Urteil
11 K 450/11
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:0830.11K450.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 3. März 2011 verpflichtet, der Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Vestas V-90/2 auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 2, Flurstück 30 in E. zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 2, Flurstück 30 in E. . Der Standort liegt innerhalb einer im Flächennutzungsplan der Beigeladenen in der Fassung seiner am 19. Mai 2005 beschlossenen 25. Änderung dargestellten Konzentrationszone zur Nutzung von Windenergie. Er liegt außerdem im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 82 "Windpark X. ". 3 Der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen lag ein Planungskonzept zugrunde, nach dem das gesamte Stadtgebiet im Hinblick auf die Eignung für die Nutzung von Windenergie untersucht wurde und anhand verschiedener Prüfkriterien der Kategorie A (Ausschlusskriterium), B (Abwägungskriterium) und G (Gunstkriterium) mögliche Vorrangzonen herausgearbeitet wurden. Zu den Ausschlusskriterien zählten dabei Mindestabstände zu Naturschutzgebieten, zu faunistisch bedeutsamen Flächen, Biotopen, Naturdenkmälern sowie Wohnbauflächen, Verkehrs- und Erholungsflächen. Zu den Abwägungskriterien gehörten u.a. das Landschaftsbild, der Erholungswert, die Eigenschaft als Fläche von besonderer Bedeutung für das Biotopverbundsystem oder auch die bisherige Darstellung als gewerbliche Baufläche. Als Ausschlusskriterium lag der Entscheidung über die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes zudem zugrunde, dass die Untergrenze von Windenergieanlagen pro Windfarm bei drei Anlagen liegen müsse, die Obergrenze bei 10 +/- 2 Anlagen. Die ursprünglich vorgesehene Höhenbegrenzung auf 100 m wurde dagegen fallen gelassen. 4 Die eigentliche Untersuchung des Stadtgebietes, der sich der Rat der Beigeladenen ausweislich des Erläuterungsberichts bei der Entscheidung über die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes anschloss, wurde durch das WWK-Ingenieurbüro durchgeführt. Im Untersuchungsbericht wird insoweit u.a. hinsichtlich der Größenvorgabe festgehalten, dass "der wertvolle Freiraum von E. " nicht durch eine Maximalplanung überstrapaziert werden solle und deshalb Untergrenzen und Obergrenzen zulässiger Windenergieanlagen darzustellen seien. Im Einzelnen wurden die nach Anwendung der Ausschlusskriterien hinsichtlich vorhandener Naturschutzgebiete u.ä. verbliebenen potenziellen Standortbereiche im Einzelnen untersucht, wobei "aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und des Schutzes des Landschaftsbildes alle Bereiche, die zu klein sind, um mindestens drei Windenergieanlagen aufnehmen zu können, als nicht geeignet für die Darstellung als Konzentrationszonen für Windenergieanlagen (gelten), so dass hierfür ausschließlich die hinreichend großen Bereiche infrage kommen. Ausnahmen (seien) möglich, wenn mehrere der kleineren potenziellen Standortbereiche einander benachbart liegen." 5 Insgesamt wurden Betrachtungsräume A bis P untersucht, wobei zunächst mögliche Konfliktbereiche mit der bisherigen Landschaftsgestaltung - insbesondere des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes - geprüft wurden. Schließlich erfolgte die Beurteilung eines möglichen Aufstellungsmusters von WEA innerhalb der potenziell geeigneten Vorrangflächen, um unter Berücksichtigung der zuvor untersuchten Aspekte sicherzustellen, dass die städtebaulich beabsichtigte Konzentrationswirkung von WEA durch das Aufstellen von mindestens drei Anlagen im räumlichen Zusammenhang möglich ist. Aufgrund dieses Kriteriums wurden mehrere potenziell geeignete Vorrangflächen im Ergebnis nicht berücksichtigt. Insgesamt wurden zwei Vorrangflächen (Windpark X. und Windpark P. ) ermittelt, die jeweils erst durch Zusammenfassung zweier prinzipiell geeigneter, jedoch wegen ihrer Größe für sich genommen nicht zu berücksichtigender Betrachtungsbereiche darstellbar wurden. Die hier interessierenden potenziell geeigneten Vorrangflächen des Windparkes X. (I und II der Flächennutzungsplanung), die für sich genommen das Ausschlusskriterium der Minimalbebauung mit drei WEA nicht erfüllten und untereinander einen Abstand von ca. 550 m aufweisen, wurden dabei als eine gemeinsam tatsächlich geeignete Fläche ausreichender Größe eingestuft. 6 Am 30. Juni 2005 fasste der Rat der Stadt E. den Beschluss über die Aufstellung der Bebauungspläne "Windpark X. " (B-Plan Nr. 82) und "Windpark P. " (B-Plan Nr. 83) und beschloss zugleich, eine Veränderungssperre für einen Zeitraum von zwei Jahren seit Inkrafttreten der Satzungen zu erlassen. Im Verlauf des Aufstellungsverfahrens wurden verschiedene ornithologische Gutachten und im Januar 2007 auch ein Wirtschaftlichkeitsgutachten in Auftrag gegeben, in dessen Rahmen sich Ende März 2007 die Erforderlichkeit eines weiteren Gutachtens des DWD ergab. Das Gutachten des DWD wurde am 18. Dezember 2007 erstellt. Die ursprüngliche Höhenbegrenzung von 100 m wurde danach auf 120 m festgesetzt. 7 Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 3. April 2006 bis 3. Mai 2006, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 8. Januar 2008 bis 8. Februar 2008 statt. Am 13. März 2008 beschloss der Rat der Beigeladenen die öffentliche Auslegung der Bebauungsplanentwürfe Nr. 82 "Windpark X. " und Nr. 83 "Windpark P. ". Die Entwürfe lagen in der Zeit vom 25. März 2008 bis 25. April 2008 öffentlich aus. In seiner Sitzung vom 19. Juni 2008 beschloss der Rat der Beigeladenen die Aufstellung der Bebauungspläne. Sie wurden am 20. Juni 2008 öffentlich bekannt gemacht. 8 Der hier maßgebliche Bebauungsplan Nr. 82 "Windpark X. " enthält folgende Festsetzungen: 9 Die beiden Vorrangbereiche des Flächennutzungsplans (Teilbereiche I und II) werden insgesamt als "Sondergebiet Windenergieanlagen und Fläche für die Landwirtschaft (§ 11 Abs. 2 BauNVO)" festgesetzt. In den festgesetzten vier überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb des Teilbereiches II ist die Errichtung von jeweils einer Windkraftanlage zulässig, deren Höhe 120 m nicht überschreiten darf. Für den Teilbereich I enthält der Plan keine überbaubaren Grundstücksflächen. Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan verschiedene Festsetzungen zum Schall-, Schattenwurf- und Eisabwurfschutz. Eine Rückbauverpflichtung wird ebenfalls festgesetzt. Ferner trifft der Plan verschiedene gestalterische Festsetzungen zur Form der Windenergieanlagen, zur Farbgebung, Zuwegung, Einfriedung- und Eingrünung sowie zur zulässigen Tages- und Nachtkennzeichnung. 10 Nach der Begründung dienen die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Zahl der Windenergieanlagen im Wesentlichen dem Tierschutz. Die Höhenbegrenzung auf 120 m diene dem Schutz von Vögeln und Fledermäusen sowie des Landschaftsbildes und sei auch unter dem Vorsorgeaspekt der Vermeidung von optisch bedrängenden Wirkungen auf benachbarte Wohnhäuser gerechtfertigt. Das eingeholte Wirtschaftlichkeitsgutachten verdeutliche, dass ein wirtschaftlicher Betrieb der Windenergieanlagen mit dieser Gesamthöhe möglich sei. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der im Offenlegungsverfahren erhobenen "Einwände der Klägerin" (sic: des Verfahrens 11 K 2288/06). Wegen der Einzelheiten wird auf den Bebauungsplan Nr. 82 und dessen Begründung Bezug genommen. 11 Im Bereich der hier betreffenden Windvorrangzone X. befindet sich bereits eine Windkraftanlage des Typs E-70 E 4 mit einer Nabenhöhe von 113,50 m, einem Rotordurchmesser von 71 m und einer Gesamthöhe von 149 m auf dem Grundstück Gemarkung X. Flur 2, Flurstück 43. Nach Erlass eines die Genehmigung ablehnenden Bescheides vom 2. Februar 2006 und eines Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2006 war die damals zuständige Genehmigungsbehörde - Bezirksregierung E1. - aufgrund Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 6. Februar 2008 (Az.: 11 K 2289/06) zur Erteilung einer entsprechenden Genehmigung verpflichtet worden. Nach Inkrafttreten der o.g. Bebauungspläne verpflichtete das Gericht mit weiterem Urteil vom 22. Oktober 2008 (Az.: 11 K 2288/06) die damals zuständige Genehmigungsbehörde zur Erteilung eines Genehmigungsbescheides für die Errichtung einer Windkraftanlage im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 83 "Windpark P. ". In den Entscheidungsgründen führte das Gericht aus, dass dieser Bebauungsplan dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden könne, weil er wegen eines Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB unwirksam sei und im übrigen auch durchgreifende Abwägungsfehler aufweise. 12 Am 2. September 2010 beantragte die Klägerin bei dem nunmehr für die Genehmi-gung zuständigen Beklagten die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage des Typs Vestas V 90 mit einer Nabenhöhe von 125 m, einer Leistung von 2.000 kW und einer Gesamthöhe von 170 m. Am 26. Oktober 2010 leitete der Beklagte den Genehmigungsantrag den zu beteiligenden Trägern öffentlicher Belange zu mit der Bitte um Prüfung, ob die Anlage wie beantragt errichtet und betrieben werden könne. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 teilte die Beigeladene dem Beklagten mit, dass das Vorhaben nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Einklang zu bringen sei. Nach dem Bebauungsplan seien nur Anlagen mit einer Höhe von 120 m zulässig. Es fehle an einem Brandschutzkonzept. Im Übrigen ergebe sich aus den Unterlagen nicht, über welche gemeindliche Erschließungsstraße die Anlage angefahren werden solle. Der Bebauungsplan lege darüber hinaus überbaubare Grundstücksflächen fest, die von den Rotoren der Windenergieanlage nicht überschritten werden dürften. Aus dem Lageplan ergebe sich nicht das Maß der baulichen Nutzung und die Einhaltung der Baugrenzen. Die Unterlagen seien nicht vollständig und deshalb nicht prüffähig. 13 Mit Schreiben vom 30. November 2010 an den Beklagten wiesen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hin, dass nach ihrer Auffassung die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 82 "Windpark X. " dem Vorhaben nicht entgegenstehen könnten. Das erkennende Gericht habe bereits in dem Verfahren betreffend den im Wesentlichen inhaltsgleichen Bebauungsplan Nr. 83 "Windpark P. " festgestellt, dass dieser nicht vollzugsfähig sei. Dies treffe auch auf den hier einschlägigen Bebauungsplan Nr. 82 zu. 14 Mit Schreiben vom 18. November 2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Antragsunterlagen aus seiner Sicht vollständig seien und das Genehmigungsverfahren eingeleitet worden sei. Eine Bescheidung des Genehmigungsantrages erfolgte gleichwohl nicht. 15 Die Klägerin hat daraufhin am 23. Februar 2011 Untätigkeitsklage erhoben, weil die Beigeladene nach ihrer Auffassung zu Unrecht die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens verweigere. Mit Bescheid vom 3. März 2011 lehnte der Beklagte den Genehmigungsantrag ab und führte zur Begründung aus, dass das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei, da es dem Bebauungsplan Nr. 82 widerspreche. Die beantragte Anlage überschreite die im Bebauungsplan festgeschriebene Höhenbegrenzung von 120 m erheblich. Weiterhin überschreite die durch den Rotor überstrichene Fläche die im Bebauungsplan festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche. Der Lageplan entspreche nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 11 BauPrüfVO. Das erforderliche Brandschutzkonzept liege nicht vor. Ebenso würden Angaben zur Erschließung fehlen. Von der entsprechenden Nachbesserung der Antragsunterlagen habe die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. 16 Die Klägerin trägt zur Begründung vor, der Bebauungsplan könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, da er - wie bereits ausgeführt - unwirksam sei. Der vorgelegte Lageplan entspreche den Anforderungen der BauPrüfVO. Ein Brandschutzkonzept sei bereits mit Schreiben der für die Klägerin tätigen PMK GmbH vom 10. November 2010 vorgelegt worden. In diesem Schreiben sei auch eine Skizze betreffend die Zuwegung zur streitgegenständlichen Windenergieanlage über öffentliche Wege vorhanden. Eine hinreichende Absicherung einer ausreichenden Erschließung sei damit gegeben. Ansonsten hätte im streitgegenständlichen Bebauungsplan wohl kaum eine Windenergieanlage an der fraglichen Stelle ausgewiesen werden dürfen. Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes sei bereits eine Windenergieanlage errichtet worden und werde seit langem betrieben. Die Erschließung sei in diesem Fall durch einen mit der Beigeladenen abgeschlossenen Wegenutzungsvertrag gesichert worden. Es seien keinerlei Besonderheiten erkennbar, die im vorliegenden Fall gegen die Möglichkeit einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung der Beigeladenen sprechen würden. 17 Die Klägerin beantragt, 18 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. März 2011 zu verpflichten, ihr eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Vestas V-90/2 auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 2, Flurstück 30 in E. zu erteilen. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er trägt zur Begründung ergänzend vor: Ob das Brandschutzkonzept den rechtlichen Anforderungen entspreche und die Erschließung sichergestellt sei, könne dahingestellt bleiben, da der Bebauungsplan dem Vorhaben entgegenstehe. Er sehe sich außerstande, diesen Bebauungsplan im Einzelfall nicht anzuwenden. 22 Die Beigeladene hat bisher keinen Antrag gestellt und sich zum Genehmigungsverfahren im gerichtlichen Verfahren nicht geäußert. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 24 Entscheidungsgründe: 25 Über die Klage konnte das Gericht im Einverständnis der Beteiligten (Bl. 41, 44 und 50 d.A.) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden. 26 Die Klage hat Erfolg. 27 Die ursprünglich als Untätigkeitsklage i.S.d. § 75 VwGO erhobene Klage ist - nach Ergehen des ablehnenden Bescheides vom 3. März 2011 - unter Einbeziehung der Ablehnung als Verpflichtungsklage ohne Beachtung der Klagefrist des § 74 VwGO zulässig. 28 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 A 796/09 -, DVBl. 2010, 1309 = juris Rn. 22. 29 Sie ist auch begründet. 30 Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Denn der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 3. März 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, sodass er antragsgemäß aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten war, die begehrte Genehmigung zu erteilen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 31 Rechtsgrundlage für die Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 BImSchG. Nach diesen Vorschriften ist die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung auf Antrag zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenen Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die sich hiernach ergebenden Genehmigungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. 32 Insbesondere stehen dem Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 82 "Windpark X. " nicht entgegen. 33 Das Gericht hat zur Frage, ob die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 83 "Windpark P. " der Errichtung einer Windkraftanlage - innerhalb einer im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszone - entgegenstehen, in dem Beteiligten bekannten Urteil vom 22. Oktober 2008 (11 K 2288/06) folgendes ausgeführt: 34 "Die Windenergieanlagen, die die Klägerin errichten möchte, sind bauplanungsrechtlich an den vorgesehenen Standorten zulässig. Ihnen stehen namentlich nicht die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 83 "Windpark P. " vom 20.6.2008 entgegen. Der Bebauungsplan ist zumindest wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB unwirksam und weist im Übrigen durchgreifende Abwägungsfehler auf. 35 Der Bebauungsplan Nr. 83 der Beigeladenen verstößt gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, indem er für die hier maßgebliche Vorrangfläche P. lediglich Baufenster für zwei Windenergieanlagen vorsieht, während der Flächennutzungsplan als Ausschlusskriterium zugrundelegte, dass nur dann Vorrangzonen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dargestellt werden konnten, wenn mindestens drei Windenergieanlagen errichtet werden konnten. Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot auch darin, dass für die reduzierte Festsetzung von potenziellen Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen öffentliche Belange maßgeblich waren, die bereits im Rahmen der Flächennutzungsplanung berücksichtigt, gegenüber den Belangen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB aber zurückgestellt wurden. 36 Das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verlangt, dass durch die Festsetzung eines Bebauungsplans die zugrundeliegenden Darstellungen des Flächennutzungsplans konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden. Dieser Vorgang schließt nicht aus, dass die in einem Bebauungsplan zu treffenden Festsetzungen von vorgegebenen Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichen. Solche Abweichungen sind jedoch nur zulässig, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkrete Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes unberührt lassen. In der Regel gehört zu der vom Bebauungsplan einzuhaltenden Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes etwa die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung frei zu haltenden Gebieten. 37 BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6/98 -, NVwZ 2000, 197 f., OVG NRW, Urteil vom 12.02.2004 - 7a D 134/02.NE -, Baurecht 2004, 972 ff. 38 Daraus folgt, dass die Grenzen des Entwicklungsgebotes bei der Ausweisung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan relativ eng sind, weil ihm insoweit bereits eine konkretere Planung zugrunde liegen muss. Der Satzungsgeber darf dabei zwar auch eine im Flächennutzungsplan ausgewiesene Konzentrationszone für Windenergieanlagen einer andersartigen Nutzung zuführen. Dies kann durch Änderung des Flächennutzungsplans geschehen. Ferner kann die Errichtung von Windenergieanlagen in den Konzentrationszonen durch einen Bebauungsplan einer Feinsteuerung - beispielsweise Begrenzung der Anlagenhöhe, Festlegung der Standorte der einzelnen Anlagen - unterzogen werden. Will die Gemeinde jedoch das dem Flächennutzungsplan zugrundeliegende gesamträumliche Planungskonzept verändern, aufgrund dessen die positive Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung an einer bestimmten Stelle des Gemeindegebiets mit einer Ausschlusswirkung für den übrigen Planungsraum verbunden ist, bedarf es hierfür der Änderung des Flächennutzungsplanes. 39 OVG NRW, a.a.O., Seite 973. 40 Nach diesen Grundsätzen ist der Bebauungsplan Nr. 83 bereits deshalb nicht aus dem Flächennutzungsplan der Beigeladenen entwickelt, weil er für eine der nur zwei im Flächennutzungsplan darstellten Konzentrationszonen lediglich die Errichtung von zwei Windenergieanlagen zulässt. Tragendes Kriterium der Ausweisung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan war jedoch ausweislich des Planungskonzepts der Beigeladenen, die von Beginn an verfolgt wurde und die auch der Beschlussfassung über die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 19.5.2005 zugrunde lag, aus städtebaulichen Gründen nur Konzentrationszonen darzustellen, wenn dort mindestens drei Anlagen Platz fänden. Aus diesem Grund wurden einige der potenziell geeigneten und genauer untersuchten Bereiche im Rahmen der Betrachtung des gesamten Gemeindegebietes ausschließlich oder vor allem deshalb ausgenommen, weil hier allenfalls zwei Windenergieanlagen errichtet werden konnten (z.B. Suchbereiche d, e). Die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens abgegebene Einschätzung der Beigeladenen, es habe sich insoweit lediglich um ein Suchkriterium gehandelt, entspricht daher nicht dem tatsächlichen bzw. dem dokumentierten Planungsverlauf. 41 Für das hier in Rede stehende Gebiet kommt hinzu, dass die Konzentrationszone letztlich aus zwei einzeln betrachteten Flächen zusammen gesetzt wurde (Flächen G und H). Hiermit wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass im Umfeld beider Flächen nur ein begrenztes Konfliktpotenzial für die Ansiedlung von Windenergieanlagen gesehen wurde, beide Flächen für sich betrachtet jedoch zu klein waren, um die angestrebte Untergrenze von drei WEA aufzunehmen. Aufgrund der unmittelbar benachbarten Lage beider Flächen, die nur durch die L 836 getrennt sind, sah das Planungsbüro jedoch die Möglichkeit, insgesamt drei WEA aufzustellen, die als optisch gemeinsamer Windpark wahrgenommen werden konnten. Vor diesem Hintergrund wurden beide Flächen zur Ausweisung im Flächennutzungsplan empfohlen (vgl. Seite 76 bis 78 und 92 des Gutachtens WWK). Diesen Planungsverlauf, den sich der Rat der Beigeladenen ausweislich des Erläuterungsberichtes zu eigen machte, haben die Gutachter noch einmal mit Schreiben vom 14.6.2007 ausdrücklich bestätigt. Die Ausweisung im Flächennutzungsplan erfolgte also konkret nur deshalb, weil in der zusammengefassten Zone ausreichend Platz für drei Windenergieanlagen gesehen wurde. Gleiches gilt im Übrigen auch für die zweite dargestellte Vorrangzone, die sich aus den ehemaligen Suchbereichen b und c zusammensetzt. 42 Der Vortrag der Beigeladenen im Klageverfahren, gegebenenfalls wäre auch eine Ausweisung erfolgt, wenn nur zwei Windenergieanlagen Platz gefunden hätten, ist damit gegenstandslos. Im Übrigen änderte dies nichts daran, dass der Flächennutzungsplan gerade an dieser Mindestzahl festhielt, die insoweit aus städtebaulichen Gründen eine tragende Rolle spielte. Es ist zwar denkbar, dass eine auf anderen Prämissen fußende Flächennutzungsplanung ebenso hätte verfolgt werden können, dies ist jedoch nicht geschehen. Der Bebauungsplan ist aber jedenfalls kein Mittel, eine solche Alternativplanung im Flächennutzungsplan zu ersetzen. In diesem Fall hätte die Beigeladene vielmehr eine erneute Änderung ihres Flächennutzungsplans einleiten müssen. 43 Darüber hinaus verstößt der Bebauungsplan auch inhaltlich gegen das Entwicklungsgebot. Denn die Reduktion vorgesehener Standorte auf zwei Windenergieanlagen folgte ausschließlich Erwägungen des Natur - insbesondere des Vogel- und Fledermausschutzes. Diese Aspekte sind jedoch vom Rat bereits der Flächennutzungsplanung zugrunde gelegt worden und konnten damit in der Bebauungsplanung nicht mehr als Rechtfertigung dafür herangezogen werden, Windenergieanlagen in wesentlichen Teilbereichen der Konzentrationszone völlig auszuschließen. Die Beigeladene widerspricht sich selbst bzw. ihrer planerischen Abwägungsentscheidung, wenn sie Belange des Naturschutzes bereits im Rahmen der Flächennutzungsplanung berücksichtigt und bei der Ausweisung von Konzentrationszonen zurückstellt, im Rahmen der Feinsteuerung jedoch diesen Interessen wiederum Vorrang vor den Interessen an der Nutzung erneuerbarer Energien gibt. Das gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass sich die Beigeladene mit der Ausweisung von Konzentrationszonen das Recht "erkauft", das Gemeindegebiet im Übrigen von Windenergieanlagen frei zu halten. Diesen "Preis", innerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszonen den Belangen des Naturschutzes keinen optimalen Raum mehr geben zu können, muss sie auch im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu "zahlen" bereit sein. Ansonsten müsste sie auf eine planerische Steuerung insgesamt verzichten. 44 Vgl. zur unzulässigen "Doppelverwertung" insbesondere OVG NRW, Urteil vom 12.2.2004 - 7a D 134/03 NE -, Baurecht 2004, 973 f. 45 Soweit die Beigeladene in diesem Zusammenhang darauf abstellt, sie habe nicht die gleichen Erkenntnisse doppelt verwertet, sondern nur die im Bebauungsplanverfahren neu gewonnenen, hat die Kammer bereits im Urteil vom 6.2.2008 - 11 K 2289/06 - ausgeführt, dass diese zusätzlichen Erkenntnisse bereits bei der Flächennutzungsplanung hätten berücksichtigt werden müssen, wenn man ihnen die im Bebauungsplanverfahren gegebene Bedeutung zumessen wollte. Denn die Frage, ob hier überhaupt eine Eignung als Vorrangfläche für die Errichtung von Windenergieanlagen besteht, ist für die Ausweisung von Konzentrationszonen wesentlich und damit nicht Gegenstand einer Feinsteuerung durch den Bebauungsplan. 46 Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist der Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch vor dem Hintergrund des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beachtlich. Nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist es für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verletzt worden ist, ohne dass dadurch die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Die Verletzung des Entwicklungsgebotes ist rechtlich nicht gleichbedeutend mit einer Beeinträchtigung der sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden geordneten städtebaulichen Entwicklung. Abweichungen des Bebauungsplanes von dem Flächennutzungsplan in einer Größenordnung, die keine Auswirkungen auf dessen städtebauliches Gesamtkonzept haben, sind aus Gründen der Planerhaltung unbeachtlich. Ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingehalten ist, beurteilt sich nach der planerischen Konzeption des Flächennutzungsplans für den engeren Bereich des Bebauungsplans. Für die Frage, ob die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist, ist dessen planerische Konzeption für den größeren Raum, d.h. für das gesamte Gemeindegebiet in den Blick zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, welches Gewicht der planerischen Abweichung im Rahmen der Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich ist, ob er seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung "im Großen und Ganzen" behalten oder verloren hat. 47 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6/98 -, NVwZ 2000, 197 f., OVG NRW, Urteil vom 12.12.2004 - 7 a D 134/02.NE -, Baurecht 2004, 972 ff. 48 Bei der Darstellung von Konzentrationszonen ist dabei auch zu beachten, dass deren Ausweisung zur Folge hat, dass außerhalb dieser Bereiche die Errichtung von Windenergieanlagen nicht zulässig ist. 49 OVG NRW, a.a.O., Seite 974. 50 Nach diesen Grundsätzen ist die Festsetzung von Baufenstern für lediglich zwei Windenergieanlagen auch vor dem Hintergrund des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beachtlich. Wie bereits ausgeführt, lag der Betrachtung des gesamten Gemeindegebietes gerade zugrunde, dass keine Flächen ausgewiesen werden sollten, die weniger als drei Windenergieanlagen aufnehmen konnten. Dies ist auch tatsächlich nicht geschehen. Diese städtebauliche Konzeption des Flächennutzungsplanes wird durch den Bebauungsplan schon deshalb verlassen, weil unter Zugrundelegung des offenbar dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Maßstabes auch die Ausweisung von weiteren Konzentrationszonen im Rahmen eines stimmigen Gesamtkonzeptes hätte erfolgen müssen, dies jedenfalls nicht auszuschließen ist. Ggf. wäre sogar auf die Ausweisung von Vorrangzonen insgesamt verzichtet worden. Damit hat die Abweichung auch unmittelbare Auswirkungen auf dieses sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende Konzept der geordneten städtebaulichen Entwicklung. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen stellt § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB gerade nicht darauf ab, ob eine geordnete städtebauliche Entwicklung abstrakt nicht beeinträchtigt wird, sondern darauf, dass die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung infrage gestellt wird. 51 Der Bebauungsplan Nr. 83 ist darüber hinaus auch deshalb unwirksam, weil seine zentrale Festsetzung - in der zeichnerischen Darstellung orange/rot unterlegt - in sich widersprüchlich und von der angeführten Rechtsgrundlage nicht gedeckt ist und darüber hinaus entgegen der Darstellung im Flächennutzungsplan den Vorrang der Nutzung für die Zwecke der Windenergie nicht ausreichend sicherstellt. Im Ergebnis ist der Bebauungsplan Nr. 83 damit von Anfang an praktisch funktionslos gewesen. 52 Der Bebauungsplan Nr. 83 der Beigeladenen setzt für die Konzentrationszonen des geltenden Flächennutzungsplanes ein "Sondergebiet Windenergieanlagen und Fläche für die Landwirtschaft (§ 11 Abs. 2 BauNVO)" fest, innerhalb dessen wiederum in zwei Baufenstern die Errichtung baulicher Anlagen zulässig sein soll. Die Festsetzung Sondergebiet Windenergieanlagen und Fläche für die Landwirtschaft ist als alternative Nutzungsbestimmung jedenfalls nicht hinreichend bestimmt und darüber hinaus widersprüchlich. Denn die beiden Nutzungsformen, die unterschiedslos für die gesamte Fläche festgesetzt werden, schließen sich gegenseitig aus. Denn die Festsetzung "Fläche für die Landwirtschaft" nach § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB schließt auch die Verwirklichung anderer privilegierter Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 BauGB aus. 53 Vgl. dazu nur OVG NRW, Urteil vom 14.1.2008 - 7 D 12/07.NE. 54 Es ist auch nicht klar, was in einzelnen Bereichen tatsächlich festgesetzt wurde. Außerhalb der beiden Baufenster mag dies noch im Sinne einer landwirtschaftlichen Nutzung auslegbar sein, weil die Nutzung der Windenergie bauliche Anlagen notwendig voraussetzt. Innerhalb der beiden festgesetzten Baufenster gilt dies jedoch nicht, hier liegt eine echte - und damit unzulässige - Alternativfestsetzung vor. 55 Die gesamte Festsetzung ist jedoch auch unabhängig davon rechtswidrig, weil die Ausweisung einer Fläche für die Landwirtschaft von der Rechtsgrundlage des § 11 Abs. 2 BauNVO nicht gedeckt ist. Die Festsetzung eines Sondergebietes "Fläche für die Landwirtschaft" ist weder in den Regelbeispielen des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO vorgesehen noch ist sie mit diesen vergleichbar. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladene eine entsprechende Planungsabsicht gehabt haben könnte, weder aus dem Bebauungsplanverfahren noch aus dem Satzungsbeschluss ergibt sich hierzu irgendein Hinweis. 56 Zum Erfordernis einer sogar gesteigerten planerischen Rechtfertigung vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.1.2008 - 7 D 12/07.NE. 57 Schließlich hat die Klägerin zu Recht gerügt, dass eine solche Festsetzung - ihre inhaltliche Gültigkeit unterstellt - auch im Zusammenhang mit den textlichen Festsetzungen den Vorrang für die Nutzung von Windenergie nicht hinreichend sicherstellt. Denn in den beiden festgesetzten Baufenster ist zwar die Errichtung von Windenergieanlagen möglich, genauso jedoch auch die Errichtung von Gebäuden, die der Landwirtschaft dienen. So müsste etwa der Bau eines Stallgebäudes in den Baufenstern bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages genehmigt werden, die Errichtung einer Windenergieanlage wäre damit ausgeschlossen. Dies ist mit der Ausweisung von Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie, die die Errichtung von Windenergieanlagen an anderen Stellen gerade ausschließen soll, nicht zu vereinbaren. Im Extremfall könnte dies dazu führen, dass weder innerhalb noch außerhalb der Konzentrationszonen Windenergieanlagen errichtet werden können. 58 Unabhängig davon ist eine planerische Rechtfertigung für diese Festsetzung weder dem dokumentierten Planungsverfahren zu entnehmen noch konnte der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung hierzu Auskunft geben. 59 Unabhängig davon leidet der Bebauungsplan Nr. 83 auch an mehreren für sich genommen jeweils durchgreifenden Abwägungsmängeln. Die Klägerin rügt zu Recht, dass bei der Abwägungsentscheidung nicht berücksichtigt wurde, dass für die von ihr vorgesehenen Flächen bereits konkrete Anträge gestellt waren, deren Bearbeitung wegen einer Veränderungssperre zurückgestellt wurde. Aus der Ausweisung der Konzentrationszonen ergab sich zumindest, dass die hier vorgesehenen Flächen als potenzielle Eignungsgebiete zur Errichtung von Windenergieanlagen selbst von der Beigeladenen angesehen wurden. In der bauleitplanerischen Abwägung sind jedoch auch solche privaten Belange zu berücksichtigen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Das von der Klägerin in das Verfahren eingebrachte Nutzungsinteresse ist jedenfalls dann, wenn - wie hier - die zur Nutzung vorgesehenen Flächen vertraglich gesichert sind, zum notwendigen Abwendungsmaterial zu zählen, weil es sich um ein durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB rechtlich geschütztes Interesse handelt. 60 Vgl. dazu insbesondere OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.3.2008 - 3 M 188/07 -, Baurecht 2008, 1562 ff. 61 Dieser Verpflichtung ist die Beigeladene nach dem der Kammer zur Verfügung stehenden Material nicht nachgekommen. Sie hat sich im Gegenteil auf den Standpunkt gestellt, zu einer entsprechenden Berücksichtigung im Rahmen einer "Angebotsplanung" nicht verpflichtet zu sein. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass sie diesen Belang der Klägerin schlicht nicht berücksichtigte. Dies ergibt sich auch aus den Stellungnahmen im Klageverfahren. Damit hat sie aus einem unzutreffenden Abwägungsmaterial heraus ihre Entscheidung getroffen, es ist auch nicht auszuschließen, dass die Abwägung bei richtiger rechtlicher Würdigung des Vortrags der Klägerin insoweit zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. 62 Unabhängig davon leidet auch die im Bebauungsplan Nr. 83 vorgesehene Höhenbegrenzung auf 120 m zumindest im Hinblick auf die dadurch eingeschränkte Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung an durchgreifenden Abwägungsmängeln. Die Beigeladene hat insoweit aus dem Urteil des OVG NRW vom 13.3.2006 - 7 A 3414/04 - den Schluss gezogen, sie sei nicht verpflichtet, alle relevanten Rahmenbedingungen für die Wirtschaftlichkeit des Betriebs von Windenergieanlagen in die Abwägung einzustellen. Sie wäre offensichtlich überfordert, wollte man ihr abverlangen, gleichsam von Amts wegen individuelle Gegebenheiten bei einzelnen konkreten potenziellen Antragstellern detailliert zu ermitteln und hieran anknüpfend umfangreiche Wirtschaftlichkeitsberechnungen erstellen zu lassen. Sie sei vielmehr grundsätzlich berechtigt, ihre Annahmen eines wirtschaftlichen Betriebes von Windenergieanlagen unter bestimmten Rahmenbedingungen auf allgemeine Erfahrungswerte zu stützen. Insbesondere habe das OVG in der angeführten Entscheidung noch für einen am 13.12.2005 beschlossenen Bebauungsplan, der eine Höhenbegrenzung von 75 m vorsieht, das alleinige Abstellen auf einen Erfahrungswert von rund 5 m pro Sekunde in 50 m Nabenhöhe für ausreichend erachtet. 63 Es ist für die Kammer bereits fraglich, ob diese Maßstäbe hier Berücksichtigung finden konnten, da sich die Klägerin im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht darauf beschränkt hat, allgemein die fehlende Wirtschaftlichkeit zu rügen. Sie hat vielmehr ein detailliertes Gutachten vorgelegt, das - in Abweichung von einem von der Beigeladenen selbst eingeholten Gutachten - zu dem Ergebnis kam, dass bei einer vorgesehenen Höhenbeschränkung von 120 m ein wirtschaftlicher Betrieb nicht in Betracht komme. Eine Ermittlung von Amts wegen war hier also kein Kernproblem. Unabhängig davon musste die Beigeladene aus dem Flächennutzungsplanverfahren selbst wissen, dass die Wirtschaftlichkeit hier ein maßgebliches Abwägungskriterium war, die ursprünglich vorgesehene Höhenbegrenzung von 100 m wurde durch ein von der Beigeladenen selbst eingeholtes Gutachten als nicht wirtschaftlich verworfen. Vor diesem Hintergrund wäre die Beigeladene zumindest verpflichtet gewesen, sich mit den konkreten Einwänden detailliert auseinander zu setzen. Ein Ausweichen auf allgemeine Erfahrungssätze war ihr dabei nicht zuletzt deshalb verwehrt, weil sie selbst konkrete Gutachten angefordert hatte. 64 Ob dies angesichts der grundsätzlich vertretenen Auffassung, sie sei dazu nicht verpflichtet, geschehen ist, konnte die Kammer deshalb offenlassen, weil auch die nachfolgende konkretere Auseinandersetzung an mehreren Stellen offenkundig unzureichend ist. So wird hinsichtlich des von der Klägerin angegebenen Listenpreises - offenbar ohne Nachprüfung - angenommen, hierauf werde vom Hersteller ein Nachlass gewährt. Darüber hinaus wird auf ein Forschungsvorhaben des Bundesumweltministeriums Bezug genommen, wonach der Anlagenpreis bei einer Nabenhöhe von 78 m und einer Nennleistung von 2 Megawatt durchschnittlich 1,882 Millionen Euro betrage. Zugrundegelegt wird dabei eine Preisspanne von 941,- EUR bis 1060,- EUR pro kw/h Nennleistung. Der angeblich durchschnittliche Preis lässt sich jedoch nur dann errechnen, wenn tatsächlich der niedrigste Preis von 941,- EUR pro kw/h Nennleistung zugrunde gelegt wird. Das ist aber jedenfalls kein Durchschnittspreis. Dass diese wenigstens unschlüssigen Erwägungen auf die Frage der Wirtschaftlichkeit durchschlagen und damit abwägungsrelevant sind, liegt auf der Hand. 65 Schließlich wird zu den Anlagekosten und der erzielbaren Einspeisevergütung lediglich festgehalten, die Beigeladene gehe davon aus, dass Anlagen kurzfristig lieferbar und sowohl Genehmigung als auch Baubeendigung bis Ende 2008 möglich seien. Auch diese Einschätzung leidet an durchgreifenden Abwägungsmängeln, insbesondere angesichts des bisherigen Planungsverhaltens der Beigeladenen war kaum mit einer kurzfristigen Genehmigungserteilung zu rechnen. Der Beigeladenen musste vielmehr bewusst sein, dass die einzigen konkreten Anträge auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht genehmigt werden konnten. Genehmigungsanträge für die festgesetzten Baufenster lagen nicht vor. Da der Bebauungsplan erst am 20.6.2008 in Kraft trat, konnte jedenfalls bei der üblichen Dauer eines Genehmigungsverfahrens allenfalls noch mit einer Bescheiderteilung zum Jahresende gerechnet werden, nicht jedoch mit einer Fertigstellung und Inbetriebnahme. Dies umso weniger, als die Klägerin sachlich nachprüfbar und angesichts des allgemein bekannten Booms der Windkraft auf dem Weltmarkt auch plausibel dargelegt hatte, es sei mit längeren Lieferzeiten zu rechnen. Die Mindestdauer eines Genehmigungsverfahrens von ca. vier Monaten zugrunde gelegt, hätte schon eine Lieferfrist von acht bis zehn Wochen die kurzfristige Inbetriebnahme vor Jahresende verhindert - also eine Lieferzeit, die selbst im Automobilbereich trotz hoher Lagerbestände alles andere als unüblich ist. Auch dies hat die Beigeladene nicht - wie erforderlich - in ihre Abwägung eingestellt. 66 Unabhängig davon hat die Beigeladene im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens und der Einführung einer Höhenbegrenzung außer Acht gelassen, dass sich die städtebauliche Rechtfertigung einer Höhenbegrenzung bei noch möglicher Wirtschaftlichkeit eines Betriebes jedenfalls nicht von selbst versteht. Vielmehr sind die berechtigten Interessen der Betreiber, eine möglichst optimale Ausnutzung ihrer Anlagen zu erzielen, mit dem städtebaulichen Interesse an einer Höhenbegrenzung abzuwägen. Im Fall des von der Beigeladenen herangezogenen Urteils des OVG NRW vom 13.3.2006 wogen gerade die entgegenstehenden städtebaulichen Belange angesichts einer geplanten Höhenbegrenzung von 75 m und vorgesehenen 140 m für das beantragte Bauvorhaben bei einer Fremdenverkehrsgemeinde und einer entsprechenden Darstellung im Gebietsentwicklungsplan besonders schwer. Hinzu kam, dass die Höhenbegrenzung auf 75 m im Bebauungsplan nicht zuletzt vor dem Hintergrund erfolgte, dass ab einer Höhe von 75 m eine Tages- und ab einer Höhe von 100 m auch eine Nachtkennzeichnung für Windenergieanlagen erforderlich wird. 67 Auch nur annähernd vergleichbar gewichtige städtebauliche Gründe für die Festsetzung einer maximalen Höhe von 120 m gegenüber der von der Klägerin erstrebten Höhe von 149 m sind nicht ersichtlich. Die Höhendifferenz ist für sich genommen für den unbefangenen Betrachter optisch kaum sicher wahrnehmbar. Besondere Kennzeichnungspflichten, die allein für 149 m, nicht aber 120 m hohe Windenergieanlagen gelten, gibt es nicht. Die Anlagen sollen auch in einem Gebiet errichtet werden, das ausweislich der Abwägungsentscheidung im Flächennutzungsplan nicht als vorrangig für den Fremdenverkehr eingestuft wurde. Insoweit hätte die Beigeladene zwischen den widerstreitenden Interessen eine Abwägungsentscheidung treffen müssen, deren Ergebnis jedenfalls nicht auf der Hand lag. Dies ist hier jedoch ebenfalls nicht geschehen. 68 Schließlich hätte in der Abwägungsentscheidung auch berücksichtigt werden müssen, dass in einem zentralen Punkt von der Flächennutzungsplanung abgewichen wurde, indem nur noch zwei Windenergieanlagen zugelassen wurden. Diesem Umstand hat die Beigeladene - soweit ersichtlich - jedoch keine besondere Bedeutung beigemessen" 69 Vor diesem Hintergrund musste sich die Kammer nicht mehr abschließend mit den von der Klägerin gerügten einzelnen textlichen Festsetzungen und ihren Auswirkungen auf den Bebauungsplan beschäftigen. 70 Zur Unzulässigkeit der Festsetzung einer Rückbauverpflichtung wegen fehlender Rechtsgrundlage vgl. aber OVG NRW, Urteil vom 27.5.2004 - 7a D 55/03.NE. 71 Soweit die Beigeladene schließlich darauf hinweist, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung könne deshalb nicht erteilt werden, weil die Erschließung nicht gesichert sei, vermag die Kammer dies schon deshalb nicht nachzuvollziehen, weil die Beigeladene für diesen Bereich selbst Planungsentscheidungen getroffen hat, die rechtswidrig wären, wenn eine Erschließung insoweit nicht gesichert wäre. Konkret vermag die Kammer darüber hinaus auch nicht zu erkennen, welche besonderen Schwierigkeiten gegen die Erschließung des südöstlich des Schnitzweges gelegenen Bereiches der Konzentrationszone sprechen sollten. Dies um so weniger, als die Klägerin den Abschluss eines entsprechenden Erschließungsvertrages angeboten hat. Probleme in diesem Bereich sehen im Übrigen weder die Beklagte als Genehmigungsbehörde noch der Landesbetrieb Straßen O. , der insoweit seine Zustimmung zu den Genehmigungsanträgen - wenn auch unter Auflagen - erteilt hat." 72 Die vom Gericht bezüglich des Bebauungsplanes Nr. 83 "Windpark P. " im o.g. Urteil erfolgten Ausführungen zur Wirksamkeit des Bebauungsplanes sind auf den hier maßgeblichen Bebauungsplan Nr. 82 "Windpark X. " jedenfalls in ihren wesentlichen Aussagen übertragbar, sodass auch dieser Bebauungsplan dem streitigen Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann. 73 Zwar sieht der Bebauungsplan Nr. 82 allein für die Teilfläche II der Konzentrationszone vier Baufenster vor, sodass ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht bereits deshalb vorliegt, weil er - anders als der Bebauungsplan Nr. 83 - nicht hinter dem im Flächennutzungsplan vorgesehenen Mindestmaß von drei Anlagen zurückbleibt. Die Festsetzung von vier Baufenstern allein auf dieser Teilfläche steht allerdings im Widerspruch zur Begründung des Flächennutzungsplanes aus dem Jahre 2005. Dort erfolgte eine Zusammenlegung der Teilbereiche I und II zu einer Konzentrationszone, um dem gewählten Ausschlusskriterium - Flächen mit einem Aufnahmevermögen von weniger als drei Anlagen - gerecht zu werden. Wenn der Bebauungsplan nunmehr für den Teilbereich II vier Baufenster und damit die Errichtung von vier Anlagen zulässt, erfüllt allein dieser Teilbereich die im Flächennutzungsplan aufgestellten Größenvoraussetzungen. Die noch im Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplans erfolgte Begründung für eine Zusammenfassung der beiden Teilbereiche ist damit entfallen. Von daher hätte sich im Bauleitplanverfahren die Frage stellen müssen, ob die Teilfläche I - die für sich genommen nur Platz für eine Windkraftanlage bietet und damit den Anforderungen der Flächennutzungsplanung nicht genügt - beibehalten wird. 74 Ebenso wie der Bebauungsplan Nr. 83 enthält auch der Bebauungsplan Nr. 82 hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen die Festsetzung "Sondergebiet Windenergieanlagen und Fläche für die Landwirtschaft" die - wie im Urteil vom 22. Oktober 2008 bereits ausgeführt - widersprüchlich ist und mit § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO nicht vereinbar ist. Auch die im Bebauungsplan vorgesehene Höhenbegrenzung auf Anlagen mit einer Höhe von 120 m ist abwägungsfehlerhaft. Sie beruht auf den gleichen Feststellungen zur Wirtschaftlichkeit der Energienutzung, die bereits Gegenstand des Verfahrens 11 K 2288/06 waren und im o.g. Urteil beanstandet wurden. 75 Vgl. Begründung des Bebauungsplanes Nr. 82 "Windpark X. ", Satzungsfassung vom 19. Juni 2008, dort unter 4.1. unter Bezugnahme auf die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der RA Harbor & Heise aus dem Jahre 2007. 76 Die Höhenbegrenzung wurde im Wesentlichen mit Belangen des Naturhaushaltes, des Landschaftsschutzes und dem Schutz der Anlieger vor optisch bedrängenden Wirkungen von Windkraftanlagen begründet, die jede für sich genommen wohl kaum eine ausreichende städtebauliche Rechtfertigung für die gewählte Höhenbegrenzung bieten. 77 Vgl. Begründung des Bebauungsplanes Nr. 82 "Windpark X. ", Satzungsfassung vom 19.Juni 2008, dort unter 4.1, 4.2.3 und 5.3.4. 78 Als Quintessenz der in Kapitel 5.3.4 aufgeführten Untersuchungen zum Schutz von Vögeln und Fledermäusen wird ausgeführt, dass eine "Minimierung der Störfunktion" für die dort ansässigen Populationen bei einer Begrenzung auf 120 m erreicht werden kann. Für welche Arten bei Verzicht auf die Höhenbegrenzung erhöhte Risiken i.S.d. § 44 BNatSchG entstehen, erschließt sich dem Gericht aus den genannten Quellen nicht. Soweit es den Schutz der Nachbarschaft vor optisch bedrängenden Wirkungen betrifft, wird aus "Vorsorgegründen" auf Grund einer Einzelfallprüfung, 79 vgl. Begründung des Bebauungsplanes Nr. 82 "Windpark X. ", Satzungsfassung vom 19. Juni 2008, dort unter 4.2.3 und die "Einzelfallprüfung" der WWK vom 7. Januar 2008, 80 und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OVG O. , 81 vgl. Urteil vom 9. August 2006 , - 8 A 3726/05 -, juris, 82 davon ausgegangen, dass bei einer Beschränkung der Gesamthöhe auf 120 m bei zu jeder im Plangebiet anzutreffenden, relevanten Einzelbebauung ein Mindestabstand vom 2,7-fachen der Gesamthöhe der Anlage eingehalten wird. Aus der in der Einzelfallprüfung enthaltenen Abbildung 1 ergibt sich jedoch, dass ein Abstand von weniger als dem 3-fachen der Gesamthöhe nur bei der im Baufenster 2 vorgesehenen Anlage unterschritten wird, bei den Anlagen in den anderen Baufenstern dagegen ein Abstand vom 3-fachen, teilweise sogar mehr als dem 4-fachen der Gesamthöhe eingehalten wird. Von daher erschließt sich dem Gericht nicht, warum in diesen Baufenstern nur Anlagen mit einer Höhe von 120 m zugelassen werden können bzw. sollen. Zumindest ist nicht ersichtlich, dass hier eine den Anforderungen des § 1 Abs. 6 und 7 BauGB entsprechende Abwägung mit den einer Höhenbegrenzung entgegenstehenden Interessen der Klägerin an einer wirtschaftlichen Energienutzung stattgefunden hat. 83 Soweit unter Nr. 4.2.3 der Begründung des Bebauungsplanes auf den Schutz der bisher weitgehend von Windkraftanlagen freigehaltenen münsterländischen Parklandschaft Bezug genommen wird, hat das Gericht bereits im Urteil vom 6. Februar 2008 (11 K 2289/06, Seite 15 UA) festgestellt, das diese Erwägungen der Zulassung einer Anlage nicht entgegenstehen können. Die in Folge dieses rechtskräftigen Urteils errichtete Anlage hat im Übrigen eine Höhe von 149 m. 84 Der Bebauungsplan verstößt weiterhin insoweit gegen baurechtliche Vorschriften, als er in den textlichen Festsetzungen zu Nr. 2 unter "überbaubare Grundstücksfläche" nicht nur Baufenster festsetzt, sondern zugleich bestimmt, dass innerhalb eines Baufensters nur die Errichtung einer Windkraftanlage zulässig ist. Allenfalls käme insoweit eine Festsetzung zu Art oder Maß der baulichen Nutzung in Betracht. Die in § 9 BauGB und § 16 Abs. 2 BauNVO genannten Möglichkeiten planerischer Festsetzungen sind jedoch abschließend und sehen eine Beschränkung auf die Zahl möglicher Anlagen nicht vor. Eine Beschränkung der Anzahl der Anlagen im Bebauungsplan ist deshalb nur mittelbar über die Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen i.S.d. § 23 BauNVO möglich. 85 Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 21. Januar 2011 - 8 C 10850/10 -, juris; Scheidler, Festsetzungen in Bebauungsplänen für Windkraftanlagen, BauR 2011, 1103 (1107). 86 Dass sonstige öffentliche Belange dem Vorhaben entgegenstehen könnten, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Soweit noch im Ablehnungsbescheid vom 3. März 2011 auf ein fehlendes Brandschutzkonzept und fehlende Angaben zur Erschließung Bezug genommen wird, hat der Beklagte mit Schreiben vom 24. August 2011 eine Stellungnahme der Beigeladenen vom 18. August 2011 übersandt, wonach das von der Klägerin vorgelegte Brandschutzkonzept ausreichend und eine wegemäßige Erschließung des Vorhabens über die Gemeindestraßen "J. L. " und "F. X1. " gesichert ist. Die kommentarlose Übersendung dieser Stellungnahme der Beigeladenen versteht das Gericht so, dass auch aus Sicht des Beklagten dem Vorhaben insoweit Hindernisse nicht entgegenstehen. Soweit es mögliche Turbulenzgefahren bei benachbarten Anlagen betrifft, lag dem Beklagten bereits im Zeitpunkt der Genehmigungsversagung das Turbulenzgutachten der G. & F1. F2.------ring GmbH & Co KG aus November 2010 vor, das derartige Gefahren bei Errichtung der geplanten Anlage ausschloss. Weder im Genehmigungsbescheid noch im Klageverfahren sind Gründe vorgetragen worden, die dieses Gutachten in Frage stellen könnten. Insoweit vermag deshalb auch das Gericht nicht zu erkennen, dass derartige Gefahren einer Genehmigungserteilung entgegenstehen könnten. 87 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Sachantrag gestellt hat. 88 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. 89