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Beschluss

2 B 10745/12

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Beförderungen haben Bewerber Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfeifreie Entscheidungen allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art.33 Abs.2 GG, §9 BeamtStG). • Wenn in einem Auswahlverfahren allein Anlassbeurteilungen herangezogen werden, sind an deren Verfahrensvorgaben und inhaltliche Richtigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen. • Ergeben Anlassbeurteilung und Aktenlage Hinweise auf Befangenheit oder ergebnisorientierte Erstellung, ist die Auswahlentscheidung aufzuheben und eine erneute, fehlerfreie Entscheidung möglich; zur Sicherung ist eine einstweilige Untersagung der Beförderung zulässig.
Entscheidungsgründe
Untersagung rechtswidriger Beförderung bei fehlerhafter Anlassbeurteilung • Bei Beförderungen haben Bewerber Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfeifreie Entscheidungen allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art.33 Abs.2 GG, §9 BeamtStG). • Wenn in einem Auswahlverfahren allein Anlassbeurteilungen herangezogen werden, sind an deren Verfahrensvorgaben und inhaltliche Richtigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen. • Ergeben Anlassbeurteilung und Aktenlage Hinweise auf Befangenheit oder ergebnisorientierte Erstellung, ist die Auswahlentscheidung aufzuheben und eine erneute, fehlerfreie Entscheidung möglich; zur Sicherung ist eine einstweilige Untersagung der Beförderung zulässig. Der Antragsteller, Kriminalhauptkommissar, bewarb sich um eine der zum 18. Mai 2012 ausgeschriebenen Beförderungsstellen in Besoldungsgruppe A 12 LBesO. Das Polizeipräsidium Mainz und das Ministerium legten Funktionsbindungen fest, auf deren Grundlage Bewerber in den Auswahlkreis gelangen sollten. Der Antragsteller war seit Jahren in Führungsfunktionen tätig, wurde aber in den Beförderungsverfahren 2011 und 2012 zunächst ausgeschlossen und nach Widerspruch wieder einbezogen. Für die Entscheidung wurde eine Anlassbeurteilung angefertigt, die den Antragsteller gegenüber früheren Bewertungen erheblich abwertete und ohne Einhaltung vorgeschriebener Verfahrensschritte erstellt wurde. Der Beigeladene gelangte mit einer befristeten oder kommissarischen Tätigkeit in den Bewerberkreis und wurde bevorzugt. Der Antragsteller rügte Voreingenommenheit und Verfahrensfehler und begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Beförderung des Beigeladenen. • Rechtlicher Anspruch: Art.33 Abs.2 GG und §9 BeamtStG garantieren, dass Beförderungsentscheidungen allein nach Eignung, Befähigung und Leistung erfolgen müssen; bei Abwägungen außerhalb dieses Leistungsgrundsatzes bedarf es verfassungsrangiger Gründe oder gesetzlicher Grundlage. • Besonderes Prüfmaßstab: Wenn die Auswahl ausschließlich auf einer Anlassbeurteilung beruht, sind hohe Anforderungen an Transparenz, Verfahrenseinhaltung und inhaltliche Nachvollziehbarkeit dieser Beurteilung zu stellen. • Verfahrensmängel und Anhaltspunkte für Voreingenommenheit: Die Anlassbeurteilung des Antragstellers wurde am selben Tag und ohne vorgeschriebene Besprechungen erstellt; sie zeigt einen dramatischen und unerklärten Leistungsabfall gegenüber früheren Bewertungen, wodurch der Verdacht ergebnisorientierter Bewertung naheliegt. • Vergleich der Personalakten: Die Personalakte des Antragstellers belegt über Jahre hohe Leistungen; die des Beigeladenen weist lange Zeit ohne Beurteilungen und zuletzt nur durchschnittliche Bewertungen auf. Die Aufnahme des Beigeladenen in den Bewerberkreis stützt sich auf zeitlich befristete, nicht dauerhafte Leitungsfunktionen, die nicht den Anforderungen der Funktionsbindung entsprechen. • Funktionsbindung und Vorsteuerungseffekt: Die Festlegung von Funktionsbindungen, die dauerhafte, dienstpostentypische Merkmale voraussetzen, darf nicht durch kurzfristige oder persönlich zugeschnittene Aufgaben umgangen werden; sonst werden leistungsstarke Beamte unzulässig aus Auswahlverfahren ausgeschlossen. • Erfolgsaussicht und Sicherungsbedarf: Wegen der dargelegten Mängel erscheint es möglich, dass bei fehlerfreier Wiederholung der Auswahlentscheidung der Antragsteller bevorzugt würde; deshalb ist die Sicherung der Stelle durch einstweilige Unterlassung der Beförderung geboten. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Das Gericht verfügt über die Kostenverteilung der Verfahren und setzt den Streitwert für das Beschwerdeverfahren fest. Die Beschwerde des Antragstellers hatte Erfolg; der Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz wurde abgesehen von der Streitwertfestsetzung abgeändert. Dem Antragsgegner ist untersagt, den Beigeladenen auf eine A 12-Stelle zu befördern, solange nicht rechtskräftig über die Bewerbung des Antragstellers entschieden ist. Das Gericht stellte fest, dass die allein auf einer Anlassbeurteilung beruhende Auswahlentscheidung Verfahrens- und Substanzmängel aufweist, insbesondere Anzeichen für Voreingenommenheit und eine unzureichende Begründung der Bewertungsänderungen. Daher ist eine erneute, ermessens- und beurteilungsfeifreie Entscheidung erforderlich. Der Antragsgegner trägt die Kosten der Verfahren, der Gegner keine zusätzlichen Kosten; der Streitwert wurde für das Beschwerdeverfahren festgesetzt.