Urteil
8 C 10850/10
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine zahlenmäßige, gebietsbezogene Begrenzung der im Bebauungsplan zulässigen Windenergieanlagen (festgesetzte Höchstanzahl) bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und ist unzulässig, wenn sie nicht durch zulässige Festsetzungstatbestände des § 9 BauGB (i.V.m. BauNVO) gedeckt ist.
• Die Begrenzung der Anlagenzahl kann nicht durch Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung oder die Art der baulichen Nutzung erfolgen; zulässig ist hingegen die Bestimmung von Baufenstern oder anderen standortbezogenen Festlegungen, die mittelbar die Anzahl der Anlagen beeinflussen.
• Besteht eine rechtswidrige zentrale Regelung im Bebauungsplan, führt dies zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung, wenn nicht mit Sicherheit angenommen werden kann, dass die Gemeinde den Plan in geänderter Form ohne diese Regelung beschlossen hätte.
• Die Gemeinde hat bei Feinsteuerungen innerhalb eines regionalen Vorranggebiets die Ziele der Raumordnung zu beachten; artenschutz- oder landschaftsbildbezogene Einschränkungen sind nur bei nachvollziehbarer, standortbezogener Untersuchung und bei erheblichen Beeinträchtigungen zulässig.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen unzulässiger zahlenmäßiger Beschränkung von Windenergieanlagen • Eine zahlenmäßige, gebietsbezogene Begrenzung der im Bebauungsplan zulässigen Windenergieanlagen (festgesetzte Höchstanzahl) bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und ist unzulässig, wenn sie nicht durch zulässige Festsetzungstatbestände des § 9 BauGB (i.V.m. BauNVO) gedeckt ist. • Die Begrenzung der Anlagenzahl kann nicht durch Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung oder die Art der baulichen Nutzung erfolgen; zulässig ist hingegen die Bestimmung von Baufenstern oder anderen standortbezogenen Festlegungen, die mittelbar die Anzahl der Anlagen beeinflussen. • Besteht eine rechtswidrige zentrale Regelung im Bebauungsplan, führt dies zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung, wenn nicht mit Sicherheit angenommen werden kann, dass die Gemeinde den Plan in geänderter Form ohne diese Regelung beschlossen hätte. • Die Gemeinde hat bei Feinsteuerungen innerhalb eines regionalen Vorranggebiets die Ziele der Raumordnung zu beachten; artenschutz- oder landschaftsbildbezogene Einschränkungen sind nur bei nachvollziehbarer, standortbezogener Untersuchung und bei erheblichen Beeinträchtigungen zulässig. Die Antragstellerin betreibt Windenergieanlagen und begehrte die Genehmigung einer etwa 139 m hohen weiteren Anlage im Plangebiet Dreikopf. Das Plangebiet ist im Regionalen Raumordnungsplan als Vorranggebiet für Windenergienutzung ausgewiesen; der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan begrenzten jedoch die zulässige Zahl der Anlagen auf drei und die Gesamthöhe auf 100 m; Betriebszeiteinschränkungen wurden als Hinweise aufgenommen. Die Antragstellerin rügte, die Beschränkungen widersprächen der Privilegierung der Windenergie und seien nicht ausreichend ermächtigt; sie hat daher Normenkontrolle beantragt. Die Antragsgegnerin verteidigte die Feinsteuerung zur Wahrung städtebaulicher, naturschutzfachlicher und landschaftspflegerischer Belange; die Beigeladene (Regionalplanung) wies auf die funktionale Ausgestaltung des Vorranggebiets und die technische Möglichkeit von vier bis fünf Anlagen hin. Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob die zahlenmäßige Beschränkung rechtlich zulässig ist. • Der Normenkontrollantrag ist zulässig: die Antragstellerin ist antragsbefugt als Grundstückseigentümerin und hat ein Rechtsschutzinteresse, da Unwirksamkeit des Bebauungsplans ihre Rechtsstellung verbessern könnte. • Die Festsetzung einer zahlenmäßigen Höchstanzahl von Windenergieanlagen in Nr. 2 des Bebauungsplans fehlt eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. § 9 BauGB enthält einen abschließenden Katalog möglicher Festsetzungen; eine direkte Regelung der Zahl der zulässigen Anlagen ist dort nicht vorgesehen. • Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung nach § 9 BauGB i.V.m. BauNVO (§ 16 BauNVO) erlauben nur bestimmte Maßangaben (z. B. Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Höhe), nicht aber eine gebietsbezogene Kontingentierung der Anlagenzahl. • Die Rechtsprechung, die Gemeinden einen Spielraum zur Feinsteuerung einräumt, bezieht sich auf die zulässige Bestimmung von konkreten Standorten oder Baufenstern, durch die sich die Anzahl mittelbar ergeben kann; eine abstrakte, vorhabenunabhängige Kontingentierung widerspricht dem System der BauNVO und dem Grundsatz des Vorhabensbezugs. • Eine solche zahlenmäßige Beschränkung verletzt zudem die durch § 1 Abs. 4 BauGB normierte Anpassung an die Ziele der Raumordnung, soweit die Raumordnungsentscheidung Vorranggebiete in substantieller Weise zu realisieren verlangt; Einschränkungen sind nur bei gewichtigen, standortspezifisch belegten Belangen (z. B. artenschutzrechtlich erhebliche Risiken oder außergewöhnlicher Landschaftsbildschutz) zulässig. • Für artenschutz- und landschaftsbildbezogene Einschränkungen sind konkrete Untersuchungen erforderlich, die Vorkommen geschützter Arten sowie ein erhöhtes Beeinträchtigungsrisiko sachgerecht belegen; bloße Vermutungen genügen nicht. Mögliche planungsrechtliche Instrumente sind Baufenster oder Höhenfestsetzungen, nicht eine pauschale Anlagenobergrenze. • Da die Zahlenfestsetzung eine zentrale Bedeutung für den Bebauungsplan hatte, wirkt die Rechtswidrigkeit dieser zentralen Bestimmung nicht nur teilunwirksam, sondern führt zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung, weil nicht mit Gewissheit angenommen werden kann, der Stadtrat hätte den Plan unverändert ohne diese Bestimmung beschlossen. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin für das Teilgebiet Dreikopf vom 17. März 2009 wird für unwirksam erklärt, weil die in Nr. 2 festgelegte Begrenzung der Zahl zulässiger Windenergieanlagen auf drei an einer erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung fehlt. Die Antragstellerin obsiegt, da die abstrakte, gebietsbezogene Kontingentierung der Anlagenzahl nicht von den Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB (i.V.m. BauNVO) gedeckt ist; zulässig wären stattdessen standortbezogene Festlegungen wie Baufenster oder höhenbezogene Vorgaben, die mittelbar die Anzahl beeinflussen. Artenschutz- oder landschaftsbildbezogene Beschränkungen bleiben möglich, benötigen aber belastbare, standortbezogene Untersuchungen und eine nachvollziehbare Abwägung; bloße Vermutungen genügen nicht. Die Antragsgegnerin hat die Verfahrenskosten zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.