonnen zu haben. Mit 13 Jahren habe er mit dem Kiffen begonnen, erst weniger, später mehr, ab dem Alter von 16 Jahren etwa drei bis vier Joints täglich bis zur Inhaftierung. Alkohol konsumiere er seit dem Alter von 15 bis 16 Jahren. Anfangs habe er nur Bier, später Höherprozentiges getrunken, etwa drei bis vier Mal pro Woche. Er sei aber insgesamt nur etwa drei Mal richtig betrunken gewesen, sonst nur angetrunken. Koks, Ecstasy, Pilze und Pillen habe er im Alter von 17 bis 18 Jahren konsumiert, nach seinem Aufenthalt im Wiesengrund damit wieder aufgehört. Er wolle auch den Konsum von Alkohol und Cannabis einstellen, weil er damit nur seine Probleme wegschieben wolle. Er wisse aber, dass er es nicht ohne entsprechende Therapie schaffe. Er wolle eine externe Therapie machen, sowohl eine Drogentherapie als auch eine Therapie zur Bearbeitung seiner Erfahrungen in seiner Heimat. Er habe auch schon einen entsprechenden Therapieplatz draußen. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sich endgültig von seinem Suchtverhalten gelöst hat. Zur Erstellung einer positiven Sozialprognose genügt es nicht, dass Ansätze für eine Besserung erkennbar sind. Die ausländerrechtliche Maßnahme soll die vom Ausländer ausgehende Gefahr abwehren. Die Gefahr besteht, solange die Ursachen für das strafbare Verhalten nicht beseitigt sind. Sind Ursache des strafrechtlich relevanten Verhaltens z. B. Drogenabhängigkeit, Reifeverzögerungen oder sonstige charakterliche Defizite, besteht die vom Ausländer ausgehende Gefahr weiterer Straftaten, solange diese Schwächen nicht behoben sind. Das bedeutet, dass ein Ausländer, der einer Therapie bedarf, nicht schon dann keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr darstellt, wenn er die Therapie beginnt, sondern - allenfalls - wenn er sie erfolgreich abgeschlossen hat (vgl. VGH München, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 24 CS 06.3327 - Juris Rdnr. 12). Es ist auch fraglich, ob die - nach den Vollzugsberichten bedeutsamen - Bindungen des Klägers zu seiner Mutter ihn langfristig stabilisieren könnten, wie dies für die hier anzustellende ordnungsrechtliche Prognose erforderlich wäre. Erhebliche Bedenken bestehen hieran, weil auch seine Familie nicht in der Lage gewesen, ihn von der Begehung der Straftaten abzuhalten, und das Verhältnis zu seiner Mutter ohnehin nicht konfliktfrei war (der Kläger hatte nach seinen Angaben seine Mutter beklaut und diese ihn wiederholt geschlagen), wie sich aus der Feststellung des Förder- und Erziehungsbedarfs vom 23. November 2010 ergibt. bb. Die Ausweisung ist auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Zwar hält sich der Kläger seit seinem 11. Lebensjahr im Bundesgebiet auf. Hier leben seine Mutter, sein Stiefvater und seine Geschwister. Er beherrscht auch die deutsche Sprache. Allerdings war sein Aufenthalt zu keiner Zeit rechtmäßig, und ein schutzwürdiges Vertrauen auf ein Aufenthaltsrecht hat nie bestanden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein Volljähriger auf familiäre Lebenshilfe nicht in dem Umfang angewiesen ist wie ein Minderjähriger. Kontakte zwischen volljährigen Familienmitgliedern können, wenn, wie hier, für einen besonderen Betreuungsbedarf nichts ersichtlich ist, durch Besuchsreisen und Telekommunikationsmittel aufrechterhalten werden, wirtschaftliche Unterstützung ist durch Geldüberweisungen möglich (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2012 - 3 B 23.11 - UA S. 30 m.w.N.). Jedenfalls käme – selbst wenn von auf Dauer angelegten, konstitutiven Beziehungen des Klägers zu im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen ausgegangen würde – den für die Ausweisung sprechenden Gründen überragendes Gewicht zu. Denn Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten fallen, wie der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, erheblich zu Lasten des Klägers ins Gewicht. Außerdem besteht, wie oben ausgeführt, weiterhin die Gefahr, dass der Kläger erneut (schwere) Straftaten begeht. Zudem fehlt es an einer wirtschaftlichen, einschließlich beruflichen Verwurzelung des seit seiner Einreise von öffentlichen Leistungen lebenden Klägers im Bundesgebiet. Der Kläger hat es auch zu vertreten, dass nach den Auflagen zu seinen Duldungen eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht gestattet war und ist und dass er sich nicht in einer zumindest schulischen Ausbildung befindet, sondern auch insoweit nichts unternommen hat. Denn es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Kläger auch nur ansatzweise den Aufforderungen der Ausländerbehörde nachgekommen ist, sich um ein Heimreisedokument zu bemühen (vgl. zu vorstehendem Aspekt OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2012 - 3 B 23.11 - UA S. 25 und 33; ferner OVG Bautzen, Beschluss vom 20. April 2010 - 2 L 135/09 - Juris Rdnr. 5). Auch in der mündlichen Verhandlung hat er auf Nachfrage erklärt, er habe keine Passbeschaffungsbemühungen unternommen. Schließlich hat der Kläger noch hinreichende Bindungen an sein Herkunftsland. Er wuchs in Aserbaidschan bis zum Alter von zehn Jahren auf und besuchte dort die Schule. Zumindest durch seine Mutter muss ihm auch nach der Ausreise die seiner Herkunft entsprechende Kultur vermittelt worden sei. Die nach seinen Angaben in Aserbaidschan lebenden Verwandten (Großeltern und Onkel) könnten seine Reintegration in Aserbaidschan erleichtern. Sollte der Kläger keinen Kontakt zu diesen Verwandten haben, so wäre es ihm jedenfalls zumutbar, diesen aufzubauen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2012 - 3 B 23.11 - UA S. 33). Sprachhindernisse stehen der Rückkehr des Klägers nicht entgegen. Der Kläger spricht die Sprache seines Heimatlandes noch ausreichend, um sich eine neue Existenz im Heimatland aufzubauen. Denn er ist die ersten elf Lebensjahre in seinem Heimatland aufgewachsen und muss sich auch in der Folge mit seiner Mutter weiter in seiner Heimatsprache verständigt haben, da diese sich erst allmählich in die deutschen Lebensverhältnisse eingewöhnen konnte. Bezeichnenderweise bestreitet der Kläger auch nicht, seine Heimatsprache zu beherrschen, sondern trägt nur pauschal vor, er beherrsche sie nicht „in für eine Integration ausreichendem Maße, nachdem er seit 12 Jahren nicht mehr dort lebe“. Dem Kläger wäre jedenfalls möglich und zumutbar, seine Sprachkenntnisse „aufzufrischen“, um eine Reintegration in Aserbaidschan zu erleichtern. Ansonsten sind die Verhältnisse im Heimatland des Klägers für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ohne Belang, weil aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. August 2000 mit bindender Wirkung (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG) feststeht, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht vorliegen, und für das Vorliegen eines von dem Asylbescheid nicht erfassten unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG oder eines in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG anzunehmenden Abschiebungsverbotes nichts ersichtlich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2012 - 3 B 23.11 - UA S. 34 f.). Nach alledem kommt den für eine Ausweisung des Klägers sprechenden Gründen überragendes Gewicht zu. Die auf den langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und die sozialen Bindungen des dreiundzwanzigjährigen, unverheirateten und kinderlosen Klägers gründenden Belange treten zurück angesichts der Art und Schwere der begangenen Straftaten, der konkreten Wiederholungsgefahr, der fehlenden wirtschaftlichen, insbesondere beruflichen Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet, der Zumutbarkeit einer Wiedereingliederung in die Lebensverhältnisse von Aserbaidschan sowie des Umstandes, dass dem Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand seines Aufenthalts im Bundesgebiet zukommt. cc. Unabhängig von Vorstehendem ist die Ausweisung auch mit Art. 8 EMRK, Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar, soweit sie auf generalpräventive Gründe gestützt ist. Es besteht ein dringendes Bedürfnis, im Rahmen einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis andere Ausländer von der Begehung schwerer Straftaten wie vorliegend abzuhalten. Andere Ausländer sollen davon abgehalten werden, Leib oder Leben anderer verletzende Delikte zu begehen. Angesichts der lediglich dreieinhalbjährigen Zeitspanne, die seit Begehung der letzten Tat (Mai 2009) verstrichen ist, sowie des Umstandes, dass der Kläger noch unter Führungsaufsicht steht, besteht der generalpräventive Zweck auch gegenwärtig noch fort. d. Unabhängig von Vorstehendem wäre die Ausweisung auch dann nicht rechtlich zu beanstanden, wenn die Ausweisung des Klägers nur nach Ermessen erfolgen dürfte. Der Beklagte hat vorsorglich eine Ermessensentscheidung getroffen, die mit der obergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang steht und rechtlich nicht zu beanstanden ist, § 114 Satz 1 und 2 VwGO. Die Ausländerbehörde hat die Ausweisung insbesondere zu Recht auf spezialpräventive Gründe sowie im Übrigen selbständig tragend auf generalpräventive Gründe gestützt (vgl. zu einer solchen ausreichenden selbständig tragenden Ermessensausweisung aus generalpräventiven Gründen OVG Koblenz, Urteil vom 30. Juli 2010 - 7 A 11230/09 - Juris) und diese Gründe mit den ihr bekannten und vom Kläger geltend gemachten für ihn günstigen Umstände, insbesondere seinen persönlichen Bindungen im Bundesgebiet jedenfalls im Hinblick auf die Schwere der mit seinen Straftaten verbundenen Gefahren vertretbar gewichtet. 2. Der sinngemäße Hilfsantrag (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012, - 1 C 19.11 -, Juris Rdnr. 39 f.) ist nur im tenorierten Umfang begründet. Die Kammer hält im vorliegenden Fall eine Frist von fünf Jahren für angemessen. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts zu überprüfen oder bei fehlender behördlicher Befristungsentscheidung - wie hier - durch eine eigene Abwägung als Grundlage des Verpflichtungsausspruchs zu ersetzen (vgl. zu Vorstehendem BverwG, Urteil vom 10. Juli 2012, a.a.O., Rdnr. 41 f.). Die in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannte Höchstfrist von fünf Jahren ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da von dem Kläger - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht; das ergibt sich aus den Ausführungen zu den Ausweisungsvoraussetzungen. Wegen des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter und der Wiederholungsgefahr erachtet die Kammer auch im Hinblick auf die familiären und persönlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet einen Zeitraum von fünf Jahren für erforderlich – diesen Zeitraum hat auch der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung als angemessen erachtet –, um dem Gefahrenpotential in der Person des Klägers Rechnung tragen zu können. Insbesondere vor dem Hintergrund der weiter bestehenden Wiederholungsgefahr und des (Nach-)Tatverhaltens des Klägers sowie seines persönlichen Umfelds ist nicht zu erwarten, dass er die hier maßgebliche Gefahrenschwelle vor Ablauf der festgesetzten Frist unterschreiten wird. 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Wegen der weiteren Begründung wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid (Seite 14 f.). Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO – die zu Gunsten des Klägers getroffene Befristungsentscheidung fällt nicht ins Gewicht –, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Abs. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000 € festgesetzt, wobei auf den Ausweisungs- und Befristungsteil 5.000 € und auf den Aufenthaltserlaubnisteil ebenfalls 5.000 € entfallen. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Der Kläger – nach eigenen Angaben im Juni 1989 geboren und nicht im Besitz von Personalpapieren – stammt aus Aserbaidschan und reiste Ende 1999 zusammen mit seiner Mutter – A...A... *1...1968 – und seiner Schwester – D...M... *2...1994 – ins Bundesgebiet ein. Den nach der Einreise gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im August 2000 als offensichtlich unbegründet ab; zugleich stellte es fest, dass keine Abschiebungshindernisse bestehen. Ein hiergegen gerichteter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz war erfolglos (Beschluss der 33. Kammer vom 12. September 2000 - VG 33 X 325.00 -). In der Folge wurde der Kläger wegen Passlosigkeit geduldet. Der Kläger ist ledig und kinderlos. Der Kläger ist seit 2005 strafrechtlich in Erscheinung getreten; nach einem Vermerk der Ausländerbehörde vom April 2009 sollen 192 Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt worden sein. Der Kläger wurde wie folgt (vom Amtsgericht Tiergarten) rechtskräftig verurteilt: 1. Im Januar 2007 wegen Hausfriedensbruchs, Diebstahls und versuchten Diebstahls in drei Fällen zu einem Dauerarrest von drei Wochen. 2. Im Juli 2007 wegen Diebstahls mit Waffen, Bandendiebstahls, Wohnungseinbruchsdiebstahls und versuchten Diebstahls in elf Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Einbeziehung der Vorstrafe. 3. Im November 2007 wegen Diebstahls, schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Vorstrafe. 4. Im April 2010 wegen fahrlässiger Körperverletzung, Fahren ohne Fahrerlaubnis, gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung unter Einbeziehung der Vorstrafe. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten wies den Kläger daraufhin nach Einholung einer Stellungnahme der Jugendstrafanstalt mit Bescheid vom 23. Dezember 2011 aus und lehnte den Antrag des Klägers vom Februar 2007 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ab. Es verfügte die Ausweisung als zwingende Ausweisung sowie zugleich im Ermessenswege und stützte sich sowohl auf spezialpräventive als auch auf generalpräventive Gründe. Trotz des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet seit seinem 11. Lebensjahr und der familiärer Bindungen im Bundesgebiet sei die Ausweisung angesichts der vom Kläger ausgehenden Gefahren für elementare Rechtsgüter auch mit Blick auf Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 21. Januar 2011 erhobenen Klage. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 23. Dezember 2010 zu verpflichten, seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, sowie sinngemäß, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu befristen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Ausländerakte des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.